Betriebsverfassungsgesetz
1/2001
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Inhaltsverzeichnis
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Errichtung von Betriebsräten
§ 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der
Arbeitgeber
§ 3 Zustimmungsbedürftige Tarifverträge
§ 4 Nebenbetriebe und Betriebsteile
§ 5 Arbeitnehmer
§ 6 Arbeiter und Angestellte
Zweiter Teil
Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
Erster Abschnitt
Zusammensetzung und Wahl des
Betriebsrats
§ 7 Wahlberechtigung
§ 8 Wählbarkeit
§ 9 Zahl der Betriebsratsmitglieder
§ 10 Vertretung der Minderheitsgruppen
§ 11 Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder
§ 12 Abweichende Verteilung der Betriebsratssitze
§ 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
§ 14 Wahlvorschriften
§ 15 Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und
Geschlechtern
§ 16 Bestellung des Wahlvorstands
§ 17 Wahl des Wahlvorstands
§ 18 Vorbereitung und Durchführung der Wahl
§ 18a Zuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen
§ 19 Wahlanfechtung
§ 20 Wahlschutz und Wahlkosten
§ 21 Amtszeit
§ 22 Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats
§ 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten
§ 24 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 25 Ersatzmitglieder
§ 26 Vorsitzender
§ 27 Betriebsausschuß
§ 28 Übertragung von Aufgaben auf weitere
Ausschüsse
§ 29 Einberufung der Sitzungen
§ 30 Betriebsratssitzungen
§ 31 Teilnahme der Gewerkschaften
§ 32 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung
§ 33 Beschlüsse des Betriebsrats
§ 34 Sitzungsniederschrift
§ 35 Aussetzung von Beschlüssen
§ 36 Geschäftsordnung
§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
§ 38 Freistellungen
§ 39 Sprechstunden
§ 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats
§ 41 Umlageverbot
§ 42 Zusammensetzung, Teilversammlung,
Abteilungsversammlung
§ 43 Regelmäßige Betriebs- und
Abteilungsversammlungen
§ 44 Zeitpunkt und Verdienstausfall
§ 45 Themen der Betriebs- und Abteilungsversammlungen
§ 46 Beauftragte der Verbände
§ 47 Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl,
Stimmengewicht
§ 48 Ausschluß von Gesamtbetriebsratsmitgliedern
§ 49 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 50 Zuständigkeit
§ 51 Geschäftsführung
§ 52 Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung
§ 53 Betriebsräteversammlung
§ 54 Errichtung des Konzernbetriebsrats
§ 55 Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats, Stimmengewicht
§ 56 Ausschluß von Konzernbetriebsratsmitgliedern
§ 57 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 58 Zuständigkeit
§ 59 Geschäftsführung
§ 60 Errichtung und Aufgabe
§ 61 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
§ 62 Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter,
Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 63 Wahlvorschriften
§ 64 Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit
§ 65 Geschäftsführung
§ 66 Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats
§ 67 Teilnahme an Betriebsratssitzungen
§ 68 Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen
§ 69 Sprechstunden
§ 70 Allgemeine Aufgaben
§ 71 Jugend- und Auszubildendenversammlung
§ 72 Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl,
Stimmengewicht
§ 73 Geschäftsführung und Geltung sonstiger
Vorschriften
Vierter Teil
Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 74 Grundsätze für die Zusammenarbeit
§ 75 Grundsätze für die Behandlung der
Betriebsangehörigen
§ 76 Einigungsstelle
§ 76a Kosten der Einigungsstelle
§ 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse,
Betriebsvereinbarungen
§ 78 Schutzbestimmungen
§ 78a Schutz Auszubildender in besonderen Fällen
§ 79 Geheimhaltungspflicht
§ 80 Allgemeine Aufgaben
§ 81 Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des
Arbeitgebers
§ 82 Anhörungs- und Erörterungsrecht des
Arbeitnehmers
§ 83 Einsicht in die Personalakten
§ 84 Beschwerderecht
§ 85 Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat
§ 86 Ergänzende Vereinbarungen
§ 87 Mitbestimmungsrechte
§ 88 Freiwillige Betriebsvereinbarungen
§ 89 Arbeitsschutz
§ 90 Unterrichtungs- und Beratungsrechte
§ 91 Mitbestimmungsrecht
§ 92 Personalplanung
§ 93 Ausschreibung von Arbeitsplätzen
§ 94 Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze
§ 95 Auswahlrichtlinien
§ 96 Förderung der Berufsbildung
§ 97 Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung
§ 98 Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen
§ 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
§ 100 Vorläufige personelle Maßnahmen
§ 101 Zwangsgeld
§ 102 Mitbestimmung bei Kündigungen
§ 103 Außerordentliche Kündigung in besonderen
Fällen
§ 104 Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer
§ 105 Leitende Angestellte
§ 106 Wirtschaftsausschuß
§ 107 Bestellung und Zusammensetzung des
Wirtschaftsausschusses
§ 108 Sitzungen
§ 109 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
§ 110 Unterrichtung der Arbeitnehmer
§ 111 Betriebsänderungen
§ 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung,
Sozialplan
§ 112a Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau,
Neugründungen
§ 113 Nachteilsausgleich
Fünfter Teil
Besondere Vorschriften für bestimmte Betriebsarten
Erster Abschnitt
Seeschiffahrt
§ 114 Grundsätze
§ 115 Bordvertretung
§ 116 Seebetriebsrat
§ 117 Geltung für die Luftfahrt
§ 118 Geltung für Tendenzbetriebe und
Religionsgemeinschaften
§ 119 Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre
Mitglieder
§ 120 Verletzung von Geheimnissen
§ 121 Bußgeldvorschriften
Siebter Teil
Änderung von Gesetzen
§§ 122 - 124 (nicht abgeruckt)
§ 125 Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz
§ 126 Ermächtigung zum Erlaß von Wahlordnungen
§ 127 Verweisungen
§ 128 Bestehende abweichende Tarifverträge
§ 129 Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 130 Öffentlicher Dienst
§ 131 Berlin- Klausel
§ 132 Inkrafttreten
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Errichtung von Betriebsräten
In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen
wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind,
werden Betriebsräte gewählt.
§ 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der
Arbeitgeber
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der
geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit
den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und
Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs
zusammen.
(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und
Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren
Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines
Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht
unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende
Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen
entgegenstehen.
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der
Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer
Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 3 Zustimmungsbedürftige Tarifverträge
(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:
1.zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der
Arbeitnehmer bestimmter Beschäftigungsarten oder Arbeitsbereiche
(Arbeitsgruppen), wenn dies nach den Verhältnissen der vom
Tarifvertrag erfaßten Betriebe der zweckmäßigeren
Gestaltung der Zusammenarbeit des Betriebsrats mit den Arbeitnehmern
dient;
2.die Errichtung einer anderen Vertretung der Arbeitnehmer
für Betriebe, in denen wegen ihrer Eigenart der Errichtung von
Betriebsräten besondere Schwierigkeiten entgegenstehen;
3.von § 4 abweichende Regelungen über die Zuordnung von
Betriebsteilen und Nebenbetrieben, soweit dadurch die Bildung von
Vertretungen der Arbeitnehmer erleichtert wird.
(2) Tarifverträge nach Absatz 1 bedürfen insoweit der
Zustimmung der obersten Arbeitsbehörde des Landes, bei
Tarifverträgen, deren Geltungsbereich mehrere Länder
berührt, der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und
Sozialordnung. Vor der Entscheidung über die Zustimmung ist
Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von dem Tarifvertrag betroffen
werden, den an der Entscheidung über die Zustimmung
interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie
den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich
sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen
Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen
und öffentlichen Verhandlung zu geben.
(3) Mit dem Inkrafttreten eines Tarifvertrags nach Absatz 1 Nr. 2
endet die Amtszeit der Betriebsräte, die in den vom Tarifvertrag
erfaßten Betrieben bestehen; eine solche durch Tarifvertrag
errichtete Vertretung der Arbeitnehmer hat die Befugnisse und
Pflichten eines Betriebsrats.
§ 4 Nebenbetriebe und Betriebsteile
Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die
Voraussetzungen des § 1 erfüllen und
1.räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
2.durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
Soweit Nebenbetriebe die Voraussetzungen des § 1 nicht
erfüllen, sind sie dem Hauptbetrieb zuzuordnen.
§ 5 Arbeitnehmer
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und
Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung
Beschäftigten.
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
1.in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des
Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person
berufen ist;
2.die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die
Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz,
Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der
Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind,
in deren Betrieben;
3.Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem
Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer
oder religiöser Art bestimmt ist;
4.Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem
Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung,
Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung
beschäftigt werden;
5.der Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades,
die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte.
Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im
Unternehmen oder im Betrieb
1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von
im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten
Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im
Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die
für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder
eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung
besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei
entweder die Entscheidungen im wesentlichen frei von Weisungen
trifft oder sie maßgeblich beeinflußt; dies kann auch
bei Vorgaben insbesondere auf Grund von Rechtsvorschriften,
Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen
leitenden Angestellten gegeben sein.
(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel,
wer
1.aus Anlaß der letzten Wahl des Betriebsrats, des
Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der
Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung
den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
2.einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen
überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
3.ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält,
das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist,
oder,
4.falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben,
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das
Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.
§ 6 Arbeiter und Angestellte
(1) Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer
einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung
Beschäftigten, die eine arbeiterrentenversicherungspflichtige
Beschäftigung ausüben, auch wenn sie nicht
versicherungspflichtig sind. Als Arbeiter gelten auch die in
Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den
Betrieb arbeiten.
(2) Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die
eine durch das Sechste Buch Sozialgesetzbuch als
Angestelltentätigkeit bezeichnete Beschäftigung
ausüben, auch wenn sie nicht versicherungspflichtig sind. Als
Angestellte gelten auch Beschäftigte, die sich in Ausbildung zu
einem Angestelltenberuf befinden, sowie die in Heimarbeit
Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb
Angestelltentätigkeit verrichten.
Zweiter Teil
Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
Erster Abschnitt
Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
§ 7 Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
§ 8 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem
Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in
der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese
sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet,
in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb
desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des
Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte
aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind
abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige
Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die
bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt
sind und die übrigen Voraussetzungen für die
Wählbarkeit erfüllen.
§ 9 Zahl der Betriebsratsmitglieder
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmer aus
einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
51 bis 150 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 5
Mitgliedern,
151 bis 300 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
301 bis 600 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
601 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
1.001 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
2.001 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
3.001 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
4.001 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
5.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern.
In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die
Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere
3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.
§ 10 Vertretung der Minderheitsgruppen
(1) Arbeiter und Angestellte müssen entsprechend ihrem
zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten
sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
(2) Die Minderheitsgruppe erhält mindestens
bei bis zu 50 Gruppenangehörigen 1
Vertreter,
51 bis 200 Gruppenangehörigen 2 Vertreter,
201 bis 600 Gruppenangehörigen 3 Vertreter,
601 bis 1.000 Gruppenangehörigen 4 Vertreter,
1.001 bis 3.000 Gruppenangehörigen 5 Vertreter,
3.001 bis 5.000 Gruppenangehörigen 6 Vertreter,
5.001 bis 9.000 Gruppenangehörigen 7 Vertreter,
9.001 bis 15.000 Gruppenangehörigen 8 Vertreter,
über 15.000 Gruppenangehörigen 9 Vertreter.
(3) Eine Minderheitsgruppe erhält keine Vertretung, wenn ihr
nicht mehr als fünf Arbeitnehmer angehören und diese nicht
mehr als ein Zwanzigstel der Arbeitnehmer des Betriebs
darstellen.
§ 11 Ermäßigte Zahl der
Betriebsratsmitglieder
Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren
Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der
nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu
legen.
§ 12 Abweichende Verteilung der Betriebsratssitze
(1) Die Verteilung der Mitglieder des Betriebsrats auf die Gruppen
kann abweichend von § 10 geregelt werden, wenn beide Gruppen
dies vor der Wahl in getrennten und geheimen Abstimmungen
beschließen.
(2) Jede Gruppe kann auch Angehörige der anderen Gruppe
wählen. In diesem Fall gelten die Gewählten insoweit als
Angehörige derjenigen Gruppe, die sie gewählt hat. Dies
gilt auch für Ersatzmitglieder.
§ 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle
vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind
zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs.
1 des Sprecherausschußgesetzes einzuleiten.
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu
wählen, wenn
1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an
gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten
Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig,
gestiegen oder gesunken ist,
2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten
sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl
der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
3. der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen
Rücktritt beschlossen hat,
4. die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist,
5. der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung
aufgelöst ist oder
6. im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.
(3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen
Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl
stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden
nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen
neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des
für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten
Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem
übernächsten Zeitraum der regelmäßigen
Betriebsratswahlen neu zu wählen.
§ 14 Wahlvorschriften
(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl
gewählt.
(2) Besteht der Betriebsrat aus mehr als einer Person, so
wählen die Arbeiter und Angestellten ihre Vertreter in
getrennten Wahlgängen, es sei denn, daß die
wahlberechtigten Angehörigen beider Gruppen vor der Neuwahl in
getrennten, geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl
beschließen.
