Anlage 8: Versorgungsordnungen
Versorgungsordnung A (VersO A)
Versorgungsordnung B (VersO B)
Wechsel des Caritasverbandes Freiburg-Stadt e.V.
von der VBL zur KZVK
Wechsel des Diözesan-Caritasverbandes
Rottenburg-Stuttgart e. V. von der BW ZVK zur KZVK
Versorgungsordnung
A (VersO A)
§ 1 Gesamtversorgung
(1) Mitarbeiter und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (Anlage
7 zu den AVR), für die nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
des Verbandes der Diözesen Deutschlands (im folgenden Zusatzversorgungskasse
genannt) Versicherungspflicht besteht, sind durch ihren Dienstgeber
bei der Zusatzversorgungskasse zum Zwecke der Alters-, Berufsunfähigkeits-
und Erwerbsunfähigkeitsversorgung sowie der Versorgung ihrer Hinterbliebenen
zu versichern.
(2) Der Versorgungsanspruch des Mitarbeiters und des zu seiner Ausbildung
Beschäftigten sowie der Versorgungsanspruch eines ihrer Hinterbliebenen
richten sich ausschließlich nach der Satzung der Zusatzversorgungskasse
und ihrer Ausführungsbestimmungen und können nur gegenüber
der Zusatzversorgungskasse geltend gemacht werden.
§ 1a Umlagesatz
1Der Dienstgeber hat eine monatliche Umlage in Höhe des nach §§ 62 und 63 der Satzung der Zusatzversorgungskasse des festgesetzten Satzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Abs. 7) des Mitarbeiters einschließlich des vom Mitarbeiter zu zahlenden Beitrags an eine Zusatzversorgung abzuführen. 1Bis zu einem Umlagesatz von 5,2 v.H. trägt der Dienstgeber die Umlage allein, der darüber hinausgehende Finanzierungsbedarf wird zur Hälfte vom Dienstgeber durch eine Umlage und zur Hälfte vom Mitarbeiter durch einen Beitrag getragen. 1Den Beitrag des Mitarbeiters behält der Dienstgeber vom Arbeitsentgelt ein.
§ 2 Ausnahmeregelung
1Die Versicherung bei der Zusatzversorgungskasse entfällt für die Mitarbeiter, die bei einem Dienstgeber beschäftigt sind, der Beteiligter ist bei einer Zusatzversorgungseinrichtung, mit der die Zusatzversorgungskasse ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder ein solches abschließen kann, für die Dauer der Versicherung bei dieser Zusatzversorgungseinrichtung. 2Die Ansprüche dieser Mitarbeiter bestimmen sich ausschließlich nach der Satzung der jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtung.
§ 3 Versteuerung der Umlage
Die auf die Umlage (§ 62 Abs. 1 Satzung der Zusatzversorgungskasse) entfallende Lohnsteuer trägt der Dienstgeber, solange die rechtliche Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer gegeben ist.
§ 4 Freiwillige Versicherung
in der gesetzlichen Rentenversicherung
(1) 1Der bei der Zusatzversorgungskasse pflichtversicherte Mitarbeiter, der in der Rentenversicherung der Angestellten aufgrund des Artikels 2 § 1 AnVNG von der Versicherungspflicht befreit ist, aber die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nach § 10 AVG, § 1233 RVO oder der Fortsetzung der Selbstversicherung oder Weiterversicherung nach Artikel 2 § 5 Abs. 1 AnVNG oder Artikel 2 § 4 Abs. 1 AnVNG (freiwillige Versicherung) hat, hat sich für jeden Kalendermonat, für den ihm Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR), Urlaubsvergütung ( § 2 der Anlage 14 zu den AVR) oder Krankenbezüge (Abschnitt XII Abs. b und d der Anlage 1 zu den AVR) zustehen, freiwillig zu versichern. 2Als Beitrag zur freiwilligen Versicherung ist der Betrag zu entrichten, der als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre, wenn der Mitarbeiter dort pflichtversichert wäre, mindestens jedoch der Betrag, der als Mindestbeitrag für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils festgelegt ist. 3§ 2 Abs. 3 der Verordnung über das Entrichten von Beiträgen zu den Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten ist anzuwenden. 4Für die Bestimmung der Beitragsklasse gilt § 114 AVG sinngemäß.
5Der Dienstgeber trägt die Hälfte des Beitrages zu dieser
Versicherung.
