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Erläuterungen zur Ordnung zur Errichtung einer Kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit

 

Einführung

 

1. Einleitung

Die Kommission für Personalwesen des Verbandes der Diözesen Deutschlands erhielt den Auftrag, einen Regelungsvorschlag für die Einrichtung einer Kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit im Sinne eines Ausführungsgesetzes zu Artikel 10 Absatz 2 der Grundordnung zu erarbeiten. Die Kommission beauftragte mit den Vorarbeiten hierzu eine Arbeitsgruppe "Kirchliche Arbeitsgerichtsbarkeit", der die Herren Frank (Freiburg), Heer (Köln), Schneider (Mainz), Söllner (Bamberg), und als Vertreter des DCV die Herren Vollmar bzw. Beyer angehörten. Dem Auftrag kam die Arbeitsgruppe in bislang 24 Sitzungen nach. Die Arbeitsgruppe trug in zwei Besprechungen den Herren Prof. Dr. Dütz und Prof Dr. Richardi ihre Überlegungen vor und erörterte ihre Vorstellungen eingehend mit diesen. Die Kommission für Personalwesen nahm einen Vorentwurf im März 1996 zur Kenntnis und beauftragte die Arbeitsgruppe mit der Weiterarbeit. Die Arbeitsgruppe legte sodann einen fortgeschriebenen Entwurf einer "Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung" (Teil A) und einen Vorschlag zur Änderung der MAVO (Teil B), der die zur Anpassung der MAVO an die Neuregelung der Gerichtsbarkeit erforderlichen Regelungen enthält, den Herren Prof. Dr. Lüdicke, Prof. Dr. Schmitz, Jüngst und Theisen als Sachverständigen aus den Bereichen des kanonischen Rechts und der weltlichen Arbeitsgerichtspraxis vor. Nach Einarbeitung der sich aus diesem Werkstattgespräch ergebenden Änderungen wurde der Entwurf nochmals überarbeitet und der Kommission für Personalwesen erneut zur Behandlung zugeleitet. Diese befaßte sich in einer Sondersitzung am 18.12.1996 eingehend damit, beschloß mit einigen Änderungen einstimmig den Entwurf als weitere Beratungsgrundlage und gab ihn für ein Anhörungsverfahren frei.

 

Der Anhörungsentwurf wurde Ende Januar/Anfang Februar den Diözesen und den am Anhörungsverfahren Beteiligten zugesandt. Am 15. April 1997 fand im Rahmen eines "Hearings" eine mündliche Erörterung des Anhörungsentwurfes statt. Zu diesem Anhörungstermin wurden Vertreter folgender Institutionen und Organisationen eingeladen:

 

  • Vertreter der Mitarbeiterseite der Zentral-KODA, Abteilung "B"
  • Vertreter der Dienstgeberseite der Zentral-KODA, Abteilung "A"
  • Vertreter der Mitarbeiterseite der Zentral-KODA, Abteilung "B"
  • Vertreter der Dienstgeberseite der Zentral-KODA, Abteilung "B"
  • Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen
  • Kath. Arbeitnehmerbewegung Deutschlands
  • Zentralverband der Katholischen Kirchenangestellten Deutschlands (ZKD)
  • Vertreter der Vereinigungen der Ordensoberen und Ordensoberinnen

 

Die Niederschrift dieses Anhörungstermins sowie die zu Protokoll abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen sind dieser Vorlage beigefügt.

 

Mit Schreiben der Geschäftsstelle des VDD vom 24. 1. 1997 wurde den Diözesen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben. Die meisten Diözesen machten bis Juni 1997 von dieser Möglichkeit Gebrauch. In einigen Fällen wurden bei der Abgabe der diözesanen Stellungnahmen die Leitungen der Diözesancaritasverbände, die Diözesanen Arbeitsgemeinschaften für Mitarbeitervertretungen und die Vorsitzenden der Diözesanen Schlichtungsstellen beteiligt.

 

Die eingegangenen schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen wurden von der Arbeitsgruppe der Personalwesenkommission eingehend beraten und haben ihren Niederschlag in dem nun vorliegenden Entwurf gefunden. Im Anschluß an den Anhörungstermin führten einzelne Mitglieder der Arbeitsgruppe Gespräche mit den Professoren Hollerbach (Freiburg), Röhsler (Freiburg) und Lüdicke (Münster), ferner fand im Rahmen einer Arbeitsgruppensitzung eine Unterredung mit Vertretern einer Gruppe von Lizentiaten des kanonischen Rechts der Universität Münster statt.

 

Die Kommission für Personalwesen des VDD befaßte sich am 26. März 1998 mit dem von der Arbeitsgruppe vorgelegten Entwurf und beschloß nach einigen Änderungen einstimmig, diesen dem Verwaltungsrat mit dem aus der Vorlage ersichtlichen Beschlußvorschlag vorzulegen.

 

 

2. Vorgaben der Grundordnung

Die Kommission legte ihrer Arbeit die sich aus der kirchenpolitischen Leitentscheidung des Art. 10 GrO ergebenden Prämissen zugrunde. Im einzelnen sind dies:

  • Eröffnung des Rechtsweges über eine Generalklausel
  • Begrenzung der Zuständigkeit auf kollektiv-rechtliche Rechtsstreitigkeiten
  • Bildung einer II. Instanz
  • Sicherstellung der Unabhängigkeit der Gerichte
  • Weiterführung der bestehenden Ansätze des Rechtsschutzes (Schlichtungsstellen) unter behutsamer Anpassung an die neuen Erfordernisse.

 

 

3. Konzeption des Anhörungsentwurfes

Ausgangspunkt der Überlegungen waren zu Beginn zwei wesentliche Unterscheidungen:

  • die den bischöflichen Texten zugrundeliegende Unterscheidung zwischen Rechtsstreitigkeiten einerseits und Regelungsstreitigkeiten andererseits;
  • die innerhalb des kollektiven Arbeitsrechts gängige Unterscheidung zwischen betrieblicher Mitbestimmung/Betriebsverfassung (MAVO-Bereich) und überbetrieblicher Mitbestimmung (KODA-Bereich).

 

Diese Unterscheidungen sind wichtig für die Frage, welche Zuständigkeiten zur Entscheidung bestehen und wie organisatorisch diese Zuständigkeiten verteilt werden sollen. Zur Veranschaulichung ist das diese Unterscheidungen berücksichtigende Regelungsmodell der Kommission graphisch in folgender Tabelle dargestellt:

 

 

KONFLIKTREGELUNG IM KIRCHLICHEN ARBEITSRECHT

(Zuständigkeitsverteilung)

 

Die Kommission für Personalwesen legte ihrer Arbeit die in Art. 10 Absatz 1 GO getroffene Grundsatzentscheidung zugrunde, daß kirchliche Gerichte für Entscheidungen im Individual-Bereich -auch im "selbstbestimmten" (dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht zugeordneten) Bereich nicht zuständig werden sollen, da eine abschließende kirchengerichtliche Entscheidungsbefugnis mit der Konsequenz der Unzulässigkeit des staatlichen Rechtsweges rechtsdogmatisch nur für den kollektiv-rechtlichen Bereich abgesichert ist. Im Falle einer Doppelzuständigkeit staatlicher und kirchlicher Gerichte wurden die Rechtsschutzwege für die Verfahrensbeteiligten unzumutbar verlängert. Die Zuständigkeit der kirchlichen Gerichte ist daher auf den kollektiv-rechtlichen Bereich beschränkt.

Innerhalb dieses Rahmens wäre es theoretisch denkbar, für die kirchliche Betriebsverfassung und die Ordnungen des "Dritten Weges" (KODA-System) jeweils eigene Gerichte zu errichten. Die Kommission spricht sich dafür aus, die Rechtmäßigkeitskontrolle auf ein Gericht zu konzentrieren, also die Zuständigkeit sowohl für betriebsverfassungsrechtliche als auch für KODA-Streitigkeiten bei einem Gericht zusammenzufassen. Die Kommission ist ferner zur Auffassung gelangt, daß die Unterscheidung zwischen Rechtsstreitigkeiten einerseits und Regelungsstreitigkeiten andererseits konsequent beachtet werden sollte. Hierfür spricht, daß für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten eine Generalklausel vorgesehen ist, während für die Entscheidung von Regelungsstreitigkeiten eine enumerative Aufzählung der Zuständigkeiten nach wie vor erforderlich ist. Bei Regelungsstreitigkeiten ersetzt ein Schlichtungsorgan ein fehlendes Einvernehmen zwischen den Beteiligten oder legt einen Regelungsvorschlag vor. Somit entscheidet dieses Organ in erster Linie unter Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, wobei rechtliche Fragen (z.B. nach der Zuständigkeit) als Vorfrage auftreten können. Es erscheint daher sachgerecht, die Entscheidungskompetenz über Zweckmäßigkeitsfragen von der Entscheidungsbefugnis über Rechtsfragen organisatorisch und personell zu trennen.