(3) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl; wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so
erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
(4) In Betrieben, deren Betriebsrat aus einer Person besteht, wird
dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt; das gleiche gilt
für Gruppen, denen nur ein Vertreter im Betriebsrat zusteht. In
den Fällen des Satzes 1 ist in einem getrennten Wahlgang ein
Ersatzmitglied zu wählen.
(5) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten
Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften
Wahlvorschläge machen.
(6) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muß von mindestens
einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen,
jedoch von mindestens drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen
unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig
wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch
zwei Wahlberechtigte, bei bis zu zwanzig wahlberechtigten
Gruppenangehörigen genügt die Unterzeichnung durch zwei
wahlberechtigte Gruppenangehörige. In jedem Fall genügt die
Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte
Gruppenangehörige.
(7) Ist nach Absatz 2 gemeinsame Wahl beschlossen worden, so
muß jeder Wahlvorschlag von mindestens einem Zwanzigstel der
wahlberechtigten Arbeitnehmer unterzeichnet sein; Absatz 6 Satz 1
erster Halbsatz und Satz 2 gilt entsprechend.
(8) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muß von zwei
Beauftragen unterzeichnet sein.
§ 15 Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und
Geschlechtern
(1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der
einzelnen Betriebsabteilungen und der unselbständigen
Nebenbetriebe zusammensetzen. Dabei sollen möglichst auch
Vertreter der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb
tätigen Arbeitnehmer berücksichtigt werden.
(2) Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem
zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.
§ 16 Bestellung des Wahlvorstands
(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit
bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden
Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat
kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur
ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich
ist.
Der Wahlvorstand muß in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl
von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands
kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied
bestellt werden. In Betrieben mit Arbeitern und Angestellten
müssen im Wahlvorstand beide Gruppen vertreten sein. In
Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem
Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Jede im Betrieb
vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb
angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied
in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes
Wahlvorstandsmitglied angehört.
(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats
kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von
mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen
Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können
Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands
gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der
Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder
einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des
Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies
zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl
erforderlich ist.
§ 17 Wahl des Wahlvorstands
(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1
erfüllt, kein Betriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung
von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand
gewählt. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte
Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene
Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die
Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.
(3) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder
wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt
ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei
wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen
Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 18 Vorbereitung und Durchführung der Wahl
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten,
sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der
Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das
Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten
Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. §
16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Ist zweifelhaft, ob ein Nebenbetrieb oder ein Betriebsteil
selbständig oder dem Hauptbetrieb zuzuordnen ist, so können
der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte
Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft vor der
Wahl eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen.
(3) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der
Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor,
stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den
Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Dem Arbeitgeber und den im
Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der
Wahlniederschrift zu übersenden.
§ 18a Zuordnung der Leitenden Angestellten bei der
Wahl
(1) Sind die Wahlen nach § 13 Abs. 1 und nach § 5 Abs. 1
des Sprecherausschußgesetzes zeitgleich einzuleiten, so haben
sich die Wahlvorstände unverzüglich nach Aufstellung der
Wählerlisten, spätestens jedoch zwei Wochen vor Einleitung
der Wahlen, gegenseitig darüber zu unterrichten, welche
Angestellten sie den leitenden Angestellten zugeordnet haben; dies
gilt auch, wenn die Wahlen ohne Bestehen einer gesetzlichen
Verpflichtung zeitgleich eingeleitet werden. Soweit zwischen den
Wahlvorständen kein Einvernehmen über die Zuordnung
besteht, haben sie in gemeinsamer Sitzung eine Einigung zu versuchen.
Soweit eine Einigung zustande kommt, sind die Angestellten
entsprechend ihrer Zuordnung in die jeweilige Wählerliste
einzutragen.
(2) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, hat ein Vermittler
spätestens eine Woche vor Einleitung der Wahlen erneut eine
Verständigung der Wahlvorstände über die Zuordnung zu
versuchen. Der Arbeitgeber hat den Vermittler auf dessen Verlangen zu
unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu
stellen. Bleibt der Verständigungsversuch erfolglos, so
entscheidet der Vermittler nach Beratung mit dem Arbeitgeber. Absatz
1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Auf die Person des Vermittlers müssen sich die
Wahlvorstände einigen. Zum Vermittler kann nur ein
Beschäftigter des Betriebs oder eines anderen Betriebs des
Unternehmens oder Konzerns oder der Arbeitgeber bestellt werden.
Kommt eine Einigung nicht zustande, so schlagen die
Wahlvorstände je eine Person als Vermittler vor; durch Los wird
entschieden, wer als Vermittler tätig wird.
(4) Wird mit der Wahl nach § 13 Abs. 1 oder 2 nicht
zeitgleich eine Wahl nach dem Sprecherausschußgesetz
eingeleitet, so hat der Wahlvorstand den Sprecherausschuß
entsprechend Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz zu unterrichten. Soweit
kein Einvernehmen über die Zuordnung besteht, hat der
Sprecherausschuß Mitglieder zu benennen, die anstelle des
Wahlvorstands an dem Zuordnungsverfahren teilnehmen. Wird mit der
Wahl nach § 5 Abs. 1 oder 2 des Sprecherausschußgesetzes
nicht zeitgleich eine Wahl nach diesem Gesetz eingeleitet, so gelten
die Sätze 1 und 2 für den Betriebsrat entsprechend.
(5) Durch die Zuordnung wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
Die Anfechtung der Betriebsratswahl oder der Wahl nach dem
Sprecherausschußgesetz ist ausgeschlossen, soweit sie darauf
gestützt wird, die Zuordnung sei fehlerhaft erfolgt. Satz 2 gilt
nicht, soweit die Zuordnung offensichtlich fehlerhaft ist.
§ 19 Wahlanfechtung
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn
gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die
Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist
und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch
den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder
beeinflußt werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei
Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der
Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei
Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet,
zulässig.
§ 20 Wahlschutz und Wahlkosten
(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere
darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven
Wahlrechts beschränkt werden.
(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung
oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder
Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber.
Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des
Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur
Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist,
berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des
Arbeitsentgelts.
Zweiter Abschnitt
Amtszeit des Betriebsrats
§ 21 Amtszeit
Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt
vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des
Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat
besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Die Amtszeit endet
spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 13 Abs. 1
die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden. In dem
Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens
am 31. Mai des Jahres, in dem der Betriebsrat neu zu wählen ist.
In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet die
Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu
gewählten Betriebsrats.
§ 22 Weiterführung der Geschäfte des
Betriebsrats
In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der
Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat
gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.
§ 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der
Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können
beim Arbeitsgericht den Ausschluß eines Mitglieds aus dem
Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober
Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der
Ausschluß eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt
werden.
(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das
Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die
Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft
können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen
seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht
beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen,
die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen.
Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige
gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine
Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden,
so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden
Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu
verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine
rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung
nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen,
daß er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten
sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb
vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes
und Zwangsgeldes beträgt 20.000 Deutsche Mark.
§ 24 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch
1. Ablauf der Amtszeit,
2. Niederlegung des Betriebsratsamtes,
3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
4. Verlust der Wählbarkeit,
5. Ausschluß aus dem Betriebsrat oder Auflösung des
Betriebsrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung,
6. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der
Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2
bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr
vor.
(2) Bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit bleibt das
Betriebsratsmitglied Vertreter der Gruppe, für die es
gewählt ist. Dies gilt auch für Ersatzmitglieder.
§ 25 Ersatzmitglieder
(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein
Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die
Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des
Betriebsrats.
(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den
nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten
entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist
eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied
derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz
entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte
Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so
bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter
Berücksichtigung der §§ 10 und 12 nach der Höhe
der erreichten Stimmenzahlen.
(3) In den Fällen des § 14 Abs. 4 findet Absatz 1 mit
der Maßgabe Anwendung, daß das gewählte
Ersatzmitglied nachrückt oder die Stellvertretung
übernimmt.
Dritter Abschnitt
Geschäftsführung des Betriebsrats
§ 26 Vorsitzender
(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden
und dessen Stellvertreter. Besteht der Betriebsrat aus Vertretern
beider Gruppen, so sollen der Vorsitzende und sein Stellvertreter
nicht derselben Gruppe angehören.
(2) Gehört jeder Gruppe im Betriebsrat mindestens ein Drittel
der Mitglieder an, so schlägt jede Gruppe aus ihrer Mitte je ein
Mitglied für den Vorsitz vor. Der Betriebsrat wählt aus den
beiden Vorgeschlagenen den Vorsitzenden des Betriebsrats und dessen
Stellvertreter.
(3) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner
Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen
der von ihm gefaßten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von
Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind,
ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung
sein Stellvertreter berechtigt.
§ 27 Betriebsausschuß
(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er
einen Betriebsausschuß. Der Betriebsausschuß besteht aus
dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei
Betriebsräten mit
9 bis 15 Mitgliedern aus 3 weiteren
Ausschußmitgliedern,
19 bis 23 Mitgliedern aus 5 weiteren
Ausschußmitgliedern,
27 bis 35 Mitgliedern aus 7 weiteren
Ausschußmitgliedern,
37 oder mehr Mitgliedern aus 9 weiteren
Ausschußmitgliedern.
Die weiteren Ausschußmitglieder werden vom Betriebsrat aus
seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht,
so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Sind
die weiteren Ausschußmitglieder nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch
Beschluß des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung
gefaßt wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen
der Mitglieder des Betriebsrats bedarf.
(2) Der Betriebsausschuß muß aus Angehörigen der
im Betriebsrat vertretenen Gruppen entsprechend dem Verhältnis
ihrer Vertretung im Betriebsrat bestehen. Die Gruppen müssen
mindestens durch ein Mitglied vertreten sein. Ist der Betriebsrat
nach § 14 Abs. 2 in getrennten Wahlgängen gewählt
worden und gehören jeder Gruppe mehr als ein Zehntel der
Mitglieder des Betriebsrats, jedoch mindestens drei Mitglieder an, so
wählt jede Gruppe ihre Vertreter für den
Betriebsausschuß; dies gilt auch, wenn der Betriebsrat nach
§ 14 Abs. 2 in gemeinsamer Wahl gewählt worden ist und
jeder Gruppe im Betriebsrat mindestens ein Drittel der Mitglieder
angehört. Für die Wahl der Gruppenvertreter gilt Absatz 1
Satz 3 und 4 entsprechend; ist von einer Gruppe nur ein Vertreter
für den Betriebsausschuß zu wählen, so wird dieser
mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Für die Abberufung
der von einer Gruppe gewählten Vertreter für den
Betriebsausschuß gilt Absatz 1 Satz 5 entsprechend mit der
Maßgabe, daß der Beschluß von der Gruppe
gefaßt wird.
(3) Der Betriebsausschuß führt die laufenden
Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem
Betriebsausschuß mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder
Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt
nicht für den Abschluß von Betriebsvereinbarungen. Die
Übertragung bedarf der Schriftform. Die Sätze 2 und 3
gelten entsprechend für den Widerruf der Übertragung von
Aufgaben.
(4) Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können
die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats
oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen.
§ 28 Übertragung von Aufgaben auf weitere
Ausschüsse
(1) Ist ein Betriebsausschuß gebildet, so kann der
Betriebsrat weitere Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte
Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der
Ausschußmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5
entsprechend. Soweit den Ausschüssen bestimmte Aufgaben zur
selbständigen Erledigung übertragen werden, gilt § 27
Abs. 3 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(2) Für die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die
Wahl und Abberufung der Ausschußmitglieder durch die Gruppen
gilt § 27 Abs. 2 entsprechend. § 27 Abs. 2 Satz 1 und 2
gilt nicht, soweit dem Ausschuß Aufgaben übertragen sind,
die nur eine Gruppe betreffen. Ist eine Gruppe nur durch ein Mitglied
im Betriebsrat vertreten, so können diesem die Aufgaben nach
Satz 2 übertragen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Entscheidung auf
Mitglieder des Betriebsrats in Ausschüssen, deren Mitglieder vom
Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden.
§ 29 Einberufung von Sitzungen
(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand
die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 und 2
vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands
leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen
Wahlleiter bestellt hat.
(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats
ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der
Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen
rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt
auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die
Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf
Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des
Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der
Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der
Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der
Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder
für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das
Ersatzmitglied zu laden.
(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den
Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu
setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder
der Arbeitgeber beantragt.
Ein solcher Antrag kann auch von der Mehrheit der Vertreter einer
Gruppe gestellt werden, wenn diese Gruppe im Betriebsrat durch
mindestens zwei Mitglieder vertreten ist.
(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen
anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich
eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der
Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.
§ 30 Betriebsratssitzungen
Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während
der Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von
Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten
Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der
Sitzung vorher zu verständigen. Die Sitzungen des Betriebsrats
sind nicht öffentlich.
§ 31 Teilnahme der Gewerkschaften
Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder oder der Mehrheit
einer Gruppe des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im
Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend
teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die
Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.
§ 32 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung
Die Schwerbehindertenvertretung (§ 24 des
Schwerbehindertengesetzes) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats
beratend teilnehmen.
§ 33 Beschlüsse des Betriebsrats
(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem
Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein
Antrag abgelehnt.
