Erläuterungen zur Ordnung zur Errichtung einer Kirchlichen
Arbeitsgerichtsbarkeit
Einführung
1. Einleitung
Die Kommission für Personalwesen des Verbandes der Diözesen
Deutschlands erhielt den Auftrag, einen Regelungsvorschlag für
die Einrichtung einer Kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit im Sinne eines
Ausführungsgesetzes zu Artikel 10 Absatz 2 der Grundordnung zu
erarbeiten. Die Kommission beauftragte mit den Vorarbeiten hierzu eine
Arbeitsgruppe "Kirchliche Arbeitsgerichtsbarkeit", der die Herren Frank
(Freiburg), Heer (Köln), Schneider (Mainz), Söllner (Bamberg),
und als Vertreter des DCV die Herren Vollmar bzw. Beyer angehörten.
Dem Auftrag kam die Arbeitsgruppe in bislang 24 Sitzungen nach. Die
Arbeitsgruppe trug in zwei Besprechungen den Herren Prof. Dr. Dütz
und Prof Dr. Richardi ihre Überlegungen vor und erörterte
ihre Vorstellungen eingehend mit diesen. Die Kommission für Personalwesen
nahm einen Vorentwurf im März 1996 zur Kenntnis und beauftragte
die Arbeitsgruppe mit der Weiterarbeit. Die Arbeitsgruppe legte sodann
einen fortgeschriebenen Entwurf einer "Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung"
(Teil A) und einen Vorschlag zur Änderung der MAVO (Teil B), der
die zur Anpassung der MAVO an die Neuregelung der Gerichtsbarkeit erforderlichen
Regelungen enthält, den Herren Prof. Dr. Lüdicke, Prof. Dr.
Schmitz, Jüngst und Theisen als Sachverständigen aus den Bereichen
des kanonischen Rechts und der weltlichen Arbeitsgerichtspraxis vor.
Nach Einarbeitung der sich aus diesem Werkstattgespräch ergebenden
Änderungen wurde der Entwurf nochmals überarbeitet und der
Kommission für Personalwesen erneut zur Behandlung zugeleitet.
Diese befaßte sich in einer Sondersitzung am 18.12.1996 eingehend
damit, beschloß mit einigen Änderungen einstimmig den Entwurf
als weitere Beratungsgrundlage und gab ihn für ein Anhörungsverfahren
frei.
Der Anhörungsentwurf wurde Ende Januar/Anfang Februar den Diözesen
und den am Anhörungsverfahren Beteiligten zugesandt. Am 15. April
1997 fand im Rahmen eines "Hearings" eine mündliche Erörterung
des Anhörungsentwurfes statt. Zu diesem Anhörungstermin wurden
Vertreter folgender Institutionen und Organisationen eingeladen:
- Vertreter der Mitarbeiterseite der Zentral-KODA, Abteilung "B"
- Vertreter der Dienstgeberseite der Zentral-KODA, Abteilung "A"
- Vertreter der Mitarbeiterseite der Zentral-KODA, Abteilung "B"
- Vertreter der Dienstgeberseite der Zentral-KODA, Abteilung "B"
- Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen
- Kath. Arbeitnehmerbewegung Deutschlands
- Zentralverband der Katholischen Kirchenangestellten Deutschlands
(ZKD)
- Vertreter der Vereinigungen der Ordensoberen und Ordensoberinnen
Die Niederschrift dieses Anhörungstermins sowie die zu Protokoll
abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen sind dieser Vorlage beigefügt.
Mit Schreiben der Geschäftsstelle des VDD vom 24. 1. 1997 wurde
den Diözesen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben.
Die meisten Diözesen machten bis Juni 1997 von dieser Möglichkeit
Gebrauch. In einigen Fällen wurden bei der Abgabe der diözesanen
Stellungnahmen die Leitungen der Diözesancaritasverbände,
die Diözesanen Arbeitsgemeinschaften für Mitarbeitervertretungen
und die Vorsitzenden der Diözesanen Schlichtungsstellen beteiligt.
Die eingegangenen schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen
wurden von der Arbeitsgruppe der Personalwesenkommission eingehend beraten
und haben ihren Niederschlag in dem nun vorliegenden Entwurf gefunden.
Im Anschluß an den Anhörungstermin führten einzelne
Mitglieder der Arbeitsgruppe Gespräche mit den Professoren Hollerbach
(Freiburg), Röhsler (Freiburg) und Lüdicke (Münster),
ferner fand im Rahmen einer Arbeitsgruppensitzung eine Unterredung mit
Vertretern einer Gruppe von Lizentiaten des kanonischen Rechts der Universität
Münster statt.
Die Kommission für Personalwesen des VDD befaßte sich am
26. März 1998 mit dem von der Arbeitsgruppe vorgelegten Entwurf
und beschloß nach einigen Änderungen einstimmig, diesen dem
Verwaltungsrat mit dem aus der Vorlage ersichtlichen Beschlußvorschlag
vorzulegen.
2. Vorgaben der Grundordnung
Die Kommission legte ihrer Arbeit die sich aus der kirchenpolitischen
Leitentscheidung des Art. 10 GrO ergebenden Prämissen zugrunde.
Im einzelnen sind dies:
- Eröffnung des Rechtsweges über eine Generalklausel
- Begrenzung der Zuständigkeit auf kollektiv-rechtliche Rechtsstreitigkeiten
- Bildung einer II. Instanz
- Sicherstellung der Unabhängigkeit der Gerichte
- Weiterführung der bestehenden Ansätze des Rechtsschutzes
(Schlichtungsstellen) unter behutsamer Anpassung an die neuen Erfordernisse.
3. Konzeption des Anhörungsentwurfes
Ausgangspunkt der Überlegungen waren zu Beginn zwei wesentliche
Unterscheidungen:
- die den bischöflichen Texten zugrundeliegende Unterscheidung
zwischen Rechtsstreitigkeiten einerseits und Regelungsstreitigkeiten
andererseits;
- die innerhalb des kollektiven Arbeitsrechts gängige Unterscheidung
zwischen betrieblicher Mitbestimmung/Betriebsverfassung (MAVO-Bereich)
und überbetrieblicher Mitbestimmung (KODA-Bereich).
Diese Unterscheidungen sind wichtig für die Frage, welche Zuständigkeiten
zur Entscheidung bestehen und wie organisatorisch diese Zuständigkeiten
verteilt werden sollen. Zur Veranschaulichung ist das diese Unterscheidungen
berücksichtigende Regelungsmodell der Kommission graphisch in folgender
Tabelle dargestellt:
KONFLIKTREGELUNG IM KIRCHLICHEN ARBEITSRECHT
(Zuständigkeitsverteilung)
Die Kommission für Personalwesen legte ihrer Arbeit die in Art.
10 Absatz 1 GO getroffene Grundsatzentscheidung zugrunde, daß
kirchliche Gerichte für Entscheidungen im Individual-Bereich -auch
im "selbstbestimmten" (dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht zugeordneten)
Bereich nicht zuständig werden sollen, da eine abschließende
kirchengerichtliche Entscheidungsbefugnis mit der Konsequenz der Unzulässigkeit
des staatlichen Rechtsweges rechtsdogmatisch nur für den kollektiv-rechtlichen
Bereich abgesichert ist. Im Falle einer Doppelzuständigkeit staatlicher
und kirchlicher Gerichte wurden die Rechtsschutzwege für die Verfahrensbeteiligten
unzumutbar verlängert. Die Zuständigkeit der kirchlichen Gerichte
ist daher auf den kollektiv-rechtlichen Bereich beschränkt.
Innerhalb dieses Rahmens wäre es theoretisch denkbar, für
die kirchliche Betriebsverfassung und die Ordnungen des "Dritten Weges"
(KODA-System) jeweils eigene Gerichte zu errichten. Die Kommission spricht
sich dafür aus, die Rechtmäßigkeitskontrolle auf ein
Gericht zu konzentrieren, also die Zuständigkeit sowohl für
betriebsverfassungsrechtliche als auch für KODA-Streitigkeiten
bei einem Gericht zusammenzufassen. Die Kommission ist ferner zur Auffassung
gelangt, daß die Unterscheidung zwischen Rechtsstreitigkeiten
einerseits und Regelungsstreitigkeiten andererseits konsequent beachtet
werden sollte. Hierfür spricht, daß für die Entscheidung
von Rechtsstreitigkeiten eine Generalklausel vorgesehen ist, während
für die Entscheidung von Regelungsstreitigkeiten eine enumerative
Aufzählung der Zuständigkeiten nach wie vor erforderlich ist.
Bei Regelungsstreitigkeiten ersetzt ein Schlichtungsorgan ein fehlendes
Einvernehmen zwischen den Beteiligten oder legt einen Regelungsvorschlag
vor. Somit entscheidet dieses Organ in erster Linie unter Gesichtspunkten
der Zweckmäßigkeit, wobei rechtliche Fragen (z.B. nach der
Zuständigkeit) als Vorfrage auftreten können. Es erscheint
daher sachgerecht, die Entscheidungskompetenz über Zweckmäßigkeitsfragen
von der Entscheidungsbefugnis über Rechtsfragen organisatorisch
und personell zu trennen.
Diese Überlegungen führen dazu, die MAVO-Schlichtungsstelle
in eine Einigungsstelle zur Entscheidung von Regelungsstreitigkeiten
mit enumerativ aufgeführten Kompetenzen umzuwandeln und für
den Rechtsschutz ein von der Einigungsstelle getrenntes Gericht zu errichten.
