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Richtlinien für Arbeitsverträge in den
Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

AVR-Vergütungsberechnung

avr


 

Anlage 7 Ausbildungsverhältnisse

gilt ab dem 1. August 2021

Anlage 7 in der Fassung bis zum 31. Juli 2021

 

Teil I.  Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ausbildungsvertrag
§ 3 Ausbildungsvergütung
§ 4 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit
§ 5 Sonstige Ausbildungsbedingungen
§ 6 Ärztliche Untersuchung
§ 7 Schweigepflicht
§ 8 Entschädigung bei Ausbildungsfahrten
§ 9 Familienheimfahrten
§ 10 Krankenbezüge
§ 11 Urlaub
§ 12 Freistellung vor der Prüfung
§ 13 Ausbildungsmittel
§ 14 Schutzkleidung
§ 15 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 16 Mitteilungspflicht und Weiterarbeit
§ 17 Sonstige Bestimmungen

 

Teil II. Besonderer Teil

A. Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Ausbildungsvergütung
§ 4 Beendigung der Ausbildung

B. Ausbildung zum Anästhesietechnischen, zum Operationstechnischen Assistenten oder zum Notfallsanitäter

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Ausbildungsvergütung
§ 4 Beendigung der Ausbildung

C. Ausbildung zum Pflegehelfer und zum Pflegeassistent

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Ausbildungsvergütung
§ 4 Anzuwendende Regelungen

D. Schüler Ausbildung in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zum Erzieher und in betrieblich-schulischen Gesundheitsberufen

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Ausbildungsvergütung
§ 3 Anzuwendende Regelungen

E. Auszubildende in der dualen Berufsausbildung

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Ausbildungsvergütung

F. Studieren in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Ausbildungsvertrag und Kündigungsfristen
§ 3 Nachweispflichten
§ 4 Wöchentliche und tägliche Ausbildungs- und Studienzeit
§ 5 Ausbildungsvergütung
§ 6 Zusatzurlaub
§ 7 Ausbildungs- und Studienmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
§ 8 Jahressonderzahlung
§ 9 Beendigung, Verkürzung und Verlängerung des Vertragsverhältnisses
§ 10 Zeugnis
§ 11 Rückzahlungsgrundsätze
§ 12 Befristung

G. Studieren in praxisintegrierten dualen Studiengängen

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Entsprechende Anwendung des Abschnitts F des Teils II. der Anlage 7
§ 3 Studienvertrag
§ 4 Ausbildungsvergütung
§ 5 Akademische Hebammenausbildung
§ 6 Befristung

H. Praktikum nach abgelegtem Examen oder Praktische Ausbildung nach abgelegter theoretischer schulischer Teilprüfung

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Ausbildungsvergütung

I. Ausbildung zum Heilerziehungspfleger

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Ausbildungsvergütung
§ 4 Sonstige Ausbildungsbedingungen
§ 5 Befristung der Regelung und Kompetenzübertragung
§ 6 Anwendungsbeginn und Übergangsregelung im Bereich der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen (gilt nur in Nordrhein-Westfalen)

J  Praktikanten in der praxisintegrierten Fachschulbildung zum Erzieher oder zum Heilerziehungspfleger nach § 31 der Anlage E zur APO-BK NRW (gilt nur in Nordrhein-Westfalen)

 

Teil III. Übergangsregelung

 

Beschlüsse zur Kompetenzübertragung

 


Teil I.  Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich

(1) 1Diese Anlage gilt für Schüler, Auszubildende, Praktikanten nach abgelegtem Examen und Studenten*. 2Für die besonderen Regelungen finden die einschlägigen Abschnitte des Zweiten Teils dieser Anlage ergänzend Anwendung.

(2) Soweit in den AVR nichts anderes geregelt ist, gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

* Nachfolgend einheitlich als Auszubildende bezeichnet.

§ 2 Ausbildungsvertrag

(1) 1Die Einrichtung als Träger der praktischen Ausbildung schließt mit dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung einen schriftlichen Ausbildungsvertrag. 2Zum Ausbildungsvertrag wird von der Einrichtung der mit der Schule abgestimmte Ausbildungsplan nachgewiesen. 3Der Ausbildungsvertrag muss neben der Bezeichnung des Ausbildungsberufs mindestens enthalten Angaben über

a) die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung,
b) Beginn und Dauer der Ausbildung,
c) Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit,
d) Dauer der Probezeit,
e) Verpflichtung des Auszubildenden zur Teilnahme an der theoretischen Ausbildung
f) Zahlung und Höhe des Ausbildungsentgelts,
g) Dauer des Urlaubs,
h) Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
i) die Geltung der AVR Caritas sowie einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwendenden Dienstvereinbarungen.

(2) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.

§ 3 Ausbildungsvergütung

(1) Der Auszubildende erhält eine monatliche Ausbildungsvergütung nach dem jeweiligen Abschnitt in Teil Il. der Anlage 7.

Regionalkommission NRW ab 01.08.2022:
(1) 1Dieser Abschnitt findet auf die praxisintegrierte Form der Ausbildung zum Heilerziehungspfleger für den Bereich der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen Anwe dung. 2Für Auszubildende in praxisintegrierten Ausbildungsgängen im Sinne dieses Abschnittes finden die Ausbildungsvergütungshöhen nach § 3 Abs. 1 des Abschnittes A des Teils II. der Anlage 7 AVR Anwendung.

(2) 1Für die Berechnung und Auszahlung der Bezüge gilt Abschnitt X der Anlage 1 entsprechend. 2Soweit nicht besonders geregelt gelten für die Zulagen und Zuschläge sowie Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsentgelte die Regelungen, die bei dem Träger der praktischen Ausbildung für den Mitarbeiter in dem Beruf gelten, zu dem die Ausbildung erfolgt, entsprechend. 3Der Zeitzuschlag für Überstunden beträgt 30 v.H. des Stundenentgelts.

(3) Auszubildende erhalten entweder eine Weihnachtszuwendung nach Abschnitt XIV der Anlage 1 sowie ein Urlaubsgeld nach §§ 6 – 9 der Anlage 14 oder eine Jahressonderzahlung nach § 16 der Anlage 31.

(4) 1Bei der Anwendung dieser Anlage oder anderer Anlagen auf der Grundlage dieser Anlage gilt als Stundenentgelt der auf die Stunde entfallende Anteil der jeweiligen Ausbildungsvergütung. 2Zur Ermittlung dieses Anteils ist die jeweilige Ausbildungsvergütung durch das 4,348fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit zu teilen.

§ 4 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit

(1) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der Auszubildenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richten sich nach den für die beim Träger der praktischen Ausbildung in dem künftigen Beruf des Auszubildenden beschäftigten Mitarbeiter maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit.

(2) Wird das Führen von Berichtsheften (Ausbildungsnachweisen) verlangt, ist den Auszubildenden dazu Gelegenheit während der Ausbildungszeit zu geben.

(3) An Tagen, an denen Auszubildende an einem theoretischen betrieblichen Unterricht von mindestens 270 tatsächlichen Unterrichtsminuten teilnehmen, dürfen sie nicht zur praktischen Ausbildung herangezogen werden.

(4) 1Unterrichtszeiten einschließlich der Pausen gelten als Ausbildungszeit. 2Dies gilt auch für die notwendige Wegezeit zwischen Unterrichtsort und Ausbildungsstätte, sofern die Ausbildung nach dem Unterricht fortgesetzt wird.

(5) Im Rahmen des Ausbildungszwecks darf der Auszubildende auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen sowie in der Nacht ausgebildet werden.

(6) Eine über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig.

§ 5 Sonstige Ausbildungsbedingungen

(1) 1Für Belohnungen und Geschenke, Nebentätigkeiten, für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die Vorschriften sinngemäß, die jeweils für die beim Träger der Ausbildung in dem künftigen Beruf des Auszubildenden beschäftigten Mitarbeiter maßgebend sind.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhält der Auszubildende

a) die Zulagen nach Abschnitt VIII Abs. e der Anlage 1 und die Zulagen nach den Anmerkungen Nr. 1 zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen P 4 bis P 9 und 9b bis 12 nach Anhang D der Anlage 31 bzw. Nr. 1 zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen P 4 bis P 9 und 9b bis 12 nach Anhang D der Anlage 32 zur Hälfte.
b) die Wechselschicht- und Schichtzulage nach den für in dem künftigen Beruf des Auszubildenden beschäftigten Mitarbeiter maßgebenden Vorschriften zu drei Vierteln.

(3) 1Sachbezüge sind in Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV bestimmten Werte anzurechnen, jedoch nicht über 75 v.H. der Brutto-Ausbildungsvergütung hinaus. 2Kann der Auszubildende während der Zeit, für die die Ausbildungsvergütung bei Arbeitsunfähigkeit oder bei Erholungsurlaub fortzuzahlen ist, Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht abnehmen, sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten, jedoch nicht über 75 v.H. der Brutto-Ausbildungsvergütung hinaus.

§ 6 Ärztliche Untersuchung

(1) Auszubildende haben auf Verlangen des Trägers der Ausbildung vor ihrer Einstellung ihre körperliche Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis einer Betriebsärztin/eines Betriebsarztes, nachzuweisen, soweit sich der Träger der praktischen Ausbildung und Auszubildender nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben.

(2) 1Der Träger der praktischen Ausbildung ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Auszubildende zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nach dem Ausbildungsvertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt handeln, soweit sich Träger der praktischen Ausbildung und Auszubildender nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben.

(3) Der Träger der praktischen Ausbildung hat den Auszubildenden, der besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt, mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt ist, in regelmäßigen Zeitabständen oder auf Antrag des Auszubildenden bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ärztlich zu untersuchen.

