Anlage 1d: Überleitungsregelungen anlässlich
der Abschaffung von Anhang C für Bundeszentralen und Fachverbände
zu der in den (Erz)Diözesen Freiburg
und Rottenburg-Stuttgart
geltenden Fassung der Anlage 1d zu den
AVR
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für alle Mitarbeiter der Bundeszentralen und Fachverbände
findet mit
Wirkung zum 01.01.2011 der Anhang
C zu den AVR keine Anwendung mehr. Als Rechtsfolge davon finden
damit die entsprechenden Ausnahmeregelungen in den AVR keine Anwendung
mehr, wie z. B. Abschnitt III, § 3 (a) lit. aa) Unterabs. 3 der
Anlage 1 zu den AVR, § 1
Abs. 5 der Anlage 6a zu den AVR, Abs. 4 der Anlage 11 zu den AVR; Abs.
4 der Anlage 13 zu den AVR; Abs. 4 der Anlage 13a zu den AVR.
(2) Diese Überleitungsregelung gilt für alle Mitarbeiter,
die am 31.12.2010 in einem Dienstverhältnis nach Anhang
C gestanden
haben, das am 01.01.2011 im Geltungsbereich der AVR fortbesteht. Ein
Dienstverhältnis besteht
auch fort, bei der Verlängerung eines befristeten Dienstvertrages
sowie bei Dienstgeberwechsel innerhalb des Geltungsbereichs der AVR.
Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich.
§ 2 Überleitung von Mitarbeitern von Anhang C in die Anlagen
2 bis 2d zu den AVR
(Eingruppierung und Regelvergütungsstufe)
Mitarbeiter, die bis zum 31.12.2010 nach Anhang C zu den AVR abweichend
von Anlage 2 bis 2d zu den AVR sinngemäß entsprechend den
Bestimmungen des öffentlichen Dienstes nach dem BAT/ Bund-Länder
eingruppiert waren und/oder nicht nach Anlage 3 zu den AVR vergütet
wurden, werden mit Ablauf des 31.12.2010 in die nach den Anlagen 2
bis 2d zu den AVR maßgebliche Vergütungsgruppe eingruppiert.
Der Mitarbeiter wird in die Regelvergütungsstufe innerhalb der
jeweiligen Vergütungsgruppe übergeleitet, die dem Mitarbeiter
zum 31.12.2010 zugestanden hätte, wenn er ab Beginn des ersten
Dienstverhältnisses im Geltungsbereich der AVR nach den AVR, Anlage
2 bis 2d, eingruppiert und nach Anlage 3 vergütet worden wäre.
Er erhält ab dem 01.01.2011 eine Regelvergütung nach Anlage
3 zu den AVR bzw. Entgelt nach Anlage 30 bis 33 zu den AVR in der jeweils
aktuell gültigen Fassung der jeweiligen Regionalkommission.
§ 3 Überleitungszeitraum
(1) Die Regelvergütung wird längstens während des Zeitraums
der Überleitung gemäß Absatz 2 und 3 gekürzt.
(2) Der Differenzbetrag zwischen der Vergütungshöhe nach
Anhang C für den Monat Dezember 2010 und der nach Anlage 3 vorgesehenen
Vergütungshöhe,
die dem Mitarbeiter im Monat Dezember 2010zustehen würde, wenn
er ab Beginn des ersten
Dienstverhältnisses im Geltungsbereich der AVR nach den AVR, Anlagen
2 bis 2d eingruppiert und nach Anlage 3 vergütet worden wäre,
wird einmalig zum Stichtag ermittelt. Zur Monatsvergütung im Sinne
dieser Vorschrift gehören
die Regelvergütung gemäß Abschnitt Ill der Anlage 1
zu den AVR, die Kinderzulage gemäß Abschnitt V der Anlage
1 zu den AVR, die Besitzstandsregelungen gemäß Anlage 1b
zu den AVR und weitere regelmäßig gewährte Zulagen.
Für den Mitarbeiter, der nicht für alle Tage im Monat Dezember
2010 oder für keinen Tag dieses Monatsbezüge erhält,
wird die Vergleichsvergütung
so bestimmt, als hätte er für alle Tage dieses Monats Anspruch
auf die Bezüge.
Ruht das Beschäftigungsverhältnis im dezember 2010, wird der
Mitarbeiter bei der Berechnung der Vergleichsvergütung so gestellt,
als würde das Beschäftigungsverhältnis am 01.01.2011
nicht ruhen.
(3) Von der dem Mitarbeiter gemäß § 2 zustehenden
Vergütung nach Anlage 3 zu den AVR werden vom 01.01.2011 bis zum
30.06.2011 50 % des Differenzbetrages nach Absatz 2 abgezogen. Ab dem
01.07.2011 wird die regelmäßige
Vergütung nach Anlage 3 zu den AVR in voller Höhe gezahlt.
§ 4 Besitzstand
(1) Die Mitarbeiter im Archiv- und Bibliotheksdienst, denen nach Anhang
C ein Bewährungsaufstieg zusteht, den die Anlage 2 zu den AVR
nicht vorsieht und die am 01.01.2011 die für diese Höhergruppierung
erforderliche Zeit der Bewährung oder
Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, sind zu dem Zeitpunkt,
zu dem sie bei Fortgeltung des Anhang C höhergruppiert wären,
in die nächst höhere
Vergütungsgruppe nach Anlage 2 zu den AVR eingruppiert.
(2) Soweit Mitarbeiter im Übrigen nach der Überleitung schlechter
gestellt wären als zuvor, verbleibt es bei der bisherigen Eingruppierung
bzw. der bisherigen Regelvergütungsstufe bzw. den bisherigen Regelungen
zum Bewährungsaufstieg.
§ 5 Übergangszeitraum durch Antrag gemäß § 11
AK-Ordnung
(1) Die Überleitung von Anhang C in die regulären AVR gemäß § 2
bis § 4 kann im Wege eines Antrages gemäß § 11
AK-Ordnung im Zeitraum vom 01.01.2011 längstens bis zum 31.12.2012
abgeändert werden. Dem Antrag sind geeignete
Unterlagen beizufügen.
(2) Wird der Antrag gemäß § 11 AK-Ordnung bis spätestens
zum 31.12.2010 gestellt, gilt ab Antragseingang bis zur Entscheidung
der zuständigen Unterkommission vorläufig die Höhe der
Regelvergütung nach Anhang C
mit Stand zum 31.12.2010 als die Höhe der nach § 2 und § 3
auszuzahlenden Regelvergütung.
Eingangsdatum ist das Datum des Zugangs des Antrags bei der Geschäftsstelle
der Arbeitsrechtlichen Kommission beim Deutschen Caritasverband e.
V. in Freiburg.
(3) Spätestens ab dem 01.01.2013 sind die Mitarbeiter so zu stellen,
wie sie nach der Überleitung von Anhang C in die regulären
AVR gemäß § 2 und § 3 zum 01.01.2013 stehen würden.