Diese Überlegungen führen dazu, die MAVO-Schlichtungsstelle in eine Einigungsstelle zur Entscheidung von Regelungsstreitigkeiten mit enumerativ aufgeführten Kompetenzen umzuwandeln und für den Rechtsschutz ein von der Einigungsstelle getrenntes Gericht zu errichten. Soweit die Einigungsstelle inzidenter über rechtliche Vorfragen entscheiden muß, kann diese Entscheidung vergleichbar dem staatlichen Recht durch das kirchliche Arbeitsgericht auf Rechtsmängel und grobe Ermessensfehler überprüft werden.

Da der Erlaß der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung -wie in der Einzelbegründung erläutert Änderungen bestehender Ordnungen und Regelungen erfordert, wurde der Entwurf als Artikelgesetz konzipiert. Die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) wird als Artikel 1 an den Anfang gestellt. Die Regelungen für Zuständigkeit, Bildung und Zusammensetzung der Einigungsstelle finden sich als Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) in Artikel 5. Die übrigen Artikel befassen sich mit Änderungen bestehenden Rechts.

Der Entwurf geht davon aus, daß in jedem Bistum ein erstinstanzliches Gericht errichtet wird. Auf der Grundlage dieser Annahme wurden die Vorschriften über die Gerichtsverfassung (§§ 14-20) konzipiert. Es wird die Möglichkeit der Errichtung einer gemeinsamen ersten Instanz für mehrere Bistümer gemeinsam (z. B. auf der Ebene der arbeitsrechtlichen Region oder der Kirchenprovinz) vorgesehen. Als weitere Möglichkeit kommt auch die Bildung von diözesanen Arbeitsgerichten in Betracht, deren Zuständigkeit auf die betriebsverfassungsrechtlichen Fragen bei gleichzeitiger Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung von KODA-Streitigkeiten auf ein diözesanes Gericht, das insoweit für mehrere Bistümer tätig wird, beschränkt wird. Dies wird sich insbesondere für diejenigen Bistümer nahelegen, die eine gemeinsame Regional-KODA gebildet haben. Die Entscheidung für eine der drei Möglichkeiten obliegt den Diözesanbischöfen.

Einen weiteren Schwerpunkt der Beratungen der Kommission bildete die Frage nach einer zweiten gerichtlichen Instanz. Die Kommission geht davon aus, daß die Entscheidung für eine zweite Instanz zur Sicherung einer bundeseinheitlichen Auslegung der kollektivrechtlichen Teile der Grundordnung, der MAVO und der KODA-Ordnungen getroffen ist. Die zweite Instanz ist erforderlich zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei der Auslegung der für alle Bistümer gemeinsamen Grundlagen des kirchlichen Arbeitsrechts (Grundordnung, Rahmenordnung einer Mitarbeitervertretungsordnung, Rahmenordnung einer Bistums-/Regional-KODA-Ordnung, Zentral-KODA-Ordnung, Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des DCV). Dazu genügt jedoch ihre Einrichtung als Gericht zur Klärung von Rechtsfragen (Revisionsinstanz); sie wurde daher nicht als zweite Tatsacheninstanz konzipiert.

 

Die Kommission kann sich dabei drei Möglichkeiten vorstellen:

  • eine für alle Bistümer tätige zweite Instanz, die personell getrennt von erstinstanzlichen Gerichten gebildet würde;
  • das kirchliche Arbeitsgericht einer Diözese könnte im Auftrag aller anderen Diözesen die Funktion der zweiten Instanz wahrnehmen, wobei dann ein zweites erstinstanzliches Gericht einer anderen Diözese sozusagen im Wege der Organleihe die Funktion der zweiten Instanz für diejenige Diözese stellen müßte, die ihr Arbeitsgericht als zweite Instanz zur Verfügung stellt;
  • es könnten auf der Ebene der arbeitsrechtlichen Regionen oder Kirchenprovinzen mehrere zweitinstanzliche Gerichte eingerichtet werden, wobei in diesem Fall ein gemeinsamer Senat dieser Gerichte zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung gebildet werden müßte.

 

Nach Abwägung der Vor- und Nachteile dieser Lösungsmöglichkeiten spricht sich die Kommission für die Bildung einer zweiten Instanz gemäß Modell a) aus, die auf der Grundlage einer vertraglichen Verständigung der Bischöfe durch gleichlautende diözesane Gesetze eingerichtet werden soll. Diese Lösung wird dem Ziel der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung am besten gerecht. Die Kommission ist der Auffassung, daß eine solche Lösung ohne Verstoß gegen Verfassungsgrundsätze der Kath. Kirche möglich ist.

Vor die Frage gestellt, ob die Ausgestaltung der Gerichtsorganisation und des Prozeßrechts nach dem Vorbild des weltlichen oder des kanonischen Rechts erfolgen solle, entschied sich die Kommission dafür, den Entwurf am Modell des staatlichen Rechts zu orientieren. Dafür sprechen neben Zweckmäßigkeitsüberlegungen vor allem der Befund, daß das von den Gerichten anzuwendende materielle Recht zwar partikulares Kirchenrecht ist, dieses jedoch seine Rechtsquelle im weltlichen Recht (insbesondere im Staatskirchenrecht) hat und sich an weltlich-rechtlichen Vorbildern orientiert. Im übrigen ließ sich die Kommission von der Überlegung leiten, keine umfassend ausformulierte Ordnung mit Anspruch auf Vollständigkeit zu erstellen, sondern weitgehend auf staatliches Recht zu verweisen und nur die wesentlichsten Verfahrensgrundsätze sowie die Abweichungen vom staatlichen Recht auszuformulieren. Grundlage des Verfahrens sollen die Regelungen über das arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren (§§ 80 ff. des Arbeitsgerichtsgesetzes -ArbGG-) bilden, für das - im Gegensatz zum arbeitsgerichtlichen Regelverfahren der Grundsatz der Amtsermittlung anstelle der Dispositionsmaxime gilt. Einzelne Anleihen (siehe Einzelbegründung) wurden der Verwaltungsgerichtsordnung (VwG0) entnommen, deren Verfahrensgrundsätze mit dem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren vergleichbar sind.

Die Kommission hat auch geprüft, ob andere Prozeßordnungen (z. B. die staatliche Verwaltungsgerichtsordnung -VwG0- oder das kanonische Prozeßrecht) ein tauglicheres Regelungsmodell für das Verfahrensrecht darstellen. Die VwG0 und das kanonische Prozeßrecht bieten zwar den Vorteil einer einheitlichen Konzeption und einer geschlossenen Darstellung, wogegen das ArbGG in weiten Bereichen auf Vorschriften der Zivilprozeßordnung -ZPO- verweist. Dennoch entschied sich die Kommission für das Regelungsmodell des ArbGG, weil diese umfassender und sachnäher als andere Modelle Lösungen für die in einem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren auftretenden Rechtsprobleme anbietet und weil zu vermuten ist, daß überwiegend staatlichen Arbeitsrichtern, die den Umgang mit dem ArbGG gewohnt sind, die Aufgabe des Vorsitzenden anvertraut werden wird.

Die Ergebnisse der Beratungen der Arbeitsgruppe mit Sachverständigen des kanonischen und des weltlichen Rechts, die vor Durchführung des Anhörungsverfahrens geführt wurden, sind in den Erläuterungen zum Anhörungsentwurf wiedergegeben, insoweit wird auf diesen Bezug genommen.

 

 

4. Zusammenfassung der Stellungnahmen im Anhörungsverfahren

Die von der Mitarbeiterseite zum Anhörungsverfahren entsandten Vertreter führten im wesentlichen folgendes aus:

Die Zielsetzung des Vorhabens wurde überwiegend begrüßt. Gewünscht wurde ein drei- statt zweistufiger Aufbau der Gerichtsbarkeit entsprechend dem Regelungsmodell der staatlichen Gerichtsorganisation. Im Falle eines zweistufigen Aufbaus müsse die II. Instanz als Tatsacheninstanz errichtet werden, die den Streitstoff nicht nur in rechtlicher Hinsicht, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht nochmals in vollem Umfang überprüfen könne. Die Begrenzung der Zuständigkeit der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen auf Rechtsstreitigkeiten sei unbefriedigend, die Gerichte sollten die Befugnis erhalten, auch Entscheidungen über Regelungsstreitigkeiten unbeschränkt nachprüfen zu können. Kritik fand der im Entwurf vorgesehene Ausschluß von Normenkontrollverfahren. Die Konzeption des Anhörungsentwurfs, die eine organisatorische Trennung der Entscheidungsbefugnis über Rechtsstreitigkeiten einerseits und Regelungsstreitigkeiten andererseits vorsieht, wurde von den Vertretern der Mitarbeiter nicht einhellig beurteilt. Die Kritik reicht von der Ablehnung dieser Trennung bis zur Forderung einer vollen Analogie zum staatlichen Recht, das die Einigungsstelle als betriebliche Einrichtung kennt. Die Beteiligung der Mitarbeiterseite bei der Entscheidung über die Auswahl müsse verbessert werden. Der vorgesehene Verzicht über die Tenorierung einer Kostenentscheidung und die damit verbundene Verweisung von Kostenstreitigkeiten in das Hauptsacheverfahren wurde abgelehnt. Der Entwurf sei wegen der weitreichenden Verweisungen auf andere rechtliche Regelungen schwer lesbar. Die vorgesehenen Möglichkeiten der Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen wurden als mangelhaft erachtet.