(4) 1Die Kosten der Untersuchung trägt der Träger der praktischen Ausbildung .2Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist dem Auszubildenden bekanntzugeben.

§ 7 Schweigepflicht

(1) Auszubildende haben in demselben Umfang Verschwiegenheit zu wahren wie die Beschäftigten des Trägers der praktischen Ausbildung.

(2) Ohne Genehmigung des Trägers der praktischen Ausbildung darf der Auszubildende

- von Schriftstücken, Zeichnungen oder bildlichen Darstellungen
- von chemischen Stoffen oder Werkstoffen
- von Herstellungsverfahren oder
- von Maschinenteilen oder anderen geformten Körpern

zu außerdienstlichen Zwecken weder sich noch einem anderen Kenntnis, Abschriften, Ab- oder Nachbildungen verschaffen.

(3) Der Auszubildende hat auf Verlangen des Trägers der praktischen Ausbildung Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen usw. sowie Aufzeichnungen über Vorgänge der Einrichtung herauszugeben.

(4) Der Auszubildende hat auch nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses über Angelegenheiten, die der Schweigepflicht unterliegen, Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 8 Entschädigung bei Ausbildungsfahrten

1Abweichend von der bei Dienstreisen und Abordnungen maßgeblichen Reisekostenregelung (Anlage 13a) werden bei Reisen zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb des Beschäftigungsortes (politische Gemeinde) sowie zur Teilnahme am Unterricht, an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen zum Zwecke der Ausbildung die notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet. 2Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.

§ 9 Familienheimfahrten

1Für Familienheimfahrten vom Ort der Ausbildungsanstalt zum Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten und zurück werden dem Auszubildenden monatlich einmal die notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) - für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort - erstattet, wenn der Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten so weit vom Ort der Ausbildungsanstalt entfernt ist, dass der Auszubildende nicht täglich zu diesem Wohnort zurückkehren kann und daher außerhalb wohnen muss. 2Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.

§ 10 Krankenbezüge

1Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält der Auszubildende bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe des Entgeltes, das ihm während des Erholungsurlaubs zusteht. 2Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Ausbildenden erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Ausbildenden zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhält der Auszubildende nach Ablauf des nach Satz 1 maßgebenden Zeitraums bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Nettoentgelt und der um die gesetzlichen Beitragsanteile des Auszubildenden zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung verminderten Leistungen des Sozialleistungsträgers gezahlt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt. 3Im Übrigen gelten Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 der Anlage 1 (Regelungen zur Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation und Wiederholungserkrankung), Abschnitt XIIa der Anlage 1 (Anzeige- und Nachweispflichten) und Abschnitt XIIb der Anlage 1 (Forderungsübergang bei Dritthaftung).

§ 11 Urlaub

1Der Auszubildende erhält Urlaub gemäß der Anlage 14, soweit nicht eine für den Auszubildenden günstigere gesetzliche Regelung besteht. 2Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend während der unterrichtsfreien Zeit der beruflichen Schule bzw. Hochschule zu erteilen und in Anspruch zu nehmen.

§ 12 Freistellung vor der Prüfung

1Dem Auszubildenden ist vor der in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Abschlussprüfung an fünf Ausbildungstagen, bei der Sechstagewoche an sechs Ausbildungstagen Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Abschlussprüfung vorzubereiten. 2Der Anspruch nach Satz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die Auszubildende zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besonders zusammengefasst werden; der Auszubildende erhält jedoch mindestens zwei freie Ausbildungstage. 3Dem Auszubildenden ist für diese Freistellung zur Prüfungsvorbereitung sowie zu der Freistellung zur Teilnahme an der Abschlussprüfung die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen.

§ 13 Ausbildungsmittel

Der Träger der Ausbildung hat dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Prüfungen (Zwischenprüfungen und Abschlussprüfung) erforderlich sind.

§ 14 Schutzkleidung

Für die Gewährung von Schutzkleidung gelten die für die in dem Beruf beim Ausbildenden tätigen Beschäftigten jeweils maßgebenden Bestimmungen, in dem die Auszubildenden ausgebildet werden.

§ 15 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

(1) 1Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit; abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
2Im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen der Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. 3Während des Zeitraumes der Verlängerung wird das Entgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnittes gezahlt. 4Das Ausbildungsverhältnis endet im Falle des endgültigen Nichtbestehens spätestens mit der das Ausbildungsverhältnis abschließenden Prüfung.

(2) Können Auszubildende ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst nach beendeter Ausbildungszeit ablegen, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Nach der Probezeit (§ 7 Abs. 4 AT) kann das Ausbildungsverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden

a) aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
b) von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.

(3) 1Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der kündigungsberechtigten Person länger als 14 Tage bekannt sind. 2Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

§ 16 Mitteilungspflicht und Weiterarbeit

(1) 1Beabsichtigt der Träger der Ausbildung, den Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung in ein Dienstverhältnis zu übernehmen, hat er dies dem Auszubildenden drei Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen. 2In der Mitteilung kann der Träger der Ausbildung die Übernahme von dem Ergebnis der in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Abschlussprüfung abhängig machen. 3Innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung hat der Auszubildende schriftlich zu erklären, ob er beabsichtigt, in ein Dienstverhältnis zu dem Träger der Ausbildung zu treten. 4Beabsichtigt der Träger der Ausbildung, den Auszubildenden nicht in ein Dienstverhältnis zu übernehmen, hat er ihm dies drei Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen.

(2) Wird der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

§ 17 Sonstige Bestimmungen

(1) Soweit in dieser Anlage für Auszubildende keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind, finden die AVR entsprechend Anwendung.

(2) Die Ausbildungszeit des Auszubildenden wird auf die Beschäftigungszeit (§ 11 AT) und die Dienstzeit (§ 11a AT) nicht angerechnet.

(3) Auszubildende, die im unmittelbaren Anschluss an ihre jeweilige Ausbildung von ihrem Ausbildenden in ein Dienstverhältnis übernommen werden und Anspruch auf eine Jahressonderzahlung oder eine Weihnachtszuwendung haben, erhalten einmalig zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung oder Weihnachtszuwendung aus dem Dienstverhältnis die anteilige Jahressonderzahlung oder Weihnachtszuwendung aus dem Ausbildungsverhältnis.


 

Teil II. Besonderer Teil

A. Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieser Abschnitt gilt für Auszubildende, die eine Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegfachmann im Sinne des Gesetzes über die Pflegeberufe vom 17. Juli 2017 (Pflegeberufegesetz – PflBG) absolvieren.

(2) 1Der Auszubildende muss die Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach § 11 PflBG erfüllen. 2Vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen dem Dienstgeber als Träger der praktischen Ausbildung im Sinne des § 8 PflBG und dem Auszubildenden zu schließen. 3Der Ausbildungsvertrag muss die Angaben nach § 2 des Teils I. der Anlage 7 sowie den Mindestinhalt nach § 16 Abs. 2 PflBG enthalten.

(3) Soweit in Anlage 7 und in gesetzlichen Regelungen für den Auszubildenden keine besonderen Vorschriften vorgesehen sind, finden die Vorschriften entsprechend Anwendung, die jeweils für die beim Träger der praktischen Ausbildung in dem künftigen Beruf des Auszubildenden beschäftigten Mitarbeiter maßgebend sind.

§ 2 Ausbildungsdauer

1Die Ausbildungsdauer beträgt in Vollzeit 3 Jahre. 2In Teilzeit beträgt die Ausbildung dauer höchstens fünf Jahre. 3Sie kann durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen im Sinne des § 12 PflBG um bis zu zwei Drittel verkürzt werden.

§ 3 Ausbildungsvergütung

(1) 1Der Auszubildende erhält monatlich eine Ausbildungsvergütung .2Sie beträgt

  ab 1. April 2021 ab 1. April 2022 ab 1. März 2024

im ersten Ausbildungsjahr

1.165,69 Euro
1,190,69 Euro

1.340,69 Euro

im zweiten Ausbildungsjahr

1.227,07 Euro
1.252,07 Euro

1.402,07 Euro

im dritten Ausbildungsjahr

1.328,38 Euro
1.353,38 Euro

1.503,38 Euro

3Bei einer Ausbildung in Teilzeit über insgesamt vier Jahre beträgt abweichend von Satz 2 das Ausbildungsjahr jeweils 16 Monate. 4Bei einer Ausbildung in Teilzeit über in gesamt 5 Jahre beträgt abweichend von Satz 2 das Ausbildungsjahr jeweils 20 Monate.

(2) 1Erfolgt eine Verkürzung der Ausbildungszeit durch Anrechnung nach § 2 Satz 3, wird zur Bestimmung des Ausbildungsjahres nach Absatz 1 die angerechnete Ausbildungszeit ebenfalls berücksichtigt. 2Wird die Ausbildungszeit gemäß § 21 Absatz 2 PflBG verlängert, erhält der Auszubildende während der verlängerten Ausbildungszeit die Ausbildungsvergütung mit der Maßgabe, dass nach dem dritten Jahr der Ausbildung die Ausbildungsvergütung des dritten Ausbildungsjahres anzuwenden ist.

(3) Für die Berechnung und Auszahlung der Bezüge gilt  Abschnitt X der Anlage 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass abhängig davon, in welcher Einrichtung des Trägers der praktischen Ausbildung der Auszubildende im maßgeblichen Zeitraum die Ausbildung absolviert, die Werte der Anlagen 31 oder 32 zugrunde gelegt werden, abgesehen der Ausbildungsvergütung nach Absatz 1.