(2) Der Betriebsrat ist nur beschlußfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der
Beschlußfassung teilnimmt; Stellvertretung durch
Ersatzmitglieder ist zulässig.
(3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der
Beschlußfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und
Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit
mitgezählt.
§ 34 Sitzungsniederschrift
(1) Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der
Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefaßt
sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und
einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine
Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer
eigenhändig einzutragen hat.
(2) Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft
an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der
Niederschrift abschriftlich auszuhändigen. Einwendungen gegen
die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie
sind der Niederschrift beizufügen.
(3) Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die
Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit
einzusehen.
§ 35 Aussetzung von Beschlüssen
(1) Erachtet die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe oder der
Jugend- und Auszubildendenvertretung einen Beschluß des
Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger
Interessen der durch sie vertretenen Arbeitnehmer, so ist auf ihren
Antrag der Beschluß auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt
der Beschlußfassung an auszusetzen, damit in dieser Frist eine
Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb
vertretenen Gewerkschaften, versucht werden kann.
(2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu
beschließen. Wird der erste Beschluß bestätigt, so
kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt
auch, wenn der erste Beschluß nur unerheblich geändert
wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die
Schwerbehindertenvertretung einen Beschluß des Betriebsrats als
eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der
Schwerbehinderten erachtet.
§ 36 Geschäftsordnung
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung
sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden,
die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder
beschließt.
§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit,
Arbeitsversäumnis
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt
unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen
Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn
und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur
ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben
erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus
betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit
durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf
entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren;
ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so
ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf
einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung
der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt
vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher
Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des
Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten
entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats
einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung
der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die
den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer
gleichwertig sind.
(6) Absatz 2 gilt entsprechend für die Teilnahme an
Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse
vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich
sind. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der
Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen
Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die
Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und
Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekanntzugeben. Hält der
Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht
ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle
anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied
des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit
Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur
Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der
zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach
Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der
Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch
nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das
Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor
Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6
Satz 2 bis 5 findet Anwendung.
§ 38 Freistellungen
(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens
freizustellen in Betrieben mit in der Regel
300 bis 600 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,
601 bis 1.000 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,
1.001 bis 2.000 Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,
2.001 bis 3.000 Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder,
3.001 bis 4.000 Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder,
4.001 bis 5.000 Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder,
5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder,
6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder,
7.001 bis 8.000 Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder,
8.001 bis 9.000 Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder,
9.001 bis 10.000 Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder.
In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je
angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres
Betriebsratsmitglied freizustellen. Durch Tarifvertrag oder
Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über
die Freistellung vereinbart werden.
(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach
Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in
geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl
nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein
Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher
Stimmenmehrheit gewählt. Die Gruppen sind entsprechend dem
Verhältnis ihrer Vertretung im Betriebsrat zu
berücksichtigen. Gehört jeder Gruppe im Betriebsrat
mindestens ein Drittel der Mitglieder an, so wählt jede Gruppe
die auf sie entfallenden freizustellenden Betriebsratsmitglieder; die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Der Betriebsrat hat die Namen
der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekanntzugeben. Hält der
Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so
kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe
die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt
die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die
Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der
Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch
den Minderheitenschutz im Sinne der Sätze 1 bis 3 zu beachten.
Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein
Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der
zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt
§ 27 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 5 entsprechend.
(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37
Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die
Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für
Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende
Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der
Amtszeit.
(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner-
und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht
ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der
Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der
Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der
Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche
Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die
drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren,
erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.
§ 39 Sprechstunden
(1) Der Betriebsrat kann während der Arbeitszeit
Sprechstunden einrichten. Zeit und Ort sind mit dem Arbeitgeber zu
vereinbaren. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die
Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(2) Führt die Jugend- und Auszubildendenvertretung keine
eigenen Sprechstunden durch, so kann an den Sprechstunden des
Betriebsrats ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung
zur Beratung der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
teilnehmen.
(3) Versäumnis von Arbeitszeit, die zum Besuch der
Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme des Betriebsrats
erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des
Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers.
§ 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden
Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende
Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem
Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal zur
Verfügung zu stellen.
§ 41 Umlageverbot
Die Erhebung und Leistung von Beiträgen der Arbeitnehmer
für Zwecke des Betriebsrats ist unzulässig.
Vierter Abschnitt
Betriebsversammlung
§ 42 Zusammensetzung, Teilversammlung,
Abteilungsversammlung
(1) Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des
Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet.
Sie ist nicht öffentlich. Kann wegen der Eigenart des Betriebs
eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht
stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen.
(2) Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter
Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen
zusammenzufassen, wenn dies für die Erörterung der
besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich ist. Die
Abteilungsversammlung wird von einem Mitglied des Betriebsrats
geleitet, das möglichst einem beteiligten Betriebsteil als
Arbeitnehmer angehört. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
§ 43 Regelmäßige Betriebs- und
Abteilungsversammlungen
(1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine
Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen
Tätigkeitsbericht zu erstatten. Liegen die Voraussetzungen des
§ 42 Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der Betriebsrat in jedem
Kalenderjahr zwei der in Satz 1 genannten Betriebsversammlungen als
Abteilungsversammlungen durchzuführen. Die
Abteilungsversammlungen sollen möglichst gleichzeitig
stattfinden. Der Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine
weitere Betriebsversammlung oder, wenn die Voraussetzungen des §
42 Abs. 2 Satz 1 vorliegen, einmal weitere Abteilungsversammlungen
durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen
zweckmäßig erscheint.
(2) Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs- und
Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.
Er ist berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen. Der Arbeitgeber
oder sein Vertreter hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in
einer Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen des
Betriebs und über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des
Betriebs zu berichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden.
(3) Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers
oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer
verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den
beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Vom
Zeitpunkt der Versammlungen, die auf Wunsch des Arbeitgebers
stattfinden, ist dieser rechtzeitig zu verständigen.
(4) Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muß
der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrags
eine Betriebsversammlung nach Absatz 1 Satz 1 einberufen, wenn im
vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine
Abteilungsversammlungen durchgeführt worden sind.
§ 44 Zeitpunkt und Verdienstausfall
(1) Die in den §§ 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und die
auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden
während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des
Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. Die Zeit der
Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der
zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu
vergüten. Dies gilt auch dann, wenn die Versammlungen wegen der
Eigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit stattfinden;
Fahrkosten, die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an diesen
Versammlungen entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten.
(2) Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversammlungen finden
außerhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im Einvernehmen
mit dem Arbeitgeber abgewichen werden; im Einvernehmen mit dem
Arbeitgeber während der Arbeitszeit durchgeführte
Versammlungen berechtigen den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsentgelt
der Arbeitnehmer zu mindern.
§ 45 Themen der Betriebs- und
Abteilungsversammlungen
Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können
Angelegenheiten einschließlich solcher tarifpolitischer,
sozialpolitischer und wirtschaftlicher Art sowie Fragen der
Frauenförderung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf,
behandeln, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar
betreffen; die Grundsätze des § 74 Abs. 2 finden Anwendung.
Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können dem Betriebsrat
Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung
nehmen.
§ 46 Beauftragte der Verbände
(1) An den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen können
Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beratend
teilnehmen. Nimmt der Arbeitgeber an Betriebs- oder
Abteilungsversammlungen teil, so kann er einen Beauftragten der
Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.
(2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs- oder
Abteilungsversammlungen sind den im Betriebsrat vertretenen
Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
Fünfter Abschnitt
Gesamtbetriebsrat
§ 47 Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliedszahl,
Stimmengewicht
(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so
ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten.
(2) In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder Betriebsrat, wenn ihm
Vertreter beider Gruppen angehören, zwei seiner Mitglieder, wenn
ihm Vertreter nur einer Gruppe angehören, eines seiner
Mitglieder. Werden zwei Mitglieder entsandt, so dürfen sie nicht
derselben Gruppe angehören. Ist der Betriebsrat nach § 14
Abs. 2 in getrennten Wahlgängen gewählt worden und
gehören jeder Gruppe mehr als ein Zehntel der Mitglieder des
Betriebsrats, jedoch mindestens drei Mitglieder an, so wählt
jede Gruppe den auf sie entfallenden Gruppenvertreter; dies gilt
auch, wenn der Betriebsrat nach § 14 Abs. 2 in gemeinsamer Wahl
gewählt worden ist und jeder Gruppe im Betriebsrat mindestens
ein Drittel der Mitglieder angehört. Die Sätze 1 bis 3
gelten entsprechend für die Abberufung.
(3) Der Betriebsrat hat für jedes Mitglied des
Gesamtbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die
Reihenfolge des Nachrückens festzulegen; § 25 Abs. 3 gilt
entsprechend. Für die Bestellung gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die
Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abweichend von Absatz 2 Satz 1
geregelt werden.
(5) Gehören nach Absatz 2 Satz 1 dem Gesamtbetriebsrat mehr
als vierzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach
Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine
Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl des
Gesamtbetriebsrats abzuschließen, in der bestimmt wird,
daß Betriebsräte mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die
regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden
sind, gemeinsam Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden.
(6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so
entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende
Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung
zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat.
(7) Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele Stimmen,
wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte
Angehörige seiner Gruppe in der Wählerliste eingetragen
sind. Entsendet der Betriebsrat nur ein Mitglied in den
Gesamtbetriebsrat, so hat es so viele Stimmen, wie in dem Betrieb
wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen
sind.
(8) Ist ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats für mehrere
Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den
Betrieben, für die es entsandt ist, wahlberechtigte
Angehörige seiner Gruppe in den Wählerlisten eingetragen
sind. Sind für eine Gruppe mehrere Mitglieder des Betriebsrats
entsandt worden, so stehen diesen die Stimmen nach Absatz 7 Satz 1
anteilig zu. Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 48 Ausschluß von Betriebsratsmitgliedern
Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des
Unternehmens, der Arbeitgeber, der Gesamtbetriebsrat oder eine im
Unternehmen vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht
den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Gesamtbetriebsrat wegen
grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
§ 49 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem
Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch
Amtsniederlegung, durch Ausschluß aus dem Gesamtbetriebsrat auf
Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den
Betriebsrat.
§ 50 Zuständigkeit
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die
Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder
mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen
Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden
können. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht
übergeordnet.
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner
Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit
für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die
Entscheidungsbefugnis vorbehalten.
§ 27 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 51 Geschäftsführung
(1) Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, §
26 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 1 Satz 1 und
3, Abs. 3, die §§ 30, 31,34, 35,36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie
die §§ 40 und 41 entsprechend. § 27 Abs. 1 Satz 1 und
2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß der
Gesamtbetriebsausschuß aus dem Vorsitzenden des
Gesamtbetriebsrats, dessen Stellvertreter und bei
Gesamtbetriebsräten mit
9 bis 16 Mitgliedern aus 3 weiteren
Ausschußmitgliedern,
17 bis 24 Mitgliedern aus 5 weiteren
Ausschußmitgliedern,
25 bis 36 Mitgliedern aus 7 weiteren
Ausschußmitgliedern,
mehr als 36 Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschußmitgliedern
besteht.
(2) Haben die Vertreter jeder Gruppe mindestens ein Drittel aller
Stimmen im Gesamtbetriebsrat, so schlägt jede Gruppe aus ihrer
Mitte ein Mitglied für den Vorsitz des Gesamtbetriebsrats vor.
Der Gesamtbetriebsrat wählt aus den Vorgeschlagenen seinen
Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden. Der
Gesamtbetriebsausschuß muß aus Angehörigen der im
Gesamtbetriebsrat vertretenen Gruppen entsprechend dem
Stimmenverhältnis bestehen.
Die Gruppen müssen mindestens durch ein Mitglied vertreten
sein. Haben die nach § 47 Abs. 2 Satz 3 entsandten Mitglieder
des Gesamtbetriebsrats mehr als die Hälfte und die Vertreter
jeder Gruppe mehr als ein Zehntel aller Stimmen im Gesamtbetriebsrat
und gehören jeder Gruppe mindestens drei Mitglieder des
Gesamtbetriebsrats an, so wählt jede Gruppe ihre Vertreter
für den Gesamtbetriebsausschuß. Für die
Zusammensetzung der weiteren Ausschüsse sowie die Wahl der
Ausschußmitglieder durch die Gruppen gelten die Sätze 3
bis 5 entsprechend. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, soweit dem
Ausschuß Aufgaben übertragen sind, die nur eine Gruppe
betreffen. Ist eine Gruppe nur durch ein Mitglied im
Gesamtbetriebsrat vertreten, so können diesem die Aufgaben nach
Satz 7 übertragen werden.
(3) Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der Betriebsrat
der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit ein solcher
Betriebsrat nicht besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der
wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs zu der Wahl
des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des
Gesamtbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden
Betriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtbetriebsrat aus
seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4
gilt entsprechend.
(4) Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats werden, soweit
nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt. Der Gesamtbetriebsrat ist nur beschlußfähig,
wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der
Beschlußfassung teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die
Hälfte aller Stimmen vertreten; Stellvertretung durch
Ersatzmitglieder ist zulässig.
§ 33 Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Auf die Beschlußfassung des Gesamtbetriebsausschusses
und weiterer Ausschüsse des Gesamtbetriebsrats ist § 33
Abs. 1 und 2 anzuwenden.
