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Richtlinien für Arbeitsverträge in den
Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

AVR-Vergütungsberechnung Anlagen 2, 2b, 2d für Neueinstellungen ab 1.7.2008
AVR-Vergütungsberechnung Anlagen 2a, 2c für Neueinstellungen ab 1.7.2008
AVR-Vergütungsberechnung Anlage 31 für Neueinstellungen ab 01.01.2011
AVR-Vergütungsberechnung Anlage 32 für Neueinstellungen ab 01.01.2011
AVR-Vergütungsberechnung Anlage 33 für Neueinstellungen ab 01.01.2011

avr


 

Anlage 2d: Vergütungsgruppen für Mitarbeiter/-innen im Sozial- und Erziehungsdienst

 

Diese Anlage findet mit Inkrafttreten der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission in der jeweiligen Region keine Anwendung. Dies gilt nicht für Mitarbeiter dieser Anlage, die am Tag des Inkrafttretens der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission in einem Dienstverhältnis gestanden haben, das am Tag nach dem Inkrafttreten der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission im Geltungsbereich der AVR fortbesteht und die nicht vom Geltungsbereich der Anlage 33 zu den AVR erfasst werden. Dies sind die Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 2 mit Aufstieg nach 1b, 1b und 1a der Anlage 2d zu den AVR.


 


Vergütungsgruppe 1a

 

1

Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit als Leiter/-innen von Erziehungs- oder Eheberatungsstellen, denen mindestens sechs weitere in der Beratungsstelle vollbeschäftigte Mitarbeiter in der Tätigkeit als Erziehungs- bzw. Eheberater unterstellt sind   1

 

2

Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als Leiter/-innen des Bereiches der beruflichen Ausbildung mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 360 Plätzen in Einrichtungen der Erziehungs- oder Behindertenhilfe nach zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 1b Ziffer 1b   1, 10, 27

 

Vergütungsgruppe 1b

 

1

Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als Leiter/-innen einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 300 Plätzen nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 3   1, 19

 

1a

Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als Leiter/-innen des Bereiches der beruflichen Ausbildung mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 240 Plätzen in Einrichtungen der Erziehungs- oder Behindertenhilfe nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 1b   1, 10, 27

 

1b

Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als Leiter/-innen des Bereiches der beruflichen Ausbildung mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 360 Plätzen in Einrichtungen der Erziehungs- oder Behindertenhilfe   1, 10, 27

 

2

Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit als Leiter/-innen von Erziehungs- oder Eheberatungsstellen nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 5   1

 

3

Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit als Leiter/-innen von Erziehungs- oder Eheberatungsstellen, denen mindestens drei weitere in der Beratungsstelle vollbeschäftigte Mitarbeiter in der Tätigkeit als Erziehungs- bzw. Eheberater unterstellt sind   1

 

Vergütungsgruppe 2

 

1

Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen von Heimen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen oder acht Gruppen nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 3 Ziffer 4   10 11

 

1a

Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung als Leiter/-innen des Bereiches der beruflichen Ausbildung mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 3 Ziffer 5b   10 27

 

1b

Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als Leiter/-innen des Bereiches der beruflichen Ausbildung mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 240 Plätzen in Einrichtungen der Erziehungs- oder Behindertenhilfe   1, 10, 27

 

2

Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung als Leiter/-innen einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 3 Ziffer 8   17, 19

 

3

Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als Leiter/innen einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 300 Plätzen   1, 19

 

4

Diplom-Sozialarbeiter/-innen/ Diplom-Sozialpädagogen/-innen/ Diplom-Heilpädagogen/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, in Dienststellen von zentraler beziehungsweise überregionaler Bedeutung, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung ein Aufgabengebiet, das sich auf den gesamten Zuständigkeitsbereich der Dienststelle erstreckt, abschließend bearbeiten und sich durch das Maß ihrer Verantwortung erheblich aus Vergütungsgruppe 4a Ziffer 22 hervorheben, nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 3 Ziffer 12   14

 

5

Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit als Leiter/-innen von Erziehungs- oder Eheberatungsstellen   1

 

Vergütungsgruppe 3

 

1

Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für Kinder mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen oder mindestens acht Gruppen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 3   9, 10

 

2

Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für Kinder mit Behinderungen im Sinne des 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 8   9, 10

