Kündigungsschutzprozeß
Genießest,
Freund, Du Kündigungsschutz,
dann die Dreiwochenfrist ja
nutz;
und konntest Du - trotz
Müh' und Plagen -
in den drei Wochen gar nicht
klagen,
so muß es schon dem
Richter passen,
die Klage später
zuzulassen.1)
Mag zeitig glaubhaft mit
Geduld,
daß säumig Du,
doch ohne Schuld.
Bist aber Du kein
Arbeitnehmer,
verläuft die Sache viel
bequemer:
Dein Klagen ist - was nicht
gehässig,
hier überhaupt ganz
unzulässig.
Marschier mit heiterem
Gesicht,
schnur stracks zum
nächsten Landgericht.
Den Rat gib Dir, daß
Du kein Esel,
der Richter Leo Pünnel
Wesel.2)
1) s. §§ 5-7 KSchG.
2) Seit dem Dr. Leo Pünnel, zuletzt Präsident des
Landesarbeitsgerichts Köln, dies geschrieben hat, ist die
Rechtslage in Bezug auf den Rechtsweg etwas komplizierter geworden,
da die Arbeitsgerichte über Kündigungsschutzklagen in der
Sache entscheiden, ohne in der Zulässigkeitsstation zu
prüfen, ob der Kläger wirklich Arbeitnehmer ist, BAG
9.10.1996, EzA § 2 ArbGG Nr. 33.
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