(6) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des
Betriebsrats gelten entsprechend für den Gesamtbetriebsrat,
soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.
§ 52 Teilnahme der
Gesamtschwerbehindertenvertretung
Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 27 Abs. 1
Schwerbehindertengesetz) kann an allen Sitzungen des
Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.
§ 53 Betriebsräteversammlung
(1) Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat der
Gesamtbetriebsrat die Vorsitzenden und die stellvertretenden
Vorsitzenden der Betriebsräte sowie die weiteren Mitglieder der
Betriebsausschüsse zu einer Versammlung einzuberufen. Zu dieser
Versammlung kann der Betriebsrat abweichend von Satz 1 aus seiner
Mitte andere Mitglieder entsenden, soweit dadurch die Gesamtzahl der
sich für ihn nach Satz 1 ergebenden Teilnehmer nicht
überschritten wird.
(2) In der Betriebsräteversammlung hat
1. der Gesamtbetriebsrat einen Tätigkeitsbericht,
2. der Unternehmer einen Bericht über das Personal- und
Sozialwesen und über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung
des Unternehmens, soweit dadurch nicht Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden, zu erstatten.
(3) Der Gesamtbetriebsrat kann die Betriebsräteversammlung in
Form von Teilversammlungen durchführen. Im übrigen gelten
§ 42 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2, § 43 Abs. 2
Satz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 46 entsprechend.
Sechster Abschnitt
Konzernbetriebsrat
§ 54 Errichtung des Konzernbetriebsrats
(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes)
kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein
Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die
Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in
denen insgesamt mindestens 75 vom Hundert der Arbeitnehmer der
Konzernunternehmen beschäftigt sind.
(2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so
nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den
Vorschriften dieses Abschnitts wahr.
§ 55 Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats,
Stimmengewicht
(1) In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder Gesamtbetriebsrat,
wenn ihm Vertreter beider Gruppen angehören, zwei seiner
Mitglieder, wenn ihm Vertreter nur einer Gruppe angehören, eines
seiner Mitglieder. Werden zwei Mitglieder entsandt, so dürfen
sie nicht derselben Gruppe angehören. Haben die nach § 47
Abs. 2 Satz 3 entsandten Mitglieder des Gesamtbetriebsrats mehr als
die Hälfte und die Vertreter jeder Gruppe mehr als ein Zehntel
aller Stimmen im Gesamtbetriebsrat und gehören jeder Gruppe
mindestens drei Mitglieder des Gesamtbetriebsrats an, so wählt
jede Gruppe den auf sie entfallenden Gruppenvertreter. Die Sätze
1 bis 3 gelten entsprechend für die Abberufung.
(2) Der Gesamtbetriebsrat hat für jedes Mitglied des
Konzernbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und
die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen. Für die
Bestellung gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Jedes Mitglied des Konzernbetriebsrats hat so viele Stimmen,
wie die Mitglieder seiner Gruppe im Gesamtbetriebsrat insgesamt
Stimmen haben. Entsendet ein Gesamtbetriebsrat nur ein Mitglied in
den Konzernbetriebsrat, so hat dieses Mitglied so viele Stimmen, wie
die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, von dem es entsandt wurde,
insgesamt im Gesamtbetriebsrat Stimmen haben.
(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die
Mitgliederzahl des Konzernbetriebsrats abweichend von Absatz 1 Satz 1
geregelt werden. § 47 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
§ 56 Ausschluß von
Konzernbetriebsratsmitgliedern
Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer der
Konzernunternehmen, der Arbeitgeber, der Konzernbetriebsrat oder eine
im Konzern vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht
den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Konzernbetriebsrat wegen
grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
§ 57 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat endet mit dem
Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat, durch
Amtsniederlegung, durch Ausschluß aus dem Konzernbetriebsrat
aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den
Gesamtbetriebsrat.
§ 58 Zuständigkeit
(1) Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die
Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere
Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen
Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden
können. Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht
übergeordnet.
(2) Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner
Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit
für ihn zu behandeln. Der Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die
Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt
entsprechend.
§ 59 Geschäftsführung
(1) Für den Konzernbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1,
§ 26 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 1 Satz
1 und 3, Abs. 3, die §§ 30, 31,34, 35,36, 37 Abs. 1 bis 3
sowie die §§ 40, 41 und 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2,4 bis 6
entsprechend.
(2) Ist ein Konzernbetriebsrat zu errichten, so hat der
Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unternehmens oder, soweit ein
solcher Gesamtbetriebsrat nicht besteht, der Gesamtbetriebsrat des
nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten
Konzernunternehmens zu der Wahl des Vorsitzenden und des
stellvertretenden Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats einzuladen.
Der Vorsitzende des einladenden Gesamtbetriebsrats hat die Sitzung zu
leiten, bis der Konzernbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter
bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Dritter Teil
Jugend- und Auszubildendenvertretung
Erster Abschnitt
Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 60 Errichtung und Aufgabe
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf
Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
(jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung
beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen
gewählt.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt nach
Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen Belange der
in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer wahr.
§ 61 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten
Arbeitnehmer des Betriebs.
(2) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet
Anwendung. Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend-
und Auszubildendenvertretern gewählt werden.
§ 62 Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter,
Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Betrieben
mit in der Regel
5 bis 20 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
aus 1 Jugend- und Auszubildendenvertreter,
21 bis 50 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 3
Jugend- und Auszubildendenvertretern,
51 bis 200 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 5
Jugend- und Auszubildendenvertretern,
201 bis 300 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 7
Jugend- und Auszubildendenvertretern,
301 bis 600 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 9
Jugend- und Auszubildendenvertretern,
601 bis 1000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 11
Jugend- und Auszubildendenvertretern,
mehr als 1000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus
13 Jugend- und Auszubildendenvertretern.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich
möglichst aus Vertretern der verschiedenen
Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe der im Betrieb
tätigen in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
zusammensetzen.
(3) Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem
zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.
§ 63 Wahlvorschriften
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer,
unmittelbarer und gemeinsamer Wahl gewählt.
(2) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der
Jugend- und Auszubildendenvertretung bestellt der Betriebsrat den
Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. Für die Wahl der Jugend-
und Auszubildendenvertreter gelten § 14 Abs. 3 bis 5,6 Satz 1
zweiter Halbsatz, Abs. 7 und 8, § 16 Abs. 1 Satz 6 und 7, §
18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie die §§ 19 und 20
entsprechend.
(3) Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand nicht oder nicht
spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und
Auszubildendenvertretung oder kommt der Wahlvorstand seiner
Verpflichtung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 nicht nach, so gelten
§ 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 18 Abs. 1 Satz 2
entsprechend mit der Maßgabe, daß der Antrag beim
Arbeitsgericht auch von jugendlichen Arbeitnehmern gestellt werden
kann.
§ 64 Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit
(1) Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und
Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1.
Oktober bis 30. November statt. Für die Wahl der Jugend- und
Auszubildendenvertretung außerhalb dieser Zeit gilt § 13
Abs. 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3 entsprechend.
(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und
Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit
beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem
Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit
Ablauf von deren Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 30.
November des Jahres, in dem nach Absatz 1 Satz 1 die
regelmäßigen Wahlen stattfinden. In dem Fall des § 13
Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 30. November des
Jahres, in dem die Jugend- und Auszubildendenvertretung neu zu
wählen ist. In dem Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 endet die
Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu
gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretung.
(3) Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das im
Laufe der Amtszeit das 25. Lebensjahr vollendet, bleibt bis zum Ende
der Amtszeit Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
§ 65 Geschäftsführung
(1) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten
§ 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1, die §§ 25, 26 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 3, die §§ 30, 31,33 Abs. 1 und 2 sowie die
§§ 34, 36,37, 40 und 41 entsprechend.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach
Verständigung des Betriebsrats Sitzungen abhalten; § 29
gilt entsprechend. An diesen Sitzungen kann der
Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied
teilnehmen.
§ 66 Aussetzung von Beschlüssen des
Betriebsrats
(1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertreter
einen Beschluß des Betriebsrats als eine erhebliche
Beeinträchtigung wichtiger Interessen der in § 60 Abs. 1
genannten Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluß
auf die Dauer von einer Woche auszusetzen, damit in dieser Frist eine
Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb
vertretenen Gewerkschaften, versucht werden kann.
(2) Wird der erste Beschluß bestätigt, so kann der
Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt auch, wenn
der erste Beschluß nur unerheblich geändert wird.
§ 67 Teilnahme an Betriebsratssitzungen
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen
Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden. Werden
Angelegenheiten behandelt, die besonders die in § 60 Abs. 1
genannten Arbeitnehmer betreffen, so hat zu diesen
Tagesordnungspunkten die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung
ein Teilnahmerecht.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertreter haben Stimmrecht,
soweit die zu fassenden Beschlüsse des Betriebsrats
überwiegend die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
betreffen.
(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann beim Betriebsrat
beantragen, Angelegenheiten, die besonders die in § 60 Abs. 1
genannten Arbeitnehmer betreffen und über die sie beraten hat,
auf die nächste Tagesordnung zu setzen. Der Betriebsrat soll
Angelegenheiten, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten
Arbeitnehmer betreffen, der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur
Beratung zuleiten.
§ 68 Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen
Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu
Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn
Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 60 Abs.
1 genannten Arbeitnehmer betreffen.
§ 69 Sprechstunden
In Betrieben, die in der Regel mehr als fünfzig der in §
60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer beschäftigen, kann die Jugend-
und Auszubildendenvertretung Sprechstunden während der
Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort sind durch Betriebsrat und
Arbeitgeber zu vereinbaren. § 39 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 3
gilt entsprechend. An den Sprechstunden der Jugend- und
Auszubildendenvertretung kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein
beauftragtes Betriebsratsmitglied beratend teilnehmen.
§ 70 Allgemeine Aufgaben
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende
allgemeine Aufgaben:
1. Maßnahmen, die den in § 60 Abs. 1 genannten
Arbeitnehmern dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung,
beim Betriebsrat zu beantragen;
2. darüber zu wachen, daß die zugunsten der in
§ 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer geltenden Gesetze,
Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften,
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt
werden;
3. Anregungen von in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern,
insbesondere in Fragen der Berufsbildung, entgegenzunehmen und,
falls sie berechtigt erscheinen, beim Betriebsrat auf eine
Erledigung hinzuwirken. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung
hat die betroffenen in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu
informieren.
(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und
Auszubildendenvertretung durch den Betriebsrat rechtzeitig und
umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung
kann verlangen, daß ihr der Betriebsrat die zur
Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur
Verfügung stellt.
§ 71 Jugend- und Auszubildendenversammlung
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor oder nach jeder
Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine
betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen. Im
Einvernehmen mit Betriebsrat und Arbeitgeber kann die betriebliche
Jugend- und Auszubildendenversammlung auch zu einem anderen Zeitpunkt
einberufen werden. § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2, die §§ 44
bis 46 und § 65 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.
Zweiter Abschnitt
Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 72 Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl,
Stimmengewicht
(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Jugend- und
Auszubildendenvertretungen, so ist eine Gesamt-Jugend- und
Auszubildendenvertretung zu errichten.
(2) In die Gesamt- Jugend- und Auszubildendenvertretung entsendet
jede Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Mitglied.
(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat für das
Mitglied der Gesamt- Jugend- und Auszubildendenvertretung mindestens
ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des
Nachrückens festzulegen.
(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die
Mitgliederzahl der Gesamt- Jugend- und Auszubildendenvertretung
abweichend von Absatz 2 geregelt werden.
(5) Gehören nach Absatz 2 der Gesamt- Jugend- und
Auszubildendenvertretung mehr als zwanzig Mitglieder an und besteht
keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen
Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über
die Mitgliederzahl der Gesamt- Jugend- und Auszubildendenvertretung
abzuschließen, in der bestimmt wird, daß Jugend- und
Auszubildendenvertretungen mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die
regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden
sind, gemeinsam Mitglieder in die Gesamt-Jugend- und
Auszubildendenvertretung entsenden. Satz 1 gilt entsprechend für
die Abberufung der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und
die Bestellung von Ersatzmitgliedern.
(6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so
entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende
Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung
zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat.
(7) Jedes Mitglied der Gesamt- Jugend- und
Auszubildendenvertretung hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in
dem es gewählt wurde, in § 60 Abs. 1 genannte Arbeitnehmer
in der Wählerliste eingetragen sind. Ist ein Mitglied der
Gesamt- Jugend- und Auszubildendenvertretung für mehrere
Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den
Betrieben, für die es entsandt ist, in § 60 Abs. 1 genannte
Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind. Sind mehrere
Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsandt worden,
so stehen diesen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.
§ 73 Geschäftsführung und Geltung sonstiger
Vorschriften
(1) Die Gesamt- Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach
Verständigung des Gesamtbetriebsrats Sitzungen abhalten. An den
Sitzungen kann der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats oder ein
beauftragtes Mitglied des Gesamtbetriebsrats teilnehmen.
(2) Für die Gesamt- Jugend- und Auszubildendenvertretung
gelten § 25 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3,
die §§ 30, 31,34, 36,37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40,
41,48, 49,50, 51 Abs. 3,4 und 6 sowie die §§ 66 bis 68
entsprechend.
