Christel Schmidt
C.S., so heißt die Arbeitsrechtler
erregende Dame,
was war noch gleich ihr Name?
Nicht Claudia Schiffer, die läßt uns kalt,
nein Christel Schmidt, so unser Ruf jetzt schallt.
Eine Sparkasse hat sie fleißig geputzt,
aber das hat ihr nichts genutzt.
Firma Spiegelblank wurde eingeschaltet,
damit sie über den Schmutz jetzt waltet.
Outsourcing nennt man das heutzutage,
für manchen eine wahre Plage.
Denn was wird aus Arbeitnehmern wie Christel Schmidt,
geht ihr Arbeitsverhältnis einfach mit?
Oder wird sie schlicht entlassen,
wenn ihre Dienste nicht mehr passen?
Sind einzelne Aufgaben als Betriebsteil anzusehen,
so daß die Arbeitsverhältnisse übergehen?
Nein sagte das BAG,1) so nicht.
das wäre falsch gericht'.
Nur wenn wesentliche Betriebsmittel den Inhaber
tauschen,
wollt' es auf 613a hier lauschen.
Eimer und Lappen hatte Spiegelblank aber nicht
übernommen,
und hoffte, so 613a zu entkommen.
Dem EuGH2) schien das vordergründig,
er wurde ganz woanders fündig.
Den Betriebsteil als wirtschaftliche Einheit er
versteht,
und auch die Putzfunktion dazu zählt.
Outsourcing out?! Ein Schrei geht durch's Land,
die Entscheidung man entsetzlich fand.3)
Kann man nicht mehr nach Aufträgen trachten,
ohne die Arbeitnehmer, dies es bisher machten?
Das BAG4) bittet den EuGH, das ganze nochmal zu
überdenken,
um Unheil von Europas Wirtschaft abzulenken.
Alles ist unklar, alles verwirrt.
Hat der EuGH so stark geirrt?
Hätte Christel Schmidt das alles gewußt,
hätte sie woanders geputzt.
Ayse Süzen hilft nun weiter
macht den EuGH bereiter5).
Das andere nun an Ihrer Stelle putzen
bringt ihr keinen Nutzen.
Nur wenn die Hauptbelegschaft wird übernommen
soll es allen gut bekommen.
Mit dem Haupt übernimmt man dann auch die Glieder-
meist freilich nur einmal und nicht wieder.
1) 29.9.1988, DB 1989, 2176 betrifft Übergang eines
Bewachungsauftrages an einen anderen Unternehmer; ebenso wieder BAG
27.7.1994, NZA 1995, 222.
2) 14.4.1994, DB 1994, 1370; ebenso Arbeitsgericht Hamburg 4.7.1994,
BB 1994, 1501.
3) Buchner, DB 1994, 1417; Bauer, BB 1994, 1433; Hanau, ZIP 1994,
1038; Henssler, NZA 1994, 913; Junker, NJW 1994, 2527: "Schwarze
Serie des EuGH".
4) Vorlagebeschluß nach Art. 177 EG-Vertrag vom 21.3.1996, 8
AZR 156/95, ArbuR 1996, 191.
5) s. EuGH 11.3.1997 DB 1997, 628: Die Richtlinie 77/178/EWG des
Rates vom 14.2.1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der
Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben und
Betriebsteilen gilt nach ihrem Art. 1 Abs. 1 nicht für den Fall,
daß ein Auftraggeber, der die Reinigung von Räumlichkeiten
einem Unternehmen übertragen hat, den Vertrag mit diesem
kündigt und zur Durchführung ähnlicher Arbeiten einen
neuen Vertrag schließt, sofern dieser Vorgang weder mit der
Übertragung relevanter materieller oder immaterieller
Betriebsmittel von dem einen auf den anderen Unternehmer, noch mit
der Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils
des von dem einen Unternehmer zur Durchführung des Vertrags
eingesetzten Personals durch den anderen Unternehmer verbunden
ist.
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