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Richtlinien für Arbeitsverträge in den
Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

AVR-Vergütungsberechnung

avr


 

Anlage 5b Mobilzeit durch Dienstvereinbarung

 

Ziele einer Dienstvereinbarung nach dieser Anlage sind die Stärkung der Arbeitszeitökonomie in den Einrichtungen, die Erhöhung der Arbeitszeitsouveränität der Mitarbeiter und die Schaffung bzw. der Erhalt von Arbeitsplätzen.

 

§ 1 Geltungsdauer

Diese Regelung gilt ab dem 01. November 2006 .

 

§ 2 Information

Eine nach dieser Anlage abzuschließende Dienstvereinbarung soll vom Dienstgeber dem zuständigen Diözesan-Caritasverband und von der Mitarbeitervertretung der zuständigen Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen zur Kenntnisnahme übermittelt werden.

 

§ 3 Arbeitszeitkonten

(1) 1Durch Dienstvereinbarung können für Mitarbeiter Arbeitszeitkonten geführt werden, in denen Abweichungen der individuellen Arbeitszeit gegenüber der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit (Zeitdifferenzen) festgehalten werden.

2Solche Zeitdifferenzen entstehen durch ein Überschreiten der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit als Plusstunden oder durch ein Unterschreiten der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit als Minusstunden.

3Daneben können Zeitdifferenzen auch durch zusätzlich vom Dienstgeber angeordnete Plusstunden, durch vom Dienstplan oder der betriebsüblich festgesetzten Arbeitszeit abweichende Minusstunden und durch Zeitgutschriften gemäß § 4 entstehen. 4Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienstzeiten gemäß den §§ 7 bis 9 der Anlage 5 zu den AVR, die durch entsprechende Freizeit abgegolten werden, können ebenfalls dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.

(2) 1Das Arbeitszeitkonto des Mitarbeiters tritt an die Stelle des Ausgleichszeitraums gemäß § 1 Absatz 1 der Anlage 5 zu den AVR. Arbeitsstunden, die dem Arbeitszeitkonto als Plusstunden gutgeschrieben werden, sind keine zeitzuschlagspflichtigen Überstunden.
2Bei der Anordnung von Plusstunden ist § 1 Absatz 1 Satz 2 bis 4 der Anlage 6 zu den AVR entsprechend anzuwenden.

Hinweis Wolfram Schiering zu Abs. 2 Satz 1: Die Festlegung eines Ausgleichszeitraums ist zwingend erforderlich - siehe:
BAG 21.06.2011 - 9 ARZ 236/10 - AGB-Kontrolle einer Arbeitszeitregelung
Sieht die Arbeitszeitregelung in einem Formulararbeitsvertrag eine durchschnittliche Stundenzahl vor, muss auch angegeben werden, innerhalb welchen Zeitraums der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in diesem Umfang beschäftigen muss. Andernfalls ist die Regelung wegen Intransparenz unwirksam, da der Arbeitnehmer über den Umfang seiner Beschäftigung im Unklaren bleibt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die Regelung über die Arbeitszeit von Vollzeitangestellten.

(3) Die Dienstvereinbarung muss folgende Rahmenbedingungen einhalten:

1. Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs, also der betroffenen Mitarbeiter(gruppen) bzw. der betroffenen (Arbeits-)Bereiche;

2. Festlegung der Zeitarten, die als Plus- oder Minusstunden Gegenstand des Arbeitszeitkontos sind (Über- oder Unterschreiten der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit, zusätzlich vom Dienstgeber angeordnete Plusstunden, vom Dienstplan oder der betriebsüblichen Arbeitszeit abweichende Minusstunden, durch entsprechende Freizeit abgegoltene Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienstzeiten gemäß § 7 - § 9 der Anlage 5 zu den AVR, Zeitgutschriften gemäß § 4);

3. Festlegung der Grenzen für die Plus- und Minusstunden im persönlichen Arbeitszeitkonto des Mitarbeiters; diese dürfen jeweils das Dreifache der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit des Mitarbeiters (bei einem Vollzeitbeschäftigten derzeit 117 (bzw. 120 Stunden) nicht übersteigen; darüber hinausgehende Plusstunden eines Mitarbeiters sind zeitzuschlagspflichtige Überstunden;