Soweit die Einigungsstelle inzidenter über rechtliche Vorfragen
entscheiden muß, kann diese Entscheidung vergleichbar dem staatlichen
Recht durch das kirchliche Arbeitsgericht auf Rechtsmängel und
grobe Ermessensfehler überprüft werden.
Da der Erlaß der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung -wie in der
Einzelbegründung erläutert Änderungen bestehender Ordnungen
und Regelungen erfordert, wurde der Entwurf als Artikelgesetz konzipiert.
Die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) wird als Artikel 1 an den
Anfang gestellt. Die Regelungen für Zuständigkeit, Bildung
und Zusammensetzung der Einigungsstelle finden sich als Änderung
der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) in Artikel 5. Die übrigen
Artikel befassen sich mit Änderungen bestehenden Rechts.
Der Entwurf geht davon aus, daß in jedem Bistum ein erstinstanzliches
Gericht errichtet wird. Auf der Grundlage dieser Annahme wurden die
Vorschriften über die Gerichtsverfassung (§§ 14-20) konzipiert.
Es wird die Möglichkeit der Errichtung einer gemeinsamen ersten
Instanz für mehrere Bistümer gemeinsam (z. B. auf der Ebene
der arbeitsrechtlichen Region oder der Kirchenprovinz) vorgesehen. Als
weitere Möglichkeit kommt auch die Bildung von diözesanen
Arbeitsgerichten in Betracht, deren Zuständigkeit auf die betriebsverfassungsrechtlichen
Fragen bei gleichzeitiger Übertragung der Zuständigkeit für
die Entscheidung von KODA-Streitigkeiten auf ein diözesanes Gericht,
das insoweit für mehrere Bistümer tätig wird, beschränkt
wird. Dies wird sich insbesondere für diejenigen Bistümer
nahelegen, die eine gemeinsame Regional-KODA gebildet haben. Die Entscheidung
für eine der drei Möglichkeiten obliegt den Diözesanbischöfen.
Einen weiteren Schwerpunkt der Beratungen der Kommission bildete die
Frage nach einer zweiten gerichtlichen Instanz. Die Kommission geht
davon aus, daß die Entscheidung für eine zweite Instanz zur
Sicherung einer bundeseinheitlichen Auslegung der kollektivrechtlichen
Teile der Grundordnung, der MAVO und der KODA-Ordnungen getroffen ist.
Die zweite Instanz ist erforderlich zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung bei der Auslegung der für alle Bistümer gemeinsamen
Grundlagen des kirchlichen Arbeitsrechts (Grundordnung, Rahmenordnung
einer Mitarbeitervertretungsordnung, Rahmenordnung einer Bistums-/Regional-KODA-Ordnung,
Zentral-KODA-Ordnung, Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des
DCV). Dazu genügt jedoch ihre Einrichtung als Gericht zur Klärung
von Rechtsfragen (Revisionsinstanz); sie wurde daher nicht als zweite
Tatsacheninstanz konzipiert.
Die Kommission kann sich dabei drei Möglichkeiten vorstellen:
- eine für alle Bistümer tätige zweite Instanz, die
personell getrennt von erstinstanzlichen Gerichten gebildet würde;
- das kirchliche Arbeitsgericht einer Diözese könnte im
Auftrag aller anderen Diözesen die Funktion der zweiten Instanz
wahrnehmen, wobei dann ein zweites erstinstanzliches Gericht einer
anderen Diözese sozusagen im Wege der Organleihe die Funktion
der zweiten Instanz für diejenige Diözese stellen müßte,
die ihr Arbeitsgericht als zweite Instanz zur Verfügung stellt;
- es könnten auf der Ebene der arbeitsrechtlichen Regionen oder
Kirchenprovinzen mehrere zweitinstanzliche Gerichte eingerichtet werden,
wobei in diesem Fall ein gemeinsamer Senat dieser Gerichte zur Herbeiführung
einer einheitlichen Rechtsprechung gebildet werden müßte.
Nach Abwägung der Vor- und Nachteile dieser Lösungsmöglichkeiten
spricht sich die Kommission für die Bildung einer zweiten Instanz
gemäß Modell a) aus, die auf der Grundlage einer vertraglichen
Verständigung der Bischöfe durch gleichlautende diözesane
Gesetze eingerichtet werden soll. Diese Lösung wird dem Ziel der
Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung am besten gerecht.
Die Kommission ist der Auffassung, daß eine solche Lösung
ohne Verstoß gegen Verfassungsgrundsätze der Kath. Kirche
möglich ist.
Vor die Frage gestellt, ob die Ausgestaltung der Gerichtsorganisation
und des Prozeßrechts nach dem Vorbild des weltlichen oder des
kanonischen Rechts erfolgen solle, entschied sich die Kommission dafür,
den Entwurf am Modell des staatlichen Rechts zu orientieren. Dafür
sprechen neben Zweckmäßigkeitsüberlegungen vor allem
der Befund, daß das von den Gerichten anzuwendende materielle
Recht zwar partikulares Kirchenrecht ist, dieses jedoch seine Rechtsquelle
im weltlichen Recht (insbesondere im Staatskirchenrecht) hat und sich
an weltlich-rechtlichen Vorbildern orientiert. Im übrigen ließ
sich die Kommission von der Überlegung leiten, keine umfassend
ausformulierte Ordnung mit Anspruch auf Vollständigkeit zu erstellen,
sondern weitgehend auf staatliches Recht zu verweisen und nur die wesentlichsten
Verfahrensgrundsätze sowie die Abweichungen vom staatlichen Recht
auszuformulieren. Grundlage des Verfahrens sollen die Regelungen über
das arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren (§§ 80 ff.
des Arbeitsgerichtsgesetzes -ArbGG-) bilden, für das - im Gegensatz
zum arbeitsgerichtlichen Regelverfahren der Grundsatz der Amtsermittlung
anstelle der Dispositionsmaxime gilt. Einzelne Anleihen (siehe Einzelbegründung)
wurden der Verwaltungsgerichtsordnung (VwG0) entnommen, deren Verfahrensgrundsätze
mit dem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren vergleichbar sind.
Die Kommission hat auch geprüft, ob andere Prozeßordnungen
(z. B. die staatliche Verwaltungsgerichtsordnung -VwG0- oder das kanonische
Prozeßrecht) ein tauglicheres Regelungsmodell für das Verfahrensrecht
darstellen. Die VwG0 und das kanonische Prozeßrecht bieten zwar
den Vorteil einer einheitlichen Konzeption und einer geschlossenen Darstellung,
wogegen das ArbGG in weiten Bereichen auf Vorschriften der Zivilprozeßordnung
-ZPO- verweist. Dennoch entschied sich die Kommission für das Regelungsmodell
des ArbGG, weil diese umfassender und sachnäher als andere Modelle
Lösungen für die in einem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren
auftretenden Rechtsprobleme anbietet und weil zu vermuten ist, daß
überwiegend staatlichen Arbeitsrichtern, die den Umgang mit dem
ArbGG gewohnt sind, die Aufgabe des Vorsitzenden anvertraut werden wird.
Die Ergebnisse der Beratungen der Arbeitsgruppe mit Sachverständigen
des kanonischen und des weltlichen Rechts, die vor Durchführung
des Anhörungsverfahrens geführt wurden, sind in den Erläuterungen
zum Anhörungsentwurf wiedergegeben, insoweit wird auf diesen Bezug
genommen.
4. Zusammenfassung der Stellungnahmen im Anhörungsverfahren
Die von der Mitarbeiterseite zum Anhörungsverfahren entsandten
Vertreter führten im wesentlichen folgendes aus:
Die Zielsetzung des Vorhabens wurde überwiegend begrüßt.
Gewünscht wurde ein drei- statt zweistufiger Aufbau der Gerichtsbarkeit
entsprechend dem Regelungsmodell der staatlichen Gerichtsorganisation.
Im Falle eines zweistufigen Aufbaus müsse die II. Instanz als Tatsacheninstanz
errichtet werden, die den Streitstoff nicht nur in rechtlicher Hinsicht,
sondern auch in tatsächlicher Hinsicht nochmals in vollem Umfang
überprüfen könne. Die Begrenzung der Zuständigkeit
der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen auf Rechtsstreitigkeiten
sei unbefriedigend, die Gerichte sollten die Befugnis erhalten, auch
Entscheidungen über Regelungsstreitigkeiten unbeschränkt nachprüfen
zu können. Kritik fand der im Entwurf vorgesehene Ausschluß
von Normenkontrollverfahren. Die Konzeption des Anhörungsentwurfs,
die eine organisatorische Trennung der Entscheidungsbefugnis über
Rechtsstreitigkeiten einerseits und Regelungsstreitigkeiten andererseits
vorsieht, wurde von den Vertretern der Mitarbeiter nicht einhellig beurteilt.
Die Kritik reicht von der Ablehnung dieser Trennung bis zur Forderung
einer vollen Analogie zum staatlichen Recht, das die Einigungsstelle
als betriebliche Einrichtung kennt. Die Beteiligung der Mitarbeiterseite
bei der Entscheidung über die Auswahl müsse verbessert werden.
Der vorgesehene Verzicht über die Tenorierung einer Kostenentscheidung
und die damit verbundene Verweisung von Kostenstreitigkeiten in das
Hauptsacheverfahren wurde abgelehnt. Der Entwurf sei wegen der weitreichenden
Verweisungen auf andere rechtliche Regelungen schwer lesbar. Die vorgesehenen
Möglichkeiten der Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen wurden
als mangelhaft erachtet.