Vierter Teil
Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 74 Grundsätze für die Zusammenarbeit
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat
zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige
Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und
Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
zu machen.
(2) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat sind unzulässig; Arbeitskämpfe
tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.
Arbeitgeber und Betriebsrat haben Betätigungen zu unterlassen,
durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs
beeinträchtigt werden. Sie haben jede parteipolitische
Betätigung im Betrieb zu unterlassen; die Behandlung von
Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer und
wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer
unmittelbar betreffen, wird hierdurch nicht berührt.
(3) Arbeitnehmer, die im Rahmen dieses Gesetzes Aufgaben
übernehmen, werden hierdurch in der Betätigung für
ihre Gewerkschaft auch im Betrieb nicht beschränkt.
§ 75 Grundsätze für die Behandlung der
Betriebsangehörigen
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen,
daß alle im Betrieb tätigen Personen nach den
Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden,
insbesondere, daß jede unterschiedliche Behandlung von Personen
wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft,
politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung
oder wegen ihres Geschlechts unterbleibt. Sie haben darauf zu achten,
daß Arbeitnehmer nicht wegen Überschreitung bestimmter
Altersstufen benachteiligt werden.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der
Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu
schützen und zu fördern.
§ 76 Einigungsstelle
(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder
Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden.
Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle
errichtet werden.
(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von
Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und
einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide
Seiten einigen müssen.
Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht
zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet
auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer
erzielt wird.
(3) Die Einigungsstelle faßt ihre Beschlüsse nach
mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der
Beschlußfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der
Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so
nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten
Beschlußfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle
sind schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben
und Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.
(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten
des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.
(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle
die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die
Einigungsstelle auf Antrag einer tätig. Benennt eine keine
Mitglieder oder bleiben die von einer genannten Mitglieder trotz
rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der
Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des
Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle faßt ihre
Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange
des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen.
Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den
Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei
Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim
Arbeitsgericht geltend gemacht werden.
(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn
beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden
einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die
Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten
sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich
angenommen haben.
(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist,
wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht
ausgeschlossen.
(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, daß an die
Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche
Schlichtungsstelle tritt.
§ 76a Kosten der Einigungsstelle
(1) Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber.
(2) Die Beisitzer der Einigungsstelle, die dem Betrieb
angehören, erhalten für ihre Tätigkeit keine
Vergütung; § 37 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Ist die
Einigungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen
Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat zu bilden,
so gilt Satz 1 für die einem Betrieb des Unternehmens oder eines
Konzernunternehmens angehörenden Beisitzer entsprechend.
(3) Der Vorsitzende und die Beisitzer der Einigungsstelle, die
nicht zu den in Absatz 2 genannten Personen zählen, haben
gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Vergütung ihrer
Tätigkeit. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach
den Grundsätzen des Absatzes 4 Satz 3 bis 5.
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann
durch Rechtsverordnung die Vergütung nach Absatz 3 regeln. In
der Vergütungsordnung sind Höchstsätze festzusetzen.
Dabei sind insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die
Schwierigkeit der Streitigkeit sowie ein Verdienstausfall zu
berücksichtigen. Die Vergütung der Beisitzer ist niedriger
zu bemessen als die des Vorsitzenden. Bei der Festsetzung der
Höchstsätze ist den berechtigten Interessen der Mitglieder
der Einigungsstelle und des Arbeitgebers Rechnung zu tragen.
(5) Von Absatz 3 und einer Vergütungsordnung nach Absatz 4
kann durch Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, wenn ein
Tarifvertrag dies zuläßt oder eine tarifliche Regelung
nicht besteht, abgewichen werden.
§ 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse,
Betriebsvereinbarungen
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch
soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt
der Arbeitgeber durch, es sei denn, daß im Einzelfall etwas
anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige
Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber
gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie
sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit
Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen.
Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle
im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch
Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden,
können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies
gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender
Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden
Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt,
so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats
zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen.
Ausschlußfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit
zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer
Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die
Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes
vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt
werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen
in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die
Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter,
bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
§ 78 Schutzbestimmungen
Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des
Konzernbetriebsrats, der Jugend- und
Auszubildendenvertretung, der Gesamt- Jugend- und
Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der
Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und
2 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer
tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer
betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) dürfen in der
Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert
werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht
benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für
ihre berufliche Entwicklung.
§ 78a Schutz Auszubildender in besonderen
Fällen
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der
Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats,
der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so
hat er dies drei Monate vor Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich
mitzuteilen.
(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb
der letzten drei Monate vor Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die
Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und
Arbeitgeber im Anschluß an das Berufsausbildungsverhältnis
ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4
und 5 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das
Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach
Beendigung der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des
Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats endet.
(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei
Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim
Arbeitsgericht beantragen,
1.festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach Absatz
2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete
Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, auf
Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller
Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden
kann. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat,
die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der Jugend-
und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte.
(5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon
Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1
nachgekommen ist.
§ 79 Geheimhaltungspflicht
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind
verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen
wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekanntgeworden und
vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig
bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten.
Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. Die
Verpflichtung gilt nicht gegenüber Mitgliedern des
Betriebsrats.
Sie gilt ferner nicht gegenüber dem Gesamtbetriebsrat, dem
Konzernbetriebsrat, der Bordvertretung, dem Seebetriebsrat und den
Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie im Verfahren vor der
Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs.
8) oder einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86).
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitglieder und
Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der
Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt- Jugend- und
Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der
Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der gemäß § 3
Abs. 1 Nr. 1 und 2 gebildeten Vertretungen der Arbeitnehmer, der
Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs.
8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie
für die Vertreter von Gewerkschaften oder von
Arbeitgebervereinigungen.
§ 80 Allgemeine Aufgaben
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. darüber zu wachen, daß die zugunsten der
Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen,
Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und
Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2. Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen,
beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a. die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung
von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung,
Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem
beruflichen Aufstieg, zu fördern;
3. Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und
Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie
berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf
eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer
über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu
unterrichten;
4. die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders
schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5. die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung
vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur
Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten
Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und
Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen
anfordern;
6. die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb
zu fördern;
7. die Eingliederung ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb
und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen
Arbeitnehmern zu fördern.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist
der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu
unterrichten. Ihm sind auf Verlangen jederzeit die zur
Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur
Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der
Betriebsausschuß oder ein nach § 28 gebildeter
Ausschuß berechtigt, in die Listen über die
Bruttolöhne und- gehälter Einblick zu nehmen.
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben
nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber
Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur
ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlich ist. Für die Geheimhaltungspflicht der
Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.
Zweiter Abschnitt
Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers
§ 81 Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des
Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe
und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und
ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs zu unterrichten. Er
hat den Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung über die
Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen dieser bei der
Beschäftigung ausgesetzt ist, sowie über die
Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu
belehren.
(2) Über Veränderungen in seinem Arbeitsbereich ist der
Arbeitnehmer rechtzeitig zu unterrichten. Absatz 1 gilt
entsprechend.
(3) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die auf Grund
einer Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und
Arbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze vorgesehenen
Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz, die
Arbeitsumgebung sowie auf Inhalt und Art seiner Tätigkeit zu
unterrichten. Sobald feststeht, daß sich die Tätigkeit des
Arbeitnehmers ändern wird und seine beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen,
hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, wie dessen
berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der
betrieblichen Möglichkeiten den künftigen Anforderungen
angepaßt werden können. Der Arbeitnehmer kann bei der
Erörterung ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen.
§ 82 Anhörungs- und Erörterungsrecht des
Arbeitnehmers
(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen
Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den nach
Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des Betriebs hierfür
zuständigen Personen gehört zu werden. Er ist berechtigt,
zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die ihn betreffen, Stellung zu
nehmen sowie Vorschläge für die Gestaltung des
Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen.
(2) Der Arbeitnehmer kann verlangen, daß ihm die Berechnung
und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und
daß mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die
Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb
erörtert werden. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats
hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt
dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom
Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden
wird.
§ 83 Einsicht in die Personalakten
(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn
geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein
Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats
hat über den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren,
soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser
Verpflichtung entbunden wird.
(2) Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte
sind dieser auf sein Verlangen beizufügen.
§ 84 Beschwerderecht
(1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den
zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom
Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder
ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt
fühlt. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur
Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
(2) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung
der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für
berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen.
(3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem
Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.
§ 85 Behandlung von Beschwerden durch den
Betriebsrat
(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern
entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim
Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.
(2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber
Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde,
so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der
Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein
Rechtsanspruch ist.
(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Behandlung
der Beschwerde zu unterrichten. § 84 Abs. 2 bleibt
unberührt.
§ 86 Ergänzende Vereinbarungen
Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können die
Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden.
Hierbei kann bestimmt werden, daß in den Fällen des
§ 85 Abs. 2 an die Stelle der Einigungsstelle eine betriebliche
Beschwerdestelle tritt.
Dritter Abschnitt
Soziale Angelegenheiten
§ 87 Mitbestimmungsrechte
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche
Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten
mitzubestimmen:
1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der
Arbeitnehmer im Betrieb;
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit
auf die einzelnen Wochentage;
3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung
der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des
Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs
für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und
den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt
wird;
6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen,
die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der
Arbeitnehmer zu überwachen;
7. Regelungen über die Verhütung von
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den
Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der
Unfallverhütungsvorschriften;
8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen,
deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den
Konzern beschränkt ist;
9. Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den
Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines
Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine
Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die
Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die
Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie
deren Änderung;
11. Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und
vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich
der Geldfaktoren;
12. Grundsätze über das betriebliche
Vorschlagswesen.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1
nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der
Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat.
§ 88 Freiwillige Betriebsvereinbarungen
Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt
werden
1.zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von
Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen;
2.die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich
auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt
ist;
3.Maßnahmen zur Förderung der
Vermögensbildung.
§ 89 Arbeitsschutz
(1) Der Betriebsrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und
Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen
Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung,
Beratung und Auskunft zu unterstützen sowie sich für die
Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und
die Unfallverhütung im Betrieb einzusetzen.
(2) Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 genannten Stellen sind
verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder
des Betriebsrats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder
der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei
Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Der Arbeitgeber hat dem
Betriebsrat unverzüglich die den Arbeitsschutz und die
Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in
Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.
(3) An Besprechungen des Arbeitgebers mit den
Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Abs. 2 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Betriebsrat beauftragte
Betriebsratsmitglieder teil.
(4) Der Betriebsrat erhält die Niederschriften über
Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach
den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist.
(5) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Durchschrift der nach
§ 193 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom Betriebsrat
zu unterschreibenden Unfallanzeige auszuhändigen.
Vierter Abschnitt
Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und
Arbeitsumgebung
§ 90 Unterrichtungs- und Beratungsrechte
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung
1. von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von
Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen
Räumen,
2. von technischen Anlagen,
3. von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder
4. der Arbeitsplätze rechtzeitig unter Vorlage der
erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen
Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer,
insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus
ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu
beraten, daß Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei
der Planung berücksichtigt werden können. Arbeitgeber und
Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten
arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte
Gestaltung der Arbeit berücksichtigen.
§ 91 Mitbestimmungsrecht
Werden die Arbeitnehmer durch Änderungen der
Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die
den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die
menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen,
in besonderer Weise belastet, so kann der Betriebsrat angemessene
Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der
Belastung verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so
entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle
ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Fünfter Abschnitt
Personelle Angelegenheiten
Erster Unterabschnitt
Allgemeine personelle Angelegenheiten
§ 92 Personalplanung
(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die
Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und
künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus
ergebenden personellen Maßnahmen und Maßnahmen der
Berufsbildung an Hand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu
unterrichten. Er hat mit dem Betriebsrat über Art und Umfang der
erforderlichen Maßnahmen und über die Vermeidung von
Härten zu beraten.
(2) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für
die Einführung einer Personalplanung einschließlich
Maßnahmen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2a und ihre
Durchführung machen.
§ 93 Ausschreibung von Arbeitsplätzen
Der Betriebsrat kann verlangen, daß Arbeitsplätze, die
besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von
Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs
ausgeschrieben werden.
§ 94 Personalfragebogen,
Beurteilungsgrundsätze
(1) Personalfragebogen bedürfen der Zustimmung des
Betriebsrats. Kommt eine Einigung über ihren Inhalt nicht
zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der
Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für persönliche Angaben
in schriftlichen Arbeitsverträgen, die allgemein für den
Betrieb verwendet werden sollen, sowie für die Aufstellung
allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.
§ 95 Auswahlrichtlinien
(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei
Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen
bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung
über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so
entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der
Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber
und Betriebsrat.
(2) In Betrieben mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern kann der
Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei
Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und
persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte
verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren
Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch
der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat.
(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines
anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem
Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen
Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit
zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres
Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an
einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die
Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.
Zweiter Unterabschnitt
Berufsbildung
§ 96 Förderung der Berufsbildung
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben im Rahmen der betrieblichen
Personalplanung und in Zusammenarbeit mit den für die
Berufsbildung und den für die Förderung der Berufsbildung
zuständigen Stellen die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu
fördern. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Betriebsrats mit
diesem Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer des Betriebs zu
beraten. Hierzu kann der Betriebsrat Vorschläge machen.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darauf zu achten, daß
unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten den
Arbeitnehmern die Teilnahme an betrieblichen oder
außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung
ermöglicht wird. Sie haben dabei auch die Belange älterer
Arbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigter und von Arbeitnehmern mit
Familienpflichten zu berücksichtigen.