(4) Der Auszubildende erhält zusätzlich zur Ausbildungsvergütung eine monatliche Zulage in Höhe von 11,11 Euro.

(5) 1Auszubildende erhalten eine Jahressonderzahlung in entsprechender Anwendung des § 16 der Anlage 31. 2In Abweichung von § 16 Absatz 2 Satz 1 der Anlage 31 beträgt der Bemessungssatz  90 v.H.

§ 4 Beendigung der Ausbildung

(1) 1Bei einer Kündigung durch den Träger der praktischen Ausbildung ist das Benehmen mit der Pflegeschule herzustellen. 2In den Fällen des § 15 Abs. 3 Buchstabe a) des Teils I. der Anlage 7 sind die Kündigungsgründe anzugeben.

(2) Werden Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

 


 

B. Ausbildung zum Anästhesietechnischen, zum Operationstechnischen Assistenten oder zum Notfallsanitäter

§ 1 Anwendungsbereich

(1) 1Dieser Abschnitt gilt für Auszubildende, die eine Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zur Operationstechnischen Assistentin nach dem Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz - ATA-OTA-G) vom 14.12.2019 sowie für Auszubildende, die eine Ausbildung zum Notfallsanitäter nach dem Notfallsanitätergesetz vom 22.05.2013 (NotSanG) absolvieren. 2Hierunter fallen auch Auszubildende, die bis zum 31.12.2021 eine Ausbildung nach der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) begonnen haben.

(2) 1Voraussetzung der Anwendung ist, dass die Einrichtung der praktischen Ausbildung oder die mit ihr in Trägerschaft verbundene Schule Ausbildungsträger ist. 2Ist die Schule Ausbildungsträger, gilt sie für die Anwendung der Regelungen dieser Anlage zusammen mit der mit ihr in Trägerschaft verbundene Einrichtung der praktischen Ausbildung als Träger der praktischen Ausbildung im Sinne des § 2 des Teils I. der Anlage 7.

§ 2 Ausbildungsdauer

1Die Ausbildungsdauer beträgt in Vollzeit drei Jahre. 2In Teilzeit beträgt die Ausbildungsdauer höchstens fünf Jahre. 3Sie kann durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen um bis zu zwei Drittel verkürzt werden.

§ 3 Ausbildungsvergütung

(1) 1Der Auszubildende erhält monatlich eine Ausbildungsvergütung.2Sie beträgt

  ab 1. April 2021 ab 1. April 2022 ab 1. März 2024

im ersten Ausbildungsjahr

1.165,69 Euro
1,190,69 Euro

1.340,69 Euro

im zweiten Ausbildungsjahr

1.227,07 Euro
1.252,07 Euro

1.402,07 Euro

im dritten Ausbildungsjahr

1.328,38 Euro
1.353,38 Euro

1.503,38 Euro

3Bei einer Ausbildung in Teilzeit über insgesamt vier Jahre beträgt abweichend von Satz 2 das Ausbildungsjahr jeweils 16 Monate. 4Bei einer Ausbildung in Teilzeit über insgesamt fünf Jahre beträgt abweichend von Satz 2 das Ausbildungsjahr jeweils 20 Monate.

(2) 1Erfolgt eine Verkürzung der Ausbildungszeit durch Anrechnung nach § 2 Satz 3 des Abschnitts B des Teils II. der Anlage 7, wird zur Bestimmung des Ausbildungsjahres nach Absatz 1 die angerechnete Ausbildungszeit ebenfalls berücksichtigt. 2Wird die Ausbildungszeit verlängert, erhält der Auszubildende während der verlängerten Ausbildungszeit die Ausbildungsvergütung mit der Maßgabe, dass nach dem dritten Jahr der Ausbildung die Ausbildungsvergütung des dritten Ausbildungsjahres anzuwenden ist.

(3) Der Auszubildende erhält zusätzlich zur Ausbildungsvergütung eine monatliche Zulage in Höhe von 11,11 Euro.

(4) 1Auszubildende erhalten eine Jahressonderzahlung in entsprechender Anwendung des § 16 der Anlage 31. 2In Abweichung von § 16 Absatz 2 Satz 1 der Anlage 31 beträgt der Bemessungssatz 90 v.H.

§ 4 Beendigung der Ausbildung

1Bei einer Kündigung durch die Einrichtung der praktischen Ausbildung ist das Benehmen mit der Schule herzustellen. 2In den Fällen des § 15 Abs. 3 Buchstabe a) des Teil I. sind die Kündigungsgründe anzugeben. 2In den Fällen des § 15 Abs. 3 Buchstabe a) des Teils I. der Anlage 7 sind die Kündigungsgründe anzugeben.

 


 

C. Ausbildung zum Pflegehelfer und zum Pflegeassistent

§ 1 Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für Auszubildende, die eine nach Landesrecht geregelte Ausbildung zum Pflegehelfer oder zum Pflegeassistent absolvieren.

§ 2 Ausbildungsdauer

1Die Ausbildungsdauer beträgt in Vollzeitform mindestens einem Jahr und höchstens zwei Jahre. 2In Teilzeitform beträgt die Ausbildungsdauer vorbehaltlich anderer landesrechtlicher Regelung höchstens das Zweifache der Ausbildungsdauer in Vollzeitform. 3Die landesrechtlich vorgesehene Regeldauer kann durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen im landesrechtlich zulässigen Rahmen verkürzt werden.

§ 3 Ausbildungsvergütung

(1) 1Der Auszubildende erhält monatlich eine Ausbildungsvergütung. 2Sie beträgt

  ab 1. April 2021 ab 1. April 2022 ab 1. März 2024

im ersten Ausbildungsjahr

1.089,91 Euro
1.114,91 Euro

1.264,91 Euro

im zweiten Ausbildungsjahr

1.147,21 Euro
1.173,21 Euro

1.323,21 Euro

3Bei einer Ausbildung in Teilzeit über insgesamt drei Jahre beträgt abweichend von Satz 2 das Ausbildungsjahr 18 Monate, bei insgesamt über vier Jahre 24 Monate.

(2) 1Erfolgt eine Verkürzung der Ausbildungszeit durch Anrechnung nach § 2 Satz 3 des Abschnitts C des Teils II.der Anlage 7, wird zur Bestimmung des Ausbildungsjahres nach Absatz 1 die angerechnete Ausbildungszeit ebenfalls berücksichtigt. 2Wird die Ausbildungszeit verlängert, erhält der Auszubildende während der verlängerten Ausbildungszeit die Ausbildungsvergütung mit der Maßgabe, dass nach dem zweiten Jahr der Ausbildung die Ausbildungsvergütung des zweiten Ausbildungsjahres anzuwenden ist.

(3) Für die Berechnung und Auszahlung der Bezüge gilt Abschnitt X der Anlage 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Werte der Anlage 31 zugrunde gelegt werden, abgesehen der Ausbildungsvergütung nach Absatz 1.

(4) 1Auszubildende erhalten eine Jahressonderzahlung in entsprechender Anwendung des § 16 der Anlage 31. 2In Abweichung von § 16 Absatz 2 Satz 1 der Anlage 31 beträgt der Bemessungssatz 90 v.H.

§ 4 Anzuwendende Regelungen

Im Übrigen finden die Regelungen des Abschnitt  A dieses Teils II. entsprechende Anwendung, soweit hier dazu nichts geregelt ist.


 

D. Schüler Ausbildung in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zum Erzieher und in betrieblich-schulischen Gesundheitsberufen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieser Abschnitt gilt für Auszubildende, die in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zum Erzieher nach landesrechtlichen Regelungen ausgebildet werden sowie für Auszubildende in den Gesundheitsberufen Diätassistent, Ergotherapeut, Logopäde, Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, Medizinisch-technischer Radiologieassistent, Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik, Orthoptist oder Physiotherapeut, deren praktische Ausbildung bei einer Einrichtung im Geltungsbereich der AVR (§ 2 Abs. 1 AT) erfolgt, die entweder vom selben Träger wie die die theoretische Ausbildung erbringende Schule getragen ist oder die eine Kooperationsvereinbarung mit dieser Schule getroffen hat.

(2) Den Gesundheitsberufen im Sinne des Absatzes 1 liegen folgende Vorschriften zu Grunde:

  Ausbildungen Gesetzliche Vorschriften in der jeweils aktuellen Fassung
1. Orthoptisten Orthoptistengesetz vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990 (BGBl. I S. 563)
2. Logopäden Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529) Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lo- gopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892)
3a. a) Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten
b) Medizinisch-technische Radiologieassistenten
c) Medizinisch-technische Assistenten für Funktions- diagnostik
MTA-Gesetz vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin vom 25. April 1994 (BGBl. I S. 922)
3b. Für ab dem 1. Januar 2023 begonnene Ausbildungsgänge:
a) Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik
b) Medizinischer Technologe für Radiologie c) Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik
MT-Berufe-Gesetz vom 1. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen (MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - MTAPrV) vom 24. September 2021 (BGBl. I. S. 4467)
4. Ergotherapeuten Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246) Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prü- fungsverordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731)
5. Physiotherapeuten Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786)
6. Diätassistenten Diätassistentengesetz vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 2088)

§ 2 Ausbildungsvergütung

(1) 1Der Auszubildende erhält monatlich eine Ausbildungsvergütung.2Sie beträgt für Auszubildende in den Gesundheitsberufen im Sinne dieses Abschnittes

  ab 1. April 2021 ab 1. April 2022 ab 1. März 2024

im ersten Ausbildungsjahr

1.040,24 Euro
1,065,24 Euro

1.215,24 Euro

im zweiten Ausbildungsjahr

1.100,30 Euro
1.125,30 Euro

1.275,30 Euro

im dritten Ausbildungsjahr

1.197,03 Euro
1.222,03 Euro

1.372,03 Euro

3Für Auszubildende in praxisintegrierten Ausbildungsgängen im Sinne dieses Abschnittes finden die Ausbildungsvergütungshöhen nach § 3 Abs. 3 des Abschnittes A  dieses Teils II. der Anlage 7 Anwendung.

