Die Internetseite für Mitarbeitervertretungen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz



Nach dem Download: Die aktuelle Originaldatei finden Sie unter

Richtlinien für Arbeitsverträge in den
Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

AVR-Vergütungsberechnung

avr


 

Anlage 8: Zusätzliche Altersversorgung

 

Grundsatz der Versorgung für Alter und Invalidität

1Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Versorgung der Mitarbeiter für Alter und Invalidität gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (Versorgungsordnung A / Versorgungsordnung B) zu veranlassen. 2Grundsätzlich findet Versorgungsordnung A Anwendung. 3Versorgungsordnung C ist anzuwenden, sofern der Dienstgeber nicht Beteiligter einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtung ist; für Versicherungsverhältnisse die vor dem 31. Dezember 2018 begründet wurden, gilt die Versorgungsordnung B.

 

Versorgungsordnung A (VersO A)
Versorgungsordnung B (VersO B)
Versorgungsordnung C (VersO C)

Wechsel des Caritasverbandes Freiburg-Stadt e.V. von der VBL zur KZVK
Wechsel des Diözesan-Caritasverbandes Rottenburg-Stuttgart e. V. von der BW ZVK zur KZVK

 

Versorgungsordnung A (VersO A)

 

§ 1 Versorgungszusage

(1) Mitarbeiter und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (Anlage 7 zu den AVR), für die nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (im folgenden Zusatzversorgungskasse genannt) Versicherungspflicht besteht, sind durch ihren Dienstgeber bei der Zusatzversorgungskasse zum Zwecke der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsversorgung sowie der Versorgung ihrer Hinterbliebenen zu versichern.

(2) Der Versorgungsanspruch des Mitarbeiters und des zu seiner Ausbildung Beschäftigten sowie der Versorgungsanspruch eines ihrer Hinterbliebenen richten sich ausschließlich nach der Satzung der Zusatzversorgungskasse und ihrer Ausführungsbestimmungen und können nur gegenüber der Zusatzversorgungskasse geltend gemacht werden.

Hinweis Wolfram Schiering: Die Bestimmungen des Absatzes 2 zweiter Halbsatz sind nichtig, denn der Arbeitgeber muss für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einstehen, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
Siehe Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG)
§ 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

 

§ 1a Beitragssatz

1Der Dienstgeber trägt die von der Zusatzversorgungskasse nach § 62 der Satzung der Zusatzversorgungskasse festgesetzten Beiträge bis zu einer Höhe von 5,2 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des Beschäftigten allein. 2An dem darüber hinausgehenden Beitrag des Dienstgebers zur Pflichtversicherung beteiligt sich der Beschäftigte zur Hälfte mit einem Eigenbeitrag im Sinne des § 61 Abs. 2 der Satzung der Zusatzversorgungskasse.

(2)1Der Dienstgeber führt die Beiträge als Schuldner nach § 61 Abs. 1 lit. a) der Satzung der Zusatzversorgungskasse ab. 2Dies umfasst auch die Eigenbeiträge der Beschäftigten. 3Der Dienstgeber behält den Eigenbeitrag des Beschäftigten vom Arbeitsentgelt des Beschäftigten ein. 4Die Beteiligung erfolgt für jeden Kalendermonat, für den der Beschäftigte einen Anspruch auf Bezüge (Entgelt, sonstige Zuwendungen, Krankenbezüge) oder einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss hat, auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird.

(3)1Dem Beschäftigten wird unter Bezug auf § 30e Abs. 2 BetrAVG das Recht, nach § 1b Abs. 5 Nr. 2 BetrAVG die Pflichtversicherung nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis mit eigenen Beiträgen fortzusetzen, nicht eingeräumt, sofern die Satzung der Zusatzversorgungskasse dies nicht ausdrücklich vorsieht. 2Ist die persönliche Beteiligung des Beschäftigten und die Übernahme der Pflichtbeitragsschuld nach der Satzung der Zusatzversorgungskasse vorgesehen, richten sich alle weiteren Ansprüche, die aus diesen Beiträgen entstehen, ausschließlich nach deren Satzung, ohne dass Ansprüche gegenüber dem Dienstgeber entstehen.

(4)Der Anspruch des Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz BetrAVG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BetrAVG, zu verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 EStG erfüllt werden, ist ausgeschlossen, wenn die Satzung der Zusatzversorgungskasse diese Förderungsmöglichkeit nicht ausdrücklich vorsieht.

(5)1Der Anspruch des Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz BetrAVG in Verbindung mit § 1a Abs. 4 BetrAVG auf Fortführung der Versicherung mit eigenen Beiträgen in entgeltlosen Zeiten während des Beschäftigungsverhältnisses ist für die Pflichtversicherung ausgeschlossen, sofern die Satzung der Zusatzversorgungskasse dies nicht ausdrücklich vorsieht. 2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) 1Soweit die Zusatzversorgungskasse einen Beitrag im Sinne von Absatz 1 im Zeitraum

a) vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 von mehr als 5,3 v. H.

b) vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 von mehr als 5,8 v. H.

c) vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 von mehr als 6,3 v. H.

d) vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023 von mehr als 6,8 v. H. oder

e) von mehr als 7,1 v. H. ab dem 1. Januar 2024

erhebt, ist in diesen Zeiträumen der Eigenbeitrag des Mitarbeiters nach Absatz 1 Satz 2 auf die jeweilige Hälfte der Differenz zwischen 5,2 v. H. und den jeweiligen in Halbsatz 1 genannten v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts beschränkt. 2Erhebt die Zusatzversorgungskasse in den in Satz 1, 1. Halbsatz genannten Zeiträumen geringere Beiträge als die dort genannten, verbleibt es bei der Anwendung von Absatz 1 Satz 2.

(7) 1Die Regelungen des Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Sätze 2 bis 4 und Absatz 6 treten mit Ablauf des Tages vor dem Tag außer Kraft, an dem ein Leistungsrecht der Zusatzversorgungskasse i. S. d. § 1 Abs. 2 wirksam wird, das nicht dem in dem Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV- K), abgeschlossen zwischen der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände und u. a. ver.di - Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft, in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Versorgungsanspruch entspricht. 2Sie treten außerdem mit dem Ablauf des Tages vor dem Tag außer Kraft, an dem eine Satzungsbestimmung der Zusatzversorgungskasse wirksam wird, nach der nicht mindestens 50 Prozent der Mitglieder der Organe der Zusatz- versorgungskasse ausgenommen deren Vorstand Versicherte oder ihre Vertreter sein sollen. 3Bei der Zahl der Organmitglieder im Sinne des Satzes 2 bleiben neutrale Vorsitzende unberücksichtigt.