Die Vertreter der Dienstgeberseite der Zentral-KODA Abteilung "A" übten Kritik daran, daß die erstinstanzlichen Spruchkörper durchgehend als Kollegialgerichte verfaßt seien. Es wurde vorgeschlagen, den Diözesen es freizustellen, ob sie Kollegialgerichte oder mit Einzelrichtern besetzte erstinstanzliche Gericht errichten.

Die aus der Mitte der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes (Zentral-KODA Abteilung "B") entsandten Vertreter übten Kritik daran, daß von ihrer Seite aus auf die Auswahl der Vorsitzenden und Beisitzer der Gerichte zu wenig Einfluß genommen werden könne.

Die Vertreter der Ordensgemeinschaften bemängelten einerseits, daß die Orden nicht ausdrücklich in der Ordnung genannt seien, andererseits wurde vorgetragen, daß für Orden päpstlichen Rechts dieses Ordnung nicht - auch nicht über Art. 1 Abs. 2 GrO - gelte.

 

Unmittelbar vor Durchführung des Anhörungsverfahrens und während des Anhörungsverfahrens gingen bei einzelnen Generalvikariaten/Ordinariaten Schreiben von Einzelpersönlichkeiten aus dem Bereich der Kirchenrechtswissenschaft an der Universität Münster ein. Darin wurde bemängelt, daß der Entwurf mit einzelnen Vorgaben des kanonischen Prozeßrechts (Befähigung zum Richteramt, Anbindung an die diözesane Gerichtsorganisation) nicht vereinbar sei. Die zur Frage der Vereinbarkeit mit dem kanonischen Prozeßrecht eingegangenen schriftlichen und mündlichen

Stellungnahmen beziehen sich insbesondere auf die personelle Besetzung der Gerichte, die Voraussetzungen für die Übertragung eines Richteramts, die organisatorische und/oder personelle Zuordnung der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen zu den bestehenden Kirchengerichten (Offizialaten) und die beschließende Mitwirkung von "Laienrichtern" aus den Kreisen der Dienstgeber und Mitarbeiter. Jede Form kirchlicher Gerichtsbarkeit müsse sich an den Vorgaben des kanonischen Prozeßrechts orientieren. Diese Grundorientierung lasse der Entwurf vermissen. Unabhängig von der Frage der materiellen Vereinbarkeit mit universalkirchlichem Recht sei im Hinblick auf can. 1421 CIC und die vorgesehene überdiözesane 2. Instanz die Ordnung dem Apostolischen Stuhl vorzulegen.

Diese Argumente wurden im Rahmen eines Arbeitsgespräches mit Vertretern dieser Gruppe eingehend erörtert. Die Vertreter der Kirchenrechtswissenschaft wurden auf den Aspekt hingewiesen, daß im Hinblick auf die Ziele der Anerkennung der kirchlichen Gerichtsbarkeit durch die staatliche Rechtsordnung und die Sicherstellung der Unzuständigkeit staatlicher Gerichte im kollektiv-rechtlichen Bereich Abweichungen von Vorgaben des kanonischen Rechts im Blick auf die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland notwendig werden. In staatskirchenrechtlicher Hinsicht ist der Entwurf an Mindestanforderungen des staatlichen Rechts zu messen, die sich aus der Justizgewährungspflicht des Staates, der notwendigen richterlichen Unabhängigkeit nach staatlichem Standard und dem Souveränitätsanspruch des Staates ergeben. Es muß daher ein Mittelweg gegangen werden, der einerseits die Unabhängigkeit der kirchlichen Gerichtsbarkeit von staatlichem Einfluß sichert, andererseits die notwendige Einordnung in die Verfassungsstrukturen der Katholischen Kirche vornimmt.

 

 

5. Auswirkung des Anhörungsverfahrens auf den Entwurf

Die Kommission für Personalwesen hält an der Grundkonzeption hinsichtlich der Zuständigkeit und des Aufbaus der Gerichtsbarkeit fest. Sie hält nach wie vor auch das Konzept der organisatorischen Trennung der Entscheidungsbefugnis über Regelungsstreitigkeiten einerseits und Rechtsstreitigkeiten andererseits für richtig. Hinsichtlich der Einigungsstelle sieht der neue Entwurf eine stärkere Berücksichtigung der betrieblichen Komponente vor. Er verbindet die Vorzüge der bisherigen ständigen Einrichtung mit dem Vorteil, durch für den Einzelfall benannte Ad-hoc- Beisitzer betriebliche und persönliche Belange der Streitbeteiligten in das Einigungsverfahren einbringen zu können. Die Beteiligung der Mitarbeiterseite an der Bestellung der Listen-Beisitzer wird von einem Anhörungsrecht in ein Vorschlagsrecht umgewandelt. Bei der Bestellung der kirchlichen Richter jedoch soll es bei dem im Anhörungsentwurf vorgesehenen Verfahren - nicht zuletzt auch mit Rücksicht auf die sich durch das kanonische Recht gezogenen Grenzen - bleiben. Der Kritik an der unzureichenden Kostenentscheidung wird Rechnung getragen. Im Interesse einer größtmöglichen Transparenz des Verfahrens wurden die Verweisungen auf das anzuwendende staatliche Recht reduziert. Daher wurde der Entwurf um diejenigen Verfahrensvorschriften ergänzt, deren Kenntnis auf Seite der Streitbeteiligten zur Erhebung einer zulässigen Klage notwendig ist. An eine ohne Verweisungen auskommende, vollständig ausformulierte Verfahrensordnung wird jedoch nicht gedacht, da eine solche einen erheblich größeren Vorschriftenbestand erfordern würde. Außerdem wurde der Kritik am Vollstreckungsverfahren Rechnung getragen.

Im Hinblick auf die Stellungnahmen zu den kirchenrechtlichen Fragen sieht der Entwurf vor, daß ein Richteramt nur einer Person übertragen werden kann, welche sowohl die Befähigung für das kanonische als auch das staatliche Richteramt besitzt. Im Hinblick auf die Tatsache, daß ein hohes Bedürfnis nach Gewinnung von staatlichen Arbeitsrichtern für diese Ämter besteht, soll jedoch die Möglichkeit vorgesehen werden, von der Voraussetzung für das Richteramt nach kanonischem Recht im Einzelfall absehen zu können. Die Kirchengerichte für Arbeitssachen werden organisatorisch mit dem Diözesangerichten verbunden und dort als "Spezialkammern" geführt.

 

Einzelbegründung zu Artikel 1

(KAGO)

 

Präambel

 

In der Präambel werden die wesentlichen Zielsetzungen der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung formuliert und der Bezug zu Artikel 10 Absatz 2 der "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse hergestellt. Die im Anhörungsverfahren vereinzelt geäußerte Kritik an der Formulierung des vierten Spiegelstriches ("übereinstimmend geltende arbeitsrechtliche Grundlagen") teilt die Kommission nicht.

 

§ 1

Diese Vorschrift regelt den zweigliedrigen Aufbau der kirchlichen Arbeitsgerichtbarkeit.

 

§ 2

In Anknüpfung an Artikel 10 der "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" sind die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen zuständig für die Entscheidungen von Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des kollektiven kirchlichen Arbeitsrechts. Dazu gehören die betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten (Absatz 1) und die Streitigkeiten über Ordnungen, welche das Zustandekommen von Arbeitsvertragsrecht auf der Grundlage des sogenannten "Dritten Weges" regeln (Absatz 2).

Von der Zuständigkeit der kirchlichen Gerichtsbarkeit in Arbeitssachen sind individialarbeitsrechtliche Streitigkeiten (Absatz 3 in Anknüpfung an Artikel 10 Absatz 1 GO) ausgenommen; für diese ist der Rechtsweg zu staatlichen Arbeitsgerichten eröffnet.

Absatz 4 trägt der Rechtslage nach kanonischem Recht Rechnung, nach der kein diözesanes Gericht eine Kompetenz zur Verwerfung oder Aufhebung einer partikularrechtlichen Norm besitzt, die der Diözesanbischof erlassen hat. Dem kirchlichen Recht ist eine Verfassungsgerichtsbarkeit ebenso fremd wie ein Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwG0. Daher kommt den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen nicht die Befugnis zu, eine für jedermann verbindliche Feststellung über die Nichtigkeit einer kirchlichen Rechtsnorm zu treffen. Durch Absatz 4 wird jedoch eine für die Parteien verbindliche Entscheidung darüber, welche Norm im Falle einer Normenkollission vorrangig auf den jeweiligen Fall anzuwenden ist, nicht ausgeschlossen. Das Gericht muß daher im konkreten Fall einer Normenkollission (z.B. zwischen höher- und niederrangigem, allgemeinen und speziellen, früherem und späterem, staatlichem und kirchlichem Recht) durch Auslegung ermitteln, welche der kollidierenden Rechtsnormen auf den jeweiligen Fall Anwendung findet.