Die Vertreter der Dienstgeberseite der Zentral-KODA Abteilung "A" übten
Kritik daran, daß die erstinstanzlichen Spruchkörper durchgehend
als Kollegialgerichte verfaßt seien. Es wurde vorgeschlagen, den
Diözesen es freizustellen, ob sie Kollegialgerichte oder mit Einzelrichtern
besetzte erstinstanzliche Gericht errichten.
Die aus der Mitte der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes
(Zentral-KODA Abteilung "B") entsandten Vertreter übten Kritik
daran, daß von ihrer Seite aus auf die Auswahl der Vorsitzenden
und Beisitzer der Gerichte zu wenig Einfluß genommen werden könne.
Die Vertreter der Ordensgemeinschaften bemängelten einerseits,
daß die Orden nicht ausdrücklich in der Ordnung genannt seien,
andererseits wurde vorgetragen, daß für Orden päpstlichen
Rechts dieses Ordnung nicht - auch nicht über Art. 1 Abs. 2 GrO
- gelte.
Unmittelbar vor Durchführung des Anhörungsverfahrens und
während des Anhörungsverfahrens gingen bei einzelnen Generalvikariaten/Ordinariaten
Schreiben von Einzelpersönlichkeiten aus dem Bereich der Kirchenrechtswissenschaft
an der Universität Münster ein. Darin wurde bemängelt,
daß der Entwurf mit einzelnen Vorgaben des kanonischen Prozeßrechts
(Befähigung zum Richteramt, Anbindung an die diözesane Gerichtsorganisation)
nicht vereinbar sei. Die zur Frage der Vereinbarkeit mit dem kanonischen
Prozeßrecht eingegangenen schriftlichen und mündlichen
Stellungnahmen beziehen sich insbesondere auf die personelle Besetzung
der Gerichte, die Voraussetzungen für die Übertragung eines
Richteramts, die organisatorische und/oder personelle Zuordnung der
kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen zu den bestehenden Kirchengerichten
(Offizialaten) und die beschließende Mitwirkung von "Laienrichtern"
aus den Kreisen der Dienstgeber und Mitarbeiter. Jede Form kirchlicher
Gerichtsbarkeit müsse sich an den Vorgaben des kanonischen Prozeßrechts
orientieren. Diese Grundorientierung lasse der Entwurf vermissen. Unabhängig
von der Frage der materiellen Vereinbarkeit mit universalkirchlichem
Recht sei im Hinblick auf can. 1421 CIC und die vorgesehene überdiözesane
2. Instanz die Ordnung dem Apostolischen Stuhl vorzulegen.
Diese Argumente wurden im Rahmen eines Arbeitsgespräches mit Vertretern
dieser Gruppe eingehend erörtert. Die Vertreter der Kirchenrechtswissenschaft
wurden auf den Aspekt hingewiesen, daß im Hinblick auf die Ziele
der Anerkennung der kirchlichen Gerichtsbarkeit durch die staatliche
Rechtsordnung und die Sicherstellung der Unzuständigkeit staatlicher
Gerichte im kollektiv-rechtlichen Bereich Abweichungen von Vorgaben
des kanonischen Rechts im Blick auf die Verfassung der Bundesrepublik
Deutschland notwendig werden. In staatskirchenrechtlicher Hinsicht ist
der Entwurf an Mindestanforderungen des staatlichen Rechts zu messen,
die sich aus der Justizgewährungspflicht des Staates, der notwendigen
richterlichen Unabhängigkeit nach staatlichem Standard und dem
Souveränitätsanspruch des Staates ergeben. Es muß daher
ein Mittelweg gegangen werden, der einerseits die Unabhängigkeit
der kirchlichen Gerichtsbarkeit von staatlichem Einfluß sichert,
andererseits die notwendige Einordnung in die Verfassungsstrukturen
der Katholischen Kirche vornimmt.
5. Auswirkung des Anhörungsverfahrens auf den Entwurf
Die Kommission für Personalwesen hält an der Grundkonzeption
hinsichtlich der Zuständigkeit und des Aufbaus der Gerichtsbarkeit
fest. Sie hält nach wie vor auch das Konzept der organisatorischen
Trennung der Entscheidungsbefugnis über Regelungsstreitigkeiten
einerseits und Rechtsstreitigkeiten andererseits für richtig. Hinsichtlich
der Einigungsstelle sieht der neue Entwurf eine stärkere Berücksichtigung
der betrieblichen Komponente vor. Er verbindet die Vorzüge der
bisherigen ständigen Einrichtung mit dem Vorteil, durch für
den Einzelfall benannte Ad-hoc- Beisitzer betriebliche und persönliche
Belange der Streitbeteiligten in das Einigungsverfahren einbringen zu
können. Die Beteiligung der Mitarbeiterseite an der Bestellung
der Listen-Beisitzer wird von einem Anhörungsrecht in ein Vorschlagsrecht
umgewandelt. Bei der Bestellung der kirchlichen Richter jedoch soll
es bei dem im Anhörungsentwurf vorgesehenen Verfahren - nicht zuletzt
auch mit Rücksicht auf die sich durch das kanonische Recht gezogenen
Grenzen - bleiben. Der Kritik an der unzureichenden Kostenentscheidung
wird Rechnung getragen. Im Interesse einer größtmöglichen
Transparenz des Verfahrens wurden die Verweisungen auf das anzuwendende
staatliche Recht reduziert. Daher wurde der Entwurf um diejenigen Verfahrensvorschriften
ergänzt, deren Kenntnis auf Seite der Streitbeteiligten zur Erhebung
einer zulässigen Klage notwendig ist. An eine ohne Verweisungen
auskommende, vollständig ausformulierte Verfahrensordnung wird
jedoch nicht gedacht, da eine solche einen erheblich größeren
Vorschriftenbestand erfordern würde. Außerdem wurde der Kritik
am Vollstreckungsverfahren Rechnung getragen.
Im Hinblick auf die Stellungnahmen zu den kirchenrechtlichen Fragen
sieht der Entwurf vor, daß ein Richteramt nur einer Person übertragen
werden kann, welche sowohl die Befähigung für das kanonische
als auch das staatliche Richteramt besitzt. Im Hinblick auf die Tatsache,
daß ein hohes Bedürfnis nach Gewinnung von staatlichen Arbeitsrichtern
für diese Ämter besteht, soll jedoch die Möglichkeit
vorgesehen werden, von der Voraussetzung für das Richteramt nach
kanonischem Recht im Einzelfall absehen zu können. Die Kirchengerichte
für Arbeitssachen werden organisatorisch mit dem Diözesangerichten
verbunden und dort als "Spezialkammern" geführt.
Einzelbegründung zu Artikel 1
(KAGO)
Präambel
In der Präambel werden die wesentlichen Zielsetzungen der Kirchlichen
Arbeitsgerichtsordnung formuliert und der Bezug zu Artikel 10 Absatz
2 der "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse
hergestellt. Die im Anhörungsverfahren vereinzelt geäußerte
Kritik an der Formulierung des vierten Spiegelstriches ("übereinstimmend
geltende arbeitsrechtliche Grundlagen") teilt die Kommission nicht.
§ 1
Diese Vorschrift regelt den zweigliedrigen Aufbau der kirchlichen Arbeitsgerichtbarkeit.
§ 2
In Anknüpfung an Artikel 10 der "Grundordnung des kirchlichen
Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" sind die kirchlichen
Gerichte für Arbeitssachen zuständig für die Entscheidungen
von Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des kollektiven kirchlichen
Arbeitsrechts. Dazu gehören die betriebsverfassungsrechtlichen
Streitigkeiten (Absatz 1) und die Streitigkeiten über Ordnungen,
welche das Zustandekommen von Arbeitsvertragsrecht auf der Grundlage
des sogenannten "Dritten Weges" regeln (Absatz 2).
Von der Zuständigkeit der kirchlichen Gerichtsbarkeit in Arbeitssachen
sind individialarbeitsrechtliche Streitigkeiten (Absatz 3 in Anknüpfung
an Artikel 10 Absatz 1 GO) ausgenommen; für diese ist der Rechtsweg
zu staatlichen Arbeitsgerichten eröffnet.
Absatz 4 trägt der Rechtslage nach kanonischem Recht Rechnung,
nach der kein diözesanes Gericht eine Kompetenz zur Verwerfung
oder Aufhebung einer partikularrechtlichen Norm besitzt, die der Diözesanbischof
erlassen hat. Dem kirchlichen Recht ist eine Verfassungsgerichtsbarkeit
ebenso fremd wie ein Normenkontrollverfahren gemäß §
47 VwG0. Daher kommt den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen
nicht die Befugnis zu, eine für jedermann verbindliche Feststellung
über die Nichtigkeit einer kirchlichen Rechtsnorm zu treffen. Durch
Absatz 4 wird jedoch eine für die Parteien verbindliche Entscheidung
darüber, welche Norm im Falle einer Normenkollission vorrangig
auf den jeweiligen Fall anzuwenden ist, nicht ausgeschlossen. Das Gericht
muß daher im konkreten Fall einer Normenkollission (z.B. zwischen
höher- und niederrangigem, allgemeinen und speziellen, früherem
und späterem, staatlichem und kirchlichem Recht) durch Auslegung
ermitteln, welche der kollidierenden Rechtsnormen auf den jeweiligen
Fall Anwendung findet.
Der Terminus "kirchliche Gerichte für Arbeitssachen" wird gebraucht,
um beide Instanzen zu kennzeichnen; der Begriff "Kirchliche Arbeitsgerichte"
definiert die erstinstanzlichen Gerichte.