 

§ 2 Ausnahmeregelung

(1) 1Die Versicherung bei der Zusatzversorgungskasse entfällt für Mitarbeiter, die bei einem Dienstgeber beschäftigt sind, der Beteiligter ist bei einer Zusatzversorgungseinrichtung, mit der die Zusatzversorgungskasse ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder ein solches abschließen kann, für die Dauer der Versicherung bei dieser Zusatzversorgungseinrich- tung. 2Die Ansprüche dieser Mitarbeiter bestimmen sich ausschließlich nach der Satzung der jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtung.

(2) 1Soweit ein Dienstgeber die Versorgung der Mitarbeiter für Alter und Invalidität abweichend von § 1 über eine kommunale oder andere Zusatzversorgungseinrichtung i. S. d. Absatzes 1 veranlasst, findet § 1a mit Ausnahme von dessen Absätzen 6 und 7 entsprechende Anwendung. 2Dies gilt auch, wenn diese Zusatzversorgungseinrichtung durch Umlagen oder im Kombinationsmodell dazu zusätzlich kapitalgedeckt durch Zusatzbeiträge finanziert ist. 3Die Höhe und Art des Eigenbetrages richten sich nach der Satzung und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen der jeweiligen Zusatzversorgungeinrichtung sowie den ihnen jeweils zugrunde liegenden Regelungen des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV), des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K) – und entsprechender arbeitsrechtlicher Regelungen und Tarifverträge nach dem Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz – ARGG-EKD.

 

§ 3 Versteuerung der Umlage

Die auf die Umlage (§ 62 Abs. 1 Satzung der Zusatzversorgungskasse) entfallende Lohnsteuer trägt der Dienstgeber, solange die rechtliche Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer gegeben ist.

 

§ 4 Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

(1) 1Der bei der Zusatzversorgungskasse pflichtversicherte Mitarbeiter, der in der Rentenversicherung der Angestellten aufgrund des Artikels 2 § 1 AnVNG von der Versicherungspflicht befreit ist, aber die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nach § 10 AVG, § 1233 RVO oder der Fortsetzung der Selbstversicherung oder Weiterversicherung nach Artikel 2 § 5 Abs. 1 AnVNG oder Artikel 2 § 4 Abs. 1 AnVNG (freiwillige Versicherung) hat, hat sich für jeden Kalendermonat, für den ihm Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR), Urlaubsvergütung ( § 2 der Anlage 14 zu den AVR) oder Krankenbezüge (Abschnitt XII Abs. b und d der Anlage 1 zu den AVR) zustehen, freiwillig zu versichern. 2Als Beitrag zur freiwilligen Versicherung ist der Betrag zu entrichten, der als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre, wenn der Mitarbeiter dort pflichtversichert wäre, mindestens jedoch der Betrag, der als Mindestbeitrag für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils festgelegt ist. 3§ 2 Abs. 3 der Verordnung über das Entrichten von Beiträgen zu den Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten ist anzuwenden. 4Für die Bestimmung der Beitragsklasse gilt § 114 AVG sinngemäß.

5Der Dienstgeber trägt die Hälfte des Beitrages zu dieser Versicherung.

(2) Der Dienstgeber behält den vom Mitarbeiter zu tragenden Teil des Beitrages von dessen Bezügen ein und führt den Beitrag nach der Verordnung über das Entrichten von Beiträgen zu den Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten ab.

(3) Absatz 1 gilt nicht, solange der Mitarbeiter einen Zuschuss nach § 5 oder § 6 erhält.

 

§ 5 Lebensversicherung anstelle der Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

(1) 1Der bei der Versorgungskasse pflichtversicherte Mitarbeiter, der in der Rentenversicherung der Angestellten aufgrund des Artikels 2 § 1 AnVNG von der Versicherungspflicht befreit ist und der für sich und seine Hinterbliebenen einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen hat, erhält auf seinen Antrag für die Zeit, für die ihm Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR), Urlaubsvergütung (§ 2 der Anlage 14 zu den AVR) oder Krankenbezüge (Abschnitt XII Abs. b und d der Anlage 1 zu den AVR) zustehen, einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrages zu dieser Versicherung. 2Er erhält jedoch nicht mehr als den Betrag, den der Dienstgeber bei einer freiwilligen Versicherung des Mitarbeiters nach § 4 zu tragen hätte.

(2) Der Zuschuss nach Absatz 1 wird nicht gewährt, wenn der Mitarbeiter über die Lebensversicherung ohne vorherige Zustimmung des Dienstgebers durch Abtretung oder Verpfändung verfügt.

 

§ 6 Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 7 Abs. 2 AVG

(1) Der bei der Zusatzversorgungskasse pflichtversicherte Mitarbeiter, der Mitglied einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung im Sinne des § 7 Abs. 2 AVG ist und

a) nach § 7 Abs. 2 AVG von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten befreit ist oder
b) in der Rentenversicherung der Angestellten aufgrund des Artikels 2 § 1 AnVNG von der Versicherungspflicht befreit ist,

erhält auf seinen Antrag für die Zeit, für die ihm Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR), Urlaubsvergütung ( § 2 der Anlage 14 zu den AVR) oder Krankenbezüge (Abschnitt XII Abs. b und d der Anlage 1 zu den AVR) zustehen, einen Zuschuss zu den Beiträgen zu dieser Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung.

(2) Der Zuschuss beträgt die Hälfte des monatlichen Beitrages, jedoch nicht mehr als den Betrag, den der Dienstgeber bei einer freiwilligen Versicherung des Mitarbeiters nach § 4 zu tragen hätte.

(3) Solange ein Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1 gewährt wird, ist § 5 nicht anzuwenden.