(2) Der Auszubildende erhält zusätzlich zur Ausbildungsvergütung eine monatliche Zulage in Höhe von 11,11 Euro.

(3) 1Auszubildende in einem Ausbildungsberuf, dessen Absolventen beim Träger der praktischen Ausbildung regelmäßig nach den Anlage 2, 2d und 2e eingruppiert sind, erhalten eine Weihnachtszuwendung nach Abschnitt XIV der Anlage 1 sowie ein Urlaubsgeld nach §§ 6 – 9 der Anlage 14. 2Andere Auszubildende erhalten eine Jahressonderzahlung in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 5 des Abschnittes A  des Teils II. der Anlage 7.

§ 3 Anzuwendende Regelungen

Im Übrigen finden die Regelungen des Abschnitts A des Teils II. der Anlage 7 entsprechende Anwendung, soweit hier dazu nichts geregelt ist.

 


 

E. Auszubildende in der dualen Berufsausbildung

§ 1 Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für betrieblich Auszubildende in den Einrichtungen im Geltungsbereich der AVR (§ 2 Abs. 1 AT) für die Dauer der Ausbildungszeit.

§ 2 Ausbildungsvergütung

(1) 1Der Auszubildende erhält monatlich eine Ausbildungsvergütung. 2Sie beträgt:

  ab 1. April 2021 ab 1. April 2022 ab 1. März 2024

im ersten Ausbildungsjahr

1.043,26 Euro
1.068,26 Euro

1.218,26 Euro

im zweiten Ausbildungsjahr

1.093,20 Euro
1.118,20 Euro

1.268,20 Euro

im dritten Ausbildungsjahr

1.139,02 Euro
1.164,02 Euro

1.314,02 Euro

im vierten Ausbildungsjahr

1.202,59 Euro
1.227,59 Euro

1.377,59 Euro

(2) Wird aufgrund der Ausbildungsbestimmungen (Berufsbild usw.) ein erfolgreicher Handelsschulabschluss oder eine andere Vorbildung auf die Ausbildungszeit angerechnet, so gilt für die Höhe des Entgeltes der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.

(3) Hat der Auszubildende vor der Beendigung der vereinbarten Ausbildungszeit die Abschlussprüfung bestanden, so erhält er, wenn er weiterbeschäftigt wird, von dem Tage an, der auf den Tag der bestandenen Abschlussprüfung folgt, die seiner Tätigkeit entsprechenden Bezüge nach den Bestimmungen der AVR.

(4) Auszubildende erhalten eine Weihnachtszuwendung nach Abschnitt XIV der Anlage 1 sowie ein Urlaubsgeld nach §§ 6 – 9 der Anlage 14.

 


 

F.  Studieren in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen

§ 1 Anwendungsbereich

1Dieser Abschnitt gilt für Auszubildende, die mit Einrichtungen einen Vertrag für die Teilnahme an einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang abschließen. 2Voraussetzung dafür, dass dieser Abschnitt auf Auszubildende Anwendung findet, ist auch, dass die Auszubildenden in einem staatlich anerkannten beziehungsweise als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf nach dem Abschnitt A, B., D oder E des Teils II. der Anlage 7 ausgebildet werden. 3Das ausbildungsintegrierende Studium verbindet auf der Grundlage des Ausbildungsvertrages die Ausbildung in diesen Berufen mit einem Studium, das in einem vom Ausbildenden vorgegebenen Studiengang an einer Hochschule absolviert wird. 4Es gliedert sich in einen Ausbildungsteil und einen Studienteil, die beide jeweils dem Erreichen der entsprechenden Abschlussqualifikation dienen.

§ 2 Ausbildungsvertrag und Kündigungsfristen

(1) 1Die Form des Ausbildungsnachweises erfolgt nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) für Auszubildende mit einem Ausbildungsteil nach Abschnitt E dieses Teils II. der Anlage 7. 2Bei Auszubildenden mit einem Ausbildungsteil nach Abschnitt A dieses Teils II. der Anlage 7 mit einer integrierten Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) muss der Ausbildungs- und Studienvertrag darüber hinaus folgende Angaben enthalten:
a) den gewählten Vertiefungseinsatz einschließlich einer Ausrichtung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 PflBG,
b) Verpflichtung der Auszubildenden zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule,
c) Umfang etwaiger Sachbezüge nach § 19 Abs. 2 PflBG,
d) Hinweis auf die Rechte als Mitarbeiter im Sinne von § 3 MAVO.
3Unberührt bleiben weitere zwingende Anforderungen an den Inhalt des Ausbildungsvertrages in gesetzlichen Ausbildungsregelungen.

§ 3 Nachweispflichten

(1) 1Die Leistungsnachweise aus dem jeweiligen Ausbildungsteil sind Bestandteil der Personalakte der Auszubildenden. 2Hierzu haben die Auszubildenden die von den Hochschulen auszustellenden Leistungsübersichten nach den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie eine Abschrift des Abschlusszeugnisses beziehungsweise nach den Berufs- oder Pflegeschulen unverzüglich nach Aushändigung dem Ausbildenden vorzulegen.

(2) 1Beurteilungen sind Auszubildenden unverzüglich bekannt zu geben. 2Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.

§ 4 Wöchentliche und tägliche Ausbildungs- und Studienzeit

(1) 1Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungs- und Studienzeit und tägliche Ausbildungs- und Studienzeit der Auszubildenden richten sich während der fachtheoretischen Abschnitte nach der jeweiligen Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnung. 2Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungs- und Studienzeit der Auszubildenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richtet sich während der berufspraktischen Abschnitte beim Ausbildenden nach den für die Mitarbeiter des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Durchführung von berufspraktischen Abschnitten einschließlich der praktischen Ausbildung des Ausbildungsteils bei einem Dritten. 4In dem Ausbildungs- und Studienvertrag nach § 2 Abschnitt F  des Teils II. der Anlage 7 werden die berufspraktischen Abschnitte verbindlich in einem Ausbildungs- und Studienplan vereinbart.

(2) An Tagen, an denen Auszubildende fachtheoretische Studienabschnitte an der Hochschule absolvieren, gilt die tägliche Ausbildungs- und Studienzeit als erfüllt.

§ 5 Ausbildungsvergütung

(1) 1Auszubildende erhalten bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich abgelegt wird, ein Studienentgelt, das sich aus einem monatlichen Entgelt und einer monatlichen Zulage zusammensetzt. 2Das monatliche Entgelt beträgt für Auszubildende in einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang mit einem Ausbildungsteil nach

a) Abschnitt A  und Abschnitt B. sowie der praxisintegrierten Erzieherausbildung nach Abschnitt D des Teils II.der Anlage 7

  ab 1. April 2021 ab 1. April 2022 ab 1. März 2024

im ersten Ausbildungsjahr

1.165,69 Euro
1.190,69 Euro

1.340,69 Euro

im zweiten Ausbildungsjahr

1.227,07 Euro
1.252,07 Euro

1.402,07 Euro

im dritten Ausbildungsjahr

1.328,38 Euro
1.353,38 Euro

1.503,38 Euro

b) nach Abschnitt E des Teils II. der Anlage 7

  ab 1. April 2021 ab 1. April 2022 ab 1. März 2024

im ersten Ausbildungsjahr

1.043,26 Euro
1.068,26 Euro

1.218,26 Euro

im zweiten Ausbildungsjahr

1.093,20 Euro
1.118,20 Euro

1.268,20 Euro

im dritten Ausbildungsjahr

1.139,02 Euro
1.164,02 Euro

1.314,02 Euro

im vierten Ausbildungsjahr

1.202,59 Euro
1.227,59 Euro

1.377,59 Euro

c) nach Abschnitt D des Teils II. der Anlage 7 (betrieblich-schulische Gesundheitsberufe)

  ab 1. April 2021 ab 1. April 2022 ab 1. März 2024

im ersten Ausbildungsjahr

1.040,246 Euro
1.065,24 Euro

1.215,24 Euro

im zweiten Ausbildungsjahr

1.100,30 Euro
1.125,30 Euro

1.275,30 Euro

im dritten Ausbildungsjahr

1.197,03 Euro
1.222,03 Euro

1.372,03 Euro

3Die monatliche Zulage beträgt 150 Euro. 4Die Zulage erfolgt als monatliche Pauschale und damit unabhängig von der zeitlichen Verteilung der Ausbildungs- und Studienanteile.

(2) Nach dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich abgelegt wurde, erhalten die Auszubildenden anstelle des Studienentgelts nach Absatz 1 bis zur Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums ein monatliches Ausbildungsentgelt in Höhe von für Auszubildende in einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang mit einem Ausbildungsteil

a) nach Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a)
ab 1. April 2021: 1.490,00Euro
ab 1. April 2022: 1.515,00Euro
ab 1. März 2024: 1.665,00 Euro
b) nach Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b)
ab 1. April 2021: 1.300,00Euro
ab 1. April 2022: 1.325,00Euro
ab 1. März 2024: 1.475,00 Euro
c) nach Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c)
ab 1. Apri l2021: 1.360,00Euro
ab 1. April 2022: 1.385,00Euro
ab 1. März 2024: 1.535,00 Euro

(3) Der Träger der praktischen Ausbildung übernimmt die notwendigen Studiengebühren.