§ 3
Diese Vorschrift regelt abschließend die örtliche Zuständigkeit
der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen. Absatz 1 knüpft
an § 29 ZPO an. Von dem allgemeinen Gerichtsstand der beklagten
Person abweichende Vorschriften sind vorgesehen für Rechtsstreitigkeiten
aus dem KODA-Recht. Darüber hinaus sind besondere Vorschriften
nur für den Fall erforderlich, daß an dem Rechtsstreit ein
mehr- oder überdiözesaner Rechtsträger beteiligt ist.
In diesen Fällen ist das für den Sitz der Hauptniederlassung
dieses Rechtsträgers zuständige Kirchliche Arbeitsgericht
erstinstanzlich zuständig. Durch eine von dieser Norm abweichende
kirchengesetzliche Regelung kann jedoch die Zuständigkeit eines
anderen Gerichts begründet werden. Gerichtsstandvereinbarungen
zwischen den Verfahrensbetelligten sind unzulässig.
§4
Die Ausübung des Richteramts erfordert sowohl die Befähigung
zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz als auch die Befähigung
zum kanonischen Richteramt (§§ 18 Absatz 2, 24).
Das in der staatlichen Arbeitsgerichtsbarkeit grundlegende Prinzip
der Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern aus Kreisen der Arbeitgeber
und Arbeitnehmer wird übernommen. Für diese gelten nicht die
o. g. Qualifikationsanforderungen. Daher ist eine Änderung des
Artikel 10 Absatz 3 der Grundordnung erforderlich.
§ 5
Die Vorschrift bedarf keiner Erläuterung.
§ 6
Diese Vorschrift regelt den Instanzenzug. Der im Anhörungsverfahren
aus Mitarbeiterkreisen vorgetragenen Forderung nach Übernahme des
staatlichen Modells eines dreistufigen Instanzenzuges wird nicht entsprochen.
Die bisherigen Erfahrungen im Schlichtungswesen zeigen, daß in
den wenigsten Fällen zwischen den Beteiligten Streit über
rechtserhebliche Tatsachen besteht, so daß sich keine Notwendigkeit
für eine zweite Tatsacheninstanz ergibt. Bei Regelungsstreitigkeiten
besteht infolge der Aufteilung der Verfahren zwischen Einigungsstelle
und erstinstanzlichem Gericht eine dreimalige Überprüfung
des Streitstoffes. Für einen zweistufigen Aufbau der Gerichtsbarkeit
spricht auch die sich dadurch im Vergleich zur Dreistufigkeit ergebende
Verkürzung der Verfahrensdauer. Schließlich wird die rechtspolitische
Zielsetzung einer überdiözesanen zweiten Instanz primär
in der Wahrung der Rechtseinheit und weniger in der Herstellung einer
materiellen Einzelfallgerechtigkeit gesehen.
§7
Im Vergleich zum Anhörungsentwurf wurde der Inhalt dieser Vorschrift
auf die grundlegenden, für beide Instanzen geltenden Verfahrensgrundsätze
konzentriert. Diese sind:
- der Grundsatz der Mündlichkeit (Absatz 1),
- der Grundsatz der Öffentlichkeit (Absatz 2),
- der uneingeschränkte Amtsermittlungsgrundsatz (Absatz 3),
- die Verpflichtung zur Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung (Absatz
4),
- die Pflicht des Gerichts zur Hinwirkung auf eine gütliche Einigung
(Absatz 5).
Anregungen der Mitarbeiterseite folgend wurden alle bisher an dieser
Stelle enthaltenen mehr technischen Regelungen in den §§ 27
ff. untergebracht und dort um solche Regelungen ergänzt, deren
Kenntnis zur Erhebung einer Klage und zur ordnungsgemäßen
Durchführung eines Rechtsstreits notwendig ist.
§ 8
Die Beteiligtenfähigkeit stellt das verfahrensrechtliche Analogon
zur Rechtsfähigkeit dar. Die Regelungen stellen die kollektiv-rechtliche
Ausgestaltung der kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit sicher. Natürliche
Personen sind daher nur insoweit beteiligtenfähig, als sie Träger
von kollektivrechtlichen Rechten und Pflichten sein können. Abweichend
vom Anhörungsentwurf wurde die Reihenfolge der Vorschriften dem
Art. 10 GrO angepaßt und die Beteiligtenfähigkeit auf die
mit Sonderrechten ausgestatteten Wahlorgane und den Vertrauensmann der
Zivildienstleistenden ausgedehnt.
§ 9
Das Institut der Beiladung wurde dem Verwaltungsprozeßrecht entnommen.
Dies ist gerechtfertigt durch den vom allgemeinen Arbeitsgerichtsprozeß
abweichenden Amtsermittlungsgrundsatz, die besondere Ausgestaltung des
Pflichtenkreises kirchlicher Rechtspersonen/Organe und den Grundsatz
der Prozeßökonomie. Dadurch wird insbesondere dem Bedürfnis
Rechnung getragen, daß kirchliche Rechtspersonen und Organe, die
nach materiellrechtlichen Vorschriften zur Tragung der wirtschaftlichen
Folgen einer Entscheidung verpflichtet sind, ohne selbst Partei zu sein,
angemessen ihre Rechte bereits im Hauptverfahren wahrnehmen können.
Dieses Rechtsinstitut tritt an die Stelle der in der ZPO vorgesehenen
und für das kirchliche Arbeitsgerichtsverfahren weniger geeigneten
Institute der Streitverkündung und der Nebenintervention. Die Rechtsfolgen
der Beiladung ergeben sich aus den im Verwaltungsprozeßrecht -
insbesondere zur Rechtskraftwirkung von Urteilen - entwickelten Rechtsgrundsätzen.
§ 10
Die Klagebefugnis ist eine ebenfalls dem Verwaltungsprozeßrecht
entnommene, vom Gericht von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung
(Sachurteilsvoraussetzung) der Klage. Sie enthält die Behauptung
einer besonderen Beschwerde durch eine Verletzung eigener Rechte (nicht
lediglich ideeller, wirtschaftlicher und ähnlicher Interessen).
Durch dieses Institut sollen Popularklagen ausgeschlossen und der Gefahr,
die Gerichtsbarkeit zur Erstellung von Rechtsgutachten zu mißbrauchen,
vorgebeugt werden.
§ 11
Die Vertretung der Verfahrensbeteiligten durch Prozeßbevollmächtigte
wird generell zugelassen. Von der Einführung eines Anwaltszwangs
in der zweiten Instanz wurde bewußt abgesehen. Das Gericht kann
einen zum Vortrag ungeeigneten Vertreter zurückweisen; außerdem
eröffnet § 51 ArbGG dem Gericht die Möglichkeit, das
persönliche Erscheinen von Verfahrensbeteiligten anzuordnen, wenn
dies geboten erscheint.
§ 12
Das Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen
ist gebührenfrei. Der an dieser Vorschrift im Anhörungsverfahren
vorgebrachten Kritik wird Rechnung getragen insoweit, als im Urteilstenor
eine Entscheidung über die Tragung der Auslagen zu erfolgen hat.
Durch Absatz 1 Satz 2 wird sichergestellt, daß die zur Rechtsverfolgung
erforderlichen Auslagen im notwendigen Umfang nach den Vorschriften
des materiellen Rechts (z.B. § 17 MAVO) zu erstatten sind. Kommt
es zwischen den Verfahrensbeteiligten vor oder während des Verfahrens
über die Erstattung von Prozeßkosten zum Streit (z.B. über
die Notwendigkeit der Beiziehung eines Prozeßbevollmächtigten
oder der Erstellung eines zur Prozeßführung erstellten oder
zu erstellenden Gutachtens), kann gemäß Absatz 2 in einem
gesonderten Beschlußverfahren über die Tragung der Auslagen
entschieden werden. Weigert sich der Dienstgeber im Anschluß an
ein rechtskräftiges Urteil, die Auslagen für den Rechtsstreit
zu erstatten, kann diese Rechtsfrage Streitgegenstand eines sich anschließenden
Hauptsacheverfahrens werden.
§ 13
Die Vorschrift bedarf keiner Erläuterung.
§ 14
Mit der Inkraftsetzung der Ordnung wird zugleich der Errichtungsakt
für das Kirchliche Arbeitsgericht erster Instanz verbunden.
Durch das Aufzeigen von Alternativen werden unterschiedliche Entscheidungen
in den jeweiligen Diözesen ermöglicht.
Diözesen, die sich zu einer Regional-KODA zusammengefunden haben,
kommen ohne ein gemeinsames kirchliches Arbeitsgericht erster Instanz
- zumindest in KODA-Angelegenheiten - nicht aus. Mischformen sind ebenfalls
möglich. So können z.B. für MAVO-Angelegenheiten in den
Diözesen Nordrhein-Westfalens je ein kirchliches Arbeitsgericht
erster Instanz errichtet werden und eines dieser Gerichte als gemeinsames
Kirchliches Arbeitsgericht erster Instanz in KODA-Angelegenheiten errichtet
werden.
In der Ordnung werden drei Regelungsmöglichkeiten angeboten. Bei
der Umsetzung in diözesanes Recht muß sich für eine
der drei Alternativen entschieden werden.
Die 1. Alternative regelt den Fall, daß für die einzelne
Diözese ein einheitliches Gericht für KODA- und MAVO-Angelegenheiten
eingerichtet wird.