 

§ 7 Ergänzende freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Erreicht der Zuschuss des Dienstgebers nach § 5 oder § 6 nicht den Betrag, den der Dienstgeber bei einer freiwilligen Versicherung nach § 4 zu entrichten hätte, erhält der Mitarbeiter auf Antrag einen Zuschuss zu dem Beitrag zu einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des Differenzbetrages, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Beitrages. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

§ 8 Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 7 Abs. 2 AVG

(1) Der nach § 17 Abs. 1 Satzung der Zusatzversorgungskasse bei der Zusatzversorgungskasse nicht zu versichernde Mitarbeiter, der

a) nach § 7 Abs. 2 AVG von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten befreit ist oder
b) in der Rentenversicherung der Angestellten aufgrund des Artikels 2 § 1 AnVNG von der Versicherungspflicht befreit ist,

erhält auf seinen Antrag für die Zeit, für die ihm Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR), Urlaubsvergütung ( § 2 der Anlage 14 zu den AVR) oder Krankenbezüge (Abschnitt XII Abs. b und d der Anlage 1 zu den AVR) zustehen, einen Zuschuss zu den Beiträgen zu der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung im Sinne des § 7 Abs. 2 AVG.

(2) Der Zuschuss beträgt die Hälfte des monatlichen Beitrages, jedoch nicht mehr als den Betrag, den der Dienstgeber bei einer freiwilligen Versicherung des Mitarbeiters nach § 4 zu tragen hätte.

 

§ 9 Berufsständische Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen

(1) Der nach § 17 Abs. 5 Satzung der Zusatzversorgungskasse bei der Zusatzversorgungskasse nicht zu versichernde Mitarbeiter, der in der Rentenversicherung der Angestellten auf Grund des Artikels 2 § 1 AnVNG von der Versicherungspflicht befreit ist, kann auf seinen Antrag für die Zeit, für die er ohne Befreiung bei der Zusatzversorgungskasse zu versichern wäre und für die ihm Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR), Urlaubsvergütung ( § 2 der Anlage 14 zu den AVR) oder Krankenbezüge (Abschnitt XII Abs. b und d der Anlage 1 zu den AVR) zustehen, einen Zuschuss zu den Beiträgen zu dieser Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung erhalten.

(2) Der Zuschuss beträgt die Hälfte des monatlichen Beitrages, jedoch nicht mehr als den Betrag, den der Dienstgeber bei einer freiwilligen Versicherung des Mitarbeiters nach 4 zu tragen hätte.

 

§ 10 Weitere Regelungen

Diese Bestimmungen finden im Gebiet der Bundesländer Mecklenburg- Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen sowie in dem Teil des Landes Berlin, für den das Grundgesetz bis ein- schließlich 2. Oktober 1990 nicht galt, ab 1. Januar 1997 Anwendung.

 


Versorgungsordnung B (VersO B)

(i.d.F. vom 25. Juni 1992)

 

1Die "Ständige Arbeitsrechtliche Kommission" hat am 15. Oktober 1965 die nachstehende Versorgungsordnung für die Mitarbeiter im Geltungsbereich der AVR beschlossen und mit Wirkung vom 1. April 1966 in Kraft gesetzt. 2Diese bezweckt eine Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung für Mitarbeiter durch Entrichtung von Versicherungsbeiträgen.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Der Versicherungspflicht unterliegt vom Beginn des Dienst- und Ausbildungsverhältnisses an der Mitarbeiter bzw. der gemäß Buchstabe A, B und E der Anlage 7 zu den AVR zu seiner Ausbildung Beschäftigte,

a) der das 17. Lebensjahr vollendet hat und
b) auf dessen Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis die AVR Anwendung finden (§ 2 AT).

(2) Ausgenommen von der Versicherungspflicht ist ein Mitarbeiter,

a) der aus der gesetzlichen Rentenversicherung Altersruhegeld oder Renten wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit erhält,
b) der für nicht mehr als sechs Monate eingestellt wird, es sei denn, dass er bis zum Beginn des Dienstverhältnisses bei der Selbsthilfe zusatzversichert gewesen ist,
c) der nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern ist.

 

§ 2 Versicherung

Die Zusatzversorgung erfolgt durch Abschluss einer Zusatzrentenversicherung bei der "Selbsthilfe Zusatzrentenkasse der Deutschen Caritas VVaG" (Selbsthilfe) nach Maßgabe dieser Versorgungsordnung.

Die Ansprüche der Versicherten bestimmen sich nach der Satzung der Selbsthilfe.

 

§ 3 Anmeldung und Abmeldung

(1) 1Der Dienstgeber meldet den Mitarbeiter mit Beginn des versicherungspflichtigen Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses bei der Selbsthilfe an. 2Die Aufnahme des Mitarbeiters in die Selbsthilfe wird diesem durch Zustellung eines Mitgliedsausweises, dem Dienstgeber durch eine entsprechende Bestätigung nachgewiesen.

(2) 1Der Dienstgeber meldet den Mitarbeiter mit Ende des versicherungspflichtigen Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses bei der Selbsthilfe ab. 2Die vollzogene Abmeldung wird dem Versicherten von der Selbsthilfe bestätigt; gleichzeitig wird der Versicherte unter Angabe der erreichten Rentenanwartschaft davon in Kenntnis gesetzt, welche Möglichkeiten zur Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses durch Beitragsfreistellung ( § 5) oder durch Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft ( § 6) bestehen.

 

§ 4 Beiträge

(1) 1Die Beiträge zur Zusatzversicherung trägt der Dienstgeber. 2Er trägt des weiteren die auf die Beiträge entfallende Lohnsteuer, solange die rechtliche Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer gegeben ist. 3Beitragspflicht besteht für den Zeitraum, für den dem Mitarbeiter ein Anspruch auf Dienstbezüge nach den AVR oder auf Sozialbezüge nach Anlage 1 zu den AVR zusteht.

(2) 1Der Beitrag der Zusatzversicherung (Pflichtversicherung) ist vom versicherungspflichtigen Beschäftigungsentgelt mit einem Beitragssatz in Höhe von 7,5 v. H. zu berechnen.

2Als versicherungspflichtiges Beschäftigungsentgelt ist zu berücksichtigen:

a) Dienstbezüge nach Abschnitt II der Anlage 1,
b) tarifliche monatliche Zulagen für besondere Tätigkeiten (z.B. Wechselschicht- und Schichtzulage, Heim- und Werkstattzulage, Pflegezulage),
c) Vergütung für Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste sowie Zuschläge für Überstunden.