(2) Der Dienstgeber behält den vom Mitarbeiter zu tragenden Teil
des Beitrages von dessen Bezügen ein und führt den Beitrag
nach der Verordnung über das Entrichten von Beiträgen zu den
Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten ab.
(3) Absatz 1 gilt nicht, solange der Mitarbeiter einen Zuschuss
nach § 5 oder § 6 erhält.
§ 5 Lebensversicherung anstelle
der Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
(1) 1Der bei der Versorgungskasse pflichtversicherte Mitarbeiter, der in der Rentenversicherung der Angestellten aufgrund des Artikels 2 § 1 AnVNG von der Versicherungspflicht befreit ist und der für sich und seine Hinterbliebenen einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen hat, erhält auf seinen Antrag für die Zeit, für die ihm Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR), Urlaubsvergütung (§ 2 der Anlage 14 zu den AVR) oder Krankenbezüge (Abschnitt XII Abs. b und d der Anlage 1 zu den AVR) zustehen, einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrages zu dieser Versicherung. 2Er erhält jedoch nicht mehr als den Betrag, den der Dienstgeber bei einer freiwilligen Versicherung des Mitarbeiters nach § 4 zu tragen hätte.
(2) Der Zuschuss nach Absatz 1 wird nicht gewährt, wenn der
Mitarbeiter über die Lebensversicherung ohne vorherige Zustimmung
des Dienstgebers durch Abtretung oder Verpfändung verfügt.
§ 6 Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen
im Sinne des § 7 Abs. 2 AVG
(1) Der bei der Zusatzversorgungskasse pflichtversicherte Mitarbeiter,
der Mitglied einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung im Sinne
des § 7 Abs. 2 AVG ist und
a) nach § 7 Abs. 2 AVG von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
der Angestellten befreit ist oder
b) in der Rentenversicherung der Angestellten aufgrund des Artikels
2 § 1 AnVNG von der Versicherungspflicht befreit ist,
erhält auf seinen Antrag für die Zeit, für die ihm
Dienstbezüge
(Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR), Urlaubsvergütung ( §
2 der Anlage 14 zu den AVR) oder Krankenbezüge (Abschnitt XII
Abs. b und d der Anlage 1 zu den AVR) zustehen, einen Zuschuss zu
den Beiträgen zu dieser Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung.
(2) Der Zuschuss beträgt die Hälfte des monatlichen
Beitrages, jedoch nicht mehr als den Betrag, den der Dienstgeber bei
einer freiwilligen Versicherung des Mitarbeiters nach § 4 zu
tragen hätte.
(3) Solange ein Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1 gewährt wird,
ist § 5 nicht anzuwenden.
§ 7 Ergänzende freiwillige
Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
Erreicht der Zuschuss des Dienstgebers nach § 5 oder §
6 nicht den Betrag, den der Dienstgeber bei einer freiwilligen Versicherung
nach § 4 zu entrichten hätte, erhält der Mitarbeiter
auf Antrag einen Zuschuss zu dem Beitrag zu einer freiwilligen
Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des
Differenzbetrages, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte
des Beitrages. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 8 Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen
im Sinne des § 7 Abs. 2 AVG
(1) Der nach § 17 Abs. 1 Satzung der Zusatzversorgungskasse bei
der Zusatzversorgungskasse nicht zu versichernde Mitarbeiter, der
a) nach § 7 Abs. 2 AVG von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
der Angestellten befreit ist oder
b) in der Rentenversicherung der Angestellten aufgrund des Artikels
2 § 1 AnVNG von der Versicherungspflicht befreit ist,
erhält auf seinen Antrag für die Zeit, für die ihm Dienstbezüge
(Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR), Urlaubsvergütung ( §
2 der Anlage 14 zu den AVR) oder Krankenbezüge (Abschnitt XII Abs.
b und d der Anlage 1 zu den AVR) zustehen, einen Zuschuss zu den
Beiträgen zu der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung im
Sinne des § 7 Abs. 2 AVG.
(2) Der Zuschuss beträgt die Hälfte des monatlichen
Beitrages, jedoch nicht mehr als den Betrag, den der Dienstgeber bei
einer freiwilligen Versicherung des Mitarbeiters nach § 4 zu tragen
hätte.