§ 97 Einrichtungen und Maßnahmen der
Berufsbildung
Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die Errichtung
und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, die
Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und die
Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen
zu beraten.
§ 98 Durchführung betrieblicher
Bildungsmaßnahmen
(1) Der Betriebsrat hat bei der Durchführung von
Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen.
(2) Der Betriebsrat kann der Bestellung einer mit der
Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person
widersprechen oder ihre Abberufung verlangen, wenn diese die
persönliche oder fachliche, insbesondere die berufs- und
arbeitspädagogische Eignung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes
nicht besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt.
(3) Führt der Arbeitgeber betriebliche Maßnahmen der
Berufsbildung durch oder stellt er für außerbetriebliche
Maßnahmen der Berufsbildung Arbeitnehmer frei oder trägt
er die durch die Teilnahme von Arbeitnehmern an solchen
Maßnahmen entstehenden Kosten ganz oder teilweise, so kann der
Betriebsrat Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern
oder Gruppen von Arbeitnehmern des Betriebs an diesen Maßnahmen
der beruflichen Bildung machen.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 1 oder über die nach Absatz 3
vom Betriebsrat vorgeschlagenen Teilnehmer eine Einigung nicht
zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der
Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat.
(5) Kommt im Fall des Absatzes 2 eine Einigung nicht zustande, so
kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber
aufzugeben, die Bestellung zu unterlassen oder die Abberufung
durchzuführen.
Führt der Arbeitgeber die Bestellung einer
rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider durch, so ist
er auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht wegen der
Bestellung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu
verurteilen; das Höchstmaß des Ordnungsgeldes beträgt
20.000 Deutsche Mark. Führt der Arbeitgeber die Abberufung einer
rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch,
so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen,
daß der Arbeitgeber zur Abberufung durch Zwangsgeld anzuhalten
sei; das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für
jeden Tag der Zuwiderhandlung 500 Deutsche Mark. Die Vorschriften des
Berufsbildungsgesetzes über die Ordnung der Berufsbildung
bleiben unberührt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der
Arbeitgeber sonstige Bildungsmaßnahmen im Betrieb
durchführt.
Dritter Unterabschnitt
Personelle Einzelmaßnahmen
§ 99 Mitbestimmung bei personellen
Einzelmaßnahmen
(1) In Betrieben mit in der Regel mehr als zwanzig
wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat
vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung
zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen
vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu
geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen
Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten
Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der
geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und
Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht
genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung
mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet,
über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach
den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen
Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer
Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung
bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2
bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
1. die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine
Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine
Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer
Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung
oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2. die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach
§ 95 verstoßen würde,
3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht,
daß infolge der personellen Maßnahme im Betrieb
beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige
Nachteile erleiden, ohne daß dies aus betrieblichen oder
persönlichen Gründen gerechtfertigt ist,
4. der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle
Maßnahme benachteiligt wird, ohne daß dies aus
betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden
Gründen gerechtfertigt ist,
5. eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb
unterblieben ist oder
6. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht,
daß der für die personelle Maßnahme in Aussicht
genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch
gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in §
75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze stören werde.
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies
unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach
Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen.
Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner
Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die
Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der
Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu
ersetzen.
§ 100 Vorläufige personelle Maßnahmen
(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen
dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des
§ 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der
Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung
verweigert hat. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die
Sach- und Rechtslage aufzuklären.
(2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von der
vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten.
Bestreitet der Betriebsrat, daß die Maßnahme aus
sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies dem
Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der
Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur
aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim
Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die
Feststellung beantragt, daß die Maßnahme aus sachlichen
Gründen dringend erforderlich war.
(3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige Entscheidung die
Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder stellt es
rechtskräftig fest, daß offensichtlich die Maßnahme
aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet
die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei
Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an
darf die personelle Maßnahme nicht aufrechterhalten werden.
§ 101 Zwangsgeld
Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne
des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch
oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme
entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der
Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber
aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben.
Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen
gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf,
so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen,
daß der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch
Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes
beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 500 Deutsche
Mark.
§ 102 Mitbestimmung bei Kündigungen
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören.
Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung
mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene
Kündigung ist unwirksam.
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung
Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem
Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich
mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht,
gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der
Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung
Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem
Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von
drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit
dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen
Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt
entsprechend.
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1
der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
1. der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu
kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder
nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2. die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95
verstößt,
3. der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen
Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des
Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach
zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen
möglich ist oder
5. eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter
geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der
Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt
hat.
(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach
Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem
Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme
des Betriebsrats zuzuleiten.
(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist-
und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer
nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben,
daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht
aufgelöst ist, so muß der Arbeitgeber auf Verlangen des
Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum
rechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreits bei
unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf
Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige
Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung
nach Satz 1 entbinden, wenn
1. die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer
unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers
führen würde oder
3. der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich
unbegründet war.
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, daß
Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und
daß bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung
der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle
entscheidet.
(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats
nach dem Kündigungsschutzgesetz und nach § 8 Abs. 1 des
Arbeitsförderungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 103 Außerordentliche Kündigung in besonderen
Fällen
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des
Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der
Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von
Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das
Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die
außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung
aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem
Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
§ 104 Entfernung betriebsstörender
Arbeitnehmer
Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch
grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze
den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der
Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen.
Gibt das Arbeitsgericht einem Antrag des Betriebsrats statt, dem
Arbeitgeber aufzugeben, die Entlassung oder Versetzung
durchzuführen, und führt der Arbeitgeber die Entlassung
oder Versetzung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung
zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom
Arbeitsgericht zu erkennen, daß er zur Vornahme der Entlassung
oder Versetzung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das
Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag
der Zuwiderhandlung 500 Deutsche Mark.
§ 105 Leitende Angestellte
Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung
eines in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten ist dem
Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen.
Sechster Abschnitt
Wirtschaftliche Angelegenheiten
Erster Unterabschnitt
Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
§ 106 Wirtschaftsausschuß
(1) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert
ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein
Wirtschaftsausschuß zu bilden. Der Wirtschaftsausschuß
hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmen
zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.
(2) Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuß rechtzeitig
und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des
Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu
unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden,
sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung
darzustellen.
(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser
Vorschrift gehören insbesondere
1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage des
Unternehmens;
2. die Produktions- und Absatzlage;
3. das Produktions- und Investitionsprogramm;
4. Rationalisierungsvorhaben;
5. Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die
Einführung neuer Arbeitsmethoden;
6. die Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder
von Betriebsteilen;
7. die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen;
8. der Zusammenschluß oder die Spaltung von Unternehmen
oder Betrieben;
9. die Änderung der Betriebsorganisation oder des
Betriebszwecks sowie
10. sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen
der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren
können.
§ 107 Bestellung und Zusammensetzung des
Wirtschaftsausschusses
(1) Der Wirtschaftsausschuß besteht aus mindestens drei und
höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören
müssen, darunter mindestens einem Betriebsratsmitglied. Zu
Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses können auch die in §
5 Abs. 3 genannten Angestellten bestimmt werden. Die Mitglieder
sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche
und persönliche Eignung besitzen.
(2) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses werden vom
Betriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt.
Besteht ein Gesamtbetriebsrat, so bestimmt dieser die Mitglieder
des Wirtschaftsausschusses; die Amtszeit der Mitglieder endet in
diesem Fall in dem Zeitpunkt, in dem die Amtszeit der Mehrheit der
Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die an der Bestimmung mitzuwirken
berechtigt waren, abgelaufen ist. Die Mitglieder des
Wirtschaftsausschusses können jederzeit abberufen werden; auf
die Abberufung sind die Sätze 1 und 2 entsprechend
anzuwenden.
(3) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner
Mitglieder beschließen, die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses
einem Ausschuß des Betriebsrats zu übertragen. Die Zahl
der Mitglieder des Ausschusses darf die Zahl der Mitglieder des
Betriebsausschusses nicht überschreiten. Der Betriebsrat kann
jedoch weitere Arbeitnehmer einschließlich der in § 5 Abs.
3 genannten leitenden Angestellten bis zur selben Zahl, wie der
Ausschuß Mitglieder hat, in den Ausschuß berufen;
für die Beschlußfassung gilt Satz 1. Für die
Verschwiegenheitspflicht der in Satz 3 bezeichneten weiteren
Arbeitnehmer gilt § 79 entsprechend. Für die
Abänderung und den Widerruf der Beschlüsse nach den
Sätzen 1 bis 3 sind die gleichen Stimmenmehrheiten erforderlich
wie für die Beschlüsse nach den Sätzen 1 bis 3. Ist in
einem Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat errichtet, so
beschließt dieser über die anderweitige Wahrnehmung der
Aufgaben des Wirtschaftsausschusses; die Sätze 1 bis 5 gelten
entsprechend.
§ 108 Sitzungen
(1) Der Wirtschaftsausschuß soll monatlich einmal
zusammentreten.
(2) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat der
Unternehmer oder sein Vertreter teilzunehmen. Er kann sachkundige
Arbeitnehmer des Unternehmens einschließlich der in § 5
Abs. 3 genannten Angestellten hinzuziehen. Für die Hinzuziehung
und die Verschwiegenheitspflicht von Sachverständigen gilt
§ 80 Abs. 3 entsprechend.
(3) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind berechtigt, in
die nach § 106 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu
nehmen.
(4) Der Wirtschaftsausschuß hat über jede Sitzung dem
Betriebsrat unverzüglich und vollständig zu berichten.
(5) Der Jahresabschluß ist dem Wirtschaftsausschuß
unter Beteiligung des Betriebsrats zu erläutern.
(6) Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine
anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses
beschlossen, so gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
§ 109 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des
Unternehmens im Sinne des § 106 entgegen dem Verlangen des
Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur
ungenügend erteilt und kommt hierüber zwischen Unternehmer
und Betriebsrat eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die
Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Einigungsstelle kann, wenn
dies für ihre Entscheidung erforderlich ist,
Sachverständige anhören; § 80 Abs. 3 Satz 2 gilt
entsprechend. Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine
anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses
beschlossen, so gilt Satz 1 entsprechend.
§ 110 Unterrichtung der Arbeitnehmer
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1.000 ständig
beschäftigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer mindestens
einmal in jedem Kalendervierteljahr nach vorheriger Abstimmung mit
dem Wirtschaftsausschuß oder den in § 107 Abs. 3 genannten
Stellen und dem Betriebsrat die Arbeitnehmer schriftlich über
die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu
unterrichten.
(2) In Unternehmen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht
erfüllen, aber in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte
ständige Arbeitnehmer beschäftigen, gilt Absatz 1 mit der
Maßgabe, daß die Unterrichtung der Arbeitnehmer
mündlich erfolgen kann. Ist in diesen Unternehmen ein
Wirtschaftsausschuß nicht zu errichten, so erfolgt die
Unterrichtung nach vorheriger Abstimmung mit dem Betriebsrat.
Zweiter Unterabschnitt
Betriebsänderungen
§ 111 Betriebsänderungen
Der Unternehmer hat in Betrieben mit in der Regel mehr als zwanzig
wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat über geplante
Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die
Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben
können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die
geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Als
Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
1. Einschränkung und Stillegung des ganzen Betriebs
oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen
Betriebsteilen,
3. Zusammenschluß mit anderen Betrieben oder die Spaltung
von Betrieben,
4. grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des
Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und
Fertigungsverfahren.
§ 112 Interessenausgleich über die
Betriebsänderung, Sozialplan
(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein
Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung
zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer
und Betriebsrat zu unterschreiben. Das gleiche gilt für eine
Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der
wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der
geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der
Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs.
3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.
(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante
Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan
nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat
den Präsidenten des Landesarbeitsamtes um Vermittlung ersuchen.
Geschieht dies nicht oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos,
so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die
Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der
Einigungsstelle nimmt der Präsident des Landesarbeitsamtes an
der Verhandlung teil.
(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle
Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über
den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die
Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt
eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von
den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande,
so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines
Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4
sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu
berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit
ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die
Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von
folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:
1. Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung
wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch
Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von
Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten
oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der
Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2. Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem
Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von
Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren
Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen
Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden
Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die
Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche
Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet
für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
3. Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der
Sozialplanleistungen darauf zu achten, daß der Fortbestand
des Unternehmens oder die nach Durchführung der
Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht
gefährdet werden.
§ 112a Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau,
Neugründungen
(1) Besteht eine geplante Betriebsänderung im Sinne des
§ 111 Satz 2 Nr. 1 allein in der Entlassung von
Arbeitnehmern, so findet § 112 Abs. 4 und 5 nur Anwendung,
wenn
1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger
als 60 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig
beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 6 Arbeitnehmer,
2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als
250 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig
beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 37
Arbeitnehmer,
3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 250 und weniger als
500 Arbeitnehmern 15 vom Hundert der regelmäßig
beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 60
Arbeitnehmer,
4. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern
10 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten
Arbeitnehmer, aber mindestens 60 Arbeitnehmer aus
betriebsbedingten Gründen entlassen werden sollen. Als
Entlassung gilt auch das vom Arbeitgeber aus Gründen der
Betriebsänderung veranlaßte Ausscheiden von
Arbeitnehmern auf Grund von Aufhebungsverträgen.