Die 2. Alternative hat zur Voraussetzung, daß eine Mehrzahl von
Diözesen sich zur Errichtung eines einheitlichen Gerichts für
KODA- und MAVO-Angelegenheiten vereinbaren.
Die 3. Alternative regelt schließlich den Fall, daß in
KODA-Angelegenheiten mehrere Diözesen sich zur Errichtung eines
Gerichts entschließen, für MAVO-Angelegenheiten jedoch ein
je eigenes Gericht errichten.
Bei der Errichtung eines gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts wird
davon ausgegangen, daß auf der Grundlage der dazu notwendigen
Vereinbarung der Bischöfe die Errichtung des Gerichts und der Erlaß
der Arbeitsgerichtsordnung zusammen in einem Gesetzgebungsakt erfolgen
können.
Die Gerichte werden als Kammer des jeweiligen Diözesangerichts
(Offizialates) eingerichtet. Die Anerkennung dieser Gerichte als unabhängige
Gerichte durch die staatliche Rechtsordnung macht es erforderlich, die
fachliche Weisungsunabhängigkeit dieser Kammer besonders zu betonen.
§ 15
Der Einrichtung der Gerichte als fachlich unabhängige Kammer des
Diözesangerichts widerspricht nicht, daß beim Offizialat
die Geschäftsstelle eingerichtet wird und daß der Offizial
die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kirchlichen Arbeitsgerichts
ausübt.
Die Richter unterliegen einer Dienstaufsicht, die sich auf die richterliche
Tätigkeit jedoch nur insoweit erstreckt, als nicht die richterliche
Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Sie umfaßt die Befugnis,
die ordnungsgemäße Art der Ausführung eines Dienstgeschäfts
vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung
der Dienstpflichten zu ermahnen; im richterlichen Bereich bezieht sich
die Dienstaufsicht nur auf die äußere Form der Erledigung
richterlicher Geschäfte. Ob Maßnahmen bei Verstößen
getroffen werden können und wenn ja, welche, bestimmt sich nach
diözesanem (Disziplinar-)Recht. Im übrigen sieht die Ordnung
in § 18 Absatz 4 die vorzeitige Abberufung eines Richters nur beim
Wegfall der Ernennungsvoraussetzungen und im Falle eines schweren Dienstvergehens
vor.
§ 16
Die Vorschrift unterscheidet zwischen der "Zusammensetzung" des Gerichts
(Absatz 1) und der "Besetzung" des Gerichts in der mündlichen Verhandlung
(Absatz 2). Zusammensetzung und Besetzung orientieren sich an der für
staatliche Arbeitsgerichte geltenden Regelung.
Neben den "Berufsrichtern" (der Begriff ist in diesem Zusammenhang
nicht dienstrechtlich zu verstehen, sondern meint den juristisch ausgebildeten
Richter) gehören dem Gericht ehrenamtliche Richter in gleicher
Zahl aus den Kreisen der Dienstgeber und Mitarbeiter an.
In der Verhandlung wirkt je ein Beisitzer aus den Kreisen der Dienstgeber
und Mitarbeiter mit (vgl. Erl. zu § 20). In Abweichung vom Anhörungsentwurf
wird ausdrücklich darauf verzichtet, je nach Streitgegenstand die
Besetzung der Beisitzer auf der Mitarbeiterseite nach MAVO- oder KODA-Bereich
zu wechseln, um deutlich zu machen, daß die Beisitzer nicht in
erster Linie Interessenvertreter ihrer Seite sind. Vielmehr soll die
richterliche Unabhängigkeit des gesamten Spruchkörpers betont
werden. Einer besonderen Sach- oder Rechtskunde bedarf die Ausübung
des Beisitzer-Amtes ebensowenig wie dies von einem an staatlichen Gerichten
tätigen Schöffen oder ehrenamtlichen Richter gefordert ist.
Die Vorschrift läßt offen, ob eine oder mehrere Kammern
eingerichtet werden. Jedenfalls bedarf es neben dem Vorsitzenden eines
weiteren "Berufsrichters", der den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung
vertritt. Das Gericht entscheidet in der Dreier-Besetzung (ein "Berufsrichter"
und je ein ehrenamtlicher Richter), wobei darauf verzichtet wird, je
nach Streitgegenstand die Besetzung der Beisitzer auf der Mitarbeiterseite
zu ändern bzw. zu wechseln. Die Ordnung geht davon aus, daß
es für die ehrenamtlichen Richter nicht entscheidend auf die Sachnähe
zum Streitgegenstand, sondern auf ein entwickeltes und durch einschlägige
Berufspraxis gefördertes Urteilsvermögen ankommt.
§ 17
Gegenüber dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 3 Satz 1 GrO in seiner
bisherigen Fassung sind die Worte "das staatliche und kirchliche" entfallen.
Dies bedeutet jedoch nicht, daß staatliche Gesetze nicht mehr
zu beachten sind, sondern lediglich, daß eine Bindung an das staatliche
Gesetz und Recht insoweit besteht, als dies in das kirchliche Recht
transformiert ist oder, soweit es über die Schrankenformel des
Art. 137 Abs. 3 WRV unmittelbare Geltung auch für die Kirche beansprucht,
mit zwingendem kirchlichem Recht vereinbar ist (siehe dazu Prof. Hollerbach
v. 5.8.1997/Anlage 9).
Die Ordnung geht davon aus, daß die Tätigkeit der Beisitzer
auf jeden Fall ehrenamtlich ist. Für die Vorsitzenden läßt
sie auch die Option einer hauptamtlichen Tätigkeit offen, wenn
sich die Zahl der Fälle entsprechend entwickelt.
§ 18
Auch hier weicht die Ordnung vom Wortlaut des Art. 10 Abs. 3 Satz 2
GrO in seiner bisherigen Fassung ab. Bei Beibehaltung der bisherigen
Formulierung würde ein Richter sein Amt gültig erlangen und
ausüben können, auch wenn Sachverhalte vorliegen, die eine
Loyalitätsobliegenheit betreffen oder gar im Sinne des kanonischen
Rechts eine Tatstrafe zur Folge hätten. Somit wären die an
einen Richter zu stellenden Loyalitätsvoraussetzungen geringer
als diejenigen, die an einen Mitarbeiter mit Basisloyalitätsverpflichtung
gestellt werden. Mit der jetzigen Formulierung wird erreicht, daß
die Berufungsvoraussetzungen für die Richter den Einstellungsvoraussetzungen
für Mitarbeiter im pastoralen Dienst oder in leitender Stellung
entsprechen.
Die Anerkennung des Kirchlichen Arbeitsgerichts mit Wirkung für
die kirchliche und staatliche Rechtsordnung macht es erforderlich, daß
die Vorsitzenden die Befähigung zum Richteramt sowohl nach dem
Deutschen Richtergesetz als auch nach dem kanonischen Recht besitzen.
Von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt nach dem CIC
kann jedoch im Einzelfall abgesehen werden.
Die Unabhängigkeit des Vorsitzenden von einer der Streitparteien
soll dadurch gewährleistet werden, daß er nicht in einem
kirchlichen Beschäftigungsverhältnis, - es sei denn als Richter
am Diözesangericht - stehen darf.
Im Hinblick auf den Schutz der richterlichen Unabhängigkeit ist
die Amtsenthebung eines Richters nur aus den in Absatz 4 genannten Gründen
und nur in einem förmlichen Verfahren zulässig.
§ 19
Die Ordnung geht davon aus, daß das Amt des Vorsitzenden eines
Kirchlichen Arbeitsgerichts vom Bischof abgeleitet ist. Deshalb muß
der Bischof frei sein bei der Ernennung des Vorsitzenden. Die Beteiligung
der Mitarbeiterseite wird über die Anhörung gewährleistet.
Auch beim Verfahren der Richterernennung soll der Grundsatz der paritätischen
Mitwirkung der Dienstgeber- und der Mitarbeiterseite zum Ausdruck kommen.
Daher ist bewußt nicht nur eine Beteiligung von Organen der Mitarbeiterseite
vorgesehen, sondern auch die Beteiligung eines die Dienstgeberseite
der Diözese repräsentierenden Organs und des Diözesan-Caritasverbandes.
Dadurch wird auch deutlich gemacht. daß das Ernennungsorgan nicht
für die Dienstgeberseite, sondern als Träger von Kirchengewalt
(Jurisdiktionsvollmacht) handelt.
§ 20
Die Vorschrift nimmt Rücksicht auf das bisherige Verfahren bei
der Zusammensetzung der MAVO-Schlichtungsstelle. Im Blick auf den dem
kanonischen Recht zu entnehmenden Grundsatz der freien Ernennung durch
den Diözesanbischof und auf das Paritätsprinzip wird jedoch
das bisherige Vorschlagsrecht der Beisitzer in ein Anhörungsrecht
der Dienstgeber- und Mitarbeiterseite umgewandelt.
Abweichend von § 40 MAVO in seiner bisherigen Fassung werden die
an der Verhandlung mitwirkenden Beisitzer (§ 16 Absatz 2) in alphabetischer
Reihenfolge aus einer Liste ausgewählt.
Absatz 3 räumt dem Vorsitzenden die Möglichkeit ein, über
eine Art "Hilfsliste" die Verhandlungsfähigkeit des Gerichts zu
gewährleisten.
§ 21
Auch für den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof wird davon ausgegangen,
daß auf der Grundlage der Vereinbarung die Errichtung des Gerichts
und der Erlaß der Arbeitsgerichtsordnung (durch Veröffentlichung
im Amtsblatt des Vorsitzenden der DBK) zusammen in einem Akt erfolgen.