§ 9 Berufsständische
Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen
(1) Der nach § 17 Abs. 5 Satzung der Zusatzversorgungskasse bei der Zusatzversorgungskasse nicht zu versichernde Mitarbeiter, der in der Rentenversicherung der Angestellten auf Grund des Artikels 2 § 1 AnVNG von der Versicherungspflicht befreit ist, kann auf seinen Antrag für die Zeit, für die er ohne Befreiung bei der Zusatzversorgungskasse zu versichern wäre und für die ihm Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR), Urlaubsvergütung ( § 2 der Anlage 14 zu den AVR) oder Krankenbezüge (Abschnitt XII Abs. b und d der Anlage 1 zu den AVR) zustehen, einen Zuschuss zu den Beiträgen zu dieser Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung erhalten.
(2) Der Zuschuss beträgt die Hälfte des monatlichen
Beitrages, jedoch nicht mehr als den Betrag, den der Dienstgeber bei
einer freiwilligen Versicherung des Mitarbeiters nach 4 zu tragen hätte.
Versorgungsordnung
B (VersO B)
(i.d.F. vom 25. Juni 1992)
1Die "Ständige Arbeitsrechtliche Kommission" hat am 15. Oktober 1965 die nachstehende Versorgungsordnung für die Mitarbeiter im Geltungsbereich der AVR beschlossen und mit Wirkung vom 1. April 1966 in Kraft gesetzt. 2Diese bezweckt eine Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung für Mitarbeiter durch Entrichtung von Versicherungsbeiträgen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Der Versicherungspflicht unterliegt vom Beginn des Dienst- und Ausbildungsverhältnisses an der Mitarbeiter bzw. der gemäß Buchstabe A, B und E der Anlage 7 zu den AVR zu seiner Ausbildung Beschäftigte,
a) der das 17. Lebensjahr vollendet hat und
b) auf dessen Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis die AVR Anwendung finden (§ 2 AT).
(2) Ausgenommen von der Versicherungspflicht ist ein Mitarbeiter,
a) der aus der gesetzlichen Rentenversicherung Altersruhegeld oder
Renten wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit erhält,
b) der für nicht mehr als sechs Monate eingestellt wird, es sei
denn, dass er bis zum Beginn des Dienstverhältnisses bei der
Selbsthilfe zusatzversichert gewesen ist,
c) der nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern
ist.
§ 2 Versicherung
Die Zusatzversorgung erfolgt durch Abschluss einer Zusatzrentenversicherung
bei der "Selbsthilfe Zusatzrentenkasse der Deutschen Caritas VVaG" (Selbsthilfe)
nach Maßgabe dieser Versorgungsordnung.
Die Ansprüche der Versicherten bestimmen sich nach der Satzung
der Selbsthilfe.
§ 3 Anmeldung und Abmeldung
(1) 1Der Dienstgeber meldet den Mitarbeiter mit Beginn des versicherungspflichtigen Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses bei der Selbsthilfe an. 2Die Aufnahme des Mitarbeiters in die Selbsthilfe wird diesem durch Zustellung eines Mitgliedsausweises, dem Dienstgeber durch eine entsprechende Bestätigung nachgewiesen.
(2) 1Der Dienstgeber meldet den Mitarbeiter mit Ende des versicherungspflichtigen Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses bei der Selbsthilfe ab. 2Die vollzogene Abmeldung wird dem Versicherten von der Selbsthilfe bestätigt; gleichzeitig wird der Versicherte unter Angabe der erreichten Rentenanwartschaft davon in Kenntnis gesetzt, welche Möglichkeiten zur Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses durch Beitragsfreistellung ( § 5) oder durch Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft ( § 6) bestehen.
§ 4 Beiträge
(1) 1Die Beiträge zur Zusatzversicherung trägt der Dienstgeber. 2Er trägt des weiteren die auf die Beiträge entfallende Lohnsteuer, solange die rechtliche Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer gegeben ist. 3Beitragspflicht besteht für den Zeitraum, für den dem Mitarbeiter ein Anspruch auf Dienstbezüge nach den AVR oder auf Sozialbezüge nach Anlage 1 zu den AVR zusteht.
(2) 1Der Beitrag der Zusatzversicherung (Pflichtversicherung) ist vom versicherungspflichtigen Beschäftigungsentgelt mit einem Beitragssatz in Höhe von 7,5 v. H. zu berechnen.
2Als versicherungspflichtiges Beschäftigungsentgelt ist zu berücksichtigen:
a) Dienstbezüge nach Abschnitt II der Anlage 1,
b) tarifliche monatliche Zulagen für besondere Tätigkeiten
(z.B. Wechselschicht- und Schichtzulage, Heim- und Werkstattzulage,
Pflegezulage),
c) Vergütung für Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste
sowie Zuschläge für Überstunden.