(4) Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsbildenden Schule oder wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit des Ausbildungsteils verkürzt, gilt für die Höhe des Studienentgelts nach Absatz 1 der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit des Ausbildungsteils verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.

(5) Wird bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang mit einem Ausbildungsteil nach Maßgabe des Abschnitts E des Teils II. der Anlage 7 die Ausbildungszeit des Ausbildungsteils

a) im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung auf Verlangen der Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr, verlängert oder
b) auf Antrag der Auszubildenden nach § 8 Abs. 2 BBiG von der zuständigen Stelle oder nach § 27c Abs. 2 der Handwerksordnung (HwO) von der Handwerkskammer verlängert,

wird während des Zeitraums der Verlängerung das Studienentgelt nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 2 Buchst. a des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts des Ausbildungsteils gezahlt.

(6) 1Können Auszubildende bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang mit einem Ausbildungsteil nach dem Abschnitt E des Teils II. der Anlage 7 ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erst nach beendeter Ausbildungszeit ablegen, erhalten die Auszubildenden bis zur Ablegung der Abschlussprüfung des Ausbildungsteils ein Studienentgelt nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchst. b) für den letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitt. 2Im Falle des Bestehens der Prüfung erhalten die Auszubildenden darüber hinaus rückwirkend von dem Zeitpunkt an, an dem der Ausbildungsteil geendet hat, den Unterschiedsbetrag zwischen dem ihnen gezahlten Studienentgelt nach Satz 1 und dem für das vierte Ausbildungsjahr maßgebenden Studienentgelt nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchst. b).

(7) 1Für Auszubildende mit einem Ausbildungsteil nach Abschnitt A  oder Abschnitt D desTeils II. der Anlage 7 beträgt der Zeitzuschlag für Nachtarbeit mindestens 1,28 Euro pro Stunde. 2Auszubildende mit einem Ausbildungsteil nach Abschnitt A oder Abschnitt D des Teils II. der Anlage 7 erhalten die Wechselschicht- und Schichtzulage nach den für in dem künftigen Beruf des Auszubildenden beschäftigten Mitarbeiter maßgebenden Vorschriften zu 75 v.H.

(8) 1Auszubildende mit einem Ausbildungsteil nach Abschnitt E des TeilsII. der Anlage 7 erhalten bis zum Abschluss des Ausbildungsteils einmal jährlich einen Lernmittelzuschuss in Höhe von 50 Euro brutto. 2§ 13 Teil I. der Anlage 7 bleibt unberührt.
3
Der Lernmittelzuschuss ist möglichst mit dem Ausbildungsentgelt des ersten Monats des jeweiligen Ausbildungsjahres zu zahlen; er ist spätestens im Zahlungsmonat September des betreffenden Ausbildungsjahres fällig.

(10) Der Auszubildende erhält zusätzlich zur Ausbildungsvergütung eine monatliche Zulage in Höhe von 11,11 Euro.

§ 6 Zusatzurlaub

Auszubildende mit einem Ausbildungsteil nach Abschnitt A oder Abschnitt D des Teils II. der Anlage 7, die im Ausbildungsteil im Schichtdienst eingesetzt werden, erhalten im zweiten und dritten Jahr des Ausbildungsteils pauschal jeweils einen Tag Zusatzurlaub.

§ 7 Ausbildungs- und Studienmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

(1) 1Die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort (außerhalb der politischen Gemeinde) werden, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht, erstattet soweit der durch § 2 SvEV festgelegte Rahmen nicht überschritten wird. 2Zu den Auslagen des bei notwendiger auswärtiger Unterbringung entstehenden Verpflegungsmehraufwands wird für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Ausbildungsort ein Verpflegungszuschuss in Höhe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. 3Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert einbehalten. 4Bei einer über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungsmaßnahme werden die dadurch ent- standenen Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 erstattet. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für Reisen im Rahmen der fachtheoretischen Studienabschnitte, die Bestandteil von Studien- und Prüfungsordnungen sind, wenn die Hochschule außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte liegt.

Anmerkung zu Absatz 1: 1Als "notwendig" sind im Allgemeinen diejenigen Kosten anzusehen, die entstehen, wenn dem Auszubildenden die tägliche Heimkehr nicht möglich bzw. unzumutbar (i.S.v. § 140 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 SGB III) ist. 2Diese notwendigen Kosten werden für die Gesamtdauer der Ausbildung an der auswärtigen Hochschule erstattet.

(2) 1Bei Reisen von Auszubildenden mit einem Ausbildungsteil nach dem Abschnitt E des Teils II. der Anlage 7, die im Rahmen des Ausbildungsteils für den Besuch einer auswärtigen Berufsschule erfolgen, werden die notwendigen Fahrtkosten erstattet, soweit sie monatlich 6 v. H. des Studienentgelts nach § 5 Abs. 1 Abschnitt F des Teils II. der Anlage 7 für das erste Studienjahr übersteigen. 2Satz 1 gilt nicht, soweit die Fahrtkosten nach landesrechtlichen Vorschriften von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragen werden. 3Die notwendigen Auslagen für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand werden bei Besuch der regulären auswärtigen Berufsschule im Blockunterricht entsprechend Absatz 1 Sätze 1 bis 4 erstattet. 4Leistungen Dritter sind anzurechnen.

(3) Bei Abordnungen und Zuweisungen von Auszubildenden mit einem Ausbildungsteil nach Abschnitt E der Teils II. der Anlage 7 die im Rahmen des Ausbildungsteils erfolgen, werden die Kosten nach Maßgabe des Absatzes 1 erstattet.

§ 8 Jahressonderzahlung

(1) 1Auszubildende mit einem Ausbildungsteil nach Abschnitt A  oder Abschnitt D des Teils II. der Anlage 7 erhalten eine Jahressonderzahlung in entsprechender Anwendung der § 16 der Anlage 31. 2In Abweichung von § 16 Absatz 2 Satz 1 der Anlage 31 beträgt der Bemessungssatz 90 v.H. des den Auszubildenden für November zustehenden Studienentgelts (§ 5 Abs. 1 Abschnitt F des Teils II. der Anlage 7).

(2) 1Auszubildende mit einem Ausbildungsteil nach Abschnitt E des Teils II. der Anlage 7 erhalten eine Weihnachtszuwendung nach Abschnitt XIV der Anlage 1 sowie ein Urlaubsgeld nach §§ 6 – 9 der Anlage 14.

§ 9 Beendigung, Verkürzung und Verlängerung des Vertragsverhältnisses

(1) Das Ausbildungs- und Studienverhältnis endet mit dem Ablauf der im Ausbildungs- und Studienvertrag vereinbarten Vertragslaufzeit.

(2) Das Ausbildungs- und Studienverhältnis endet zudem:

a) bei wirksamer Kündigung (§ 15 des Teils I. der Anlage 7) oder
b) bei Exmatrikulation durch die Hochschule nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung oder
c) bei endgültigem Nichtbestehen einer notwendigen Ausbildungsprüfung des Ausbildungsteils; dies gilt nicht, wenn sich im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung der Ausbildungsteil auf Verlangen der Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr, verlängert oder die Abschlussprüfung ohne eigenes Verschulden erst nach beendeter Ausbildungszeit des Ausbildungsteils abgelegt wird.

(3) 1Eine Verkürzung des Studienteils (Regelstudienzeit) kann in Abstimmung mit dem Ausbildenden beantragt werden, sofern eine Verkürzung nach der Studien- und Prüfungsordnung für den ausbildungsintegrierten dualen Studiengang zulässig ist und die Vereinbarkeit mit dem gleichzeitig zu absolvierenden Ausbildungsteil gewährleistet ist. 2Der Ausbildungs- und Studienvertrag ist entsprechend anzupassen.

§ 10 Zeugnis

1Der Ausbildende hat den Auszubildenden bei Beendigung des Ausbildungsteils nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ein Zeugnis gemäß § 16 BBiG auszustellen. 2Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse der Auszubildenden enthalten. 3Auf deren Verlangen sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.

§ 11 Rückzahlungsgrundsätze

(1) Werden die Auszubildenden oder die ehemals Auszubildenden beim Ausbildenden nach Beendigung ihres ausbildungsintegrierten dualen Studiums in ein Dienstverhältnis entsprechend ihrer erworbenen Abschlussqualifikation übernommen, sind sie verpflichtet, dort für die Dauer von fünf Jahren beruflich tätig zu sein.

(2) Der vom Träger der praktischen Ausbildung bis zur Beendigung oder zum Abbruch des ausbildungsintegrierten dualen Studiums gezahlte Gesamtbetrag, bestehend aus der monatlichen Zulage nach § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 Abschnitt F des Teils II. der Anlage 7, dem Studienentgelt nach § 5 Abs. 2  Abschnitt F des Teils II. der Anlage 7 und den Studiengebühren (§ 5 Abs. 3 Abschnitt F des Teils II. der Anlage 7), ist von den Auszubildenden oder den ehemals Auszubildenden zurückzuerstatten:

a) bei endgültigem Nichtbestehen einer notwendigen Ausbildungs- oder Studienprüfung, wenn die Erfolglosigkeit in den Verantwortungsbereich der Auszubildenden fällt, weil sie es schuldhaft unterlassen haben, den erfolgreichen Abschluss des ausbildungsintegrierten dualen Studiums im Rahmen des ihnen Möglichen zielstrebig zu verfolgen,
b) bei Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums durch Kündigung vom Ausbildenden aus einem von den Auszubildenden zu vertreten den Grund oder durch eine Eigenkündigung der Auszubildenden nach Ende der Probezeit, die nicht durch einen wichtigen Grund gemäß § 626 BGB gerechtfertigt ist,
c) bei Ablehnung des Angebots, beim Ausbildenden im Anschluss an das erfolgreich bestandene ausbildungsintegrierte duale Studium entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation ein Dienstverhältnis zu begründen,
d) soweit das Dienstverhältnis, das beim Ausbildenden im Anschluss an das erfolgreich bestandene ausbildungsintegrierte duale Studium entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation begründet wurde, aus einem von den ehemals Auszubildenden zu vertretenden Grund innerhalb der ersten fünf Jahre seines Bestehens endet.