(3) Überschreitet das versicherungspflichtige Beschäftigungsentgelt die jeweils gültige Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, ist für den übersteigenden Anteil des Beschäftigungsentgelts ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 9 v. H. zu entrichten.

(3a) Für Versicherungsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 1997 begründet wurden, seither ununterbrochen bestehen und in denen bereits vor diesem Zeitpunkt das versicherungspflichtige Beschäftigungsentgelt die jeweils gültige Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung überschritten hat oder bis zum 31. Dezember 2006 noch überschreiten wird, ist für den übersteigenden Anteil des Beschäftigungsentgelts ein zusätzlicher Beitrag in der Höhe zu entrichten, der sich aus der Multiplikation dieses Anteils mit dem jeweils gültigen Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt.

(4) Dem Mitarbeiter steht es frei, eine höhere Rentenanwartschaft durch zusätzliche Beiträge oder einen zweiten Rentenvertrag (freiwillige Versicherung) sicherzustellen. Die hierfür erforderlichen Beiträge hat er selbst zu tragen.

(5) Die Pflichtbeiträge sind der Selbsthilfe monatlich durch den Dienstgeber für jeden einzelnen Versicherten nachzuweisen; die Beiträge sind unverzüglich nach Erstellung der monatlichen Gehaltsabrechnung in einer Summe an die Selbsthilfe abzuführen.

Übergangsregelung zu Absatz 2:

Für Einrichtungen im Gebiet der Bundesländer Mecklenburg - Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bis einschließlich 2. Oktober 1990 nicht galt, ist der Beitrag der Zusatzversicherung mit einem Beitragssatz in Höhe von 1,5 v.H. zu berechnen.

 

§ 5 Beitragsfreie Zeiten

(1) Beitragspflicht besteht nicht für Zeiten, für die der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Dienstbezüge nach den AVR oder auf Sozialbezüge nach Anlage 1 zu den AVR hat.

(2) 1Entfällt wegen Beendigung des Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses die Beitragspflicht des Dienstgebers für ein bestehendes Versicherungsverhältnis, ohne dass der Versicherte von der Möglichkeit der freiwilligen Beitragsentrichtung gemäß § 6 Gebrauch macht, wird das Versicherungsverhältnis beitragsfrei fortgesetzt. 2In diesem Fall wird eine Rentenanwartschaft nach Maßgabe des zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung vorhandenen Deckungskapitals berechnet. 3Der Anspruch des Versicherten auf Teilnahme an künftigen Leistungserhöhungen aus der satzungsmäßigen Überschussverwendung bleibt von der Beitragsfreistellung unberührt.

(3) Wird die versicherungspflichtige Tätigkeit wegen Eintritt einer verminderten Erwerbsfähigkeit beendet, so wird das Versicherungsverhältnis bis zur Vorlage des Rentenbescheides der gesetzlichen Rentenversicherung, höchstens jedoch für die Dauer von drei Monaten, ohne Beitragsleistung fortgesetzt; das Versicherungsverhältnis wird beitragsfrei gestellt, wenn der Rentenbescheid binnen der vorgenannten Frist nicht vorgelegt wird.

 

§ 6 Freiwillige Versicherung

1Entfällt die Beitragspflicht des Dienstgebers für eine bestehende Versicherung, so kann der Versicherte die bisherige Pflichtversicherung nach Maßgabe der Satzung der Selbsthilfe mit eigener Beitragsleistung als freiwillige Versicherung fortführen. 2Hinsichtlich der Beitragshöhe kann der Versicherte jeden Beitrag wählen zwischen dem tariflichen Mindestbeitrag und dem vom Dienstgeber für den letzten vollen Beschäftigungsmonat abgeführten Pflichtbeitrag.

 

§ 7 Arbeitsplatzwechsel

Scheidet ein bei der Selbsthilfe pflichtversicherter Mitarbeiter aus dem Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis aus und nimmt er eine Tätigkeit bei einem Dienstgeber auf, der die Versorgungsordnung B anwendet, so ist die begonnene Pflichtversicherung fortzusetzen.

 

§ 8 Schlussbestimmungen

1Soweit Dienstgeber vor Inkrafttreten dieser Versorgungsordnung B für ihre Mitarbeiter gleichwertige Maßnahmen zur Alterssicherung getroffen haben, werden diese als Ersatzregelung durch die "Arbeitsrechtliche Kommission' auf Antrag dann anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. 2Sofern Gleichwertigkeit nicht vorliegt, ist der Differenzanspruch zu ermitteln und durch eine Zusatzrente nach Maßgabe der Versorgungsordnung B zu decken.

3Die vorstehende Versorgungsordnung ist unter Wahrung des Grundsatzes von Treu und Glauben auszulegen und veränderten Verhältnissen in diesem Sinn anzupassen.

 

§ 8a Versicherung bei anderer Versorgungseinrichtung

(1) 1Ist abweichend von § 2 der Abschluss einer Zusatzrentenversicherung bei der "Pensionskasse der Caritas VVaG" aus auf deren Seite liegenden rechtlichen Gründen ausgeschlossen, erfolgt statt dessen die Zusatzversorgung durch Abschluss einer Zusatzrentenversicherung bei der "Kölner Pensionskasse VVaG", sofern diese für die Versicherung einen identischen Tarif anbietet, wie er mit Stand vom 30. April 2018 von der Pensionskasse der Caritas VVaG für das Versicherungsverhältnis angeboten worden wäre. 2Soweit die Voraussetzungen vorliegen, kann eine solche Zusatzrentenversicherung durch den Dienstgeber auf die "Pensionskasse der Caritas VVaG" ohne Änderung der Anwartschaft übergeleitet werden.