(3) Überschreitet das versicherungspflichtige Beschäftigungsentgelt
die jeweils gültige Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen
Rentenversicherung, ist für den übersteigenden Anteil des
Beschäftigungsentgelts ein zusätzlicher Beitrag in Höhe
von 9 v. H. zu entrichten.
(3a) Für Versicherungsverhältnisse, die vor dem 1. Januar
1997 begründet wurden, seither ununterbrochen bestehen und in denen
bereits vor diesem Zeitpunkt das versicherungspflichtige Beschäftigungsentgelt
die jeweils gültige Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen
Rentenversicherung überschritten hat oder bis zum 31. Dezember
2006 noch überschreiten wird, ist für den übersteigenden
Anteil des Beschäftigungsentgelts ein zusätzlicher Beitrag
in der Höhe zu entrichten, der sich aus der Multiplikation dieses
Anteils mit dem jeweils gültigen Beitragssatz in der gesetzlichen
Rentenversicherung ergibt.
(4) Dem Mitarbeiter steht es frei, eine höhere Rentenanwartschaft
durch zusätzliche Beiträge oder einen zweiten Rentenvertrag
(freiwillige Versicherung) sicherzustellen. Die hierfür erforderlichen
Beiträge hat er selbst zu tragen.
(5) Die Pflichtbeiträge sind der Selbsthilfe monatlich durch den
Dienstgeber für jeden einzelnen Versicherten nachzuweisen; die
Beiträge sind unverzüglich nach Erstellung der monatlichen
Gehaltsabrechnung in einer Summe an die Selbsthilfe abzuführen.
Übergangsregelung zu Absatz 2:
Für Einrichtungen, für die § 2a AT AVR Anwendung findet,
ist der Beitrag der Zusatzversicherung mit einem Beitragssatz in Höhe
von 1,5 v. H. zu berechnen.
§ 5 Beitragsfreie Zeiten
(1) Beitragspflicht besteht nicht für Zeiten, für die der
Mitarbeiter keinen Anspruch auf Dienstbezüge nach den AVR oder
auf Sozialbezüge nach Anlage 1 zu den AVR hat.
(2) 1Entfällt wegen Beendigung des Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses die Beitragspflicht des Dienstgebers für ein bestehendes Versicherungsverhältnis, ohne dass der Versicherte von der Möglichkeit der freiwilligen Beitragsentrichtung gemäß § 6 Gebrauch macht, wird das Versicherungsverhältnis beitragsfrei fortgesetzt. 2In diesem Fall wird eine Rentenanwartschaft nach Maßgabe des zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung vorhandenen Deckungskapitals berechnet. 3Der Anspruch des Versicherten auf Teilnahme an künftigen Leistungserhöhungen aus der satzungsmäßigen Überschussverwendung bleibt von der Beitragsfreistellung unberührt.
(3) Wird die versicherungspflichtige Tätigkeit wegen Eintritt
einer verminderten Erwerbsfähigkeit beendet, so wird das Versicherungsverhältnis
bis zur Vorlage des Rentenbescheides der gesetzlichen Rentenversicherung,
höchstens jedoch für die Dauer von drei Monaten, ohne Beitragsleistung
fortgesetzt; das Versicherungsverhältnis wird beitragsfrei gestellt,
wenn der Rentenbescheid binnen der vorgenannten Frist nicht vorgelegt
wird.
§ 6 Freiwillige Versicherung
1Entfällt die Beitragspflicht des Dienstgebers für eine bestehende Versicherung, so kann der Versicherte die bisherige Pflichtversicherung nach Maßgabe der Satzung der Selbsthilfe mit eigener Beitragsleistung als freiwillige Versicherung fortführen. 2Hinsichtlich der Beitragshöhe kann der Versicherte jeden Beitrag wählen zwischen dem tariflichen Mindestbeitrag und dem vom Dienstgeber für den letzten vollen Beschäftigungsmonat abgeführten Pflichtbeitrag.
§ 7 Arbeitsplatzwechsel
Scheidet ein bei der Selbsthilfe pflichtversicherter Mitarbeiter aus
dem Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis aus und nimmt er eine Tätigkeit
bei einem Dienstgeber auf, der die Versorgungsordnung B anwendet, so
ist die begonnene Pflichtversicherung fortzusetzen.