Zu den Möglichkeiten der Ausgestaltung der zweiten Instanz siehe
Vorbericht S. 4.
§ 22
Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof entscheidet in einer "Fünfer-Besetzung"
mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, je einer von
der Dienstgeber- und Mitarbeiterseite. Bei der zweiten Instanz ist mit
Rücksicht auf die Aufgabe dieses Gerichts, zur Sicherung der Rechtseinheit
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, ein
zahlenmäßiges Übergewicht der "Berufsrichter" vorgesehen.
Im übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 16 verwiesen.
§ 23
Da es ein dem Diözesangericht entsprechendes Gericht auf der Ebene
der Deutschen Bischofskonferenz nicht gibt, übernimmt das Sekretariat
der Deutschen Bischofskonferenz die Aufgabe der Geschäftsstelle
für den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof. Die Dienstaufsicht übt
der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz aus. Im übrigen
siehe Erläuterungen zu § 15.
§§ 24 - 26
Siehe Erläuterungen zu den §§ 17 - 20.
§ 27
§ 27 enthält den grundlegenden Verweis auf das im ersten
Rechtszug ergänzend anzuwendende Verfahrensrecht. Diese Vorschrift
ermöglicht es, von einer vollständig ausformulierten Verfahrensordnung
abzusehen. Anzuwenden sind danach vorrangig die Vorschriften der KAGO,
sodann die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) über
das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren (§§ 46 - 63 ArbGG).
Das staatliche arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren ist weitgehend
mit dem staatlichen zivilprozessualen Verfahren vergleichbar. Dazu verweist
§ 46 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz auf entsprechend anzuwendende
Vorschriften der staatlichen Zivilprozeßordnung. Im Ergebnis sind
für das Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen
im ersten Rechtszug die Vorschriften der staatlichen Zivilprozeßordnung
über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend anzuwenden.
Diese Orientierung am staatlichen Arbeitsgerichtsverfahren sichert
die Anerkennung der kirchlichen Arbeitsgerichte im staatlichen Bereich.
Da die Vorsitzenden der kirchlichen Arbeitsgerichte eine Befähigung
zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen müssen
sowie Berufserfahrung im Arbeitsrecht oder Personalwesen haben sollen
(§ 18 Abs. 2 der Ordnung) ist auch davon auszugehen, daß
ihnen die Anwendung des staatlichen Rechts für die Arbeitsgerichte
vertraut ist.
Die folgenden Bestimmungen dieser Ordnung dienen dazu, kirchenspezifische
Regelungen für das Verfahren vor dem ersten Rechtszug zu treffen.
Daneben wollen sie prozeßunerfahrenen Parteien Hinweise auf den
Verfahrensablauf und notwendige Verfahrenshandlungen geben.
§ 28
Für die Anrufung des kirchlichen Arbeitsgerichts ist eine Klageerhebung
erforderlich, die entweder beim Gericht schriftlich einzureichen oder
bei seiner Geschäftsstelle mündlich zur Niederschrift abzugeben
ist. Die Klage muß die Verfahrensbeteiligten und den Streitgegenstand,
also das spezifische Begehren enthalten, das durch Benennung von Tatsachen
zu konkretisieren ist. Zur Begründung der Klage sollen Tatsachen
und Beweismittel angegeben werden.
§ 29
Die Klage kann vom Kläger in jedem Stadium des Verfahrens schriftlich
oder mündlich zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des
Gerichts zurückgenommen werden, wodurch das Verfahren vom Vorsitzenden
einzustellen ist.
§ 30
Eine Klageänderung liegt bei einer Änderung des Streitgegenstandes
vor, also einer Änderung des klägerischen Begehrens. Voraussetzung
ist entweder die Einwilligung des Beklagten oder die Einschätzung
des Gerichts, daß die Änderung sachdienlich ist, maßgebend
dafür ist beispielsweise, daß die Zulassung der Klageänderung
die endgültige Beilegung des Streits fördert.
§§ 31 und 32
Nach der Klageeinreichung stellt der Vorsitzende die Klageschrift dem
Beklagten mit der Aufforderung zu, innerhalb einer bestimmten Frist
schriftlich zu erwidern. Er bestimmt außerdem den Termin zur mündlichen
Verhandlung und lädt die Verfahrensbeteiligten dazu ein.
§ 33
Der Vorsitzende soll dabei darauf hinwirken, daß die Verhandlung
möglichst in einem Termin zu Ende geführt werden kann. Dazu
kann er, soweit es sachdienlich ist, vorbereitende Maßnahmen treffen,
insbesondere den Parteien eine Ergänzung oder Erläuterung
ihrer Schriftsätze aufgeben, kirchliche Behörden und Dienststellen
um Auskunft ersuchen, das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen
oder Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung
laden.
Die am Verfahren Beteiligten haben gemäß § 7 Absatz
3 dieser Ordnung an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken.
Sie sind dabei verpflichtet, die Durchführung der Verhandlung
in einem Termin zu ermöglichen. Sachliches und prozessuales Vorbringen,
das zur Durchsetzung oder Abwehr des geltend gemachten Anspruchs dient,
muß innerhalb der gesetzten Fristen erfolgen. Sind die gesetzten
Fristen nicht beachtet worden, werden Angriffs- und Verteidigungsmittel
nur zugelassen, wenn sie die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern
oder eine Partei die Verspätung ihres Vorbringens genügend
entschuldigt.
§ 34
Der Vorsitzende kann in bestimmten Fällen eine Entscheidung allein
und ohne mündliche Verhandlung treffen. Dies betrifft Entscheidungen
bei Zurücknahme der Klage, bei Verzicht und bei Anerkenntnis des
geltend gemachten Anspruchs. Außerdem entscheidet er auf Antrag
der Parteien allein. Schließlich kann der Vorsitzende auch vor
der streitigen Verhandlungen Beweisbeschlüsse erlassen.
§ 35
Die Richter im kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren sollen dem Streitgegenstand
neutral gegenüber stehen. Für die Gründe, die zu einem
Ausschluß eines Richters von der Ausübung des Richteramtes
oder zu einer Ablehnung des Richters durch eine der Verfahrensbeteiligten
führen, wird auf die §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung
hingewiesen.
Im Gegensatz zu den staatlichen Bestimmungen entscheidet jedoch über
die Ausschließung oder Ablehnung eines Beisitzers allein der Vorsitzende
des Gerichts. Ist dieser selbst betroffen, entscheiden die Mitglieder
des Arbeitsgerichtshofs mit Befähigung zum Richteramt.
§ 36
Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt
wird, sind förmlich zuzustellen. Der Lauf der Frist beginnt mit
der Zustellung.
§ 37
Kann eine der Parteien ohne eigenes Verschulden eine bestimmte prozessuale
Frist nicht einhalten, kann dies durch den Antrag auf Wiedereinsetzung
in versäumte Fristen geheilt werden.
§ 38
Das Gericht entscheidet gemäß § 7 Absatz 1 dieser Ordnung
grundsätzlich aufgrund mündlicher Verhandlung. Die Verhandlung
ist nach § 7 Absatz 2 der Ordnung grundsätzlich öffentlich.
Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Verhandlung. Dabei hat
er weitgehend freie Hand. Der Vorsitzende trägt den Streitgegenstand
vor und erörtert die Sache mit den Beteiligten sachlich und rechtlich.
Dabei wirkt er auf eine gütliche Einigung oder auf eine rasche
Erledigung des Verfahrens hin.
Die Beisitzer nehmen nicht nur passiv an der Verhandlung teil, sondern
haben das Recht, Fragen zu stellen.
§ 39
In dem Verfahren können auch "sonstige" Beteiligte gehört
werden. Als solche sind nur Personen und Institutionen anzusehen, die
nicht Verfahrensbeteiligte i. e. S. sind (Kläger, Beklagte, Beigeladene),
deren rechtliche Interessen jedoch durch die Entscheidung berührt
werden. Diese Anhörung erfolgt in der mündlichen Verhandlung
oder ohne die Beteiligten durch einen beauftragten Richter oder auf
schriftlichem Wege.
§ 40
Zum Verfahren gehört auch die Beweisaufnahme durch Vernehmung
von Zeugen, Sachverständigen und Beteiligten sowie die Heranziehung
von Urkunden, soweit dies für die Entscheidung erforderlich ist.
Dabei kann auch bereits vor der mündlichen Verhandlung durch ein
Mitglied des Gerichts oder ein anderes Gericht Beweis erhoben werden.
§ 41
Die Verfahrensbeteiligten können sich einigen und einen außergerichtlichen
oder gerichtlichen Vergleich abschließen. Dadurch wird die Streitsache
im Wege gegenseitigem Nachgebens beseitigt. Der Vergleich zur Niederschrift
des Gerichts oder des Vorsitzenden beendet einerseits das Verfahren,
ist andererseits ein privatrechtlicher Vertrag der Parteien zur Beilegung
des Rechtsstreits.
Außerdem können die Parteien übereinstimmend den Streitgegenstand
für erledigt erklären. Dann hat der Vorsitzende des Arbeitsgerichts
das Verfahren einzustellen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hat nur der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt,
so liegt eine Klageänderung dahingehend vor, daß statt dem
Klagebegehren die Feststellung beantragt wird, daß die Hauptsache
erledigt sei. Deshalb sind die übrigen Beteiligten von der einseitigen
Erledigungserklärung zu benachrichtigen und um Zustimmung zur Erledigung
aufzufordern.
