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Richtlinien für Arbeitsverträge in den
Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

AVR-Vergütungsberechnung

avr


 

Anlage 2b: Vergütungsgruppen für Mitarbeiter/-innen im Rettungsdienst/Krankentransport

- bis zum 31.10.2004 geltende Fassung -

 


Vergütungsgruppe 4b

 

1

Rettungsassistenten/-innen als Leiter/-innen einer Rettungswache mit mindestens neun Rettungsmitteln nach vierjähriger Bewährung in einer Tätigkeit in Vergütungsgruppe 5b

 

2

Rettungsassistenten/-innen als Leiter/-innen einer Rettungswache mit mindestens zwölf Rettungsmitteln nach vierjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe 5b   A

 

Vergütungsgruppe 5b

 

1

Rettungsassistenten/-innen als Leiter/-innen einer Rettungswache mit mindestens drei Rettungsmitteln nach vierjähriger Bewährung in einer Tätigkeit in Vergütungsgruppe 5c

 

2

Rettungsassistenten/-innen als Leiter/-innen einer Rettungswache mit mindestens neun Rettungsmitteln

 

3

Rettungsassistenten/-innen als Leiter/-innen einer Rettungswache mit mindestens zwölf Rettungsmitteln

 

4

Rettungsassistenten/-innen als Lehrrettungsassistenten/-innen mit entsprechender Zusatzausbildung in einer Lehrrettungswache nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 4

 

Vergütungsgruppe 5c

 

1

Rettungsassistenten mit entsprechender Tätigkeit nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 2

 

2

Rettungsassistenten als Leiter einer Rettungswache nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 2 oder 3

 

3

Rettungsassistenten als Leiter einer Rettungswache mit mindestens drei Rettungsmitteln

 

4

Rettungsassistenten als Lehrrettungsassistenten mit entsprechender Zusatzausbildung in einer Lehrrettungswache

 

Vergütungsgruppe 6b

 

1

Rettungsassistenten/innen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 1

 

2

Rettungsassistenten mit entsprechender Tätigkeit

 

3

Rettungsassistenten als Leiter einer Rettungswache

 

Vergütungsgruppe 7

 

1

Rettungssanitäter mit entsprechender Tätigkeit

 

 

Vergütungsgruppe 8

 

1

Rettungshelfer in der Tätigkeit als Kraftfahrer oder Beifahrer im Rettungsdienst/Krankentransport nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 9a Ziffer 1


 

Vergütungsgruppe 9a

 

1

Rettungshelfer in der Tätigkeit als Kraftfahrer im Rettungsdienst/Krankentransport

 

 

 

Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 4b bis 9a

 

I

Die nachstehenden Anmerkungen sind bei der Eingruppierung der Mitarbeiter zu beachten. Die Ziffern I-VII der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR gelten sinngemäß.


II

Die Mitarbeiter im Rettungsdienst/Krankentransport erhalten folgende Zulagen:

1. Rettungssanitäter als Mitarbeiter in der Leitstelle des Rettungsdienstes erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von monatlich 46,02 EUR.

2. Rettungsassistenten als Leiter einer Rettungswache mit einem Rettungsmittel erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von monatlich 46,02 EUR.

3. Rettungsassistenten als Leiter einer Rettungswache mit zwei Rettungsmitteln erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von monatlich 76,69 EUR.


III

Für Mitarbeiter, die am 31. Dezember 1992 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Januar 1993 zu demselben Dienstgeber fortbesteht, und die durch die Neuregelung eine längere Bewährungszeit zurücklegen müssen und die am 31. Dezember 1992 bereits die Hälfte der Bewährungszeit der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelung zurückgelegt haben, gelten die Bewährungszeiten der bisherigen Regelung fort.


IV

Beschreibung des Rettungsdienstes/Krankentransports

1. Einrichtungen des Rettungsdienstes

1.1 Leitstelle
Die Leitstelle ist eine ständig besetzte Einrichtung zur Annahme von Meldungen sowie zum Alarmieren, Koordinieren und Lenken des Rettungsdienstes.

1.2 Rettungswache
Die Rettungswache ist eine Einrichtung des organisierten Rettungsdienstes, in der Einsatzkräfte, Rettungsmittel und sonstige Ausstattung einsatzbereit gehalten werden.

1.2.1 Lehrrettungswache
Die Lehrrettungswache ist eine Rettungswache im Sinne des Absatzes 1.2. Darüber hinaus ist sie gemäß § 7 Abs. 1 des Rettungsassistentengesetzes von der zuständigen Landes-/Kommunalbehörde zur Annahme von Rettungsassistenten-Praktikanten ermächtigt.

1.3 In einigen Gebieten werden "Außenstellen" benachbarter, ständig besetzter Rettungswachen eingerichtet, die zur flächendeckenden Versorgung tagsüber notwendig sind, aber nachts wegen der geringen Einsatzfrequenz nicht immer besetzt sind (sie sind als Teil der jeweiligen Rettungswache zu verstehen).

