Sechster Titel. Dienstvertrag
§ 611.
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt,
zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung
der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
§ 611a.
(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung
oder einer Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des
Arbeitsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung
oder einer Kündigung, nicht wegen seines Geschlechts benachteiligen.
Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist jedoch zulässig,
soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme die Art der vom Arbeitnehmer
auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und ein bestimmtes
Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für diese Tätigkeit
ist. Wenn im Streitfall der Arbeitnehmer Tatsachen glaubhaft macht,
die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen, trägt
der Arbeitgeber die Beweislast dafür, daß nicht auf das Geschlecht
bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen
oder das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende
Tätigkeit ist.
(2) Hat der Arbeitgeber bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses
einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1
zu vertreten, so kann der hierdurch benachteiligte Bewerber eine angemessene
Entschädigung in Geld in Höhe von höchstens drei Monatsverdiensten
verlangen. Als Monatsverdienst gilt, was dem Bewerber bei regelmäßiger
Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis hätte
begründet werden sollen, an Geld- und Sachbezügen zugestanden
hätte.
(3) Ist ein Arbeitsverhältnis wegen eines vom Arbeitgeber zu vertretenden
Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 nicht
begründet worden, so besteht kein Anspruch auf Begründung
eines Arbeitsverhältnisses.
(4) Ein Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 2 muß innerhalb
von zwei Monaten nach Zugang der Ablehnung der Bewerbung schriftlich
geltend gemacht werden.
(5) Die Absätze 2 und 4 gelten beim beruflichen Aufstieg entsprechend,
wenn auf den Aufstieg kein Anspruch besteht.
§ 611b.
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch
innerhalb des Betriebs nur für Männer oder nur für Frauen
ausschreiben, es sei denn, daß ein Fall des § 611a Abs. 1
Satz 2 vorliegt.
§ 612.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die
Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung
zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei
dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in
Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart
anzusehen.
(3) Bei einem Arbeitsverhältnis darf für gleiche oder für
gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers eine
geringere Vergütung vereinbart werden als bei einem Arbeitnehmer
des anderen Geschlechts. Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung
wird nicht dadurch gerechtfertigt, daß wegen des Geschlechts des
Arbeitnehmers besondere Schutzvorschriften gelten. § 611a Abs.
1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 612a.
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder
einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in
zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
§ 613.
Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in
Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht
übertragbar.
§ 613a.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf
einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten
aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen
ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags
oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt
des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer
und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des
Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei, dem neuen Inhaber
durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere
Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz
2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der
Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei
fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines
anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und
dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für
Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs
entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt
fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen
nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige
Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt
des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft
durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers
durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen
des Übergang eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam.
Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen
Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem
Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform
zu unterrichten über
- den Zeitpunkt bzw. den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
- den Grund für den Übergang,
- die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs
für die Arbeitnehmer,
- die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses
innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich
widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber
oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
§ 614.
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten.
Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach
dem Ablaufe der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
§ 615.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug,
so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten
Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung
verpflichtet zu sein. Er muß sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen
lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart
oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben
böswillig unterläßt.
§ 616.
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung
nicht dadurch verlustig, daß er für eine verhältnismäßig
nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne
sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muß
sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit
der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden
Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
§ 617.
(1) Ist bei einem dauernden Dienstverhältnisse, welches die Erwerbstätigkeit
des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch
nimmt, der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen,
so hat der Dienstberechtigte ihm im Falle der Erkrankung die erforderliche
Verpflegung und ärztliche Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen,
jedoch nicht über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus,
zu gewähren, sofern nicht die Erkrankung von dem Verpflichteten
vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt
worden ist. Die Verpflegung und ärztliche Behandlung kann durch
Aufnahme des Verpflichteten in eine Krankenanstalt gewährt werden.
Die Kosten können auf die für die Zeit der Erkrankung geschuldete
Vergütung angerechnet werden. Wird das Dienstverhältnis wegen
der Erkrankung von dem Dienstberechtigten nach § 626 gekündigt,
so bleibt die dadurch herbeigeführte Beendigung des Dienstverhältnisses
außer Betracht.