(3) Sofern berufspraktische Studienabschnitte beim Ausbildenden absolviert wurden, verringert sich der Rückzahlungsbetrag auf 75 v. H. des Gesamtbetrages nach Absatz 2.

(4) Der zurückzuerstattende Gesamtbetrag nach Absatz 2 bzw. 3 wird für jeden vollen Monat, in dem nach erfolgreicher Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums ein Dienstverhältnis bestand, um 1/60 vermindert.

(5) 1Die Rückzahlungspflicht in den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe a) oder b) entfällt, wenn die Auszubildenden nach endgültigem Nichtbestehen der notwendigen Studienprüfung oder nach Kündigung infolge des Abbruchs des Studiums in ein Dienstverhältnis entsprechend der im Ausbildungsverhältnis erworbenen Qualifikation übernommen werden und dieses für die nach Satz 3 festgelegte Bindungsdauer fortbesteht. 2Die Rückzahlungspflicht entfällt nicht, wenn das Dienstverhältnis innerhalb der Bindungsdauer gemäß Satz 3 aus einem vom Mitarbeiter zu vertretenden Grunde endet. 3Abweichend zu Absatz 1 bemisst sich die Bindungsdauer nach der Dauer des Ausbildungs- und Studienverhältnisses, wobei jeder volle Monat des Ausbildungs- und Studienverhältnisses einem Monat Bindungsdauer entspricht. 4Zur Berechnung der Rückzahlungspflicht gilt Absatz 3; Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Auf die Rückzahlungspflicht kann ganz oder teilweise verzichtet werden, soweit sie für die Auszubildenden oder die ehemals Auszubildenden eine besondere Härte bedeuten würde.

§ 12 Befristung

Die Regelungen dieses Abschnitts sind befristet bis zum 31. Juli 2025.

 


 

G. Studieren in praxisintegrierten dualen Studiengängen

§ 1 Anwendungsbereich

1Dieser Abschnitt gilt für Auszubildende, die mit Einrichtungen einen Vertrag für die Teilnahme an einem praxisintegrierten dualen Studiengang abschließen. 2Das praxisintegrierte duale Studium verbindet fachtheoretische Studienabschnitte in einem vom Ausbildenden vorgegebenen Studiengang an einer Hochschule mit berufspraktischen Studienabschnitten beim Ausbildenden oder einem von dem Ausbildenden zu bestimmenden Dritten. 3Die berufspraktischen Studienabschnitte umfassen dabei mindestens ein Drittel der im Studienplan festgelegten Studienzeit. 1Soweit dies erfüllt ist, gelten Studiengänge, die neben dem Hochschulabschluss ohne zusätzliche berufspraktische Zeit eine staatliche Anerkennung nach den jeweiligen landes- oder bundesrechtlichen gesetzlichen Ausbildungsordnungen vermitteln, als praxisintegriertes duales Studium.

§ 2 Entsprechende Anwendung des Abschnitts F des Teils II. der Anlage 7

1Die Regelungen des Abschnitts F dieses Teils II. der Anlage 7 finden entsprechende Anwendung .2Dabei gelten für die Auszubildenden in praxisintegrierten Studiengängen des Gesundheits- und Pflegewesens die im Abschnitt F des Teils II. der Anlage 7 vorgenommenen Verweise auf die Ausbildungsbedingungen des Abschnittes A  und des Abschnittes B. des Teils II. der Anlage 7, für Studiengänge der sozialen Arbeit diejenigen Verweise auf den Abschnitt D desTeils II. der Anlage 7 und für die übrigen Studiengänge auf den Abschnitt E des Teils II. der Anlage 7. 3Keine Anwendung finden diejenigen Regelungen des Abschnittes F des Teils II. der Anlage 7, die unmittelbar den Ausbildungsteil des ausbildungsintegrierten dualen Studiums regeln oder daraus rechtliche Folgen ableiten.

§ 3 Studienvertrag

1Der Ausbildungsvertrag wird zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und dem Auszubildenden geschlossen. 2Er muss zusätzlich folgende Angaben enthalten:
a) Beginn, Dauer und Verteilung der Studienzeiten einschließlich der berufspraktischen Studienzeiten sowie der Teilnahmepflicht (Studienplan)
b) Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung, von Studiengebühren sowie die Bindungs- und Rückzahlungsbedingungen.

§ 4 Ausbildungsvergütung

(1) 1Auszubildende erhalten eine Ausbildungsvergütung in einem praxisintegrierten dualen Studium - im Gesundheits- und Pflegewesen sowie der sozialen Arbeit in Höhe von

  ab 1. April 2021 ab 1. April 2022 ab 1. März 2024

im ersten Ausbildungsjahr

1.165,69 Euro
1.190,69 Euro

1.340,69 Euro

im zweiten Ausbildungsjahr

1.227,07 Euro
1.252,07 Euro

1.402,07 Euro

im dritten Ausbildungsjahr

1.328,38 Euro
1.353,38 Euro

1.503,38 Euro

ab dem vierten Ausbildungsjahr

1.490,00 Euro
1.515,00Euro

1.665,00 Euro

- in sonstigen Berufen

  ab 1. April 2021 ab 1. April 2022 ab 1. März 2024

im ersten Ausbildungsjahr

1.043,26 Euro
1.068,26 Euro

1.218,26 Euro

im zweiten Ausbildungsjahr

1.093,20 Euro
1.118,20 Euro

1.268,20 Euro

im dritten Ausbildungsjahr

1.139,02 Euro
1.164,02 Euro

1.314,02 Euro

ab dem vierten Ausbildungsjahr

1.300,00 Euro
1.325,00Euro

1.475,00 Euro

2Auszubildende erhalten in den ersten drei Ausbildungsjahren eine monatliche Zulage. 3Die monatliche Zulage beträgt 100 Euro. 4Die Zulage erfolgt als monatliche Pauschale und damit unabhängig von der zeitlichen Verteilung der Ausbildungs- und Studienanteile.

(2) Der Auszubildende erhält zusätzlich zur Ausbildungsvergütung eine monatliche Zulage in Höhe von 11,11 Euro.

§ 5 Akademische Hebammenausbildung

(1) Die akademische Hebammenausbildung nach dem Hebammengesetz (HebG) ist ein praxisintegriertes Studium im Gesundheits- und Pflegewesen im Sinne dieses Abschnittes.

(2) 1Der Ausbildungsvertrag wird zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung als Träger der verantwortlichen Praxiseinrichtung (§ 15 HebG) und dem Auszubildenden in Schriftform für die Dauer des Studiums geschlossen. 2Er enthält mindestens die nach § 28 Abs. 1 HebG erforderlichen Angaben.

(3) Das Studium dauert in Vollzeit mindestens sechs Semester und höchstens acht Semester (§ 11 Abs. 1 HebG) und richtet sich nach landes- und hochschulrechtlichen Regelungen.

(4) 1Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf des letzten im akkreditierten Konzept des Studiengangs festgelegten Semesters (§  37 Abs. 1 HebG). 2Besteht der Auszubildende die staatliche Prüfung nicht oder kann die staatliche Prüfung ohne eigenes Verschulden nicht vor Ablauf des letzten Studiensemesters abgelegt werden, so verlängert sich das Vertragsverhältnis auf schriftlichen Antrag gegenüber der verantwortlichen Praxiseinrichtung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr (§ 37 Abs. 2 HebG).

(5) Für eine Kündigung durch den Träger der Ausbildung auch während der Probezeit ist zuvor das Benehmen mit der Hochschule herzustellen.

§ 6 Befristung

Die Regelungen dieses Abschnitts sind befristet bis zum 31. Juli 2025.

 


 

H. Praktikum nach abgelegtem Examen oder Praktische Ausbildung nach abgelegter theoretischer schulischer Teilprüfung

§ 1 Anwendungsbereich

(1) 1Soweit nach den Ausbildungsbestimmungen nach abgelegtem Examen ein Praktikum zur Erlangung der staatlichen Anerkennung vorgeschrieben ist, gilt für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten dieser Abschnitt. 2Dieser Abschnitt gilt auch für die Auszubildenden in solchen Ausbildungen, die im Rahmen einer in einen theoretischen schulischen Teil und einem berufspraktischen Teil für den nach einer den theoretischen Teil abschließenden Prüfung den berufspraktischen Teil bei einem Träger der praktischen Ausbildung absolvieren. 3Dieser Abschnitt gilt nicht für solche Ausbildungen, die eine staatliche Anerkennung nach einer praxisintegrierten Ausbildung oder einem praxisintegriertem dualen Studium im Sinne dieses Teils II.  der Anlage 7 erhalten.