2. Rettungsmittel

2.1 Krankenkraftwagen nach DIN 75080 (Teil 1)

2.1.1 Rettungswagen nach DIN 75080 (Teil 2)
Rettungswagen im Sinne dieser Norm sind Fahrzeuge, die zum Herstellen und Aufrechterhalten der Transportfähigkeit von Notfallpatienten vor und während des Transportes bestimmt sind.

2.1.2 Krankentransportwagen nach DIN 75080 (Teil 3)
Krankentransportwagen im Sinne dieser Norm sind Fahrzeuge, die grundsätzlich für den Transport von Nicht-Notfallpatienten bestimmt sind.

2.2 Notarztwagen
Notarztwagen sind Rettungswagen nach DIN 75080 (Teil 2), die vorwiegend mit einem Notarzt besetzt sind.

2.3 Notarzt-Einsatzfahrzeug nach DIN 75079
Das Notarzt-Einsatzfahrzeug ist ein Spezialfahrzeug für den Rettungsdienst, das sich zum Transport des Notarztes und der medizinisch-technischen Ausrüstung für die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Vitalfunktion von Notfallpatienten besonders eignet.

2.4 Rettungshubschrauber nach DIN 13230 (Teil 1)
Der Rettungshubschrauber ist ein speziell ausgestatteter Hubschrauber, der zum Herstellen und Aufrechterhalten der Transportfähigkeit von Notfallpatienten sowie zum schonenden Lufttransport von Patienten bestimmt ist.

3. Rettungsdienst nach DIN 13050
Der Rettungsdienst ist organisierte Hilfe und hat die Aufgabe, bei Notfallpatienten am Notfallort lebensrettende Maßnahmen durchzuführen und ihre Transportfähigkeit herzustellen sowie diese Personen unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden in eine geeignete Gesundheitseinrichtung/Krankenhaus zu befördern (Notfallrettung). Aufgabe des Rettungsdienstes ist es auch, Kranke, Verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen, die keine Notfallpatienten sind, unter sachgerechter Betreuung zu befördern (Krankentransport).

Anmerkung:
Der ärztliche Not- und Bereitschaftsdienst (Synonyme: ärztlicher Notfalldienst oder ärztlicher Notdienst) ist ein von den ärztlichen Körperschaften eingerichteter Dienst zur ambulanten ärztlichen Betreuung Erkrankter, Verletzter oder sonstiger Hilfsbedürftiger außerhalb der ortsüblichen Sprechstunde. Dieser Not- und Bereitschaftsdienst ist nicht Teil des Rettungsdienstes im Sinne der DIN-Norm 13050.

4. Personal im Rettungsdienst

4.1 Rettungshelfer
Rettungshelfer sind Mitarbeiter im Rettungsdienst, die nach sechswöchiger Ausbil- dung in einer Schule und anschließenden jeweils zweiwöchigen Praktika in einem Krankenhaus sowie in einer Rettungswache vorwiegend im Krankentransport Verwendung finden können.

4.2 Rettungssanitäter
Rettungssanitäter sind Mitarbeiter im Rettungsdienst, die sich einer Ausbildung der vom Bund-/Länderausschuss Rettungswesen in Abstimmung mit den Hilfsorganisationen empfohlenen 520-Stunden-Mindestausbildung unterzogen haben. Der Ausbildungsgang gliedert sich in 160 Stunden theoretischer Ausbildung, 160 Stunden Krankenhauspraktikum sowie 160 Stunden Rettungswachenpraktikum. Den Abschluss des Lehrganges bildet ein 40 Stunden dauernder Abschlusslehrgang mit schriftlicher, mündlicher und praktischer Prüfung. Dem Rettungssanitäter stehen Personen gleich, die durch Gesetz, Verordnung oder Organisationsbestimmung gleichgestellt sind.

4.3 Rettungsassistent
Rettungsassistenten sind Mitarbeiter im Rettungsdienst, die gemäß Rettungsassistentengesetz übergeleitet oder ausgebildet worden sind. Sofern nicht eine Überleitung erfolgte, gliedert sich der Ausbildungsgang in 780 Stunden theoretischer Ausbildung, 420 Stunden Krankenhauspraktikum sowie eine staatliche Prüfung.
Dieser schließt sich eine 1600 Stunden umfassende Praktikantentätigkeit in einer Lehrrettungswache an.

4.4 Lehrrettungsassistent
Der Lehrrettungsassistent ist in einer Lehrrettungswache tätig und vermittelt vorwiegend dem Rettungsassistenten-Praktikanten praktische Fertigkeiten. Er beaufsichtigt die praktische Tätigkeit der Praktikanten gemäß § 7 Abs. 2 des Rettungsassistentengesetzes. Die Tätigkeit als Lehrrettungsassistent kann nur von Personen ausgeführt werden, die über die entsprechenden Voraussetzungen verfügen. Dies sind z.B. erfolgreiche Teilnahme an einem mehrwöchigen Lehrgang, Nachweis über mehrjährige Erfahrungen im Rettungsdienst sowie kontinuierliche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen.

 

A Diese Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Ziffer eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v.H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe 4b.