 

3

Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen von Heimen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen oder vier Gruppen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 12   10, 11

 

4

Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen von Heimen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen oder acht Gruppen   10, 11

 

5

Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter/-innen der Leiter/-innen von Heimen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen oder acht Gruppen bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 14   4, 10, 11

 

5a

Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen des Bereiches der beruflichen Ausbildung/Anleitung mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen oder mindestens zwölf Gruppen in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 14b   10, 24, 27, 28

 

5b

Mitarbeiter/-innen als Leiter des Bereiches der beruflichen Ausbildung mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe  10, 27

 

6

Mitarbeiter/-innen als technische Leiter/-innen einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 300 Plätzen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 16   18, 19

 

7

Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 18  17, 19

 

8

Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung in der Tätigkeit als Leiter/-innen einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen   17, 19

 

9

Diplom-Sozialarbeiter/-innen/ Diplom-Sozialpädagogen/-innen/ Diplom-Heilpädagogen/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, denen die Leitung eines Fachdienstes durch ausdrückliche Anordnung übertragen ist, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 21

 

10

Diplom-Sozialarbeiter/-innen/ Diplom-Sozialpädagogen/-innen/ Diplom-Heilpädagogen/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, denen die Fachberatung von caritativen Diensten oder Einrichtungen übertragen ist, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 22   7

 

11

Diplom-Sozialarbeiter/-innen/ Diplom-Sozialpädagogen/-innen/ Diplom-Heilpädagogen/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus Vergütungsgruppe 4b Ziffer 24 heraushebt, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 23

 

12

Diplom-Sozialarbeiter/-innen/ Diplom-Sozialpädagogen/-innen/ Diplom-Heilpädagogen/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit in Dienststellen von zentraler bzw überregionaler Bedeutung, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung ein Aufgabengebiet, das sich auf den gesamten Zuständigkeitsbereich der Dienststelle erstreckt, abschließend bearbeiten und sich durch das Maß ihrer Verantwortung erheblich aus Vergütungsgruppe 4a Ziffer 22 heraushebt   14

 

Vergütungsgruppe 4a

 

1

Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für Kinder mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen oder mindestens fünf Gruppen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 5   9, 10

 

2

Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für Kinder mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen oder mindestens sechs Gruppen   9, 10, F

 

3

Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für Kinder mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen oder mindestens acht Gruppen   9, 10

 

4

Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter/-innen der Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für Kinder mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen oder mindestens sechs Gruppen bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 8   4, 9, 10

 

5

Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter/-innen der Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für Kinder mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen oder mindestens acht Gruppen bestellt sind   4, 9, 10, F

 

6

Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für Kinder mit Behinderungen im Sinne des 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 10   9, 10

 

7

Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für Kinder mit Behinderungen im Sinne des 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen   9, 10, F

 

8

Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für Kinder mit Behinderungen im Sinne des 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen   9, 10

 

9

Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter/-innen der Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für Kinder mit Behinderungen im Sinne des 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 12   4, 9, 10

 

10

Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter/-innen der Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für Kinder mit Behinderungen im Sinne des 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind   4, 9, 10,F

 

11

Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen von Heimen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 13   11

 

12

Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen von Heimen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen oder vier Gruppen   10, 11

 

13

Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter/-innen der Leiter/-innen von Heimen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen oder vier Gruppen bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 15   4, 10, 11

 

14

Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter/-innen der Leiter/-innen von Heimen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen oder acht Gruppen bestellt sind   4, 10, 11

 

14a

Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen von mindestens drei Teilbereichen in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 17   24, 26

 

14b

Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen des Bereiches der beruflichen Ausbildung/Anleitung mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen oder mindestens zwölf Gruppen in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe   10, 24, 27, 28

 

14c

Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen des Bereiches der beruflichen Ausbildung/Anleitung mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 60 Plätzen oder mindestens sechs Gruppen in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 17a   24, 27, 28

 

15

Mitarbeiter/-innen als technische Leiter/-innen einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 20   18, 19

 

16

Mitarbeiter/-innen als technischer Leiter/-innen einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 300 Plätzen   18, 19

 

17

Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen einer Werkstatt für behinderte Menschen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 21   17

 

18

Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen   17 19

 