(2) Die Verpflichtung des Dienstberechtigten tritt nicht ein, wenn
für die Verpflegung und ärztliche Behandlung durch eine Versicherung
oder durch eine Einrichtung der öffentlichen Krankenpflege Vorsorge
getroffen ist.
§ 618.
(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften,
die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten
und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung
oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, daß der Verpflichtete
gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist,
als die Natur der Dienstleistung es gestattet.
(2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen,
so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums,
der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen
und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit,
die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind.
(3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens
und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht,
so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatze die für unerlaubte
Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 entsprechende
Anwendung.
§ 619.
Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden
Verpflichtungen können nicht im voraus durch Vertrag aufgehoben
oder beschränkt werden.
§ 620.
(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablaufe der Zeit, für
die es eingegangen ist.
(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch
aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so
kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§
621bis 623 kündigen.
(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen
werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
§ 621.
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im
Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig.
1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für
den Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens
am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens
am fünfzehnten eines Monats für den Schluß des Kalendermonats;
4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten
bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs
Wochen für den Schluß eines Kalendervierteljahres;
5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist,
jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig
oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis
ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
§ 622.
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten
(Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten
oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt
die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb
oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende
eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines
Kalendermonats,
6. fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die
vor der Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres des Arbeitnehmers
liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für
die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer
Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können
durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen
Tarifvertrages gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen
zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre
Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte
Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe
eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über
die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird:
2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer
ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt
und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet. Bei der
Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind nur Arbeitnehmer
zu berücksichtigen, deren regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich
zehn Stunden oder monatlich fünfundvierzig Stunden übersteigt.
Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen
1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch
den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als
für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
§ 623.
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder
Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform;
die elektronische Form ist ausgeschlossen.
§ 624.
Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person
oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so
kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablaufe von fünf Jahren
gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
§ 625.
Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablaufe der Dienstzeit von
dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt, so gilt
es als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere
Teil unverzüglich widerspricht.
§ 626.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem
Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter
Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des
Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder
bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht
zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte
von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis
erlangt. Der Kündigende muß dem anderen Teil auf Verlangen
den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
§ 627.
(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis
im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die im
§ 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung
Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen
Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die
auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, daß
sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es
sei denn, daß ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung
vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem
Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 628.
(1) Wird nach dem Beginne der Dienstleistung das Dienstverhältnis
auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann
der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden
Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges
Verhalten des anderen Teiles dazu veranlaßt zu sein, oder veranlaßt
er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen
Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht
zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für
den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für
eine spätere Zeit im voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete
sie nach Maßgabe des § 347 oder, wenn die Kündigung
wegen eines Umstandes erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen
Teiles veranlaßt, so ist dieser zum Ersatze des durch die Aufhebung
des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 629.
Nach Der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat
der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit
zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.
§ 630.
Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der
Verpflichtete von dem anderen Teile ein schriftliches Zeugnis über
das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist
auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienste zu
erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist
ausgeschlossen.
Siebenter Titel. Werkvertrag und ähnliche
Verträge
I. Werkvertrag
§ 631.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des
versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten
Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung
einer Sache als ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender
Erfolg sein.
§ 632.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die
Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung
zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei
dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in
Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart
anzusehen.
§ 633.
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk so herzustellen, daß
es die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet
ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder
dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
(2) Ist das Werk nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Besteller
die Beseitigung des Mangels verlangen. § 476a gilt entsprechend.
Der Unternehmer ist berechtigt, die Beseitigung zu verweigern, wenn
sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(3) Ist der Unternehmer mit der Beseitigung des Mangels im Verzuge,
so kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangen.
§ 634.
(1) Zur Beseitigung eines Mangels der im § 633 bezeichneten Art
kann der Besteller dem Unternehmer eine angemessene Frist mit der Erklärung
bestimmen, daß er die Beseitigung des Mangels nach dem Ablaufe
der Frist ablehne. Zeigt sich schon vor der Ablieferung des Werkes ein
Mangel, so kann der Besteller die Frist sofort bestimmen; die Frist
muß so bemessen werden, daß sie nicht vor der für die
Ablieferung bestimmten Frist abläuft. Nach dem Ablaufe der Frist
kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrags (Wandelung)
oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen, wenn nicht
der Mangel rechtzeitig beseitigt worden ist; der Anspruch auf Beseitigung
des Mangels ist ausgeschlossen.
