Anlage 2b: Vergütungsgruppen für Mitarbeiter/-innen
im Rettungsdienst/Krankentransport
Rettungsassistenten/-innen als Leiter/-innen einer Rettungswache mit
mindestens neun Rettungsmitteln nach vierjähriger Bewährung
in einer Tätigkeit in Vergütungsgruppe 5b
Rettungsassistenten/-innen als Leiter/-innen einer Rettungswache mit
mindestens zwölf Rettungsmitteln nach vierjähriger Tätigkeit
in Vergütungsgruppe 5b A
Rettungsassistenten/-innen als Leiter/-innen einer Rettungswache mit
mindestens drei Rettungsmitteln nach vierjähriger Bewährung
in einer Tätigkeit in Vergütungsgruppe 5c
Rettungsassistenten/-innen als Leiter/-innen einer Rettungswache mit
mindestens neun Rettungsmitteln
Rettungsassistenten/-innen als Leiter/-innen einer Rettungswache mit
mindestens zwölf Rettungsmitteln
Rettungsassistenten/-innen als Lehrrettungsassistenten/-innen mit entsprechender
Zusatzausbildung in einer Lehrrettungswache nach vierjähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 4
Rettungsassistenten mit entsprechender Tätigkeit nach sechsjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 2
Rettungsassistenten als Leiter einer Rettungswache nach sechsjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 2 oder 3
Rettungsassistenten als Leiter einer Rettungswache mit mindestens
drei Rettungsmitteln
Rettungsassistenten als Lehrrettungsassistenten mit entsprechender
Zusatzausbildung in einer Lehrrettungswache
Rettungsassistenten/innen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 1
Rettungshelfer in der Tätigkeit als Kraftfahrer oder Beifahrer
im Rettungsdienst/Krankentransport nach zweijähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe 9a Ziffer 1
Rettungshelfer in der Tätigkeit als Kraftfahrer im Rettungsdienst/Krankentransport
I
Die nachstehenden Anmerkungen sind bei der Eingruppierung
der Mitarbeiter zu beachten. Die Ziffern I-VII der Anmerkungen
zu den Tätigkeitsmerkmalen
der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR gelten
sinngemäß.
II
Die Mitarbeiter im Rettungsdienst/Krankentransport erhalten folgende
Zulagen:
1. Rettungssanitäter als Mitarbeiter in der
Leitstelle des Rettungsdienstes erhalten für die Dauer dieser
Tätigkeit eine Zulage in Höhe
von monatlich 46,02 EUR.
2. Rettungsassistenten als Leiter einer Rettungswache
mit einem Rettungsmittel erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit
eine Zulage in Höhe von monatlich 46,02 EUR.
3. Rettungsassistenten als Leiter einer Rettungswache
mit zwei Rettungsmitteln erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit
eine Zulage in Höhe von monatlich 76,69 EUR.
III
Für Mitarbeiter, die am 31. Dezember 1992 in
einem Dienstverhältnis
stehen, das am 1. Januar 1993 zu demselben Dienstgeber fortbesteht,
und die durch die Neuregelung eine längere Bewährungszeit
zurücklegen müssen
und die am 31. Dezember 1992 bereits die Hälfte der Bewährungszeit
der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelung zurückgelegt
haben, gelten die Bewährungszeiten
der bisherigen Regelung fort.
IV
Beschreibung des Rettungsdienstes/Krankentransports
1. Einrichtungen des Rettungsdienstes
1.1 Leitstelle
Die Leitstelle ist eine ständig besetzte Einrichtung zur Annahme
von Meldungen sowie zum Alarmieren, Koordinieren und Lenken des
Rettungsdienstes.
1.2 Rettungswache
Die Rettungswache ist eine Einrichtung des organisierten Rettungsdienstes,
in der Einsatzkräfte, Rettungsmittel und sonstige Ausstattung
einsatzbereit gehalten werden.
1.2.1 Lehrrettungswache
Die Lehrrettungswache ist eine Rettungswache im Sinne des Absatzes
1.2. Darüber hinaus ist sie gemäß § 7 Abs.
1 des Rettungsassistentengesetzes von der zuständigen Landes-/Kommunalbehörde
zur Annahme von Rettungsassistenten-Praktikanten ermächtigt.
1.3 In einigen Gebieten werden "Außenstellen"
benachbarter, ständig besetzter Rettungswachen eingerichtet,
die zur flächendeckenden
Versorgung tagsüber notwendig sind, aber nachts wegen der
geringen Einsatzfrequenz nicht immer besetzt sind (sie sind als
Teil der jeweiligen Rettungswache zu verstehen).
2. Rettungsmittel
2.1 Krankenkraftwagen nach DIN 75080 (Teil 1)
2.1.1 Rettungswagen nach DIN 75080 (Teil 2)
Rettungswagen im Sinne dieser Norm sind Fahrzeuge, die zum Herstellen
und Aufrechterhalten der Transportfähigkeit von Notfallpatienten
vor und während des Transportes bestimmt sind.