19

Diplom-Sozialarbeiter/-innen/ Diplom-Sozialpädagogen/-innen/ Diplom-Heilpädagogen/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit in Fachdiensten nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 23   12

 

20

Diplom-Sozialarbeiter/-innen/ Diplom-Sozialpädagogen/-innen/ Diplom-Heilpädagogen/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit

a) in gruppenergänzenden Diensten in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-oder Gefährdetenhilfe,

b) als Leiter/-innen einer Gruppe in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe,

c) in entsprechenden eigenverantwortlichen Tätigkeiten

nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 24

 

21

Diplom-Sozialarbeiter/-innen/ Diplom-Sozialpädagogen/-innen/ Diplom-Heilpädagogen/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, denen die Leitung eines Fachdienstes durch ausdrückliche Anordnung übertragen ist

 

22

Diplom-Sozialarbeiter/-innen/ Diplom-Sozialpädagogen/-innen/ Diplom-Heilpädagogen/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, denen die Fachberatung von caritativen Diensten oder Einrichtungen übertragen ist   7

 

23

Diplom-Sozialarbeiter/-innen/ Diplom-Sozialpädagogen/-innen/ Diplom-Heilpädagogen/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus Vergütungsgruppe 4b Ziffer 24 heraushebt

 

Vergütungsgruppe 4b

 

1

Heilpädagogen/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit

a) in der Erziehungsberatung, der psychosozialen Beratung, der Frühförderung, der Pflegeelternberatung,

b) in gruppenergänzenden Diensten in Einrichtungen der Erziehungs-, Behindertenhilfe oder Gefährdetenhilfe,

c) als Leiter/-innen einer Gruppe in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe,

d) in entsprechenden eigenverantwortlichen Tätigkeiten

nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer   6, 8

 

2

Heilpädagogen/-innen mit staatlicher Anerkennung/Erzieher/-innen und mit staatlicher Anerkennung und sonderpädagogischer Zusatzausbildung und entsprechender Tätigkeit in Sonderschulen und Einrichtungen, die der Vorbereitung auf den Sonderschulbesuch dienen, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 7   8, 20

 

3

Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für Kinder mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen oder mindestens zwei Gruppen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 8   9, 10

 

4

Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für Kinder mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen oder mindestens vier Gruppen   9, 10, D

 

5

Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für Kinder mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen oder mindestens fünf Gruppen   9, 10

 

6

Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter/-innen der Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für Kinder mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen oder mindestens vier Gruppen bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 9   4, 9, 10

 

7

Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter/-innen der Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für Kinder mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen oder mindestens fünf Gruppen bestellt sind   4, 9, 10, D

 

8

Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter/-innen der Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für Kinder mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen oder mindestens sechs Gruppen bestellt sind   4, 9, 10,

 

9

Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für Kinder mit Behinderungen im Sinne des 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten   9, D

 

10

Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für Kinder mit Behinderungen im Sinne des 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen   9, 10,

 

11

Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter/-innen der Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für Kinder mit Behinderungen im Sinne des 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind   4, 9, 10, D

 

12

Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter/-innen der Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für Kinder mit Behinderungen im Sinne des 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind   4, 9, 10

 

13

Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen von Heimen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe11

 

14

Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter/-innen der Leiter/-innen von Heimen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe bestellt sind   4, 11, D

 

15

Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter/-innen der Leiter/-innen von Heimen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen oder vier Gruppen bestellt sind   4,10, 11

 

16

Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen eines Teilbereiches in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 13   23, 24, 26

 

17

Mitarbeiter/-innen als Leiter/innen von mindestens drei Teilbereichen in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe   23, 24, 26

 

17a

Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen des Bereiches der beruflichen Ausbildung/Anleitung mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 60 Plätzen oder mindestens sechs Gruppen in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe   24, 27, 28

 

18

Mitarbeiter/-innen mit Meisterprüfung/Techniker/-innen und mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation sowie Arbeitserzieher/-innen mit staatlicher Anerkennung in einer Werkstatt für behinderte Menschen als Leiter/-innen einer Abteilung, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 15   16, 21, 23

 

19

Mitarbeiter/-innen als technische Leiter/-innen einer Werkstatt für behinderte Menschen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 16   18, 23

 

20

Mitarbeiter/-innen als technische Leiter/-innen einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen   19, 23