Der Terminus "kirchliche Gerichte für Arbeitssachen" wird gebraucht, um beide Instanzen zu kennzeichnen; der Begriff "Kirchliche Arbeitsgerichte" definiert die erstinstanzlichen Gerichte.

 

§ 3

Diese Vorschrift regelt abschließend die örtliche Zuständigkeit der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen. Absatz 1 knüpft an § 29 ZPO an. Von dem allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Person abweichende Vorschriften sind vorgesehen für Rechtsstreitigkeiten aus dem KODA-Recht. Darüber hinaus sind besondere Vorschriften nur für den Fall erforderlich, daß an dem Rechtsstreit ein mehr- oder überdiözesaner Rechtsträger beteiligt ist. In diesen Fällen ist das für den Sitz der Hauptniederlassung dieses Rechtsträgers zuständige Kirchliche Arbeitsgericht erstinstanzlich zuständig. Durch eine von dieser Norm abweichende kirchengesetzliche Regelung kann jedoch die Zuständigkeit eines anderen Gerichts begründet werden. Gerichtsstandvereinbarungen zwischen den Verfahrensbetelligten sind unzulässig.

 

§4

Die Ausübung des Richteramts erfordert sowohl die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz als auch die Befähigung zum kanonischen Richteramt (§§ 18 Absatz 2, 24).

Das in der staatlichen Arbeitsgerichtsbarkeit grundlegende Prinzip der Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern aus Kreisen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird übernommen. Für diese gelten nicht die o. g. Qualifikationsanforderungen. Daher ist eine Änderung des Artikel 10 Absatz 3 der Grundordnung erforderlich.

 

§ 5

Die Vorschrift bedarf keiner Erläuterung.

 

§ 6

Diese Vorschrift regelt den Instanzenzug. Der im Anhörungsverfahren aus Mitarbeiterkreisen vorgetragenen Forderung nach Übernahme des staatlichen Modells eines dreistufigen Instanzenzuges wird nicht entsprochen. Die bisherigen Erfahrungen im Schlichtungswesen zeigen, daß in den wenigsten Fällen zwischen den Beteiligten Streit über rechtserhebliche Tatsachen besteht, so daß sich keine Notwendigkeit für eine zweite Tatsacheninstanz ergibt. Bei Regelungsstreitigkeiten besteht infolge der Aufteilung der Verfahren zwischen Einigungsstelle und erstinstanzlichem Gericht eine dreimalige Überprüfung des Streitstoffes. Für einen zweistufigen Aufbau der Gerichtsbarkeit spricht auch die sich dadurch im Vergleich zur Dreistufigkeit ergebende Verkürzung der Verfahrensdauer. Schließlich wird die rechtspolitische Zielsetzung einer überdiözesanen zweiten Instanz primär in der Wahrung der Rechtseinheit und weniger in der Herstellung einer materiellen Einzelfallgerechtigkeit gesehen.

 

§7

Im Vergleich zum Anhörungsentwurf wurde der Inhalt dieser Vorschrift auf die grundlegenden, für beide Instanzen geltenden Verfahrensgrundsätze konzentriert. Diese sind:

  • der Grundsatz der Mündlichkeit (Absatz 1),
  • der Grundsatz der Öffentlichkeit (Absatz 2),
  • der uneingeschränkte Amtsermittlungsgrundsatz (Absatz 3),
  • die Verpflichtung zur Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung (Absatz 4),
  • die Pflicht des Gerichts zur Hinwirkung auf eine gütliche Einigung (Absatz 5).

Anregungen der Mitarbeiterseite folgend wurden alle bisher an dieser Stelle enthaltenen mehr technischen Regelungen in den §§ 27 ff. untergebracht und dort um solche Regelungen ergänzt, deren Kenntnis zur Erhebung einer Klage und zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Rechtsstreits notwendig ist.

 

§ 8

Die Beteiligtenfähigkeit stellt das verfahrensrechtliche Analogon zur Rechtsfähigkeit dar. Die Regelungen stellen die kollektiv-rechtliche Ausgestaltung der kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit sicher. Natürliche Personen sind daher nur insoweit beteiligtenfähig, als sie Träger von kollektivrechtlichen Rechten und Pflichten sein können. Abweichend vom Anhörungsentwurf wurde die Reihenfolge der Vorschriften dem Art. 10 GrO angepaßt und die Beteiligtenfähigkeit auf die mit Sonderrechten ausgestatteten Wahlorgane und den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden ausgedehnt.

 

§ 9

Das Institut der Beiladung wurde dem Verwaltungsprozeßrecht entnommen. Dies ist gerechtfertigt durch den vom allgemeinen Arbeitsgerichtsprozeß abweichenden Amtsermittlungsgrundsatz, die besondere Ausgestaltung des Pflichtenkreises kirchlicher Rechtspersonen/Organe und den Grundsatz der Prozeßökonomie. Dadurch wird insbesondere dem Bedürfnis Rechnung getragen, daß kirchliche Rechtspersonen und Organe, die nach materiellrechtlichen Vorschriften zur Tragung der wirtschaftlichen Folgen einer Entscheidung verpflichtet sind, ohne selbst Partei zu sein, angemessen ihre Rechte bereits im Hauptverfahren wahrnehmen können. Dieses Rechtsinstitut tritt an die Stelle der in der ZPO vorgesehenen und für das kirchliche Arbeitsgerichtsverfahren weniger geeigneten Institute der Streitverkündung und der Nebenintervention. Die Rechtsfolgen der Beiladung ergeben sich aus den im Verwaltungsprozeßrecht - insbesondere zur Rechtskraftwirkung von Urteilen - entwickelten Rechtsgrundsätzen.

 

§ 10

Die Klagebefugnis ist eine ebenfalls dem Verwaltungsprozeßrecht entnommene, vom Gericht von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung (Sachurteilsvoraussetzung) der Klage. Sie enthält die Behauptung einer besonderen Beschwerde durch eine Verletzung eigener Rechte (nicht lediglich ideeller, wirtschaftlicher und ähnlicher Interessen). Durch dieses Institut sollen Popularklagen ausgeschlossen und der Gefahr, die Gerichtsbarkeit zur Erstellung von Rechtsgutachten zu mißbrauchen, vorgebeugt werden.

 

§ 11

Die Vertretung der Verfahrensbeteiligten durch Prozeßbevollmächtigte wird generell zugelassen. Von der Einführung eines Anwaltszwangs in der zweiten Instanz wurde bewußt abgesehen. Das Gericht kann einen zum Vortrag ungeeigneten Vertreter zurückweisen; außerdem eröffnet § 51 ArbGG dem Gericht die Möglichkeit, das persönliche Erscheinen von Verfahrensbeteiligten anzuordnen, wenn dies geboten erscheint.

 

§ 12

Das Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen ist gebührenfrei. Der an dieser Vorschrift im Anhörungsverfahren vorgebrachten Kritik wird Rechnung getragen insoweit, als im Urteilstenor eine Entscheidung über die Tragung der Auslagen zu erfolgen hat. Durch Absatz 1 Satz 2 wird sichergestellt, daß die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Auslagen im notwendigen Umfang nach den Vorschriften des materiellen Rechts (z.B. § 17 MAVO) zu erstatten sind. Kommt es zwischen den Verfahrensbeteiligten vor oder während des Verfahrens über die Erstattung von Prozeßkosten zum Streit (z.B. über die Notwendigkeit der Beiziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder der Erstellung eines zur Prozeßführung erstellten oder zu erstellenden Gutachtens), kann gemäß Absatz 2 in einem gesonderten Beschlußverfahren über die Tragung der Auslagen entschieden werden. Weigert sich der Dienstgeber im Anschluß an ein rechtskräftiges Urteil, die Auslagen für den Rechtsstreit zu erstatten, kann diese Rechtsfrage Streitgegenstand eines sich anschließenden Hauptsacheverfahrens werden.

 

§ 13

Die Vorschrift bedarf keiner Erläuterung.

 

§ 14

Mit der Inkraftsetzung der Ordnung wird zugleich der Errichtungsakt für das Kirchliche Arbeitsgericht erster Instanz verbunden.

Durch das Aufzeigen von Alternativen werden unterschiedliche Entscheidungen in den jeweiligen Diözesen ermöglicht.

Diözesen, die sich zu einer Regional-KODA zusammengefunden haben, kommen ohne ein gemeinsames kirchliches Arbeitsgericht erster Instanz - zumindest in KODA-Angelegenheiten - nicht aus. Mischformen sind ebenfalls möglich. So können z.B. für MAVO-Angelegenheiten in den Diözesen Nordrhein-Westfalens je ein kirchliches Arbeitsgericht erster Instanz errichtet werden und eines dieser Gerichte als gemeinsames Kirchliches Arbeitsgericht erster Instanz in KODA-Angelegenheiten errichtet werden.

In der Ordnung werden drei Regelungsmöglichkeiten angeboten. Bei der Umsetzung in diözesanes Recht muß sich für eine der drei Alternativen entschieden werden.

 

Die 1. Alternative regelt den Fall, daß für die einzelne Diözese ein einheitliches Gericht für KODA- und MAVO-Angelegenheiten eingerichtet wird.