(2) § 112 Abs. 4 und 5 findet keine Anwendung auf Betriebe
eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach seiner
Gründung. Dies gilt nicht für Neugründungen im
Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und
Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung
ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der
Abgabenordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist.
§ 113 Nachteilsausgleich
(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über
die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so
können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen
werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den
Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des
Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1
andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese
Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten
auszugleichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der
Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111
durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem
Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme
Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile
erleiden.
Fünfter Teil
Besondere Vorschriften für bestimmte Betriebsarten
Erster Abschnitt
Seeschiffahrt
§ 114 Grundsätze
(1) Auf Seeschiffahrtsunternehmen und ihre Betriebe ist dieses
Gesetz anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts
nichts anderes ergibt.
(2) Seeschiffahrtsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein
Unternehmen, das Handelsschiffahrt betreibt und seinen Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Ein Seeschiffahrtsunternehmen im
Sinne dieses Abschnitts betreibt auch, wer als Korrespondentreeder,
Vertragsreeder, Ausrüster oder auf Grund eines ähnlichen
Rechtsverhältnisses Schiffe zum Erwerb durch die Seeschiffahrt
verwendet, wenn er Arbeitgeber des Kapitäns und der
Besatzungsmitglieder ist oder überwiegend die Befugnisse des
Arbeitgebers ausübt.
(3) Als Seebetrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt die Gesamtheit
der Schiffe eines Seeschiffahrtsunternehmens einschließlich der
in Absatz 2 Satz 2 genannten Schiffe.
(4) Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind Kauffahrteischiffe, die
nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen. Schiffe,
die in der Regel binnen 24 Stunden nach dem Auslaufen an den Sitz
eines Landbetriebs zurückkehren, gelten als Teil dieses
Landbetriebs des Seeschiffahrtsunternehmens.
(5) Jugend- und Auszubildendenvertretungen werden nur für die
Landbetriebe von Seeschiffahrtsunternehmen gebildet.
(6) Besatzungsmitglieder sind die in § 3 des Seemannsgesetzes
genannten Personen. Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3
dieses Gesetzes sind nur die Kapitäne. Die Zuordnung der
Besatzungsmitglieder zu den Gruppen der Arbeiter und Angestellten
bestimmt sich, abweichend von den §§ 4 bis 6 des
Seemannsgesetzes, nach § 6 dieses Gesetzes.
§ 115 Bordvertretung
(1) Auf Schiffen, die mit in der Regel mindestens fünf
wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern besetzt sind, von denen drei
wählbar sind, wird eine Bordvertretung gewählt. Auf die
Bordvertretung finden, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus anderen
gesetzlichen Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, die
Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und
die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.
(2) Die Vorschriften über die Wahl und Zusammensetzung des
Betriebsrats finden mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. Wahlberechtigt sind alle Besatzungsmitglieder des
Schiffes.
2. Wählbar sind die Besatzungsmitglieder des Schiffes, die
am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr
Besatzungsmitglied eines Schiffes waren, das nach dem
Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führt. § 8 Abs. 1
Satz 3 bleibt unberührt.
3. Die Bordvertretung besteht auf Schiffen mit in der Regel 5
bis 20 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus einer
Person,
21 bis 75 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus drei
Mitgliedern,
über 75 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus fünf
Mitgliedern.
4. Die Minderheitsgruppe erhält, abweichend von § 10
Abs. 2, in einer Bordvertretung, die aus mehr als einer
Person besteht, bei bis zu 75 Gruppenangehörigen mindestens
einen Vertreter, bei mehr als 75 Gruppenangehörigen
mindestens zwei Vertreter.
5. § 13 Abs. 1 und 3 findet keine Anwendung. Die
Bordvertretung ist vor Ablauf ihrer Amtszeit unter den in §
13 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen neu zu
wählen.
6. Die wahlberechtigten Besatzungsmitglieder können mit
der Mehrheit aller Stimmen beschließen, die Wahl der
Bordvertretung binnen 24 Stunden durchzuführen.
7. Die in § 16 Abs. 1 Satz 1 genannte Frist wird auf zwei
Wochen, die in § 16 Abs. 2 Satz 1 genannte Frist wird auf
eine Woche verkürzt.
8. Bestellt die im Amt befindliche Bordvertretung nicht
rechtzeitig einen Wahlvorstand oder besteht keine Bordvertretung,
findet § 17 Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung. Kann aus
Gründen der Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen
Schiffsbetriebs eine Bordversammlung nicht stattfinden, so kann
der Kapitän auf Antrag von drei Wahlberechtigten den
Wahlvorstand bestellen. Bestellt der Kapitän den Wahlvorstand
nicht, so ist der Seebetriebsrat berechtigt, den Wahlvorstand zu
bestellen. Die Vorschriften über die Bestellung des
Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht bleiben unberührt.
9. Die Frist für die Wahlanfechtung beginnt für
Besatzungsmitglieder an Bord, wenn das Schiff nach Bekanntgabe des
Wahlergebnisses erstmalig einen Hafen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes oder einen Hafen, in dem ein Seemannsamt seinen Sitz hat,
anläuft. Die Wahlanfechtung kann auch zu Protokoll des
Seemannsamtes erklärt werden. Wird die Wahl zur
Bordvertretung angefochten, zieht das Seemannsamt die an Bord
befindlichen Wahlunterlagen ein. Die Anfechtungserklärung und
die eingezogenen Wahlunterlagen sind vom Seemannsamt
unverzüglich an das für die Anfechtung zuständige
Arbeitsgericht weiterzuleiten.
(3) Auf die Amtszeit der Bordvertretung finden die §§ 21
bis 25 mit der Maßgabe Anwendung, daß
1.die Amtszeit ein Jahr beträgt,
2.die Mitgliedschaft in der Bordvertretung auch endet, wenn das
Besatzungsmitglied den Dienst an Bord beendet, es sei denn, daß
es den Dienst an Bord vor Ablauf der Amtszeit nach Nummer 1 wieder
antritt.
(4) Für die Geschäftsführung der Bordvertretung
gelten die §§ 26 bis 36, § 37 Abs. 1 bis 3 sowie die
§§ 39 bis 41 entsprechend. § 40 Abs. 2 ist mit der
Maßgabe anzuwenden, daß die Bordvertretung in dem
für ihre Tätigkeit erforderlichen Umfang auch die für
die Verbindung des Schiffes zur Reederei eingerichteten Mittel zur
beschleunigten Übermittlung von Nachrichten in Anspruch nehmen
kann.
(5) Die §§ 42 bis 46 über die Betriebsversammlung
finden für die Versammlung der Besatzungsmitglieder eines
Schiffes (Bordversammlung) entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der
Bordvertretung hat der Kapitän der Bordversammlung einen Bericht
über die Schiffsreise und die damit zusammenhängenden
Angelegenheiten zu erstatten. Er hat Fragen, die den Schiffsbetrieb,
die Schiffsreise und die Schiffssicherheit betreffen, zu
beantworten.
(6) Die §§ 47 bis 59 über den Gesamtbetriebsrat und
den Konzernbetriebsrat finden für die Bordvertretung keine
Anwendung.
(7) Die §§ 74 bis 105 über die Mitwirkung und
Mitbestimmung der Arbeitnehmer finden auf die Bordvertretung mit
folgender Maßgabe Anwendung:
1. Die Bordvertretung ist zuständig für die
Behandlung derjenigen nach diesem Gesetz der Mitwirkung und
Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegenden Angelegenheiten, die
den Bordbetrieb oder die Besatzungsmitglieder des Schiffes
betreffen und deren Regelung dem Kapitän auf Grund
gesetzlicher Vorschriften oder der ihm von der Reederei
übertragenen Befugnisse obliegt.
2. Kommt es zwischen Kapitän und Bordvertretung in einer
der Mitwirkung oder Mitbestimmung der Bordvertretung
unterliegenden Angelegenheit nicht zu einer Einigung, so kann die
Angelegenheit von der Bordvertretung an den Seebetriebsrat
abgegeben werden. Der Seebetriebsrat hat die Bordvertretung
über die weitere Behandlung der Angelegenheit zu
unterrichten. Bordvertretung und Kapitän dürfen die
Einigungsstelle oder das Arbeitsgericht nur anrufen, wenn ein
Seebetriebsrat nicht gewählt ist.
3. Bordvertretung und Kapitän können im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten Bordvereinbarungen abschließen. Die
Vorschriften über Betriebsvereinbarungen gelten für
Bordvereinbarungen entsprechend. Bordvereinbarungen sind
unzulässig, soweit eine Angelegenheit durch eine
Betriebsvereinbarung zwischen Seebetriebsrat und Arbeitgeber
geregelt ist.
4. In Angelegenheiten, die der Mitbestimmung der Bordvertretung
unterliegen, kann der Kapitän, auch wenn eine Einigung mit
der Bordvertretung noch nicht erzielt ist, vorläufige
Regelungen treffen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des
ordnungsgemäßen Schiffsbetriebs dringend erforderlich
ist. Den von der Anordnung betroffenen Besatzungsmitgliedern ist
die Vorläufigkeit der Regelung bekanntzugeben. Soweit die
vorläufige Regelung der endgültigen Regelung nicht
entspricht, hat das Schiffahrtsunternehmen Nachteile
auszugleichen, die den Besatzungsmitgliedern durch die
vorläufige Regelung entstanden sind.
5. Die Bordvertretung hat das Recht auf regelmäßige
und umfassende Unterrichtung über den Schiffsbetrieb. Die
erforderlichen Unterlagen sind der Bordvertretung vorzulegen. Zum
Schiffsbetrieb gehören insbesondere die Schiffssicherheit,
die Reiserouten, die voraussichtlichen Ankunfts- und
Abfahrtszeiten sowie die zu befördernde Ladung.
6. Auf Verlangen der Bordvertretung hat der Kapitän ihr
Einsicht in die an Bord befindlichen Schiffstagebücher zu
gewähren. In den Fällen, in denen der Kapitän eine
Eintragung über Angelegenheiten macht, die der Mitwirkung
oder Mitbestimmung der Bordvertretung unterliegen, kann diese eine
Abschrift der Eintragung verlangen und Erklärungen zum
Schiffstagebuch abgeben. In den Fällen, in denen über
eine der Mitwirkung oder Mitbestimmung der Bordvertretung
unterliegenden Angelegenheit eine Einigung zwischen Kapitän
und Bordvertretung nicht erzielt wird, kann die Bordvertretung
dies zum Schiffstagebuch erklären und eine Abschrift dieser
Eintragung verlangen.
7. Die Zuständigkeit der Bordvertretung im Rahmen des
Arbeitsschutzes bezieht sich auch auf die Schiffssicherheit und
die Zusammenarbeit mit den insoweit zuständigen Behörden
und sonstigen in Betracht kommenden Stellen.
§ 116 Seebetriebsrat
(1) In Seebetrieben werden Seebetriebsräte gewählt. Auf
die Seebetriebsräte finden, soweit sich aus diesem Gesetz oder
aus anderen gesetzlichen Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, die
Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und
die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.
(2) Die Vorschriften über die Wahl, Zusammensetzung und
Amtszeit des Betriebsrats finden mit folgender Maßgabe
Anwendung:
1. Wahlberechtigt zum Seebetriebsrat sind alle zum
Seeschiffahrtsunternehmen gehörenden Besatzungsmitglieder.
2. Für die Wählbarkeit zum Seebetriebsrat gilt §
8 mit der Maßgabe, daß
a. in Seeschiffahrtsunternehmen, zu denen mehr als
acht Schiffe gehören oder in denen in der Regel mehr als
250 Besatzungsmitglieder beschäftigt sind, nur nach §
115 Abs. 2 Nr. 2 wählbare Besatzungsmitglieder
wählbar sind;
b. in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des
Buchstabens a nicht vorliegen, nur Arbeitnehmer wählbar
sind, die nach § 8 die Wählbarkeit im Landbetrieb des
Seeschiffahrtsunternehmens besitzen, es sei denn, daß der
Arbeitgeber mit der Wahl von Besatzungsmitgliedern
einverstanden ist.
3. Der Betriebsrat besteht in Seebetrieben mit in der Regel 5
bis 500 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus einer Person,
501 bis 1.000 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus drei
Mitgliedern, über 1.000 wahlberechtigten
Besatzungsmitgliedern aus fünf Mitgliedern.
4. Die Minderheitsgruppe erhält, abweichend von § 10
Abs. 2, in einem Seebetriebsrat, der aus mehr als einer Person
besteht, bei bis zu 500 Gruppenangehörigen mindestens einen
Vertreter, bei mehr als 500 Gruppenangehörigen mindestens
zwei Vertreter.
5. Ein Wahlvorschlag ist gültig, wenn er im Fall des
§ 14 Abs. 6 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 mindestens von
drei wahlberechtigten gruppenangehörigen
Besatzungsmitgliedern und im Fall des § 14 Abs. 7 mindestens
von drei wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern unterschrieben
ist.