 

21

Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen einer Werkstatt für behinderte Menschen17

 

22

Diplom-Sozialarbeiter/-innen/ Diplom-Sozialpädagogen/-innen/ Diplom-Heilpädagogen/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 18   E

 

23

Diplom-Sozialarbeiter/-innen/ Diplom-Sozialpädagogen/-innen/ Diplom-Heilpädagogen/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit in Fachdiensten, frühestens jedoch nach zweijähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Anerkennung   12

 

24

Diplom-Sozialarbeiter/-innen/ Diplom-Sozialpädagogen/-innen/ Diplom-Heilpädagogen/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit

a) in gruppenergänzenden Diensten in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe,

b) als Leiter/-innen einer Gruppe in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe,

c) in entsprechenden eigenverantwortlichen Tätigkeiten

 

25

Sozialberater/-innen ausländischer Arbeitnehmer/-innen in überörtlichen Einrichtungen, sofern nicht aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildung eine höhere Eingruppierung vorgesehen ist, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 17   15

 

Vergütungsgruppe 5b

 

1

Erzieher/-innen/ Heilerziehungspfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 2   3, 5, 6

 

2

Erzieher/-innen/ Heilerziehungspfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten und mit fachlichen koordinierenden Aufgaben für mindestens zwei Mitarbeiter im Erziehungsdienst   3, 5, 6, C

 

3

Arbeitserzieher/-innen mit staatlicher Anerkennung als verantwortliche Leiter/-innen eines Arbeitsbereiches, wenn ihnen mindestens zwei Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 5

 

4

Eheberater/-innen, sofern nicht aufgrund einer abgeschlossenen Fachhochschul- oder Hochschulausbildung eine höhere Eingruppierung vorgesehen ist, nach vierjähriger entsprechender Berufstätigkeit in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 3

 

5

Heilpädagogen/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 68

 

6

Heilpädagogen/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit

a) in der Erziehungsberatung, der psychosozialen Beratung, der Frühförderung, der Pflegeelternberatung   8

b) in gruppenergänzenden Diensten in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe   8

c) als Leiter/-innen einer Gruppe in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe   8

d) in entsprechenden eigenverantwortlichen Tätigkeiten   8

7

Heilpädagogen/-innen mit staatlicher Anerkennung/Erzieher/-innen mit staatlicher Anerkennung und mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung mit entsprechender Tätigkeit in Sonderschulen und Einrichtungen, die der Vorbereitung auf den Sonderschulbesuch dienen   8, 20

 

8

Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für Kinder mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen oder mindestens zwei Gruppen   9, 10

 

9

Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter/-innen der Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für Kinder mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen oder mindestens vier Gruppen bestellt sind   4, 9, 10

 

10

Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter/-innen der Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für Kinder mit Behinderungen im Sinne des 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten bestellt sind   4, 9, C

 

11

Mitarbeiter/-innen mit Meisterprüfung/Arbeitserzieher/-innen in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 11   23, 24, 25, 29, 30

 

12

(entfällt)

 

13

Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen eines Teilbereiches in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe   23, 24, 26

 

14

Mitarbeiter/-innen mit Meisterprüfung/Techniker/-innen und mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation oder Arbeitserzieher/-innen mit staatlicher Anerkennung als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 14   16, 22, 23

 

15

Mitarbeiter/-innen mit Meisterprüfung/Techniker/-innen und mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation oder Arbeitserzieher/-innen mit staatlicher Anerkennung in einer Werkstatt für behinderte Menschen als Leiter/-innen einer Abteilung   16, 22, 23, 21,

 

16

Mitarbeiter/-innen als technische Leiter/-innen einer Werkstatt für behinderte Menschen18, 23

 

17

Sozialberater/-innen ausländischer Arbeitnehmer/-innen in überörtlichen Einrichtungen, sofern nicht aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildung eine höhere Eingruppierung vorgesehen ist, nach zweijähriger entsprechender Berufstätigkeit in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 15   15

 

18

Diplom-Sozialarbeiter/-innen/ Diplom-Sozialpädagogen/-innen/ Diplom-Heilpädagogen/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit

 

Vergütungsgruppe 5c

 

1

Erzieher/-innen/ Heilerziehungspfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 2   3, 5, 13, A