(2) 1Die übrigen Bestimmungen dieser Versorgungsordnung finden für eine Versorgung nach dem Absatz 1 entsprechende Anwendung. 2§ 9 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass dessen Absatz 6 im Falle einer Versorgung nach Absatz 2 entsprechend auch für den Fall gilt, dass das Versicherungsunternehmen keine Eigenbeiträge zulässt. 3Die entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 6 erfolgt auch für am 30. April 2018 bestehende Zusatzversicherungen, solange eine Höherversicherung bei der Pensionskasse der Caritas VVaG aus rechtlichen Gründen, die auch den Abschluss einer Zusatzversicherung i. S. d. Absatzes 1 hindern, ausgeschlossen ist. 4Wendet der Mitarbeiter im Fall des Satzes 3 zu den in § 9 Abs. 6 Satz 1 genannten Termin zusätzlich die dort genannten Mindest-Entgeltumwandlungen auf, wird der Dienstgeber diese im Rahmen der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG, der Möglichkeit der pauschalen Versteuerung nach § 40b EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung und der Sozialversicherungsfreiheit § 1 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 6 SvEV mit demselben Vomhundertsatz des versicherungspflichtigen Beschäftigungsentgelts abzüglich 15 v. H. des sich aus der Entgeltumwandlung ergebenden Beitrags bezuschussen.

(3) § 8a ist befristet bis zum 30.06.2019.

§ 9 Weitere Regelungen

Diese Bestimmungen finden im Gebiet der Bundesländer Mecklenburg- Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen sowie in dem Teil des Landes Berlin, für den das Grundgesetz bis einschließlich 2. Oktober 1990 nicht galt, ab 1. Januar 1997 Anwendung.

 

§ 10 Geltung der Versorgungordnung B

Abweichend von § 1 besteht eine Versicherungspflicht nur, wenn das Dienst- und Ausbildungsverhältnis des Mitarbeiters bzw. des gemäß Buchstabe A, B und E der Anlage 7 zu den AVR zu seiner Ausbildung Beschäftigten vor dem 20. September 2018 begonnen wurde und die Zusatzrentenversicherung des betreffenden Mitarbeiters bei der Pensionskasse der Caritas VVaG (§ 2) oder der Kölner Pensionskasse VVaG (§ 8a) vor dem 20. September 2018 wirksam abgeschlossen war

 

Anmerkung zu VersO B:
Neben der Versorgungsordnung A bleibt die Versorgungsordnung B laut Kommissionsbeschluß vom 4. 12. 1975 (siehe Caritas-Korrespondenz, Heft 2/1976, I Ziffer 2, S. 40) aufrechterhalten.

 

 

Versorgungsordnung C (VersO C)

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Versicherung
§ 3 Anmeldung und Abmeldung
§ 4 Beiträge
§ 5 Beitragsfreie Zeiten
§ 6 Fortführung durch den Versicherten
§ 7 Dienstgeberwechsel
§ 8 Weitere Regelungen
§ 9 Inkrafttreten und Übergangsregelung

 

1Die "Ständige Arbeitsrechtliche Kommission" hat am 15. Oktober 1965 die Versorsgungsordnung B für die Mitarbeiter im Geltungsbereich der AVR beschlossen und mit Wirkung vom 1. April 1966 in Kraft gesetzt. 2Diese bezweckt eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Mitarbeiter durch Entrichtung von Versicherungsbeiträgen. 3Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission hat mit der nachstehenden Versorgungsordnung C die Versorgungsordnung B mit Wirkung vom 1. Juli 2019 für ab dem 1. Januar 2019 erfolgende neue Zusagen zur Zusatzversorgung angepasst.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Der Versicherungspflicht unterliegt vom Beginn des Dienst- und Ausbildungsverhältnisses an der Mitarbeiter bzw. der gemäß Anlage 7 zu den AVR zu seiner Ausbildung Beschäftigte,

a) der das 15. Lebensjahr vollendet hat und
b) auf dessen Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis die AVR Anwendung finden (§ 2 AT).

(2) 1Ausgenommen von der Versicherungspflicht ist ein Mitarbeiter oder zu seiner Ausbildung Beschäftigter,

a) der aus der gesetzlichen Rentenversicherung Altersruhegeld oder Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhält,
b) der für nicht mehr als sechs Monate eingestellt wird und wegen dieser Befristung eine Wartezeit oder Aufschubzeit des Versicherungsvertrages nach § 2 nicht erfüllen kann oder
c) der nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern ist.

2Erfolgt im Falle des Satzes 1 Buchst. b) eine Weiterbeschäftigung nach Ablauf der ursprünglichen Beschäftigung, besteht ab dem Weiterbeschäftigungsbeginn eine Versicherungspflicht mit einer Beitragspflicht auch für den Zeitraum der ursprünglich vorgesehenen Beschäftigung.

 

§ 2 Versicherung

(1) 1Die Zusatzversorgung erfolgt durch den Abschluss eines Versicherungsvertrages durch den Dienstgeber nach Maßgabe einer zwischen dem Versicherungsunternehmen (Versicherer) und dem Deutschen Caritasverband e.V. mit Zustimmung der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission abgeschlossenen Rahmenvereinbarung. 2Die Auswahl des Versicherers zu einer solchen Rahmenvereinbarung erfolgt durch die Arbeitsrechtliche Kommission unter Beteiligung des Deutschen Caritasverbandes e.V.

(2) 1Die Rahmenvereinbarung kann nach Bestimmung durch die Arbeitsrechtliche Kommission einen oder mehrere Angebotsverträge enthalten. 2Mindestens ein Angebotsvertrag muss zu einer beitragsorientierten Leistungszusage (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) führen. 32Soweit mehr als ein Angebotsvertrag enthalten ist, können in der Rahmenvereinbarung der oder die weiteren Angebotsverträge auf die Nutzung für die Sicherstellung zusätzlicher Anwartschaften durch Entgeltumwandlung nach § 4 Abs. 3 beschränkt oder Altersgrenzen zur Bestimmung des für den Mitarbeiter geltenden Angebotsvertrages vorgesehen werden. 4Erfolgt keine solche Bestimmung, erfolgt die Auswahl durch den Mitarbeiter zu Beginn des versicherungspflichtigen Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses.

 

§ 3 Anmeldung und Abmeldung

(1) 1Der Dienstgeber meldet den Mitarbeiter mit Beginn des versicherungspflichtigen Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses bei dem Versicherer an und teilt dem Mitarbeiter dieses in geeigneter Weise mit. 2Das Versicherungsverhältnis wird vom Dienstgeber nach seinem Zustandekommen dem Mitarbeiter in geeigneter Weise in Textform unverzüglich, spätestens mit der darauf folgenden Entgeltabrechnung, nachgewiesen. 3Der Dienstgeber wird Versicherungsnehmer, der Mitarbeiter Versicherter.