§ 42
Die Beratung des Gerichts findet nur im Kreis des Vorsitzenden und
der Beisitzer statt. Sie ist geheim. Das Gericht entscheidet mit der
Mehrheit der Stimmen.
§ 43
Das Gericht entscheidet gemäß § 7 Absatz 1 der Ordnung
durch Urteil.
Es ist bei seiner Urteilsfindung nicht an bestimmte Beweisregeln gebunden.
Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Das Gericht entscheidet
nach freier Überzeugung, ob Behauptungen als wahr oder unwahr anzusehen
sind. Die Richter sind jedoch an die allgemeinen Denk-, Erfahrungs-
und Naturgesetze gebunden. Dabei ist der gesamte Inhalt der Verhandlungen
und das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme in die Überlegungen
einzubeziehen. Im anschließenden Urteil, das schriftlich abzufassen
ist, sind die tatsächlichen und rechtlichen Gründe für
die richterliche Überzeugung darzulegen. Dabei darf sich das Urteil
nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen sich die
Beteiligten äußern konnten. Diese haben jedoch die vom Gericht
gesetzten Fristen für ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel im
Verfahren zu beachten (vgl. § 33 Abs. 2 der Ordnung).
§ 44
Vorbemerkung:
In den.folgenden §§ 44 und 45 werden verfahrensrechtliche
Fragen der I. Instanz geregelt, die nicht durch den in § 27 enthaltenen
Verweis auf staatliches Recht geklärt sind oder unter Berücksichtigung
kirchenspezifischer Erwägungen eine eigenständige Regelung
erfahren.
Abweichend von den allgemeinen Verfahrensvorschriften ist in den Fällen
des § 44 im Interesse der baldigen Herstellung von Rechtssicherheit
eine Klagefrist von vier Wochen einzuhalten.
§ 45
Diese Vorschrift enthält eine von § 9 abweichende Begrenzung
der Beteiligtenfähigkeit auf Kommissionen für die Fälle
einer Kompetenzstreitigkeit zwischen der Zentral-KODA und einer Territorial-/Bereichs-KODA.
Weder Dienstgeber- und Mitarbeiterseite für sich noch Dritte sind
in diesem Fall parteifähig, da es hier um die Rechtsstellung einer
Kommission als ganzes geht.
§ 46
Diese Vorschrift bedarf keiner Erläuterung.
§ 47
Vorbemerkung: Die revisionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze sind
weitgehend ausformuliert, da sie teilweise Abweichungen von den Regelungen
des ArbGG über das Beschlußverfahren enthalten.
Mit der Revision wird das angefochtene Urteil in rechtlicher und nicht
in tatsächlicher Hinsicht überprüft. Während §
47 Abs. 1, 2 Ziff. 1 und 2 und Abs. 4 dem § 72 Abs. 1, 2 Ziff.
1 und 2 und Abs. 4 ArbGG nachgebildet ist, findet sich die Parallele
zu § 47 Abs. 2 Ziff. 3 in § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwG0. Hauptzweck
der Revision ist die Wahrung der Rechtseinheit.
§ 48
Da der Weg zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof nur eröffnet wird,
wenn das erstinstanzliche Gericht die Revision zuläßt, muß
eine Erzwingung der Zulassung durch die Nichtzulassungsbeschwerde in
dem gemäß § 47 vorgesehenen Rahmen ermöglicht werden.
Mit dem Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde kann eine fehlerhafte
Nichtzulassung der Revision korrigiert werden.
§ 49
Die Revision ist beim Vorliegen absoluter Revisionsgründe zuzulassen,
wenn gravierende Verfahrensmängel gerügt werden, tatsächlich
vorliegen und die Entscheidung darauf beruhen kann.
§ 50
Die Vorschrift bedarf keiner Erläuterung.
§ 51
Nach § 33 Abs. 1 sind vom Arbeitsgerichtshof von Amts wegen die
Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen. Für die Entscheidung
über die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig
ist nach Abs. 2 wie in § 72a Abs. 5 ArbGG die Mitwirkung der Beisitzer
nicht erforderlich. Das weitere Verfahren ist seinem Aufbau nach mit
§ 144 VwG0 vergleichbar.
§ 52
§ 34 verweist wie § 85 Abs. 2 ArbGG auf das 8. Buch der ZPO.
Von einer mündlichen Verhandlung und von der Hinzuziehung der Beisitzer
wurde Abstand genommen, weil auch nach der ZPO wie nach dem ArbGG in
dringenden Fällen, d. h. wenn die Heranziehung der ehrenamtlichen
Richter zu einer unvertretbaren Verzögerung führen würde,
der Vorsitzende allein und ohne mündliche Verhandlung entscheiden
kann. In den (vermutlich seltenen) Fällen eines Antrags auf Erlaß
einer einstweiligen Verfügung bei der II. Instanz entscheidet der
Präsident unter Mitwirkung der"berufsrichterlichen" Beisitzer.
§§ 53 und 54
Diese Vorschriften wurden in Anlehnung an den Entwurf einer kirchlichen
Verwaltungsgerichtsordnung der Würzburger Synode formuliert. Die
Bestimmungen der §§ 62 ArbGG und 704-945 ZPO können wegen
der sich nach kirchlichem Selbstverständnis ergebenden Unzulässigkeit
physischer Zwangsmittel sowie mit Rücksicht auf das staatliche
Gewaltmonopol auf Entscheidungen der kirchlichen Arbeitsgerichte nicht
angewendet werden. Eine Vollstreckbarkeit ist nur dann möglich,
wenn die Leistung der verurteilten Partei in der Abgabe einer Willenserklärung
besteht (§ 54). In allen anderen Fällen (z.B. Gewährung
von Sach- oder Geldleistungen sowie Vornahme von Realhandlungen) kommen
nur eine Berichtspflicht sowie ein Ersuchen um Vollzugshilfe an die
zuständige kirchliche Aufsichtsbehörde in Betracht. In Ergänzung
des Anhörungsentwurfs wurden in Absatz 3 zwei zusätzliche
Vollstreckungsmaßnahmen für den Fall der Nichterfüllung
der sich aus dem Urteil ergebenden Verpflichtungen aufgenommen: die
Verhängung einer Geldbuße sowie die Anordnung der Veröffentlichung
der Entscheidung des Gerichts. Durch beide Maßnahmen soll der
säumige Beteiligte angehalten werden, seine Verpflichtungen zu
erfüllen.
§ 55
Nach § 78 Abs. 1 ArbGG gelten die §§ 567-577a ZPO entsprechend.
Einzelbegründung zu Artikel 2
(Änderung der Grundordnung)
Die in den §§ 17 und 18 KAGO vorgeschlagenen Regelungen erfordern
eine Änderung der "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen
kirchlicher Arbeitsverhältnisse" mit dem Ziel der Schaffung inhaltsgleichen
Rechts. Zur Begründung wird auf die Erläuterungen dort verwiesen.
Einzelbegründung zu Artikel 3
(Änderung der Zentral-KODA-Ordnung)
Die übergangsweise bis zum Erlaß dieser Ordnung begründete
Zuständigkeit der MAVO-Schlichtungsstellen für Rechtsstreitigkeiten
wird aufgehoben.
Einzelbegründung zu Artikel 4
(Änderung der Bistums-/Regional-KODA-Ordnung)
Siehe Erläuterung zu Artikel 3.
Einzelbegründung zu Artikel 5
(Änderung der MAVO)
Vorbemerkung:
Artikel 5 enthält die zur Anpassung der Mitarbeitervertretungsordnung
an die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung sowie die zur Bildung, Zusammensetzung
und Zuständigkeit der Einigungsstelle erforderlichen Vorschriften.
Soweit dieser Artikel Regelungen über die Zuständigkeit der
kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit enthält, wären diese unter
Berücksichtigung der Generalklausel (Artikel 10 Abs. 2 Grundordnung,
§ 2 Abs. 1 KAGO) nicht erforderlich. Sie wurden im Interesse der
Rechtsklarheit und dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs
in die Substanz der Mitarbeitervertretungsordnung entsprechend als deklaratorische
Regelungen beibehalten.
§ 10 Abs. 1 a Nr. 5:
redaktionelle Anpassung
§ 12 Abs.3:
redaktionelle Anpassung
§ 13 Abs. 3 Nr. 6:
redaktionelle Anpassung
§ 13c Nr. 2 und Nr. 5:
redaktionelle Anpassung
§ 15 Abs. 5:
Der Streit über den notwendigen Umfang der Freistellung (Abs.
2) sowie den Freizeitausgleich bei Sitzungen der Mitarbeitervertretungen
außerhalb der Arbeitszeit ist eine Regelungsstreitigkeit, für
die die Einigungsstelle zuständig ist.
§ 18:
Der Streit über die von der Mitarbeitervertretung verweigerte
Zustimmung zur Ablehnung des Antrages auf Weiterbeschäftigung eines
Auszubildenden durch den Dienstgeber ist eine Regelungsstreitigkeit,
für die die Einigungsstelle zuständig ist.
§ 33 Abs. 4:
redaktionelle Anpassung
§ 37 Abs. 3:
Der Streit über eine Zurückweisung eines Antrages der Mitarbeitervertretung
durch den Dienstgeber (Abs. 3) ist ebenso wie der Streit über eine
Zustimmungsverweigerung nach § 36 eine Regelungsstreitigkeit, für
die die Einigungsstelle zuständig ist.
