Allgemeines Dekret (can. 29 CIC) zur Anpassung
der in diözesanen Ordnungen und Regelungen ausgewiesenen DM-Beträge
an die Euro-Währung
Diözesane Euro-Anpassungs-Ordnung
1.
Die in diözesanen Ordnungen und Regelungen ausgewiesenen DM-Beträge
werden mit Wirkung ab 1. Januar 2002 nach der Umrechnungsformel
2 DM = 1 EUR an die Euro-Währung angepasst.
2.
Die Umrechnungsformel in Nr.1 gilt nur insoweit, als in den betreffenden
diözesanen Ordnungen und Regelungen nichts anderes bestimmt
ist oder bestimmt wird (z.B. Kostenordnung für das Bischöfliche
Offizialat vom 14. Februar 2001, KABl. 2001, S. 372; Diözesane
Honorarregelung für Architekten und Ingenieure vom 12. Juni
2001, KAm. 2001, S. 449, Fonds für die innerkirchliche Finanzierung
von Umstrukturierungsmaßnahmen und Projekten, Änderung
vom 2. Juli 2001, KABl. Nr. 10 vom 3. August 2001, S.473).
3.
Die Umrechnungsformel in Nr. 1 gilt nicht für arbeits- und
beamtenrechtliche, insbesondere vergütungs- und besoldungsrechtliche
Regelungen. Für diese Regelungen gilt die gesetzliche Umrechnungsformel
1 EUR = 1,95583 DM, sofern nicht im jeweils geltenden Verfahren
(z. B. gemäß der Bistums-KODA-Ordnung) zustande gekommene
Regelungen etwas anderes vorsehen.