(2) 1Der Dienstgeber meldet den Mitarbeiter mit Ende des versicherungspflichtigen Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses bei dem Versicherer ab. 2Die vollzogene Abmeldung wird dem Versicherten durch den Dienstgeber unverzüglich in geeigneter Weise in Textform nachgewiesen; gleichzeitig wird der Versicherte unter Angabe der erreichten Rentenanwartschaft davon in Kenntnis gesetzt, welche Möglichkeiten zur Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses bestehen.

 

§ 4 Beiträge

(1) 1Die Beiträge zur Zusatzversicherung (Pflichtversicherung) trägt der Dienstgeber. 2Beitragspflicht besteht für den Zeitraum, für den dem Mitarbeiter ein Anspruch auf Dienstbezüge nach den AVR oder auf Sozialbezüge nach Anlage 1 zu den AVR zu- steht.

(2) 1Der Beitrag der Zusatzversicherung ist vom versicherungspflichtigen Beschäftigungsentgelt mit einem Beitragssatz von 7,5 % zu berechnen. 2Als versicherungspflichtiges Beschäftigungsentgelt ist zu berücksichtigen:

a) Dienstbezüge nach Abschnitt II der Anlage 1,
b) tarifliche monatliche Zulagen für besondere Tätigkeiten (z. B. Wechselschicht- und Schichtzulage, Heim- und Werkstattzulage, Pflegezulage),
c) Vergütung für Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste sowie Zuschläge für Überstunden.

(3) Dem Mitarbeiter steht es frei, eine zusätzliche Anwartschaft durch eine Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG) in einem weiteren Versicherungsvertrag sicherzustellen.

(4) 1Der Dienstgeber erbringt die Beiträge an den Versicherer monatlich nach Maßgabe des sich aus der jeweiligen monatlichen Entgeltabrechnung ergebenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsentgelts. 2Unregelmäßig oder einmalig anfallende Entgeltbestandteile werden auch bei einem zwischenzeitlich erfolgenden Jahreswechsel in dem Kalendermonat berücksichtigt, in dem sie endgültig in der Entgeltabrechnung berechnet werden. 3Soweit sich durch steuer- und sozialversicherungsrechtlich zulässige Rückrechnung eine Änderung des kalenderjährlichen versicherungspflichtigen Beschäftigungsentgelts ergibt, wird die sich daraus ergebende Änderung des Beitrags bei der Beitragshöhe des Kalenderjahres berücksichtigt, in dem die Rückrechnung erfolgt.

(5) 1Die Steuer- und Sozialversicherungspflicht für die Beiträge richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 2Der Dienstgeber trägt eine auf die Beiträge entfallende pauschalierte Lohnsteuer, solange die rechtliche Möglichkeit der Pauschalierung gegeben ist.

 

§ 5 Beitragsfreie Zeiten

(1) Beitragspflicht besteht nicht für Zeiten, für die der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Dienstbezüge nach den AVR oder auf Sozialbezüge nach Anlage 1 zu den AVR hat.

(2) 1Sofern die Versicherungsbedingungen des Versicherungsvertrages dies zulassen, kann der Mitarbeiter in den Zeiten, in denen nach Absatz 1 keine Beitragspflicht besteht, diesen mit eigenen Beiträgen fortführen. 2Die hieraus entstehenden Anwartschaften und Ansprüche des Mitarbeiters sind keine solchen nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG, soweit die eigenen Beiträge nicht durch eine Entgeltumwandlung im Anschluss an diese Zeiten erbracht wurden.

(3) 1Entfällt wegen Beendigung des Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses die Beitragspflicht des Dienstgebers für ein bestehendes Versicherungsverhältnis, ohne dass der Versicherte von der Möglichkeit der Fortführung der Versicherung gemäß § 6 Gebrauch macht, wird das Versicherungsverhältnis beitragsfrei fortgesetzt. 2In diesem Fall wird eine Anwartschaft nach Maßgabe des zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung vorhandenen Deckungskapitals berechnet. 3Der Anspruch des Versicherten auf Teilnahme an künftigen Leistungserhöhungen aus der satzungsmäßigen Überschussverwendung bleibt von der Beitragsfreistellung unberührt.

 

§ 6 Fortführung durch den Versicherten

1Entfällt die Beitragspflicht des Dienstgebers für eine bestehende Versicherung wegen des Endes des Dienstverhältnisses, so kann der Versicherte nach Maßgabe des Versicherungsvertrages die Versicherung als eigene Versicherung mit eigenen Beiträgen fortführen. 2Diejenigen Anwartschaften, die nach dem Ausscheiden in einer so fortgeführten Versicherung entstehen, führen nicht zu einer betriebsrentenrechtlichen Verpflichtung des Dienstgebers, soweit sie nicht die aus den Pflichtbeiträgen entstehenden Überschussanteile betreffen. 3Bei Fortführung als eigene Versicherung ist eine Kündigung der Versicherung oder deren mit dem Versicherer einvernehmliche Aufhebung ohne Zustimmung des Dienstgebers ausgeschlossen.

 

§ 7 Dienstgeberwechsel

Scheidet ein bei dem Versicherer pflichtversicherter Mitarbeiter aus dem Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis aus und nimmt er eine Tätigkeit bei einem Dienstgeber auf, der ebenfalls die Pflichtversicherung bei diesem Versicherer nach der Versorgungsordnung C anwendet, so ist die begonnene Pflichtversicherung durch diesen Dienstgeber fortzusetzen, soweit die Versicherungsbedingungen dies zulassen.

 

§ 8 Weitere Regelungen

(1) Die Bestimmungen dieser Versorgungsordnung finden im Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen sowie in dem Teil des Landes Berlin, für den das Grundgesetz bis einschließlich 2. Oktober 1990 nicht galt, mit den folgenden Maßgaben Anwendung.

(2) Abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 und ergänzend zu § 4 Abs. 1 Satz 1 wird der Beitragssatz nach § 4 Abs. 2 Satz 1 für Einrichtungen in dem in Absatz 1 genannten Gebiet mit 2,5 %, ab dem 1. April 2019 mit 4,5 % und ab dem 1. April 2020 mit 5,5% gerechnet.