Die 2. Alternative hat zur Voraussetzung, daß eine Mehrzahl von Diözesen sich zur Errichtung eines einheitlichen Gerichts für KODA- und MAVO-Angelegenheiten vereinbaren.

Die 3. Alternative regelt schließlich den Fall, daß in KODA-Angelegenheiten mehrere Diözesen sich zur Errichtung eines Gerichts entschließen, für MAVO-Angelegenheiten jedoch ein je eigenes Gericht errichten.

 

Bei der Errichtung eines gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts wird davon ausgegangen, daß auf der Grundlage der dazu notwendigen Vereinbarung der Bischöfe die Errichtung des Gerichts und der Erlaß der Arbeitsgerichtsordnung zusammen in einem Gesetzgebungsakt erfolgen können.

Die Gerichte werden als Kammer des jeweiligen Diözesangerichts (Offizialates) eingerichtet. Die Anerkennung dieser Gerichte als unabhängige Gerichte durch die staatliche Rechtsordnung macht es erforderlich, die fachliche Weisungsunabhängigkeit dieser Kammer besonders zu betonen.

 

§ 15

Der Einrichtung der Gerichte als fachlich unabhängige Kammer des Diözesangerichts widerspricht nicht, daß beim Offizialat die Geschäftsstelle eingerichtet wird und daß der Offizial die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kirchlichen Arbeitsgerichts ausübt.

Die Richter unterliegen einer Dienstaufsicht, die sich auf die richterliche Tätigkeit jedoch nur insoweit erstreckt, als nicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Sie umfaßt die Befugnis, die ordnungsgemäße Art der Ausführung eines Dienstgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Dienstpflichten zu ermahnen; im richterlichen Bereich bezieht sich die Dienstaufsicht nur auf die äußere Form der Erledigung richterlicher Geschäfte. Ob Maßnahmen bei Verstößen getroffen werden können und wenn ja, welche, bestimmt sich nach diözesanem (Disziplinar-)Recht. Im übrigen sieht die Ordnung in § 18 Absatz 4 die vorzeitige Abberufung eines Richters nur beim Wegfall der Ernennungsvoraussetzungen und im Falle eines schweren Dienstvergehens vor.

 

§ 16

Die Vorschrift unterscheidet zwischen der "Zusammensetzung" des Gerichts (Absatz 1) und der "Besetzung" des Gerichts in der mündlichen Verhandlung (Absatz 2). Zusammensetzung und Besetzung orientieren sich an der für staatliche Arbeitsgerichte geltenden Regelung.

Neben den "Berufsrichtern" (der Begriff ist in diesem Zusammenhang nicht dienstrechtlich zu verstehen, sondern meint den juristisch ausgebildeten Richter) gehören dem Gericht ehrenamtliche Richter in gleicher Zahl aus den Kreisen der Dienstgeber und Mitarbeiter an.

In der Verhandlung wirkt je ein Beisitzer aus den Kreisen der Dienstgeber und Mitarbeiter mit (vgl. Erl. zu § 20). In Abweichung vom Anhörungsentwurf wird ausdrücklich darauf verzichtet, je nach Streitgegenstand die Besetzung der Beisitzer auf der Mitarbeiterseite nach MAVO- oder KODA-Bereich zu wechseln, um deutlich zu machen, daß die Beisitzer nicht in erster Linie Interessenvertreter ihrer Seite sind. Vielmehr soll die richterliche Unabhängigkeit des gesamten Spruchkörpers betont werden. Einer besonderen Sach- oder Rechtskunde bedarf die Ausübung des Beisitzer-Amtes ebensowenig wie dies von einem an staatlichen Gerichten tätigen Schöffen oder ehrenamtlichen Richter gefordert ist.

Die Vorschrift läßt offen, ob eine oder mehrere Kammern eingerichtet werden. Jedenfalls bedarf es neben dem Vorsitzenden eines weiteren "Berufsrichters", der den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vertritt. Das Gericht entscheidet in der Dreier-Besetzung (ein "Berufsrichter" und je ein ehrenamtlicher Richter), wobei darauf verzichtet wird, je nach Streitgegenstand die Besetzung der Beisitzer auf der Mitarbeiterseite zu ändern bzw. zu wechseln. Die Ordnung geht davon aus, daß es für die ehrenamtlichen Richter nicht entscheidend auf die Sachnähe zum Streitgegenstand, sondern auf ein entwickeltes und durch einschlägige Berufspraxis gefördertes Urteilsvermögen ankommt.

 

§ 17

Gegenüber dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 3 Satz 1 GrO in seiner bisherigen Fassung sind die Worte "das staatliche und kirchliche" entfallen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß staatliche Gesetze nicht mehr zu beachten sind, sondern lediglich, daß eine Bindung an das staatliche Gesetz und Recht insoweit besteht, als dies in das kirchliche Recht transformiert ist oder, soweit es über die Schrankenformel des Art. 137 Abs. 3 WRV unmittelbare Geltung auch für die Kirche beansprucht, mit zwingendem kirchlichem Recht vereinbar ist (siehe dazu Prof. Hollerbach v. 5.8.1997/Anlage 9).

Die Ordnung geht davon aus, daß die Tätigkeit der Beisitzer auf jeden Fall ehrenamtlich ist. Für die Vorsitzenden läßt sie auch die Option einer hauptamtlichen Tätigkeit offen, wenn sich die Zahl der Fälle entsprechend entwickelt.

 

§ 18

Auch hier weicht die Ordnung vom Wortlaut des Art. 10 Abs. 3 Satz 2 GrO in seiner bisherigen Fassung ab. Bei Beibehaltung der bisherigen Formulierung würde ein Richter sein Amt gültig erlangen und ausüben können, auch wenn Sachverhalte vorliegen, die eine Loyalitätsobliegenheit betreffen oder gar im Sinne des kanonischen Rechts eine Tatstrafe zur Folge hätten. Somit wären die an einen Richter zu stellenden Loyalitätsvoraussetzungen geringer als diejenigen, die an einen Mitarbeiter mit Basisloyalitätsverpflichtung gestellt werden. Mit der jetzigen Formulierung wird erreicht, daß die Berufungsvoraussetzungen für die Richter den Einstellungsvoraussetzungen für Mitarbeiter im pastoralen Dienst oder in leitender Stellung entsprechen.

Die Anerkennung des Kirchlichen Arbeitsgerichts mit Wirkung für die kirchliche und staatliche Rechtsordnung macht es erforderlich, daß die Vorsitzenden die Befähigung zum Richteramt sowohl nach dem Deutschen Richtergesetz als auch nach dem kanonischen Recht besitzen. Von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt nach dem CIC kann jedoch im Einzelfall abgesehen werden.

Die Unabhängigkeit des Vorsitzenden von einer der Streitparteien soll dadurch gewährleistet werden, daß er nicht in einem kirchlichen Beschäftigungsverhältnis, - es sei denn als Richter am Diözesangericht - stehen darf.

Im Hinblick auf den Schutz der richterlichen Unabhängigkeit ist die Amtsenthebung eines Richters nur aus den in Absatz 4 genannten Gründen und nur in einem förmlichen Verfahren zulässig.

 

§ 19

Die Ordnung geht davon aus, daß das Amt des Vorsitzenden eines Kirchlichen Arbeitsgerichts vom Bischof abgeleitet ist. Deshalb muß der Bischof frei sein bei der Ernennung des Vorsitzenden. Die Beteiligung der Mitarbeiterseite wird über die Anhörung gewährleistet.

Auch beim Verfahren der Richterernennung soll der Grundsatz der paritätischen Mitwirkung der Dienstgeber- und der Mitarbeiterseite zum Ausdruck kommen. Daher ist bewußt nicht nur eine Beteiligung von Organen der Mitarbeiterseite vorgesehen, sondern auch die Beteiligung eines die Dienstgeberseite der Diözese repräsentierenden Organs und des Diözesan-Caritasverbandes. Dadurch wird auch deutlich gemacht. daß das Ernennungsorgan nicht für die Dienstgeberseite, sondern als Träger von Kirchengewalt (Jurisdiktionsvollmacht) handelt.

 

§ 20

Die Vorschrift nimmt Rücksicht auf das bisherige Verfahren bei der Zusammensetzung der MAVO-Schlichtungsstelle. Im Blick auf den dem kanonischen Recht zu entnehmenden Grundsatz der freien Ernennung durch den Diözesanbischof und auf das Paritätsprinzip wird jedoch das bisherige Vorschlagsrecht der Beisitzer in ein Anhörungsrecht der Dienstgeber- und Mitarbeiterseite umgewandelt.

Abweichend von § 40 MAVO in seiner bisherigen Fassung werden die an der Verhandlung mitwirkenden Beisitzer (§ 16 Absatz 2) in alphabetischer Reihenfolge aus einer Liste ausgewählt.

Absatz 3 räumt dem Vorsitzenden die Möglichkeit ein, über eine Art "Hilfsliste" die Verhandlungsfähigkeit des Gerichts zu gewährleisten.