(2) Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Beseitigung
des Mangels unmöglich ist oder von dem Unternehmer verweigert wird
oder wenn die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Wandelung oder
auf Minderung durch ein besonderes Interesse des Bestellers gerechtfertigt
wird.
(3) Die Wandelung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder
die Tauglichkeit des Werkes nur unerheblich mindert.
(4) Auf die Wandelung und die Minderung enden die für den Kauf
geltenden Vorschriften der §§ 465 bis 467, 469 bis 475 entsprechende
Anwendung.
§ 635.
Beruht der Mangel des Werkes auf einem Umstande, den der Unternehmer
zu vertreten hat, so kann der Besteller statt der Wandelung oder der
Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
§ 636.
(1) Wird das Werk ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig hergestellt,
so finden die für die Wandelung geltenden Vorschriften des §
634 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung; an die Stelle des Anspruchs
auf Wandelung tritt das Recht des Bestellers, nach § 327 von dem
Vertrage zurückzutreten. Die im Falle des Verzugs des Unternehmers
dem Besteller zustehenden Rechte bleiben unberührt.
(2) Bestreitet der Unternehmer die Zulässigkeit des erklärten
Rücktritts, weil er das Werk rechtzeitig hergestellt habe, so trifft
ihn die Beweislast.
§ 637.
Eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung des Unternehmers,
einen Mangel des Werkes zu vertreten, erlassen oder beschränkt
wird, ist nichtig, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschweigt.
§ 638.
(1) Der Anspruch des Bestellers auf Beseitigung eines Mangels des Werkes
sowie die wegen des Mangels dem Besteller zustehenden Ansprüche
auf Wandelung, Minderung oder Schadensersatz verjähren, sofern
nicht der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat, in sechs
Monaten, bei Arbeiten an einem Grundstück in einem Jahre, bei Bauwerken
in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des
Werkes.
(2) Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag verlängert werden.
§ 639.
(1) Auf die Verjährung der im § 638 bezeichneten Ansprüche
des Bestellers finden die für die Verjährung der Ansprüche
des Käufers geltenden Vorschriften des § 477 Abs. 2, 3 und
der §§ 478, 479 entsprechende Anwendung.
(2) Unterzieht sich der Unternehmer im Einverständnisse mit dem
Besteller der Prüfung des Vorhandenseins des Mangels oder der Beseitigung
des Mangels, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der Unternehmer
das Ergebnis der Prüfung dem Besteller mitteilt oder ihm gegenüber
den Mangel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der
Beseitigung verweigert.
§ 640.
(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte
Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die
Abnahme ausgeschlossen ist.
(2) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obschon er den Mangel
kennt, so stehen ihm die in den §§ 633, 634 bestimmten Ansprüche
nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme
vorbehält.
§ 641.
(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten.
Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die
einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil
bei dessen Abnahme zu entrichten.
(2) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von
der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung
gestundet ist.
§ 642.
(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers
erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das
Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene
Entschädigung verlangen.
(2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach
der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung,
andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs
an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft
erwerben kann.
§ 643.
Der Unternehmer ist im Falle des § 642 berechtigt, dem Besteller
zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung
zu bestimmen, daß er den Vertrag kündige, wenn die Handlung
nicht bis zum Ablaufe der Frist vorgenommen werde. Der Vertrag gilt
als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablaufe der Frist
erfolgt.
§ 644.
(1) Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes.
Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn
über. Für den zufälligen Untergang und eine zufällige
Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer
nicht verantwortlich.
(2) Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers
nach einem anderen Orte als dem Erfüllungsorte, so finden die für
den Kauf geltenden Vorschriften des § 447 entsprechende Anwendung.
§ 645.
(1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem
Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für
die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert
oder unausführbar geworden, ohne daß ein Umstand mitgewirkt
hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen
der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz
der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das
gleiche gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643
aufgehoben wird.