(3) 1In diesem Gebiet beteiligen sich die Mitarbeiter an diesen Beiträgen mit einem Eigenbeitrag im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG ab dem 1. April 2019 mit 1 % und ab dem 1. April 2020 mit 1,5 % des versicherungspflichtigen Beschäftigungsentgelts. 2§ 1a Absätze 2 bis 5 der VersO A der Anlage 8 zu den AVR finden entsprechende Anwendung.

(4) 1Der Dienstgeber führt die Beiträge als Schuldner nach § 4 Abs. 4 an die Versicherungab. 2Dies umfasst auch die Eigenbeiträge der Beschäftigten. 3Der Dienstgeber behält den Eigenbeitrag des Beschäftigten vom Arbeitsentgelt des Beschäftigten ein. 4Die Beteiligung erfolgt für jeden Kalendermonat des Zeitraums der Beitragspflicht, für den der Beschäftigte einen Anspruch auf Bezüge (Entgelt, sonstige Zuwendungen, Krankenbezüge) oder einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss hat, auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird.

(5) Der Anspruch des Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz BetrAVG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BetrAVG, zu verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 EStG erfüllt werden, ist für die Pflichtversicherung ausgeschlossen, wenn die Versicherungsbedingungen der Versicherung diese Förderungsmöglichkeit nicht ausdrücklich vorsehen.

(6) 1Der Eigenbeitrag nach Absatz 3 entfällt, wenn der Mitarbeiter für eine Entgeltumwandlung i.S.d. Beschlusses der Zentral-KODA vom 15. April 2002 in seiner jeweiligen Fassung ab dem 1. April 2019 von mindestens 1 %, ab dem 1. April 2020 von mindestens 1,5 % des versicherungspflichtigen Beschäftigungsentgelts im Kalenderjahr aufwendet. 2In diesem Fall vermindert sich der dem vom Dienstgeber abzuführenden Beitrag zugrunde liegende Beitragssatz um den jeweils geltenden Beitragssatz des Eigenbeitrags des Mitarbeiters.

 

§ 9 Inkrafttreten und Übergangsregelung

(1) Diese Regelung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.

(2) 1Soweit bei Inkrafttreten dieser VersO C bestehende Dienstverhältnisse bereits am 1. Januar 2019 bestanden haben und für diese keine Zusatzversorgung bei der Pensionskasse der Caritas VVaG oder der Kölner Pensionskasse bewirkt wurde, entrichtet der Dienstgeber auch Beiträge für die Beschäftigungszeiten des Jahres 2019, die vor dem Versicherungsbeginn lagen. 2Für im Laufe des Kalenderjahres 2019 begonnene, bei Inkrafttreten dieser VersO C noch bestehende Dienstverhältnisse gilt dies entsprechend für Beiträge ab dem Beginn des Dienstverhältnisses.

(3) Im Jahr 2019 reicht es aus, wenn die Anmeldung zu der Versicherung und die Beitragszahlung unter Beibehaltung des in dieser Ordnung vorgesehenen jeweiligen Beginns der Versicherung erst zum Ende des Kalenderjahres mit Wirkung für das Jahr 2019 erfolgt.

(4) 1Die Verzinsung der nach Absatz 2 für vor Versicherungsbeginn entrichtete Beiträge und für nach Absatz 3 bis zum Ende des Kalenderjahres 2019 erbrachte Beiträge richtet sich nach den Bedingungen des Versicherungsvertrages. 2Ein darüber hinausgehender Anspruch auf eine Verzinsung für den Zeitraum vor der Beitragszahlung besteht insoweit nicht.

(5) 1VersO B findet weiterhin auf solche Mitarbeiter Anwendung, für die die Zusatzversorgung bei der Pensionskasse der Caritas VVaG oder der Kölner Pensionskasse VVaG bewirkt wird. 21Dies gilt auch für solche Mitarbeiter, für die eine Maßnahme nach § 8 der VersO B Anwendung findet.

(6) 1Der Dienstgeber kann bis zum 1. Januar 2021 die Versicherungsverträge der Mitarbeiter nach Abs. 5 per 1. Januar 2020 oder 1. Januar 2021 beitragsfrei stellen, soweit dies die Versicherungsbedingungen der in Abs. 5 genannten Pensionskassen zulassen. 2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Dienstgeber zum selben Termin in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 eine Anmeldung des Mitarbeiters vornimmt und der Mitarbeiter der Beitragsfreistellung zugestimmt hatte. 3Auf die Beitragsfreistellung findet § 5 Abs. 3 entsprechende Anwendung.

(7) 1Soweit nach Abs. 5 die VersO B Anwendung findet, kann für die Durchführung der Entgeltumwandlung nach dem Beschluss der Zentral-KODA vom 15. April 2002 in der jeweils geltenden Fassung die Versicherung nach § 4 Abs. 3 genutzt werden, soweit der Versicherer dies in seinen Bedingungen zulässt. 2In diesem Fall gilt ein sachlicher Grund im Sinne des Satzes 3 des Absatzes 1 des Beschlusses der Zentral-KODA als gegeben.

 

 


Wechsel des Caritasverbandes Freiburg-Stadt e.V. von der VBL zur KZVK

1. Vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2016 wird für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Caritasverbandes Freiburg-Stadt e.V., Herrenstr. 6, 79098 Freiburg zur Mitfinanzierung des Kassenwechsels von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zur Kirchlichen Zusatzversorgungskasse (KZVK) das jeweilige Bruttoarbeitsentgelt um einen Betrag in Höhe von 2 v. H. des jeweiligen zusatzversorgungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts gemindert. Von dieser Kürzung
sind die Entgelte geringfügig beschäftigter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne von § 8 Abs. 1 Ziffer 1 SGB IV ausgenommen.

2. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Wechsels die Wartezeit von 60 Umlage- bzw. Beitragsmonaten in der VBL nicht erfüllt haben oder die bis zum Renteneintritt 60 Umlage- bzw. Beitragsmonate in der KZVK nicht mehr erfüllen können, wird im Wege einer zusätzlichen Zahlung an die Zusatzversorgungskasse ein entsprechender Wertausgleich durch den Dienstgeber geschaffen.