 

§ 21

Auch für den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof wird davon ausgegangen, daß auf der Grundlage der Vereinbarung die Errichtung des Gerichts und der Erlaß der Arbeitsgerichtsordnung (durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Vorsitzenden der DBK) zusammen in einem Akt erfolgen. Zu den Möglichkeiten der Ausgestaltung der zweiten Instanz siehe Vorbericht S. 4.

 

§ 22

Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof entscheidet in einer "Fünfer-Besetzung" mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, je einer von der Dienstgeber- und Mitarbeiterseite. Bei der zweiten Instanz ist mit Rücksicht auf die Aufgabe dieses Gerichts, zur Sicherung der Rechtseinheit Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, ein zahlenmäßiges Übergewicht der "Berufsrichter" vorgesehen. Im übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 16 verwiesen.

 

§ 23

Da es ein dem Diözesangericht entsprechendes Gericht auf der Ebene der Deutschen Bischofskonferenz nicht gibt, übernimmt das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz die Aufgabe der Geschäftsstelle für den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof. Die Dienstaufsicht übt der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz aus. Im übrigen siehe Erläuterungen zu § 15.

 

§§ 24 - 26

Siehe Erläuterungen zu den §§ 17 - 20.

 

§ 27

§ 27 enthält den grundlegenden Verweis auf das im ersten Rechtszug ergänzend anzuwendende Verfahrensrecht. Diese Vorschrift ermöglicht es, von einer vollständig ausformulierten Verfahrensordnung abzusehen. Anzuwenden sind danach vorrangig die Vorschriften der KAGO, sodann die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) über das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren (§§ 46 - 63 ArbGG).

Das staatliche arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren ist weitgehend mit dem staatlichen zivilprozessualen Verfahren vergleichbar. Dazu verweist § 46 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz auf entsprechend anzuwendende Vorschriften der staatlichen Zivilprozeßordnung. Im Ergebnis sind für das Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen im ersten Rechtszug die Vorschriften der staatlichen Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend anzuwenden.

Diese Orientierung am staatlichen Arbeitsgerichtsverfahren sichert die Anerkennung der kirchlichen Arbeitsgerichte im staatlichen Bereich. Da die Vorsitzenden der kirchlichen Arbeitsgerichte eine Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen müssen sowie Berufserfahrung im Arbeitsrecht oder Personalwesen haben sollen (§ 18 Abs. 2 der Ordnung) ist auch davon auszugehen, daß ihnen die Anwendung des staatlichen Rechts für die Arbeitsgerichte vertraut ist.

Die folgenden Bestimmungen dieser Ordnung dienen dazu, kirchenspezifische Regelungen für das Verfahren vor dem ersten Rechtszug zu treffen. Daneben wollen sie prozeßunerfahrenen Parteien Hinweise auf den Verfahrensablauf und notwendige Verfahrenshandlungen geben.

 

§ 28

Für die Anrufung des kirchlichen Arbeitsgerichts ist eine Klageerhebung erforderlich, die entweder beim Gericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zur Niederschrift abzugeben ist. Die Klage muß die Verfahrensbeteiligten und den Streitgegenstand, also das spezifische Begehren enthalten, das durch Benennung von Tatsachen zu konkretisieren ist. Zur Begründung der Klage sollen Tatsachen und Beweismittel angegeben werden.

 

§ 29

Die Klage kann vom Kläger in jedem Stadium des Verfahrens schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Gerichts zurückgenommen werden, wodurch das Verfahren vom Vorsitzenden einzustellen ist.

 

§ 30

Eine Klageänderung liegt bei einer Änderung des Streitgegenstandes vor, also einer Änderung des klägerischen Begehrens. Voraussetzung ist entweder die Einwilligung des Beklagten oder die Einschätzung des Gerichts, daß die Änderung sachdienlich ist, maßgebend dafür ist beispielsweise, daß die Zulassung der Klageänderung die endgültige Beilegung des Streits fördert.

 

§§ 31 und 32

Nach der Klageeinreichung stellt der Vorsitzende die Klageschrift dem Beklagten mit der Aufforderung zu, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich zu erwidern. Er bestimmt außerdem den Termin zur mündlichen Verhandlung und lädt die Verfahrensbeteiligten dazu ein.

 

§ 33

Der Vorsitzende soll dabei darauf hinwirken, daß die Verhandlung möglichst in einem Termin zu Ende geführt werden kann. Dazu kann er, soweit es sachdienlich ist, vorbereitende Maßnahmen treffen, insbesondere den Parteien eine Ergänzung oder Erläuterung ihrer Schriftsätze aufgeben, kirchliche Behörden und Dienststellen um Auskunft ersuchen, das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen oder Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.

Die am Verfahren Beteiligten haben gemäß § 7 Absatz 3 dieser Ordnung an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Sie sind dabei verpflichtet, die Durchführung der Verhandlung in einem Termin zu ermöglichen. Sachliches und prozessuales Vorbringen, das zur Durchsetzung oder Abwehr des geltend gemachten Anspruchs dient, muß innerhalb der gesetzten Fristen erfolgen. Sind die gesetzten Fristen nicht beachtet worden, werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zugelassen, wenn sie die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern oder eine Partei die Verspätung ihres Vorbringens genügend entschuldigt.

 

§ 34

Der Vorsitzende kann in bestimmten Fällen eine Entscheidung allein und ohne mündliche Verhandlung treffen. Dies betrifft Entscheidungen bei Zurücknahme der Klage, bei Verzicht und bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs. Außerdem entscheidet er auf Antrag der Parteien allein. Schließlich kann der Vorsitzende auch vor der streitigen Verhandlungen Beweisbeschlüsse erlassen.

 

§ 35

Die Richter im kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren sollen dem Streitgegenstand neutral gegenüber stehen. Für die Gründe, die zu einem Ausschluß eines Richters von der Ausübung des Richteramtes oder zu einer Ablehnung des Richters durch eine der Verfahrensbeteiligten führen, wird auf die §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung hingewiesen.

Im Gegensatz zu den staatlichen Bestimmungen entscheidet jedoch über die Ausschließung oder Ablehnung eines Beisitzers allein der Vorsitzende des Gerichts. Ist dieser selbst betroffen, entscheiden die Mitglieder des Arbeitsgerichtshofs mit Befähigung zum Richteramt.

 

§ 36

Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind förmlich zuzustellen. Der Lauf der Frist beginnt mit der Zustellung.

 

§ 37

Kann eine der Parteien ohne eigenes Verschulden eine bestimmte prozessuale Frist nicht einhalten, kann dies durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in versäumte Fristen geheilt werden.

 

§ 38

Das Gericht entscheidet gemäß § 7 Absatz 1 dieser Ordnung grundsätzlich aufgrund mündlicher Verhandlung. Die Verhandlung ist nach § 7 Absatz 2 der Ordnung grundsätzlich öffentlich.

Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Verhandlung. Dabei hat er weitgehend freie Hand. Der Vorsitzende trägt den Streitgegenstand vor und erörtert die Sache mit den Beteiligten sachlich und rechtlich. Dabei wirkt er auf eine gütliche Einigung oder auf eine rasche Erledigung des Verfahrens hin.

Die Beisitzer nehmen nicht nur passiv an der Verhandlung teil, sondern haben das Recht, Fragen zu stellen.

 

§ 39

In dem Verfahren können auch "sonstige" Beteiligte gehört werden. Als solche sind nur Personen und Institutionen anzusehen, die nicht Verfahrensbeteiligte i. e. S. sind (Kläger, Beklagte, Beigeladene), deren rechtliche Interessen jedoch durch die Entscheidung berührt werden. Diese Anhörung erfolgt in der mündlichen Verhandlung oder ohne die Beteiligten durch einen beauftragten Richter oder auf schriftlichem Wege.

 

§ 40

Zum Verfahren gehört auch die Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen und Beteiligten sowie die Heranziehung von Urkunden, soweit dies für die Entscheidung erforderlich ist. Dabei kann auch bereits vor der mündlichen Verhandlung durch ein Mitglied des Gerichts oder ein anderes Gericht Beweis erhoben werden.

 

§ 41

Die Verfahrensbeteiligten können sich einigen und einen außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleich abschließen. Dadurch wird die Streitsache im Wege gegenseitigem Nachgebens beseitigt. Der Vergleich zur Niederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden beendet einerseits das Verfahren, ist andererseits ein privatrechtlicher Vertrag der Parteien zur Beilegung des Rechtsstreits.

Außerdem können die Parteien übereinstimmend den Streitgegenstand für erledigt erklären. Dann hat der Vorsitzende des Arbeitsgerichts das Verfahren einzustellen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Hat nur der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt, so liegt eine Klageänderung dahingehend vor, daß statt dem Klagebegehren die Feststellung beantragt wird, daß die Hauptsache erledigt sei. Deshalb sind die übrigen Beteiligten von der einseitigen Erledigungserklärung zu benachrichtigen und um Zustimmung zur Erledigung aufzufordern.

 

§ 42

Die Beratung des Gerichts findet nur im Kreis des Vorsitzenden und der Beisitzer statt. Sie ist geheim. Das Gericht entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen.