6. Die in § 16 Abs. 1 Satz 1 genannte Frist wird auf drei
Monate, die in § 16 Abs. 2 Satz 1 genannte Frist auf zwei
Monate verlängert.
7. Zu Mitgliedern des Wahlvorstands können auch im
Landbetrieb des Seeschiffahrtsunternehmens beschäftigte
Arbeitnehmer bestellt werden. § 17 Abs. 1 und 2 findet keine
Anwendung. Besteht in einem Seebetrieb kein Seebetriebsrat, so
wird der Wahlvorstand gemeinsam vom Arbeitgeber und den im
Seebetrieb vertretenen Gewerkschaften bestellt. Einigen sich
Arbeitgeber und Gewerkschaften nicht, so bestellt ihn das
Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitgebers, einer im Seebetrieb
vertretenen Gewerkschaft oder von mindestens drei wahlberechtigten
Besatzungsmitgliedern. § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
8. Die Frist für die Wahlanfechtung nach § 19 Abs. 2
beginnt für Besatzungsmitglieder an Bord, wenn das Schiff
nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erstmalig einen Hafen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Hafen, in dem ein
Seemannsamt seinen Sitz hat, anläuft. Nach Ablauf von drei
Monaten seit Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist eine
Wahlanfechtung unzulässig. Die Wahlanfechtung kann auch zu
Protokoll des Seemannsamtes erklärt werden. Die
Anfechtungserklärung ist vom Seemannsamt unverzüglich an
das für die Anfechtung zuständige Arbeitsgericht
weiterzuleiten.
9. Die Mitgliedschaft im Seebetriebsrat endet, wenn der
Seebetriebsrat aus Besatzungsmitgliedern besteht, auch, wenn das
Mitglied des Seebetriebsrats nicht mehr Besatzungsmitglied ist.
Die Eigenschaft als Besatzungsmitglied wird durch die
Tätigkeit im Seebetriebsrat oder durch eine
Beschäftigung gemäß Absatz 3 Nr. 2 nicht
berührt.
(3) Die §§ 26 bis 41 über die
Geschäftsführung des Betriebsrats finden auf den
Seebetriebsrat mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. In Angelegenheiten, in denen der Seebetriebsrat nach
diesem Gesetz innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen
hat, kann er, abweichend von § 33 Abs. 2, ohne Rücksicht
auf die Zahl der zur Sitzung erschienenen Mitglieder einen
Beschluß fassen, wenn die Mitglieder
ordnungsgemäß geladen worden sind.
2. Soweit die Mitglieder des Seebetriebsrats nicht
freizustellen sind, sind sie so zu beschäftigen, daß
sie durch ihre Tätigkeit nicht gehindert sind, die Aufgaben
des Seebetriebsrats wahrzunehmen. Der Arbeitsplatz soll den
Fähigkeiten und Kenntnissen des Mitglieds des Seebetriebsrats
und seiner bisherigen beruflichen Stellung entsprechen. Der
Arbeitsplatz ist im Einvernehmen mit dem Seebetriebsrat zu
bestimmen. Kommt eine Einigung über die Bestimmung des
Arbeitsplatzes nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle.
Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen
Arbeitgeber und Seebetriebsrat.
3. Den Mitgliedern des Seebetriebsrats, die
Besatzungsmitglieder sind, ist die Heuer auch dann fortzuzahlen,
wenn sie im Landbetrieb beschäftigt werden. Sachbezüge
sind angemessen abzugelten. Ist der neue Arbeitsplatz
höherwertig, so ist das diesem Arbeitsplatz entsprechende
Arbeitsentgelt zu zahlen.
4. Unter Berücksichtigung der örtlichen
Verhältnisse ist über die Unterkunft der in den
Seebetriebsrat gewählten Besatzungsmitglieder eine Regelung
zwischen dem Seebetriebsrat und dem Arbeitgeber zu treffen, wenn
der Arbeitsplatz sich nicht am Wohnort befindet. Kommt eine
Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der
Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen
Arbeitgeber und Seebetriebsrat.
5. Der Seebetriebsrat hat das Recht, jedes zum Seebetrieb
gehörende Schiff zu betreten, dort im Rahmen seiner Aufgaben
tätig zu werden sowie an den Sitzungen der Bordvertretung
teilzunehmen. § 115 Abs. 7 Nr. 5 Satz 1 gilt
entsprechend.
6. Liegt ein Schiff in einem Hafen innerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann der Seebetriebsrat nach
Unterrichtung des Kapitäns Sprechstunden an Bord abhalten und
Bordversammlungen der Besatzungsmitglieder durchführen.
7. Läuft ein Schiff innerhalb eines Kalenderjahres keinen
Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes an, so gelten die Nummern
5 und 6 für europäische Häfen. Die Schleusen des
Nordostseekanals gelten nicht als Häfen.
8. Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber können
Sprechstunden und Bordversammlungen, abweichend von den Nummern 6
und 7, auch in anderen Liegehäfen des Schiffes
durchgeführt werden, wenn ein dringendes Bedürfnis
hierfür besteht. Kommt eine Einigung nicht zustande, so
entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle
ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Seebetriebsrat.
(4) Die §§ 42 bis 46 über die Betriebsversammlung
finden auf den Seebetrieb keine Anwendung.
(5) Für den Seebetrieb nimmt der Seebetriebsrat die in den
§§ 47 bis 59 dem Betriebsrat übertragenen Aufgaben,
Befugnisse und Pflichten wahr.
(6) Die §§ 74 bis 113 über die Mitwirkung und
Mitbestimmung der Arbeitnehmer finden auf den Seebetriebsrat mit
folgender Maßgabe Anwendung:
1. Der Seebetriebsrat ist zuständig für die
Behandlung derjenigen nach diesem Gesetz der Mitwirkung oder
Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegenden Angelegenheiten,
a. die alle oder mehrere Schiffe des Seebetriebs oder
die Besatzungsmitglieder aller oder mehrerer Schiffe des
Seebetriebs betreffen,
b. die nach § 115 Abs. 7 Nr. 2 von der Bordvertretung
abgegeben worden sind oder
c. für die nicht die Zuständigkeit der
Bordvertretung nach § 115 Abs. 7 Nr. 1 gegeben ist.
2. Der Seebetriebsrat ist regelmäßig und umfassend
über den Schiffsbetrieb des Seeschiffahrtsunternehmens zu
unterrichten. Die erforderlichen Unterlagen sind ihm
vorzulegen.
Zweiter Abschnitt
Luftfahrt
§ 117 Geltung für die Luftfahrt
(1) Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz
anzuwenden.
(2) Für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von
Luftfahrtunternehmen kann durch Tarifvertrag eine Vertretung
errichtet werden. Über die Zusammenarbeit dieser Vertretung mit
den nach diesem Gesetz zu errichtenden Vertretungen der Arbeitnehmer
der Landbetriebe des Luftfahrtunternehmens kann der Tarifvertrag von
diesem Gesetz abweichende Regelungen vorsehen; § 3 Abs. 2 ist
entsprechend anzuwenden.
Dritter Abschnitt
Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
§ 118 Geltung für Tendenzbetriebe und
Religionsgemeinschaften
(1) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und
überwiegend
1.politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen,
karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder
künstlerischen Bestimmungen oder
2. Zwecken der Berichterstattung oder
Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des
Grundgesetzes Anwendung findet, dienen, finden die Vorschriften
dieses Gesetzes keine Anwendung, soweit die Eigenart des
Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Die §§
106 bis 110 sind nicht, die §§ 111 bis 113 nur insoweit
anzuwenden, als sie den Ausgleich oder die Milderung
wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer infolge von
Betriebsänderungen regeln.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen
Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.
Sechster Teil
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 119 Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre
Mitglieder
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
1.eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und
Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats
oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichneten Vertretungen
der Arbeitnehmer behindert oder durch Zufügung oder Androhung
von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von
Vorteilen beeinflußt,
2. die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats,
des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung,
der Gesamt- Jugend- und Auszubildendenvertretung, der
Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1
oder 2 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der
Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten tariflichen
Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen
Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses behindert oder
stört oder
3. ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Betriebsrats, des
Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und
Auszubildendenvertretung, der Gesamt- Jugend- und
Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats,
der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichneten Vertretungen der
Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8
bezeichneten Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten
betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses um
seiner Tätigkeit willen benachteiligt oder
begünstigt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des
Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bordvertretung, des
Seebetriebsrats, des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im
Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt.
§ 120 Verletzung von Geheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft
als
1. Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrats oder
einer der in § 79 Abs. 2 bezeichneten Stellen,
2. Vertreter einer Gewerkschaft oder
Arbeitgebervereinigung,
3. Sachverständiger, der vom Betriebsrat nach § 80
Abs. 3 hinzugezogen oder von der Einigungsstelle nach § 109
Satz 3 angehört worden ist, oder
4. Arbeitnehmer, der vom Betriebsrat nach § 107 Abs. 3
Satz 3 oder vom Wirtschaftsausschuß nach § 108 Abs. 2
Satz 2 hinzugezogen worden ist, bekanntgeworden und das vom
Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig
bezeichnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis eines
Arbeitnehmers, namentlich ein zu dessen persönlichen
Lebensbereich gehörendes Geheimnis, offenbart, das ihm in seiner
Eigenschaft als Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrats oder
einer der in § 79 Abs. 2 bezeichneten Stellen bekanntgeworden
ist und über das nach den Vorschriften dieses Gesetzes
Stillschweigen zu bewahren ist.
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich
oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu
schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes
Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu
dessen Geheimhaltung er nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichtet
ist, verwertet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der
Täter das fremde Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen
unbefugt offenbart oder verwertet.
(5) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. Stirbt
der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches auf die Angehörigen über, wenn das
Geheimnis zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten
gehört; in anderen Fällen geht es auf die Erben über.
Offenbart der Täter das Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen,
so gilt Satz 2 sinngemäß.
§ 121 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 90 Abs. 1,2
Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 99 Abs. 1, § 106 Abs. 2,
§ 108 Abs. 5, § 110 oder § 111 bezeichneten
Aufklärungs- oder Auskunftspflichten nicht, wahrheitswidrig,
unvollständig oder verspätet erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
20.000 Deutsche Mark geahndet werden.
Siebter Teil
Änderung von Gesetzen
§§ 122 - 124
Achter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 125 Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz
(1) Die erstmaligen Betriebsratswahlen nach § 13 Abs. 1
finden im Jahre 1972 statt.
(2) Die erstmaligen Wahlen der Jugend- und
Auszubildendenvertretung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 finden im Jahre
1988 statt. Die Amtszeit der Jugendvertretung endet mit der
Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu gewählten Jugend- und
Auszubildendenvertretung, spätestens am 30. November 1988.
(3) § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 21 Satz 1,
§ 26 Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 1 und 2, die §§ 28,
38 Abs. 2, § 47 Abs. 2 Satz 3, § 51 Abs. 2 und § 55
Abs. 1 Satz 3 sind in geänderter Fassung erstmalig anzuwenden,
wenn Betriebsräte nach dem 31. Dezember 1988 gewählt worden
sind.
§ 126 Ermächtigung zum Erlaß von
Wahlordnungen
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird
ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu
erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis 20,60 bis 63,115
und 116 bezeichneten Wahlen über
1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die
Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der
Vertreterzahl;
2. die Frist für die Einsichtnahme in die
Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen
sie;
3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre
Einreichung;
4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine
Bekanntmachung;
5. die Stimmabgabe;
6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen
für seine Bekanntmachung;
7. die Aufbewahrung der Wahlakten.
§ 127 Verweisungen
Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird
oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz
aufgehoben oder geändert werden, treten an ihre Stelle die
entsprechenden Vorschriften oder Bezeichnungen dieses Gesetzes.
§ 128 Bestehende abweichende Tarifverträge
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 20
Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Oktober 1952 geltenden
Tarifverträge über die Errichtung einer anderen Vertretung
der Arbeitnehmer für Betriebe, in denen wegen ihrer Eigenart der
Errichtung von Betriebsräten besondere Schwierigkeiten
entgegenstehen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 129 Außerkrafttreten von Vorschriften
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das
Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S.
681), zuletzt geändert durch das Erste
Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl.
I S. 1106), mit Ausnahme der §§ 76 bis 77a, 81,85 und 87
außer Kraft. In § 81 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte
`§§ 67 bis 77' durch die Worte `§§ 76 und 77'
ersetzt; Satz 2 wird gestrichen. In § 87 werden die Worte `6 bis
20,46 und 47' gestrichen. Das Betriebsverfassungsgesetz vom 11.
Oktober 1952 erhält die Bezeichnung `Betriebsverfassungsgesetz
1952'.
(2) Soweit in den nicht aufgehobenen Vorschriften des
Betriebsverfassungsgesetzes 1952 auf Vorschriften verwiesen wird, die
nach Absatz 1 aufgehoben sind, treten an ihre Stelle die
entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 130 Öffentlicher Dienst
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe
des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts.
§ 131 Berlin- Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Überleitungsgesetzes.
§ 132 (Inkrafttreten)
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