(2) 1Mit Auszubildenden die unter diesen Abschnitt fallen, ist für die Ausbildungszeit eine Vereinbarung nach diesen Bestimmungen zu treffen. 2Eine hiervon abweichende Vertragsregelung ist grundsätzlich nicht möglich. 3Wird ein Auszubildender aufgrund der Personalsituation ausnahmsweise während des Praktikums bereits mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines entsprechend ausgebildeten Mitarbeiters betraut, so unterliegt er weiterhin den Vorschriften dieses Abschnitts. 4Diese Tätigkeit ist daher nicht auf die Dauer der Berufstätigkeit anzurechnen, die nach bestimmten Tätigkeitsmerkmalen für eine Höhergruppierung zurückgelegt sein muss. 5Für die Dauer der Übertragung der Aufgabe eines entsprechend ausgebildeten Mitarbeiters erhält der Auszubildende zu dem Entgelt gemäß dieses Abschnitts eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Entgelt und den Dienstbezügen der Eingangs- gruppe des Berufes, zu dem der Praktikant ausgebildet wird.

(3) Bis zu einer endgültigen Regelung ist dieser Abschnitt, soweit nicht ein praxisintegriertes duales Studium nach Abschnitt G des Teils II. der Anlage 7 gegeben ist, für die Absolventen der Fachhochschulen für Sozialarbeit und Sozialpädagogik weiterhin anzuwenden, soweit das Praktikum nach Beendigung des 6. Fachhochschulsemesters abgeleistet wird.

§ 2 Ausbildungsvergütung

(1) 1Der Auszubildende erhält monatlich eine Ausbildungsvergütung. 2Sie beträgt

ab 1. April 2021 ab 1. April 2022

ab 1. März 2024

 

1. Pharmazeutisch-technische Assistent(inn)en

2. Masseure u. med. Bademeister/-innen

3. Sozialarbeiter/-innen

4. Sozialpädagog(inn)en

5. Erzieher/-innen

6. Kinderpfleger/-innen

7. Altenpfleger/-innen

8. Haus- und Familienpfleger/-innen

9. Heilerziehungshelfer/-innen

10. Heilerziehungspfleger/-innen

11. Arbeitserzieher/-innen

1.627,02 Euro

1.570,36 Euro

1.851,21 Euro

1.851,21 Euroo

1.627,02 Euro

1.570,36 Euro

1.627,02 Euro

1.627,02 Euro

1.570,36 Euro

1.688,76 Euro

1.688,76 Euro

1.652,02 Euro

1.595,36 Euro

1.876,21 Euro

1.876,21 Euro

1.652,02 Euro

1.595,36 Euro

1.652,02 Euro

1.652,02 Euro

1.595,36 Euro

1.713,76 Euro

1.713,76 Euro

1.802,02 Euro

1.745,36 Euro

2.026,21 Euro

2.026,21 Euro

1.802,02 Euro

1.745,36 Euro

1.802,02 Euro

1.802,02 Euro

1.745,36 Euro

1.863,76 Euro

1.863,76 Euro

(2) Auf die Entgelte werden alle Zuschüsse und gewährten Stipendien in voller Höhe angerechnet.

(3) Auszubildende im Erziehungsdienst erhalten eine Heimzulage in derselben Höhe, wie sie in Abschnitt VIIa der Anlage 1 angegeben ist, unter den dort genannten Bedingungen.

(4) 1Auszubildende mit einem Ausbildungsteil nach Absatz 1 Nummern 3 - 7 und 9 - 10 erhalten eine Jahressonderzahlung in entsprechender Anwendung des § 16 der Anlage 31. 2In Abweichung von § 16 Absatz 2 Satz 1 der Anlagen 31 beträgt der Bemessungssatz 90 v.H. des den Auszubildenden für November zustehenden Ausbildungsentgeltentgelts (§ 2 Abs. 1 Abschnitt H des Teils II. der Anlage 7).

(5) Auszubildende mit einem Ausbildungsteil nach Absatz 1 Nummern 1, 2, 8 und 11 erhalten eine Weihnachtszuwendung nach Abschnitt XIV der Anlage 1 sowie ein Urlaubsgeld nach §§ 6 – 9 der Anlage 14.

Regionalkommission Bayern:

(6) Im Geltungsbereich der AVR in Bayern finden die Regelungen dieses Abschnittes für Berufe nach § 2 Absatz 1 Nr. 8 Anwendung auf die Praktika der Berufspraktikanten innerhalb der Ausbildung/Fortbildung zum Betriebswirt, zur Betriebswirtin für Ernährungs- und Versorgungsmanagement nach § 3 Absatz 4 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 2 der bayerischen Schulordnung für Fachakademien (Fachakademieordnung – FakO) vom 9. Mai 2017 in der jeweils aktuellen Fassung. Die Vergütungen betragen für diese Berufspraktikanten abweichend im Jahr 2022 70 v.H., im Jahr 2023 85 v.H. und ab dem Jahr 2024 100 v.H. der für den jeweils geltenden Zeitraum in § 2 Abs. 1 Nr. 8 benannten mo- natlichen Vergütungen. Dieser Absatz tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember 2025. Er findet auf am 31. Dezember 2021 bereits bestehende Praktikumsverhältnisse nur durch besondere Vereinbarung zwischen dem Praktikanten und dem Dienstgeber Anwendung. Für am 31. Dezember 2025 bestehende Praktikumsverhältnisse gilt er bis zu deren Abschluss fort.

(7) Im Geltungsbereich der AVR in Bayern finden die Regelungen dieses Abschnittes für Berufe nach § 2 Absatz 1 Nr. 5 Anwendung auf die Praktika der Berufspraktikanten innerhalb der Ausbildung/Fortbildung zur Pädagogischen Fachkraft zur Grundschulkindbetreuung im Rahmen des bayerischen Schulversuchs zu diesem Berufsbild (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Schulversuch "Pädagogische Fachkraft für Grundschulkindbetreuung" vom 5. November 2019 (BayMBl. Nr. 496) in der jeweils aktuellen Fassung). Dieser Absatz tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember 2025. Er findet auf am 31. Dezember 2021 bereits bestehende Praktikumsverhältnisse nur durch besondere Vereinbarung zwischen dem Praktikanten und dem Dienstgeber Anwendung. Für am 31. Dezember 2025 bestehende Praktikumsverhältnisse gilt er bis zu deren Abschluss fort.

 


 

I. Ausbildung zum Heilerziehungspfleger

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieser Abschnitt findet Anwendung auf Auszubildende, die eine Ausbildung zum Heilerziehungspfleger nach landesrechtlichen Regelungen absolvieren.

(2) 1Die Ausbildung kann in konsekutiver Form mit einem fachpraktischen Teil am Ende der Ausbildung oder in praxisintegrierter Form erfolgen. 2Bei einer Ausbildung in konsekutiver Form findet Abschnitt H des Teils II. der Anlage 7 Anwendung, soweit nicht durch die zuständige Regionalkommission eine Vergütung für die gesamte Dauer der Ausbildung festgesetzt ist. 3Bei einer Ausbildung in der praxisintegrierten Form finden vorbehaltlich der weiteren Regelungen dieses Abschnittes die Regelungen des Abschnittes A  des Teils II. der Anlage 7 entsprechende Anwendung.

§ 2 Ausbildungsdauer

1Die Ausbildungsdauer beträgt in Vollzeit 3 Jahre. 2In Teilzeit beträgt die Ausbildungsdauer vorbehaltlich einer anderen landesgesetzlichen Regelung höchstens 5 Jahre. 3Sie kann durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen um bis zu zwei Drittel verkürzt werden, soweit keine andere landesgesetzliche Regelung besteht.

§ 3 Ausbildungsvergütung

(1) 1Die Regionalkommissionen setzen die Anwendung dieses Abschnittes fest. 2Sie setzen dabei fest, ob die Regelung für die praxisintegrierte Ausbildungsform oder die konsekutive Ausbildungsform für deren gesamte Dauer gilt. 3Die Festsetzung der Ausbildungsvergütung erfolgt nach Ausbildungsjahren einer Ausbildung in Vollzeit.

(2) 1Bei einer Ausbildung in Teilzeit über insgesamt vier Jahre beträgt bei der Anwendung der Regelung der Regionalkommission nach Absatz 1 abweichend das Ausbildungsjahr jeweils 16 Monate. 2Bei einer Ausbildung in Teilzeit über insgesamt fünf Jahre beträgt es abweichend jeweils 20 Monate.

(3) 1Erfolgt eine Verkürzung der Ausbildungszeit durch Anrechnung nach § 2 Satz 3 Abschnitt I des Teils II. der Anlage 7, wird zur Bestimmung des anzuwendenden Ausbildungsjahres der Festsetzung nach Absatz 1 die angerechnete Ausbildungszeit ebenfalls berücksichtigt. 2Wird die Ausbildungszeit gemäß landesgesetzlicher Regelung verlängert, erhält der Auszubildende während der verlängerten Ausbildungszeit die Ausbildungsvergütung mit der Ma gabe, dass nach dem dritten Jahr der Ausbildung die Ausbildungsvergütung des dritten Ausbildungsjahres anzuwenden ist.

(4) Für die Berechnung und Auszahlung der Bezüge gilt Abschnitt X der Anlage 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass abhängig davon, in welcher Einrichtung des Trägers der praktischen Ausbildung der Auszubildende im maßgeblichen Zeitraum die Ausbildung absolviert, die Werte der Anlagen 31, 32 oder 33 zugrunde gelegt werden, abgesehen von der Ausbildungsvergütung nach Absatz 1.

(5) Der Auszubildende erhält zusätzlich zur Ausbildungsvergütung eine monatliche Zulage in Höhe von 11,11 Euro.

(6) 1Auszubildende erhalten eine Jahressonderzahlung in entsprechender Anwendung des § 16 der Anlage 31. 1In Abweichung von § 16 Absatz 2 Satz 1 der Anlage 31 beträgt der Bemessungssatz 90 v.H.