 

§ 43

Das Gericht entscheidet gemäß § 7 Absatz 1 der Ordnung durch Urteil.

Es ist bei seiner Urteilsfindung nicht an bestimmte Beweisregeln gebunden. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Das Gericht entscheidet nach freier Überzeugung, ob Behauptungen als wahr oder unwahr anzusehen sind. Die Richter sind jedoch an die allgemeinen Denk-, Erfahrungs- und Naturgesetze gebunden. Dabei ist der gesamte Inhalt der Verhandlungen und das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme in die Überlegungen einzubeziehen. Im anschließenden Urteil, das schriftlich abzufassen ist, sind die tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die richterliche Überzeugung darzulegen. Dabei darf sich das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Diese haben jedoch die vom Gericht gesetzten Fristen für ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel im Verfahren zu beachten (vgl. § 33 Abs. 2 der Ordnung).

 

§ 44

Vorbemerkung:

In den.folgenden §§ 44 und 45 werden verfahrensrechtliche Fragen der I. Instanz geregelt, die nicht durch den in § 27 enthaltenen Verweis auf staatliches Recht geklärt sind oder unter Berücksichtigung kirchenspezifischer Erwägungen eine eigenständige Regelung erfahren.

Abweichend von den allgemeinen Verfahrensvorschriften ist in den Fällen des § 44 im Interesse der baldigen Herstellung von Rechtssicherheit eine Klagefrist von vier Wochen einzuhalten.

 

§ 45

Diese Vorschrift enthält eine von § 9 abweichende Begrenzung der Beteiligtenfähigkeit auf Kommissionen für die Fälle einer Kompetenzstreitigkeit zwischen der Zentral-KODA und einer Territorial-/Bereichs-KODA. Weder Dienstgeber- und Mitarbeiterseite für sich noch Dritte sind in diesem Fall parteifähig, da es hier um die Rechtsstellung einer Kommission als ganzes geht.

 

§ 46

Diese Vorschrift bedarf keiner Erläuterung.

 

§ 47

Vorbemerkung: Die revisionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze sind weitgehend ausformuliert, da sie teilweise Abweichungen von den Regelungen des ArbGG über das Beschlußverfahren enthalten.

Mit der Revision wird das angefochtene Urteil in rechtlicher und nicht in tatsächlicher Hinsicht überprüft. Während § 47 Abs. 1, 2 Ziff. 1 und 2 und Abs. 4 dem § 72 Abs. 1, 2 Ziff. 1 und 2 und Abs. 4 ArbGG nachgebildet ist, findet sich die Parallele zu § 47 Abs. 2 Ziff. 3 in § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwG0. Hauptzweck der Revision ist die Wahrung der Rechtseinheit.

 

§ 48

Da der Weg zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof nur eröffnet wird, wenn das erstinstanzliche Gericht die Revision zuläßt, muß eine Erzwingung der Zulassung durch die Nichtzulassungsbeschwerde in dem gemäß § 47 vorgesehenen Rahmen ermöglicht werden. Mit dem Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde kann eine fehlerhafte Nichtzulassung der Revision korrigiert werden.

 

§ 49

Die Revision ist beim Vorliegen absoluter Revisionsgründe zuzulassen, wenn gravierende Verfahrensmängel gerügt werden, tatsächlich vorliegen und die Entscheidung darauf beruhen kann.

 

§ 50

Die Vorschrift bedarf keiner Erläuterung.

 

§ 51

Nach § 33 Abs. 1 sind vom Arbeitsgerichtshof von Amts wegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen. Für die Entscheidung über die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig ist nach Abs. 2 wie in § 72a Abs. 5 ArbGG die Mitwirkung der Beisitzer nicht erforderlich. Das weitere Verfahren ist seinem Aufbau nach mit § 144 VwG0 vergleichbar.

 

§ 52

§ 34 verweist wie § 85 Abs. 2 ArbGG auf das 8. Buch der ZPO. Von einer mündlichen Verhandlung und von der Hinzuziehung der Beisitzer wurde Abstand genommen, weil auch nach der ZPO wie nach dem ArbGG in dringenden Fällen, d. h. wenn die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu einer unvertretbaren Verzögerung führen würde, der Vorsitzende allein und ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann. In den (vermutlich seltenen) Fällen eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bei der II. Instanz entscheidet der Präsident unter Mitwirkung der"berufsrichterlichen" Beisitzer.

 

§§ 53 und 54

Diese Vorschriften wurden in Anlehnung an den Entwurf einer kirchlichen Verwaltungsgerichtsordnung der Würzburger Synode formuliert. Die Bestimmungen der §§ 62 ArbGG und 704-945 ZPO können wegen der sich nach kirchlichem Selbstverständnis ergebenden Unzulässigkeit physischer Zwangsmittel sowie mit Rücksicht auf das staatliche Gewaltmonopol auf Entscheidungen der kirchlichen Arbeitsgerichte nicht angewendet werden. Eine Vollstreckbarkeit ist nur dann möglich, wenn die Leistung der verurteilten Partei in der Abgabe einer Willenserklärung besteht (§ 54). In allen anderen Fällen (z.B. Gewährung von Sach- oder Geldleistungen sowie Vornahme von Realhandlungen) kommen nur eine Berichtspflicht sowie ein Ersuchen um Vollzugshilfe an die zuständige kirchliche Aufsichtsbehörde in Betracht. In Ergänzung des Anhörungsentwurfs wurden in Absatz 3 zwei zusätzliche Vollstreckungsmaßnahmen für den Fall der Nichterfüllung der sich aus dem Urteil ergebenden Verpflichtungen aufgenommen: die Verhängung einer Geldbuße sowie die Anordnung der Veröffentlichung der Entscheidung des Gerichts. Durch beide Maßnahmen soll der säumige Beteiligte angehalten werden, seine Verpflichtungen zu erfüllen.

 

§ 55

Nach § 78 Abs. 1 ArbGG gelten die §§ 567-577a ZPO entsprechend.

 

Einzelbegründung zu Artikel 2

(Änderung der Grundordnung)

Die in den §§ 17 und 18 KAGO vorgeschlagenen Regelungen erfordern eine Änderung der "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" mit dem Ziel der Schaffung inhaltsgleichen Rechts. Zur Begründung wird auf die Erläuterungen dort verwiesen.

 

Einzelbegründung zu Artikel 3

(Änderung der Zentral-KODA-Ordnung)

Die übergangsweise bis zum Erlaß dieser Ordnung begründete Zuständigkeit der MAVO-Schlichtungsstellen für Rechtsstreitigkeiten wird aufgehoben.

 

Einzelbegründung zu Artikel 4

(Änderung der Bistums-/Regional-KODA-Ordnung)

Siehe Erläuterung zu Artikel 3.

 

Einzelbegründung zu Artikel 5

(Änderung der MAVO)

Vorbemerkung:

Artikel 5 enthält die zur Anpassung der Mitarbeitervertretungsordnung an die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung sowie die zur Bildung, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Einigungsstelle erforderlichen Vorschriften. Soweit dieser Artikel Regelungen über die Zuständigkeit der kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit enthält, wären diese unter Berücksichtigung der Generalklausel (Artikel 10 Abs. 2 Grundordnung, § 2 Abs. 1 KAGO) nicht erforderlich. Sie wurden im Interesse der Rechtsklarheit und dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs in die Substanz der Mitarbeitervertretungsordnung entsprechend als deklaratorische Regelungen beibehalten.

 

§ 10 Abs. 1 a Nr. 5:

redaktionelle Anpassung

 

§ 12 Abs.3:

redaktionelle Anpassung

 

§ 13 Abs. 3 Nr. 6:

redaktionelle Anpassung

 

§ 13c Nr. 2 und Nr. 5:

redaktionelle Anpassung

 

§ 15 Abs. 5:

Der Streit über den notwendigen Umfang der Freistellung (Abs. 2) sowie den Freizeitausgleich bei Sitzungen der Mitarbeitervertretungen außerhalb der Arbeitszeit ist eine Regelungsstreitigkeit, für die die Einigungsstelle zuständig ist.

 

§ 18:

Der Streit über die von der Mitarbeitervertretung verweigerte Zustimmung zur Ablehnung des Antrages auf Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden durch den Dienstgeber ist eine Regelungsstreitigkeit, für die die Einigungsstelle zuständig ist.

 

§ 33 Abs. 4:

redaktionelle Anpassung

 

§ 37 Abs. 3:

Der Streit über eine Zurückweisung eines Antrages der Mitarbeitervertretung durch den Dienstgeber (Abs. 3) ist ebenso wie der Streit über eine Zustimmungsverweigerung nach § 36 eine Regelungsstreitigkeit, für die die Einigungsstelle zuständig ist.

 

§ 40:

Für die Regelung des nach Art. 10 Abs. 3 Grundordnung geforderten kirchlichen Rechtsschutzes im Bereich des Mitarbeitervertretungsrechts wird im Gegensatz zum bisherigen § 40 Rahmen-MAVO 1995 unterschieden zwischen den Regelungs- und Rechtsstreitigkeiten. Für Regelungsstreitigkeiten soll die Kirchliche Einigungsstelle und für Rechtsstreitigkeiten das Kirchliche Arbeitsgericht zuständig sein.