§ 8 Schlussbestimmungen
1Soweit Dienstgeber vor Inkrafttreten dieser Versorgungsordnung B für ihre Mitarbeiter gleichwertige Maßnahmen zur Alterssicherung getroffen haben, werden diese als Ersatzregelung durch die "Arbeitsrechtliche Kommission' auf Antrag dann anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. 2Sofern Gleichwertigkeit nicht vorliegt, ist der Differenzanspruch zu ermitteln und durch eine Zusatzrente nach Maßgabe der Versorgungsordnung B zu decken.
3Die vorstehende Versorgungsordnung ist unter Wahrung des Grundsatzes
von Treu und Glauben auszulegen und veränderten Verhältnissen
in diesem Sinn anzupassen.
Anmerkung zu VersO B:
Neben der Versorgungsordnung A bleibt die Versorgungsordnung B laut
Kommissionsbeschluß vom 4. 12. 1975 (siehe Caritas-Korrespondenz,
Heft 2/1976, I Ziffer 2, S. 40) aufrechterhalten.
Wechsel des Caritasverbandes Freiburg-Stadt
e.V. von der VBL zur KZVK
1. Vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2016 wird für die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter des Caritasverbandes Freiburg-Stadt e.V., Herrenstr.
6, 79098 Freiburg zur Mitfinanzierung des Kassenwechsels von der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder (VBL) zur Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
(KZVK) das jeweilige Bruttoarbeitsentgelt um einen Betrag in Höhe
von 2 v. H. des jeweiligen zusatzversorgungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts
gemindert. Von dieser Kürzung
sind die Entgelte geringfügig beschäftigter Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter im Sinne von § 8 Abs. 1 Ziffer 1 SGB IV ausgenommen.
2. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des
Wechsels die Wartezeit von 60 Umlage- bzw. Beitragsmonaten in der VBL
nicht erfüllt
haben oder die bis zum Renteneintritt 60 Umlage- bzw. Beitragsmonate
in der KZVK nicht mehr erfüllen können, wird im Wege einer zusätzlichen
Zahlung an die Zusatzversorgungskasse ein entsprechender Wertausgleich
durch den Dienstgeber geschaffen.
3. Die Kürzung des Bruttoentgelts nach Ziffer 1 dieses Beschlusses
entfällt vor dem 31. Dezember 2016, sobald der Dienstgeber das zur
Finanzierung des Kassenwechsels aufgenommene Darlehen vor diesem Zeitpunkt
getilgt hat.
Wechsel des Diözesan-Caritasverbandes
Rottenburg-Stuttgart e. V. von der BW ZVK zur KZVK
(1) Für die Mitarbeiter des Caritasverbandes der Diözese
Rottenburg-Stuttgart e.V. und die Mitarbeiter der korporativen Mitglieder
des Diözesan-Caritasverbandes Rottenburg-Stuttgart (vgl. Anlage)
wird beim Wechsel aus dem umlageorientierten Abrechungsverband
I des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg in das
kapitalgedeckte System der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
Köln frühestens ab dem 01.01.2007 das jeweilige zusatzversorgungspflichtige
Bruttoarbeitsentgelt um 1,67 v. H. gemindert. Dazu muss der Kassenwechsel
spätestens bis zum 31.03.2007 vollzogen werden.
(2) Die Maßnahme nach Ziffer 1 gilt für den Fall, dass
der Kassenwechsel mit einer qualifizierten Mehrheit der korporativen
Mitglieder (vgl. Anlage) vollzogen wird. Ob eine qualifizierte Mehrheit
vorliegt, entscheidet der Diözesan-Caritasverband Rottenburg Stuttgart
e.V. im Benehmen mit dem Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission
der Mitarbeiterseite der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Dazu werden
die jeweiligen Kündigungsschreiben der korporativen Mitglieder
dem Diözesan-Caritasverband Rottenburg-Stuttgart e.V. vorgelegt
und von dort an den Kommunalen Versorgungsverband BadenWürttemberg
weitergeleitet.
(3) Nach dem Wechsel lässt der Diözesan-Caritasverband Rottenburg-Stuttgart
e.V. alle fünf Jahre ein versicherungsmathematisches Gutachten
erstellen und legt dieses der Arbeitsrechtlichen Kommission vor, erstmalig
zum 01.04.2012. Sobald nach diesem Gutachten der Break-Even-Point (Kosteneinsparung
des kapitalgedeckten Systems im Vergleich zur Umlagefinanzierung ist
höher als die Ausgleichszahlung und alle dadurch entstehenden
Kosten) erreicht ist, werden in der Arbeitsrechtlichen Kommission Verhandlungen über
eine Reduzierung der Maßnahme nach Ziffer 1 eröffnet.