§ 4 Sonstige Ausbildungsbedingungen

1Zulagen, Zeitzuschläge, Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsentgelt bestimmen sich abhängig davon, in welcher Einrichtung des Trägers der praktischen Ausbildung der Auszubildende im maßgeblichen Zeitraum die Ausbildung absolviert, in entsprechender Anwendung der Anlagen 31, 32 oder 33. 2Dabei gilt als Stundenentgelt der auf die Stunde entfallende Anteil der Ausbildungsvergütung (§ 3 Abschnitt I des teils II. der Anlage 7). 3Zur Ermittlung dieses Anteils ist die jeweilige Ausbildungsvergütung durch das 4,348fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit zu teilen. 4Der Zeitzuschlag für Überstunden beträgt 30 v.H. des Stundenentgelts.

§ 5 Befristung der Regelung und Kompetenzübertragung

(1) 1Die Regelungen dieses Abschnitts sind befristet bis zum 31. Juli 2025. 2Sie gelten für bis dahin begonnene Ausbildungsverhältnisse bis zu deren Beendigung fort.

(2) 1Die Bundeskommission überträgt nach § 13 Abs. 6 AK-O befristet bis zum 31.Juli 2025 den Regionalkommissionen die Kompetenz zur Festsetzung der Anwendung dieses Abschnitts und der Ausbildungsvergütungen im Sinne der § 1 und § 3 Abs. 1 Abschnitt I des Teils II. der Anlage 7. 2Die von den Regionalkommissionen vorgenommenen Festsetzungen gelten nach dem 31.Juli 2025 für bis dahin begonnene Ausbildungsverhältnisse bis zu deren Beendigung fort. 3Soweit am 31. Juli 2021 bereits aufgrund bis dahin bestehender Kom- petenzübertragung zur Regelung der Ausbildungsverhältnisse der Ausbildung zum Heilerziehungspfleger Regelungen und Festsetzungen durch einzelne Regionalkommissionen vorgenommen wurden, gelten deren Regelungen bis zu einer neuerlichen Festsetzung fort, auch soweit sie von den Regelungen dieses Abschnittes abweichen.

Regionalkommission NRW ab 01.08.2022:

§ 6 Anwendungsbeginn und Übergangsregelung im Bereich der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen

Die Anwendung nach § 3 Abs. 1 tritt mit Wirkung vom 01. August 2022 in Kraft. Der im Bereich der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen geltende Abschnitt J tritt mit Ablauf des 31. Juli 2022 außer Kraft. Für Ausbildungsverhältnisse zur praxisinte- grierten Ausbildung der Erzieher, die am 31. Juli 2022 bestanden haben und für die bislang der Abschnitt J oder der für den Bereich der Regionalkommission Nordrhein- Westfalen zuvor geltenden Abschnitt F angewendet wurde, gilt Abschnitt J bis zum Abschluss der Ausbildung fort.

 


 

J  Praktikanten in der praxisintegrierten Fachschulbildung zum Erzieher oder zum Heilerziehungspfleger nach § 31 der Anlage E zur APO-BK NRW
Hinweis: Gilt nur in der Region Nordrhein-Westfalen

Für Praktikanten in den Einrichtungen im Geltungsbereich der AVR in NRW, die ihr Berufspraktikum nach § 31 der Anlage E zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg NRW im Rahmen der praxisintegrierten Form der Ausbildung absolvieren, gelten die folgenden Regelungen.

 

§ 1 Kooperationsvereinbarung

Die Anwendung dieser Anlage setzt voraus, dass zwischen dem Träger der Einrichtung und der ausbildenden Fachschule eine Kooperationsvereinbarung besteht und für den Berufspraktikanten ein individueller Ausbildungsplan im Sinne des § 31 Abs. 3 der Anlage E zur APO-BK NRW mit dieser Fachschule abgestimmt wurde.

 

§ 2 Praktikantenvergütung

Die Praktikanten erhalten während der praktischen Ausbildung eine monatliche Vergütung. Diese beträgt:

ab dem 1.03.2018   Erzieher Heilerziehungspfleger

1. Praktikumsjahr

708,25 EUR

731,82 EUR

2. Praktikumsjahr

779,91 EUR

806,42 EUR

3. Praktikumsjahr

851,57 EUR

881,03 EUR

 

ab 01.08.2021      

1. Praktikumsjahr

1.165,69 EUR

 

2. Praktikumsjahr

1.227,07 EUR

 

3. Praktikumsjahr

1.328,38 EUR

 

 

ab dem 01.04.2022      

1. Praktikumsjahr

1.190,69 EUR

 

2. Praktikumsjahr

1.252,07 EUR

 

3. Praktikumsjahr

1.353,38 EUR

 

 

§ 3 Sonstige Regelungen

Im Übrigen finden die Regelungen der § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 2 Abs. 3 Abschnitt H Teil II., des § 4 Abschnitt I Teil II. und der §§ 2, 4 Abs. 1, 10, 11, 17 Abs. 1 und 17 Abs. 2 Teil I. der Anlage 7 zu den AVR entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Dauer und Lage der Praktikumszeit in der Kooperationsvereinbarung getroffene Bestimmungen vorgehen.

 

§ 4 Inkrafttreten und Geltung

1Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember 2022. 2Sie gilt für am 31. Dezember 2022 bestehende Praktikantenverhältnisse über den 31. Dezember 2022 hinaus bis zu deren Ende fort. 3Für Praktikanten in der Ausbildung zum Erzieher, deren Ausbildungsverhältnisse bis zum 31. Dezember 2018 begonnen wurden, gilt diese Regelung; für Praktikanten in der Ausbildung zum Erzieher, deren Ausbildungsverhältnisse ab dem 1. Januar 2019 begonnen wurden, gilt ab 1. Januar 2019 die Schüler-Regelung in Abschnitt G der Anlage 7 AVR in der bis zum 31.07.2021 geltenden Fassung und ab 01.08.2021 des Abschnittes D der Anlage 7 AVR in der ab 01.08.2021 geltenden Fassung.

 

 


Teil III. Übergangsregelung

(1) 1Für alle bis zum 31. Juli 2021 begonnenen Ausbildungsverhältnisse finden vorläufig die Regelungen der Anlage 7 in der Fassung vom 31. Juli 2021 Anwendung. 2Erst mit Beginn des nächsten Ausbildungsjahres, frühestens jedoch ab dem 1. April 2022, finden für das jeweilige Ausbildungsverhältnis die Regelungen der Anlage 7 in der Fassung ab dem 1. August 2021 Anwendung.

(2) Für alle ab dem 1. August 2021 begonnenen Ausbildungsverhältnisse finden die Regelungen der Anlage 7 in der Fassung ab dem 1. August 2021 Anwendung.

 


 

Beschlüsse zur Kompetenzübertragung

A.
Kompetenzübertragung auf die RK Bayern zur Eingruppierung von Berufspraktikanten zum Betriebswirt/in für Ernährungs- und Versorgungsmanagement

Die Regionalkommission Bayern hat einer Übertragung der Regelungszuständigkeit anlässlich ihrer Sitzung am 12. Mai 2021 zugestimmt. Die Ausbildungsform an den Fachakademien für Ernährungs- und Versorgungsmanagement erfolgt in zwei Jahren Unterricht an der Fachakademie und einem Jahr (bezahltem) Berufspraktikum. Voraussetzung für den Schulbesuch sind der mittlere Schulabschluss und der Berufsabschluss Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter oder Assistentin für Ernährung und Versorgung oder ein anderer einschlägiger bzw. artverwandter Berufsabschluss.

B.
Kompetenzübertragung auf die RK Bayern zur Tarifierung des Sozialpädagogischen Einführungsjahres (SEJ) innerhalb der Erzieherausbildung

Die Regionalkommission Bayern hat einer Übertragung der Regelungszuständigkeit anlässlich ihrer Sitzung am 12. Mai 2021 zugestimmt. Die Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher/zur staatlich anerkannten Erzieherin beginnt mit dem Sozialpädagogischen Einführungsjahr (SEJ), welches in einer sozialpädagogischen Einrichtung abgeleistet und im Unterricht durch eine Fachakademie begleitet wird. Ab September 2021 wird in Bayern das in der Regel zweijährige SPS (Sozialpädagogisches Seminar) zu einem einjährigen SEJ (Sozialpädagogisches Einführungsjahr) verändert. Dadurch wird die traditionelle Erzieherausbildung um ein Jahr verkürzt. Nach dem SEJ folgt die Ausbildung zum Erzieher, zur Erzieherin wie bisher.

C.
Kompetenzübertragung auf die RK Bayern für das Berufspraktikum Pädagogische Fachkraft für Grundschulkinderbetreuung

Die Regionalkommission Bayern hat einer Übertragung der Regelungszuständigkeit anlässlich ihrer Sitzung am 12. Juli 2021 zugestimmt. Im Rahmen eines Schulversuches wird seit September 2020 die Ausbildung zur "Pädagogischen Fachkraft für Grundschulkinderbetreuung" angeboten. Die zweijährige Ausbildung ist konsekutiv aufgebaut in einen überwiegenden theoretischen Abschnitt an der Schule ("Fachschule für Grundschulkinderbetreuung", angegliedert an eine Fachakademie für Sozialpädagogik) von einem Schuljahr und einem einjährigen Berufspraktikum. Das erste Schuljahr dieses Schulversuches ist abgeschlossen. Mit dem Beginn des nächsten Schuljahrs im September 2021 werden entsprechende Schüler in die Berufspraktika auch an Einrichtungen im AVR-Bereich eintreten.