3. Die Kürzung des Bruttoentgelts nach Ziffer 1 dieses Beschlusses entfällt vor dem 31. Dezember 2016, sobald der Dienstgeber das zur Finanzierung des Kassenwechsels aufgenommene Darlehen vor diesem Zeitpunkt getilgt hat.


 

Wechsel des Diözesan-Caritasverbandes Rottenburg-Stuttgart e. V. von der BW ZVK zur KZVK

(1) Für die Mitarbeiter des Caritasverbandes der Diözese Rottenburg-Stuttgart e.V. und die Mitarbeiter der korporativen Mitglieder des Diözesan-Caritasverbandes Rottenburg-Stuttgart (vgl. Anlage) wird beim Wechsel aus dem umlageorientierten Abrechungsverband I des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg in das kapitalgedeckte System der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Köln frühestens ab dem 01.01.2007 das jeweilige zusatzversorgungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt um 1,67 v. H. gemindert. Dazu muss der Kassenwechsel spätestens bis zum 31.03.2007 vollzogen werden.

(2) Die Maßnahme nach Ziffer 1 gilt für den Fall, dass der Kassenwechsel mit einer qualifizierten Mehrheit der korporativen Mitglieder (vgl. Anlage) vollzogen wird. Ob eine qualifizierte Mehrheit vorliegt, entscheidet der Diözesan-Caritasverband Rottenburg Stuttgart e.V. im Benehmen mit dem Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission der Mitarbeiterseite der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Dazu werden die jeweiligen Kündigungsschreiben der korporativen Mitglieder dem Diözesan-Caritasverband Rottenburg-Stuttgart e.V. vorgelegt und von dort an den Kommunalen Versorgungsverband Baden­Württemberg weitergeleitet.

(3) Nach dem Wechsel lässt der Diözesan-Caritasverband Rottenburg-Stuttgart e.V. alle fünf Jahre ein versicherungsmathematisches Gutachten erstellen und legt dieses der Arbeitsrechtlichen Kommission vor, erstmalig zum 01.04.2012. Sobald nach diesem Gutachten der Break-Even-Point (Kosteneinsparung des kapitalgedeckten Systems im Vergleich zur Umlagefinanzierung ist höher als die Ausgleichszahlung und alle dadurch entstehenden Kosten) erreicht ist, werden in der Arbeitsrechtlichen Kommission Verhandlungen über eine Reduzierung der Maßnahme nach Ziffer 1 eröffnet.

(4) Die Absenkung des zusatzversorgungspflichtigen Bruttoarbeitsentgeltes endet spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Finanzierung des Wechsels entstanden sind, nicht mehr bestehen.

(5) Für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Wechsel die Wartezeit von 60 Umlage bzw. Beitragsmonaten in der Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg nicht erfüllt haben oder die bis zum Renteneintritt 60 Umlage bzw. Beitragsmonate in der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse nicht mehr erfüllen können, wird im Wege einer zusätzlichen Zahlung an die Kirchliche Zusatzversorgungskasse ein entsprechender Wertausgleich durch den Dienstgeber geschaffen.

Anmerkung:

Die Arbeitsrechtliche Kommission empfiehlt, dass Ziffer 1 der oben stehenden Regelung auch auf außertariflich beschäftigte Mitarbeiter, die bei der Zusatzversorgungskasse versichert sind, angewandt wird.

Anlage:
Kongregation der Franziskanerinnen, Berkheim-Bonlanden
Kloster Brandenburg e.V., Dietenheim
Gemeinschaft der St. Anna-Schwestern e.V., Ellwangen
Kinder- und Jugenddorf Marienpflege, Ellwangen
Stiftung Liebenau, Meckenbeuren
Institut für sozialpädagogische Berufe, Ravensburg
Kloster Reute, Bad Waldsee
Franziskanerinnen der ewigen Anbetung, Schwäbisch Gmünd
Stiftung Haus Lindenhof, Schwäbisch Gmünd
Kongregation der Franziskanerinnen von Siessen e.V., Bad Saulgau
Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart e.V., Stuttgart
Katholische Schwesternschaft Veronika e.V., Stuttgart
Genossenschaft der barmherzigen Schwestern, Untermarchtal
Institut für sozialpädagogische Berufe, Schwäbisch Gmünd
Haus Guter Hirte, Kinder- und Jugendheim, Ulm
Stiftung St. Franziskus, Schramberg-Heiligenbronn
Carlo-Steeb-Gründung, Tübingen
Landesverband Katholischer Kindertagesstätten, Stuttgart
Caritas-Krankenhaus Bad Mergentheim gGmbH, Bad Mergentheim
St. Gallus-Hilfe für behinderte Menschen gGmbH, Meckenbeuren
St. Anna-Hilfe für ältere Menschen gGmbH, Meckenbeuren
St. Lukas Klinik gGmbH, Meckenbeuren
Berufsbildungswerk Adolf Aich gGmbH, Ravensburg
Siessener Schulen gGmbH, Bad Saulgau
Vinzenz von Paul gGmbH, Soziale Dienste, Stuttgart
Vinzenz von Paul Hospital gGmbH, Rottweil
Vinzenz von Paul Kliniken gGmbH, Stuttgart
St. Canisius gemeinnützige Kinder- und Jugendhilfe GmbH, Schwäbisch Gmünd
St. Josef Kinder- und Jugendhilfe gGmbH, Stuttgart
Kirchliche Sozialstation Schramberg gGmbH, Stuttgart
Gen. der Schwestern von Heiligenbronn e.V., Schramberg-Heiligenbronn
Sozialstation St. Josef Altshausen gGmbH, Altshausen
Caritas-Konferenzen Deutschlands e.V., Stuttgart
St. Elisabeth-Stiftung, Bad Waldsee
Sozialstation Carl-Joseph Leutkirch gGmbH, Leutkirch
Sozialstation St. Vinzenz gGmbH, Wangen im Allgäu
St. Anna gGmbH, Stuttgart
Sozialstation Gute Beth Bad Waldsee gGmbH, Bad Waldsee
Tageskliniken für Psychiatrie und Psychotherapie gGmbH, Rottweil
Pater Jeningen Jugend- und Altenhilfe gGmbH, Ellwangen
Institut für Soziale Berufe Stuttgart gGmbH, Stuttgart
Altenpflegeheim St. Josef gGmbH, Bühlerzell