(2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt
unberührt.
§ 646.
Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen,
so tritt in den Fällen der §§ 638, 641, 644, 645 an die
Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes.
§ 647.
Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein
Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen
Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke
der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.
§ 648.
(1) Der Unternehmer eines Bauwerkes oder eines einzelnen Teiles eines
Bauwerkes kann für seine Forderungen aus dem Vertrage die Einräumung
einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstücke des Bestellers verlangen.
Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der
Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden
Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht
inbegriffenen Auslagen verlangen.
(2) Der Inhaber einer Schiffswerft kann für seine Forderungen
aus dem Bau oder der Ausbesserung eines Schiffs die Einräumung
einer Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk oder dem Schiff des Bestellers
verlangen; Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß. § 647 findet
keine Anwendung.
§ 648a.
(1) Der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines
Teils davon kann vom Besteller Sicherheit für die von ihm zu erbringenden
Vorleistungen in der Weise verlangen, daß er dem Besteller zur
Leistung der Sicherheit eine angemessene Frist mit der Erklärung
bestimmt, daß er nach dem Ablauf der Frist seine Leistung verweigere.
Sicherheit kann bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs
verlangt werden, wie er sich aus dem Vertrag oder einem nachträglichen
Zusatzauftrag ergibt. Sie ist auch dann als ausreichend anzusehen, wenn
sich der Sicherungsgeber das Recht vorbehält, sein Versprechen
im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Bestellers mit Wirkung für Vergütungsansprüche aus
Bauleistungen zu widerrufen, die der Unternehmer bei Zugang der Widerrufserklärung
noch nicht erbracht hat.
(2) Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges
Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb
befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Das
Kreditinstitut oder der Kreditversicherer darf Zahlungen an den Unternehmer
nur leisten, soweit der Besteller den Vergütungsanspruch des Unternehmers
anerkennt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung
der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen.
unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf.
(3) Der Unternehmer hat dem Besteller die üblichen Kosten der
Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstsatz von 2 vom Hundert für
das Jahr zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit eine Sicherheit wegen
Einwendungen des Bestellers gegen den Vergütungsanspruch des Unternehmers
aufrechterhalten werden muß und die Einwendungen sich als unbegründet
erweisen.
(4) Soweit der Unternehmer für seinen Vergütungsanspruch
eine Sicherheit nach den Absätzen 1 oder 2 erlangt hat, ist der
Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 648
Abs. 1 ausgeschlossen.
(5) Leistet der Besteller die Sicherheit nicht fristgemäß,
so bestimmen sich die Rechte des Unternehmers nach den §§
643 und 645 Abs. 1. Gilt der Vertrag danach als aufgehoben, kann der
Unternehmer auch Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet,
daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut hat.
(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung,
wenn der Besteller
1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist oder
2. eine natürliche Person ist und die Bauarbeiten zur Herstellung
oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung
ausführen läßt; dies gilt nicht bei Betreuung des Bauvorhabens
durch einen zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des
Bestellers ermächtigten Baubetreuer.
(7) Eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.
§ 649.
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag
kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt,
die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muß sich jedoch
dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags
an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft
erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt.
§ 650.
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne
daß der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des
Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, daß das Werk nicht
ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar
ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem
Grunde kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch
zu.
(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten,
so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
§ 651.
(1) Verpflichtet sich der Unternehmer, das Werk aus einem von ihm zu
beschaffenden Stoffe herzustellen, so hat er dem Besteller die hergestellte
Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen.
Auf einen solchen Vertrag finden die Vorschriften über den Kauf
Anwendung; ist eine nicht vertretbare Sache herzustellen, so treten
an die Stelle des § 433, des § 446 Abs. 1 Satz 1 und der §§
447, 459, 460, 462 bis 464, 477 bis 479 die Vorschriften über den
Werkvertrag mit Ausnahme der §§ 647 bis 648a.
(2) Verpflichtet sich der Unternehmer nur zur Beschaffung von Zutaten
oder sonstigen Nebensachen, so finden ausschließlich die Vorschriften
über den Werkvertrag Anwendung.