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Richtlinien für Arbeitsverträge in den
Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

AVR-Vergütungsberechnung

avr


 

Anlage 20 Besondere Regelungen für Mitarbeiter in Inklusionsbetrieben



§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Anwendung von Tarifverträgen
§ 3 Informationspflicht
§ 4 Inkrafttreten

 

Übertragung der Regelungszuständigkeit auf Regionalkommissionen:

Gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 AK-Ordnung wird an die Regionalkommissionen die Regelungszuständigkeit zur Regelung der Arbeitsbedingungen bzw. Vergütungsregelungen – ausgenommen der Bestimmungen über die betriebliche Altersversorgung – von Mitarbeitern nach § 1 Abs. 2 der Anlage 20 zu den AVR in Inklusionsbetrieben mit Tätigkeitsfeldern, für die Tarifverträge im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 20 zu den AVR nicht bestehen, mit Wirkung zum 01.06.2020 mit folgenden Maßgaben übertragen:

  • den Dienstverträgen können als Mindestinhalt auch die branchenüblichen, regional geltenden Arbeitsbedingungen bzw. Vergütungsregelungen zu Grunde gelegt werden;
  • Dienstgeber müssen für die Anwendung dieser Regelung bei der zuständigen Regionalkommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes einen in Textform zu begründenden Antrag stellen;
  • die Regionalkommission kann vom Dienstgeber geeignete Unterlagen anfordern;
  • die Regionalkommission entscheidet über einen solchen Antrag innerhalb von sechs Monaten durch Beschluss;
  • die Regionalkommission hat – soweit sie Abweichungen von den Bestimmungen der AVR zulässt – diese zeitlich zu befristen;
  • die sechsmonatige Bearbeitungsfrist beginnt mit der Feststellung des Eingangs der Antragsunterlagen durch die Kommissionsgeschäftsstelle;
  • bis zu einer Entscheidung der Regionalkommission über einen solchen Antrag gelten die ursprünglichen arbeitsvertraglichen Regelungen weiter.

    Die Übertragung der Regelungszuständigkeit ist befristet bis zum 31. Dezember 2025.

§ 1 Geltungsbereich

(1) 1Diese Anlage findet auf nach §§ 215ff SGB IX anerkannte Inklusionsbetriebe Anwendung. 2 Inklusionsbetriebe sind rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Unternehmen oder unternehmensinterne oder von öffentlichen Arbeitgebern im Sinne des § 154 Abs. 2 SGB IX geführte Betriebe oder Abteilungen) zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten stößt.

(2) Diese Regelung gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Anwendungsbereich des Abs. 1 Satz 1, die in den Geltungsbereich der AVR-Caritas fallen und in der Produktion bzw. Dienstleistung auch für Dritte tätig sind.



§ 2 Anwendung von Tarifverträgen

(1) Abweichend von den Bestimmungen der AVR können den Dienstverträgen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1 Abs. 2 als Mindestinhalt die branchenüblichen, regional geltenden tarifvertraglichen Regelungen, die mit einer dem Deutschen Gewerkschaftsbund angehörigen Gewerkschaft abgeschlossen wurden, in ihrer jeweils aktuell gültigen Fassung zugrunde gelegt werden.

Regionalkommission Mitte:
2Besteht keine tarifvertragliche Regelung nach Satz 1, können den Dienstverträgen als Mindestinhalt auch die branchenüblichen, regional geltenden Arbeitsbedingungen bzw. Vergütungsregelungen zu Grunde gelegt werden. 3Hierzu ist vom Dienstgeber bei der zuständigen Regionalkommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes ein in Textform zu begründender Antrag zu stellen. 4Die Regionalkommission kann vom Dienstgeber geeignete Unterlagen anfordern. 5Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet die Regionalkommission innerhalb von sechs Monaten durch Beschluss. 6Soweit die Regionalkommission Abweichungen von den Bestimmungen der AVR zulässt, sind diese zeitlich zu befristen. 7Die Frist nach Satz 5 beginnt mit der Feststellung des Eingangs der Antragsunterlagen durch die Kommissionsgeschäftsstelle. 8Bis zu einer Entscheidung der Regionalkommission nach Satz 5 gelten die ursprünglichen arbeitsvertraglichen Regelungen weiter. 9Die Regelung der Sätze 2 bis 8 ist befristet bis zum 31. Dezember 2025.

Regionalkommission Ost:
2Besteht keine tarifvertragliche Regelung nach Satz 1, können den Dienstverträgen als Mindestinhalt auch die branchenüblichen, regional geltenden Arbeitsbedingungen bzw. Vergütungsregelungen zu Grunde gelegt werden. 3Hierzu ist vom Dienstgeber bei der zuständigen Regionalkommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes ein in Textform zu begründender Antrag zu stellen. 4Die Regionalkommission kann vom Dienstgeber geeignete Unterlagen anfordern. 5Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet die Regionalkommission innerhalb von sechs Monaten durch Beschluss. 6Soweit die Regionalkommission Abweichungen von den Bestimmungen der AVR zulässt, sind diese zeitlich zu befristen. 7Die Frist nach Satz 5 beginnt mit der Feststellung des Eingangs der Antragsunterlagen durch die Kommissionsgeschäftsstelle. 8Bis zu einer Entscheidung der Regionalkommission nach Satz 5 gelten die ursprünglichen arbeitsvertraglichen Regelungen weiter. 9Die Regelung der Sätze 2 bis 8 ist befristet bis zum 31. Dezember 2025.

(2) 1Ausgenommen von § 2 Abs. 1 sind die Bestimmungen über die betriebliche Altersversorgung. 2Anstelle der tariflichen Bestimmungen über die betriebliche Altersversorgung finden Abschnitt XIII der Anlage 1 zu den AVR und Anlage 8 zu den AVR entsprechend Anwendung.

§ 3 Informationspflicht

1Wendet ein Träger die Regelungen dieser Anlage an, hat er unverzüglich eine entsprechende Information an die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes zu übersenden. 2Die Information muss die Bezeichnung des Inklusionbetriebes und seiner Arbeitsfelder, die Anzahl und den Beschäftigungsumfang der dort angestellten Mitarbeiter sowie die Angabe des den Dienstverhältnissen zugrunde gelegten Tarifvertrages enthalten. 3Die Angaben sind zum 31. Dezember jeden Jahres zu aktualisieren. 4Die Geschäftsstelle leitet diese Informationen an die Mitglieder der zuständigen Regionalkommission weiter.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Regelung tritt zum 1. Juli 2010 in Kraft.