§ 40:
Für die Regelung des nach Art. 10 Abs. 3 Grundordnung geforderten
kirchlichen Rechtsschutzes im Bereich des Mitarbeitervertretungsrechts
wird im Gegensatz zum bisherigen § 40 Rahmen-MAVO 1995 unterschieden
zwischen den Regelungs- und Rechtsstreitigkeiten. Für Regelungsstreitigkeiten
soll die Kirchliche Einigungsstelle und für Rechtsstreitigkeiten
das Kirchliche Arbeitsgericht zuständig sein.
Die rechtliche Ausgestaltung der Kirchlichen Einigungsstelle orientiert
sich wegen der größeren Vergleichbarkeit mit der Rahmen-MAVO
an den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes (kurz: BPersVG)
und nicht an denen des Betriebsverfassungsgesetzes (kurz: BetrVG) und
berücksichtigt kirchliche Besonderheiten (§ 45 Abs. 1, §
47 Abs. 3).
Zum besseren Verständnis ist die Paragraphierung gegenüber
dem Anhörungsentwurf (§§ 40 - 42 a) geändert worden
(§§ 40 - 47).
§ 40 Abs. 1:
In Abweichung zu den Regelungen des BetrVG und des BPersVG, die die
Einigungsstelle nur auf beruflicher Ebene kennen, wird die Kirchliche
Einigungsstelle - wie bisher die MAVOSchlichtungsstelle - aufgrund der
bisherigen guten Erfahrungen auf überbetrieblicher Ebene für
den Bereich einer (Erz-)Diözese als ständige Einrichtung gebildet.
§ 40 Abs. 3:
In Erfüllung einer Forderung aus dem Anhörungsverfahren nennt
die Regelung die Aufgabe der Schlichtungsstelle und definiert die Regelungsstreitigkeit.
§ 41:
In Abkehr vom Anhörungsentwurf wird die Zahl der Beisitzer wieder
erhöht. Sie entspricht damit der Zahl der Mitglieder der bisherigen
MAVO-Schlichtungsstelle (§ 40 Abs. 2 Rahmen-MAVO 1995). Neben den
ständigen Beisitzern sind Ad-hoc-Beisitzer vorgesehen. Diese werden
vom Antragsteller wie vom Antragsgegner benannt. Damit wird diesen die
Möglichkeit gegeben, Personen ihres Vertrauens, die dazu noch die
gewünschte Betriebsnähe haben, als Beisitzer zu benennen.
§ 42:
Die Rechtsstellung der Mitglieder der Einigungsstelle ist im Gegensatz
zur Rechtsstellung der Mitglieder der bisherigen MAVO-Schlichtungsstelle
umfassender geregelt.
§ 43:
In Abkehr von der bisherigen Regelung für die MAVO-Schlichtungsstelle
(§ 40 Abs. 3 Nr. 1 Rahmen-MAVO 1995) müssen der Vorsitzende
und der stellvertretende Vorsitzende nicht die Befähigung zum Richteramt
haben. Mit dem Verzicht auf diese Voraussetzung wird einmal der Aufgabe
der Einigungsstelle, "sich zu einigen" und nicht Recht zu sprechen,
Rechnung getragen und zum anderen ein Problem der Praxis, geeignete
Kandidaten zu finden, abgemildert.
Ferner sind die Berufsvoraussetzungen um die in Artikel 10 Abs. 3 Satz
2 GrO genannte ergänzt.
Gegenüber dem Anhörungsentwurf wird zum einen wegen der offenkundig
bewährten Praxis die Einschränkung bei Ausübung eines
kirchlichen Berufes aufgehoben und zum anderen eine neue Einschränkung,
die des Verbotes einer gleichzeitigen Mitgliedschaft bei Einigungsstelle
und Kirchlichem Gericht, eingeführt um die jeweilige Neutralität
bzw. Unabhängigkeit sicherzustellen.
§ 44:
In Abkehr von der Regelung im Anhörungsentwurf (dort § 40
Abs. 3) wird das für die bisherige MAVO-Schlichtungsstelle vorgesehene
Verfahren (§ 40 Abs. 6 Rahmen-MAVO 1995) für die Ernennung
des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beibehalten.
Die Bestellung der ständigen Beisitzer und deren Stellvertreter
erfolgt in Abkehr von dem Verfahren für die bisherige MAVO-Schlichtungsstelle
(§ 40 Abs. 7 Rahmen-MAVO 1995) durch eine neu eingeführte
Beisitzerliste. Diese orientiert sich am sog. 'Schöffenmodell'
des Arbeitsgerichtsgesetzes (kurz: ArbGG). Gegenüber dem Anhörungsentwurf
(dort § 40 Abs. 4) verbessert ist die Beteiligung des Diözesan-Caritasverbandes
bei der Erstellung der Liste für die ständigen Beisitzer aus
dem Kreis der Dienstgeber.
§ 45:
Die Zuständigkeit der Einigungsstelle ist abschließend durch
eine enumerative Aufzählung der Regelungsstreitigkeiten geregelt,
da die Generalklausel des Art. 10 Abs. 2 GrO nur Rechtsstreitigkeiten
erfaßt.
Abs. 1 enthält als Regelungsstreitigkeit sämtliche Zustimmungstatbestände
des § 36 Abs. 1 Rahmen-MAVO 1995.
Abs. 2 enthält Streitigkeiten, deren Zuordnung als Regelungs-
oder Rechtsstreitigkeit unterschiedlich beurteilt werden kann und zu
denen der Vorschlag gemacht wird, sie als Regelungsstreitigkeiten anzusehen.
Abs. 3 enthält im Gegensatz zu den Absätzen 1 und 2 Streitigkeiten,
die nur auf Antrag der Mitarbeitervertretung vor die Einigungsstelle
kommen. Nach der Ziff. 2 kann die Mitarbeitervertretung die Einigungsstelle
in allen Fällen anrufen, bei denen der Dienstgeber nach Abs. 1
ein Verfahren vor die Einigungsstelle bringen kann.
§ 46:
Die Regelung enthält bewußt nur ein Minimum an Verfahrensvorschriften,
die den vergleichbaren Regelungen im BetrVG und BPersVG entsprechen.
§ 47:
Die Regelung unterscheidet zwischen Verfahren mit und ohne Einigung.
Sowohl die Einigung zwischen den Beteiligten wie der Spruch der Einigungsstelle
sind bindend.
Im Abs. 2 ist gegenüber der Regelung im BetrVG und BPersVG sprachlich
hervorgehoben, daß der Spruch der Einigungsstelle eine Ermessensentscheidung
ist.
Im Abs. 3 sind die Rechtsfolgen des Spruchs der Einigungsstelle geregelt.
In Abkehr vom bisherigen Verfahren vor der MAVO-Schlichtungsstelle wird
das staatliche Modell einer gerichtlichen Überprüfung übernommen.
Die Sätze 2 und 3 stimmen inhaltlich mit dem § 42 Abs. 2
Rahmen-MAVO 1995 überein. In Erfüllung einer Forderung aus
dem Anhörungsverfahren muß der Beschluß der Einigungsstelle
schriftlich abgefaßt werden. Damit sollen Unklarheiten über
die verkündete Beschlußformel vermieden werden.
Die Regelung in Abs. 4 entspricht inhaltlich dem BetrVG und dem BPersVG.
Danach sind Sprüche der Einigungsstelle nur beschränkt auf
rechtliche Mängel und Ermessensfehler gerichtlich überprüfbar;
insbesondere kann das kirchliche Arbeitsgericht die Ermessensentscheidung
der Einigungsstelle nicht ersetzen.
Gegenüber dem Anhörungsentwurf ist der Abs. 4 um einen Satz
2 ergänzt. Er bestimmt eine Ausschlußfrist, innerhalb deren
das kirchliche Arbeitsgericht für den Fall angerufen werden kann,
daß sich ein Dienstgeber im Einigungsverfahren auf die mangelnde
finanzielle Deckung berufen hatte oder dieser Einwand von der Einigungsstelle
nicht berücksichtigt wurde. Die Regelung soll die fehlende Bindung
eines Beschlusses der Einigungsstelle wegen nicht vorhandener finanzieller
Deckung in den Haushalts-, Wirtschafts- und Finanzierungsplänen
durch eine Entscheidung des kirchlichen Arbeitsgerichts für den
Fall ersetzen, daß der Dienstgeber diesen Einwand mehr oder minder
unsubstantiiert vor der Einigungsstelle vorgetragen hatte, um einen
Spruch mit Bindungswirkung zu vermeiden.
Einzelbegründung zu Artikel 6
(Änderung sonstiger Rechtsvorschriften)
Dieser Artikel enthält sonstige Änderungen diözesanen
Rechts, die durch die Inkraftsetzung dieser Ordnung nach dem Ergebnis
besonderer Prüfung erforderlich werden (z.B. Ausführungsbestimmungen
zur KODA-Ordnung und zur MAVO, Wahlordnungen, Rechtsstellungsordnungen,
Ordnungen für Diözesane Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen).
Einzelbegründung zu Artikel 7
(Übergangs- und Schlußvorschriften)
§ 1
Dieser Paragraph enthält Vorschriften über die ggf. notwendige
übergangsweise Wahrnehmung des gerichtlichen Rechtsschutzes sowohl
für die erste als auch die zweite Instanz durch bestehende Schlichtungsstellen
bis zur Konstituierung der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen.
Ferner sind in diesem Zusammenhang Regelungen über die Verkürzung
oder Verlängerung von Amtszeiten bestehender Schlichtungsstellen
erforderlich.
§ 2
Diese Vorschrift befaßt sich ausschließlich mit dem Inkrafttreten
der Ordnung und der gleichzeitigen Aufhebung entbehrlich gewordener
Rechtsvorschriften.