Die rechtliche Ausgestaltung der Kirchlichen Einigungsstelle orientiert sich wegen der größeren Vergleichbarkeit mit der Rahmen-MAVO an den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes (kurz: BPersVG) und nicht an denen des Betriebsverfassungsgesetzes (kurz: BetrVG) und berücksichtigt kirchliche Besonderheiten (§ 45 Abs. 1, § 47 Abs. 3).

Zum besseren Verständnis ist die Paragraphierung gegenüber dem Anhörungsentwurf (§§ 40 - 42 a) geändert worden (§§ 40 - 47).

 

§ 40 Abs. 1:

In Abweichung zu den Regelungen des BetrVG und des BPersVG, die die Einigungsstelle nur auf beruflicher Ebene kennen, wird die Kirchliche Einigungsstelle - wie bisher die MAVOSchlichtungsstelle - aufgrund der bisherigen guten Erfahrungen auf überbetrieblicher Ebene für den Bereich einer (Erz-)Diözese als ständige Einrichtung gebildet.

 

§ 40 Abs. 3:

In Erfüllung einer Forderung aus dem Anhörungsverfahren nennt die Regelung die Aufgabe der Schlichtungsstelle und definiert die Regelungsstreitigkeit.

 

§ 41:

In Abkehr vom Anhörungsentwurf wird die Zahl der Beisitzer wieder erhöht. Sie entspricht damit der Zahl der Mitglieder der bisherigen MAVO-Schlichtungsstelle (§ 40 Abs. 2 Rahmen-MAVO 1995). Neben den ständigen Beisitzern sind Ad-hoc-Beisitzer vorgesehen. Diese werden vom Antragsteller wie vom Antragsgegner benannt. Damit wird diesen die Möglichkeit gegeben, Personen ihres Vertrauens, die dazu noch die gewünschte Betriebsnähe haben, als Beisitzer zu benennen.

 

§ 42:

Die Rechtsstellung der Mitglieder der Einigungsstelle ist im Gegensatz zur Rechtsstellung der Mitglieder der bisherigen MAVO-Schlichtungsstelle umfassender geregelt.

 

§ 43:

In Abkehr von der bisherigen Regelung für die MAVO-Schlichtungsstelle (§ 40 Abs. 3 Nr. 1 Rahmen-MAVO 1995) müssen der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende nicht die Befähigung zum Richteramt haben. Mit dem Verzicht auf diese Voraussetzung wird einmal der Aufgabe der Einigungsstelle, "sich zu einigen" und nicht Recht zu sprechen, Rechnung getragen und zum anderen ein Problem der Praxis, geeignete Kandidaten zu finden, abgemildert.

Ferner sind die Berufsvoraussetzungen um die in Artikel 10 Abs. 3 Satz 2 GrO genannte ergänzt.

Gegenüber dem Anhörungsentwurf wird zum einen wegen der offenkundig bewährten Praxis die Einschränkung bei Ausübung eines kirchlichen Berufes aufgehoben und zum anderen eine neue Einschränkung, die des Verbotes einer gleichzeitigen Mitgliedschaft bei Einigungsstelle und Kirchlichem Gericht, eingeführt um die jeweilige Neutralität bzw. Unabhängigkeit sicherzustellen.

 

§ 44:

In Abkehr von der Regelung im Anhörungsentwurf (dort § 40 Abs. 3) wird das für die bisherige MAVO-Schlichtungsstelle vorgesehene Verfahren (§ 40 Abs. 6 Rahmen-MAVO 1995) für die Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beibehalten.

Die Bestellung der ständigen Beisitzer und deren Stellvertreter erfolgt in Abkehr von dem Verfahren für die bisherige MAVO-Schlichtungsstelle (§ 40 Abs. 7 Rahmen-MAVO 1995) durch eine neu eingeführte Beisitzerliste. Diese orientiert sich am sog. 'Schöffenmodell' des Arbeitsgerichtsgesetzes (kurz: ArbGG). Gegenüber dem Anhörungsentwurf (dort § 40 Abs. 4) verbessert ist die Beteiligung des Diözesan-Caritasverbandes bei der Erstellung der Liste für die ständigen Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeber.

 

§ 45:

Die Zuständigkeit der Einigungsstelle ist abschließend durch eine enumerative Aufzählung der Regelungsstreitigkeiten geregelt, da die Generalklausel des Art. 10 Abs. 2 GrO nur Rechtsstreitigkeiten erfaßt.

Abs. 1 enthält als Regelungsstreitigkeit sämtliche Zustimmungstatbestände des § 36 Abs. 1 Rahmen-MAVO 1995.

Abs. 2 enthält Streitigkeiten, deren Zuordnung als Regelungs- oder Rechtsstreitigkeit unterschiedlich beurteilt werden kann und zu denen der Vorschlag gemacht wird, sie als Regelungsstreitigkeiten anzusehen.

Abs. 3 enthält im Gegensatz zu den Absätzen 1 und 2 Streitigkeiten, die nur auf Antrag der Mitarbeitervertretung vor die Einigungsstelle kommen. Nach der Ziff. 2 kann die Mitarbeitervertretung die Einigungsstelle in allen Fällen anrufen, bei denen der Dienstgeber nach Abs. 1 ein Verfahren vor die Einigungsstelle bringen kann.

 

§ 46:

Die Regelung enthält bewußt nur ein Minimum an Verfahrensvorschriften, die den vergleichbaren Regelungen im BetrVG und BPersVG entsprechen.

 

§ 47:

Die Regelung unterscheidet zwischen Verfahren mit und ohne Einigung. Sowohl die Einigung zwischen den Beteiligten wie der Spruch der Einigungsstelle sind bindend.

Im Abs. 2 ist gegenüber der Regelung im BetrVG und BPersVG sprachlich hervorgehoben, daß der Spruch der Einigungsstelle eine Ermessensentscheidung ist.

Im Abs. 3 sind die Rechtsfolgen des Spruchs der Einigungsstelle geregelt. In Abkehr vom bisherigen Verfahren vor der MAVO-Schlichtungsstelle wird das staatliche Modell einer gerichtlichen Überprüfung übernommen.

Die Sätze 2 und 3 stimmen inhaltlich mit dem § 42 Abs. 2 Rahmen-MAVO 1995 überein. In Erfüllung einer Forderung aus dem Anhörungsverfahren muß der Beschluß der Einigungsstelle schriftlich abgefaßt werden. Damit sollen Unklarheiten über die verkündete Beschlußformel vermieden werden.

Die Regelung in Abs. 4 entspricht inhaltlich dem BetrVG und dem BPersVG. Danach sind Sprüche der Einigungsstelle nur beschränkt auf rechtliche Mängel und Ermessensfehler gerichtlich überprüfbar; insbesondere kann das kirchliche Arbeitsgericht die Ermessensentscheidung der Einigungsstelle nicht ersetzen.

Gegenüber dem Anhörungsentwurf ist der Abs. 4 um einen Satz 2 ergänzt. Er bestimmt eine Ausschlußfrist, innerhalb deren das kirchliche Arbeitsgericht für den Fall angerufen werden kann, daß sich ein Dienstgeber im Einigungsverfahren auf die mangelnde finanzielle Deckung berufen hatte oder dieser Einwand von der Einigungsstelle nicht berücksichtigt wurde. Die Regelung soll die fehlende Bindung eines Beschlusses der Einigungsstelle wegen nicht vorhandener finanzieller Deckung in den Haushalts-, Wirtschafts- und Finanzierungsplänen durch eine Entscheidung des kirchlichen Arbeitsgerichts für den Fall ersetzen, daß der Dienstgeber diesen Einwand mehr oder minder unsubstantiiert vor der Einigungsstelle vorgetragen hatte, um einen Spruch mit Bindungswirkung zu vermeiden.

 

 

Einzelbegründung zu Artikel 6

(Änderung sonstiger Rechtsvorschriften)

Dieser Artikel enthält sonstige Änderungen diözesanen Rechts, die durch die Inkraftsetzung dieser Ordnung nach dem Ergebnis besonderer Prüfung erforderlich werden (z.B. Ausführungsbestimmungen zur KODA-Ordnung und zur MAVO, Wahlordnungen, Rechtsstellungsordnungen, Ordnungen für Diözesane Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen).

 

Einzelbegründung zu Artikel 7

(Übergangs- und Schlußvorschriften)

 

§ 1

Dieser Paragraph enthält Vorschriften über die ggf. notwendige übergangsweise Wahrnehmung des gerichtlichen Rechtsschutzes sowohl für die erste als auch die zweite Instanz durch bestehende Schlichtungsstellen bis zur Konstituierung der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen. Ferner sind in diesem Zusammenhang Regelungen über die Verkürzung oder Verlängerung von Amtszeiten bestehender Schlichtungsstellen erforderlich.

 

§ 2

Diese Vorschrift befaßt sich ausschließlich mit dem Inkrafttreten der Ordnung und der gleichzeitigen Aufhebung entbehrlich gewordener Rechtsvorschriften.