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Richtlinien für Arbeitsverträge in den
Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

AVR-Vergütungsberechnung

avr


 

Anlage 13a: Bestimmungen über Reisekostenerstattung

 

(1) Der Mitarbeiter hat nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen Anspruch auf Reisekostenerstattung.

(2) Soweit in einer Einrichtung oder Dienststelle eine eigene Reisekostenregelung nicht besteht, regelt sich der Anspruch auf Reisekostenerstattung nach der in der jeweiligen Diözese geltenden Ordnung.

(3) Soweit Regelungen über Reisekostenerstattung im Sinne der Ziffer 2 nicht erlassen wurden, regelt sich bis zum Inkrafttreten solcher Regelungen der Anspruch des Mitarbeiters auf Reisekostenerstattung nach dem Reisekostenrecht, das jeweils für die Angestellten des Bundeslandes Anwendung findet, in dem die Dienststelle oder Einrichtung ihren Sitz hat, sofern Ziffer 4 nichts anderes bestimmt.

(4) In Dienststellen, die unter Anhang C der AVR fallen, gilt Ziffer 3 mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisekostenrechts für die Angestellten des jeweiligen Bundeslandes das für die Angestellten des Bundes geltende Reisekostenrecht tritt.

(5) 1Reisekosten werden nur auf Antrag gewährt. 2Der Antrag ist beim Dienstgeber zu stellen. 3Reisekosten sind vom Dienstgeber zu zahlen.