2.1.2 Krankentransportwagen nach DIN 75080 (Teil 3)
Krankentransportwagen im Sinne dieser Norm sind Fahrzeuge, die
grundsätzlich für den Transport von Nicht-Notfallpatienten
bestimmt sind.
2.2 Notarztwagen
Notarztwagen sind Rettungswagen nach DIN 75080 (Teil 2), die vorwiegend
mit einem Notarzt besetzt sind.
2.3 Notarzt-Einsatzfahrzeug nach DIN 75079
Das Notarzt-Einsatzfahrzeug ist ein Spezialfahrzeug für den
Rettungsdienst, das sich zum Transport des Notarztes und der medizinisch-technischen
Ausrüstung für die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung
der Vitalfunktion von Notfallpatienten besonders eignet.
2.4 Rettungshubschrauber nach DIN 13230 (Teil 1)
Der Rettungshubschrauber ist ein speziell ausgestatteter Hubschrauber,
der zum Herstellen und Aufrechterhalten der Transportfähigkeit
von Notfallpatienten sowie zum schonenden Lufttransport von Patienten
bestimmt ist.
3. Rettungsdienst nach DIN 13050
Der Rettungsdienst ist organisierte Hilfe und hat
die Aufgabe, bei Notfallpatienten am Notfallort lebensrettende
Maßnahmen durchzuführen und
ihre Transportfähigkeit herzustellen sowie diese Personen
unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit
und Vermeidung weiterer Schäden in eine geeignete Gesundheitseinrichtung/Krankenhaus
zu befördern (Notfallrettung). Aufgabe des Rettungsdienstes
ist es auch, Kranke, Verletzte oder sonstige hilfsbedürftige
Personen, die keine Notfallpatienten
sind, unter sachgerechter Betreuung zu befördern (Krankentransport).
Anmerkung:
Der ärztliche Not- und Bereitschaftsdienst (Synonyme: ärztlicher
Notfalldienst oder ärztlicher Notdienst) ist ein von den ärztlichen
Körperschaften
eingerichteter Dienst zur ambulanten ärztlichen Betreuung
Erkrankter, Verletzter oder sonstiger Hilfsbedürftiger außerhalb
der ortsüblichen Sprechstunde.
Dieser Not- und Bereitschaftsdienst ist nicht Teil des Rettungsdienstes
im Sinne der DIN-Norm 13050.
4. Personal im Rettungsdienst
4.1 Rettungshelfer
Rettungshelfer sind Mitarbeiter im Rettungsdienst,
die nach sechswöchiger
Ausbil- dung in einer Schule und anschließenden jeweils zweiwöchigen
Praktika in einem Krankenhaus sowie in einer Rettungswache vorwiegend
im Krankentransport Verwendung finden können.
4.2 Rettungssanitäter
Rettungssanitäter sind Mitarbeiter im Rettungsdienst,
die sich einer Ausbildung der vom Bund-/Länderausschuss Rettungswesen
in Abstimmung mit den Hilfsorganisationen empfohlenen 520-Stunden-Mindestausbildung
unterzogen haben. Der Ausbildungsgang gliedert sich in 160 Stunden
theoretischer Ausbildung, 160 Stunden Krankenhauspraktikum sowie
160 Stunden Rettungswachenpraktikum. Den Abschluss des Lehrganges
bildet ein 40 Stunden dauernder Abschlusslehrgang mit
schriftlicher, mündlicher und praktischer Prüfung. Dem
Rettungssanitäter stehen Personen gleich, die durch Gesetz,
Verordnung oder Organisationsbestimmung gleichgestellt sind.
4.3 Rettungsassistent
Rettungsassistenten sind Mitarbeiter im Rettungsdienst, die gemäß Rettungsassistentengesetz übergeleitet
oder ausgebildet worden sind. Sofern nicht eine Überleitung
erfolgte, gliedert sich der Ausbildungsgang in 780 Stunden theoretischer
Ausbildung, 420 Stunden Krankenhauspraktikum sowie eine staatliche
Prüfung.
Dieser schließt sich eine 1600 Stunden umfassende Praktikantentätigkeit
in einer Lehrrettungswache an.
4.4 Lehrrettungsassistent
Der Lehrrettungsassistent ist in einer Lehrrettungswache tätig
und vermittelt vorwiegend dem Rettungsassistenten-Praktikanten
praktische Fertigkeiten. Er beaufsichtigt die praktische Tätigkeit
der Praktikanten gemäß § 7
Abs. 2 des Rettungsassistentengesetzes. Die Tätigkeit als Lehrrettungsassistent kann nur
von Personen ausgeführt werden, die über die entsprechenden
Voraussetzungen verfügen.
Dies sind z.B. erfolgreiche Teilnahme an einem mehrwöchigen
Lehrgang, Nachweis über
mehrjährige Erfahrungen im Rettungsdienst sowie kontinuierliche
Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen.
A Diese Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger
Bewährung
in dieser Ziffer eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in
Höhe von 6 v.H.
der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe 4b.