(4) Die Absenkung des zusatzversorgungspflichtigen Bruttoarbeitsentgeltes
endet spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtungen,
die im Zusammenhang mit der Finanzierung des Wechsels entstanden sind,
nicht mehr bestehen.
(5) Für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Wechsel die Wartezeit
von 60 Umlage bzw. Beitragsmonaten in der Kommunalen Versorgungsverband
Baden-Württemberg nicht erfüllt haben oder die bis zum Renteneintritt
60 Umlage bzw. Beitragsmonate in der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
nicht mehr erfüllen können, wird im Wege einer zusätzlichen
Zahlung an die Kirchliche Zusatzversorgungskasse ein entsprechender
Wertausgleich durch den Dienstgeber geschaffen.
Anmerkung:
Die Arbeitsrechtliche Kommission empfiehlt, dass Ziffer 1 der oben
stehenden Regelung auch auf außertariflich beschäftigte
Mitarbeiter, die bei der Zusatzversorgungskasse versichert sind, angewandt
wird.
Anlage:
Kongregation der Franziskanerinnen, Berkheim-Bonlanden
Kloster Brandenburg e.V., Dietenheim
Gemeinschaft der St. Anna-Schwestern e.V., Ellwangen
Kinder- und Jugenddorf Marienpflege, Ellwangen
Stiftung Liebenau, Meckenbeuren
Institut für sozialpädagogische Berufe, Ravensburg
Kloster Reute, Bad Waldsee
Franziskanerinnen der ewigen Anbetung, Schwäbisch Gmünd
Stiftung Haus Lindenhof, Schwäbisch Gmünd
Kongregation der Franziskanerinnen von Siessen e.V., Bad Saulgau
Caritasverband
der Diözese Rottenburg-Stuttgart e.V., Stuttgart
Katholische Schwesternschaft Veronika e.V., Stuttgart
Genossenschaft der barmherzigen Schwestern, Untermarchtal
Institut für sozialpädagogische Berufe, Schwäbisch
Gmünd
Haus Guter Hirte, Kinder- und Jugendheim, Ulm
Stiftung St. Franziskus, Schramberg-Heiligenbronn
Carlo-Steeb-Gründung, Tübingen
Landesverband Katholischer Kindertagesstätten, Stuttgart
Caritas-Krankenhaus Bad Mergentheim gGmbH, Bad Mergentheim
St. Gallus-Hilfe für behinderte Menschen gGmbH, Meckenbeuren
St. Anna-Hilfe für ältere Menschen gGmbH, Meckenbeuren
St. Lukas Klinik gGmbH, Meckenbeuren
Berufsbildungswerk Adolf Aich gGmbH, Ravensburg
Siessener Schulen gGmbH, Bad Saulgau
Vinzenz von Paul gGmbH, Soziale Dienste, Stuttgart
Vinzenz von Paul Hospital gGmbH, Rottweil
Vinzenz von Paul Kliniken gGmbH, Stuttgart
St. Canisius gemeinnützige Kinder- und Jugendhilfe GmbH, Schwäbisch
Gmünd
St. Josef Kinder- und Jugendhilfe gGmbH, Stuttgart
Kirchliche Sozialstation Schramberg gGmbH, Stuttgart
Gen. der Schwestern von Heiligenbronn e.V., Schramberg-Heiligenbronn
Sozialstation St. Josef Altshausen gGmbH, Altshausen
Caritas-Konferenzen Deutschlands e.V., Stuttgart
St. Elisabeth-Stiftung, Bad Waldsee
Sozialstation Carl-Joseph Leutkirch gGmbH, Leutkirch
Sozialstation St. Vinzenz gGmbH, Wangen im Allgäu
St. Anna gGmbH, Stuttgart
Sozialstation Gute Beth Bad Waldsee gGmbH, Bad Waldsee
Tageskliniken für Psychiatrie und Psychotherapie gGmbH, Rottweil
Pater Jeningen Jugend- und Altenhilfe gGmbH, Ellwangen
Institut für Soziale Berufe Stuttgart gGmbH, Stuttgart
Altenpflegeheim
St. Josef gGmbH, Bühlerzell