4. Festlegung, dass zusätzlich angeordneten Plusstunden, die über die dienstplanmäßige bzw. betriebsüblich festgesetzte Arbeitszeit hinausgehen, nur bis zu einer bestimmten Grenze, höchstens jedoch 10 Stunden in der Woche, dem Arbeitszeitkonto des Mitarbeiters gutgeschrieben werden können; weitere angeordnete Plusstunden sind zeitzuschlagspflichtige Überstunden, soweit dadurch unter Berücksichtigung der individuellen Zumutbarkeit bei ihrer Anordnung die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 1 Absatz 1 der Anlage 5 zu den AVR überschritten wird;

5. Festlegung, in welchen Zeitblöcken der Zeitausgleich des Mitarbeiters bei einem Zeitguthaben des Arbeitszeitkontos erfolgt (stundenweise, halbe, ganze oder mehrere zusammenhängende Tage); dabei sind die dienstlichen Belange zu berücksichtigen;
bei dienstplanmäßiger oder betriebsüblich festgesetzter Arbeitszeit setzt der Dienstgeber auf Antrag des Mitarbeiters den Ausgleich zeitlich fest; dabei hat er die Wünsche des Mitarbeiters zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende dienstliche Belange diesen entgegenstehen;

6. Festlegung, dass Minusstunden nur insoweit mit Erholungsurlaubstagen verrechnet werden dürfen, als der Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz nicht berührt wird;

7. Festlegung, dass bei dienstplanmäßiger oder betriebsüblich festgesetzter Arbeitszeit eine Ankündigungsfrist für die Anordnung von zusätzlichen Plusstunden und für den Wegfall von durch Dienstplan oder betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden zu beachten ist; diese Frist soll mindestens 24 Stunden betragen;

8. Festlegung, dass mit Beendigung des Dienstverhältnisses, vor Antritt einer Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vor Antritt eines Sonderurlaubs nach § 10 der Anlage 14 zu den AVR das Arbeitszeitkonto auszugleichen ist; Plusstunden, die nicht in Freizeit ausgeglichen werden können, sind als zeitzuschlagspflichtige Überstunden zu vergüten, Minusstunden, die vom Mitarbeiter nicht mehr als Arbeitsleistung erbracht werden können, sind bei der Vergütung als nicht erbrachte Arbeitszeit zu berücksichtigen, es sei denn, der Dienstgeber hat sie ausdrücklich angeordnet;

9. Festlegung, dass bei Abwesenheitszeiten, in denen die Vergütung fortzuzahlen ist (Erholungsurlaub, Arbeitsunfähigkeit), entweder die dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzte Arbeitszeit (Ausfallprinzip) oder die durchschnittlich auf einen Arbeitstag entfallende Arbeitszeit (Durchschnittsprinzip) zu berücksichtigen ist;

10. Festlegung, ob bei einer Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters während des Zeitausgleichs Urlaubsgrundsätze Anwendung finden;

11. Festlegung, dass die Arbeitszeit des Mitarbeiters im übrigen unter Beachtung der Anlage 5 zu den AVR und der gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit festgesetzt wird, soweit nicht in dieser Anlage davon abgewichen wird;

12. Festlegung über die Art der Führung und Kontrolle des Arbeitszeitkontos der Mitarbeiter;

13. Festlegung der Laufzeit der Dienstvereinbarung, Festlegung, ob die Nachwirkung der Dienstvereinbarung ausgeschlossen wird.

 

§ 4 Zeitgutschriften

(1) Durch Dienstvereinbarung können dem Mitarbeiter statt Zeitzuschlägen gemäß § 1 der Anlage 6a zu den AVR auch folgende Zeitgutschriften gewährt werden:

1. für Arbeit an Sonntagen 15 bis 20 Minuten je Stunde;

2. für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 21 bis 30 Minuten je Stunde;

3. für Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr 10 Minuten je Stunde;

4. für Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr 5 Minuten je Stunde.

(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitgutschriften nach Absatz 1 Nr.1, 2 und 4 wird jeweils nur die höchste Zeitgutschrift gewährt.