 

2

Erzieher/-innen/ Heilerziehungspfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten   3, 5, 6

 

3

Eheberater/-innen, sofern nicht aufgrund einer abgeschlossenen Fachhochschulausbildung eine höhere Eingruppierung vorgesehen ist

 

4

Arbeitserzieher/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 3   A

 

5

Arbeitserzieher/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit als verantwortliche Leiter/-innen eines Arbeitsbereiches, wenn ihnen mindestens zwei Mitarbeiter/-innen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind

 

6

Heilpädagogen/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit8

 

7

Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für Kinder   9, B

 

8

Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter/-innen der Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für Kinder mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen oder mindestens zwei Gruppen bestellt sind   4, 9, 10, B

 

9

Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener Berufsausbildung in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 6   24, 29, 30

 

10

Mitarbeiter/-innen mit Meisterprüfung in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 7   23, 24 25

 

11

Mitarbeiter/-innen mit Meisterprüfung/Erzieher/innen am Arbeitsplatz in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe   23, 24 25 29, 30

 

12

(entfällt)

 

13

Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener Berufsausbildung als Handwerker oder Facharbeiter oder entsprechender abgeschlossener Berufsausbildung und mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 8   16

 

13a

Mitarbeiter/-innen mit Meisterprüfung/Techniker/-innen als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 9   23

 

14

Mitarbeiter/-innen mit Meisterprüfung/Techniker/-innen und mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation oder Arbeitserzieher/-innen mit staatlicher Anerkennung als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen   16, 22 23,

 

15

Sozialberater/-innen ausländischer Arbeitnehmer/-innen in überörtlichen Einrichtungen, sofern nicht aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildung eine höhere Eingruppierung vorgesehen ist   15

 

Vergütungsgruppe 6b

 

1

Kinderpfleger/-innen/ Heilerziehungshelfer/-innen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 2   2, 3

 

2

Erzieher/-innen/ Heilerziehungspfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit   3, 5, 13

 

3

Arbeitserzieher/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit

 

4

Mitarbeiter/-innen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen Tätigkeiten von Kinderpflegern/-innen/ Heilerziehungshelfer/-innen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung ausüben mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 4  1, 2, 3

 

5

Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener Berufsausbildung in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 6   24

 

6

Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener Berufsausbildung in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe   24, 29, 30

 

7

Mitarbeiter/-innen mit Meisterprüfung in der beruflichen Ausbildung/ Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe   23, 24, 25

 

7a

Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener Berufsausbildung als Handwerker oder Facharbeiter oder entsprechender abgeschlossener Berufsausbildung als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer   7

 

8

Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener Berufsausbildung als Handwerker oder Facharbeiter oder entsprechender abgeschlossener Berufsausbildung und mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen   16

 

9

Mitarbeiter/-innen mit Meisterprüfung/ Techniker/-innen als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen   22, 23

 

Vergütungsgruppe 7

 

1

Kinderpfleger/-innen/ Heilerziehungshelfer/-innen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 13

 

2

Kinderpfleger/-innen/ Heilerziehungshelfer/-innen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten   2, 3

 

3

Mitarbeiter/-innen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen Tätigkeiten von Kinderpflegern/-innen/ Heilerziehungshelfern/-innen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung ausüben, nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 2   1, 3

 

4

Mitarbeiter/-innen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen Tätigkeiten von Kinderpflegern/-innen/ Heilerziehungshelfern/-innen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung ausüben mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten   1, 2, 3

 

5

Mitarbeiter/-innen in der Tätigkeit von Erziehern/-innen/ Heilerziehungspflegern/-innen mit staatlicher Anerkennung 3

 

6

Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener Berufsausbildung in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe   24

 

7

Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener Berufsausbildung als Handwerker oder Facharbeiter oder entsprechender abgeschlossener Berufsausbildung als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen

 

Vergütungsgruppe 8

 

1

Kinderpfleger/-innen/ Heilerziehungshelfer/-innen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit   3

 

2

Mitarbeiter/-innen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen Tätigkeiten von Kinderpflegern/-innen/ Heilerziehungshelfern/-innen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung ausüben   1, 3

 

Vergütungsgruppe 9

 

1

Mitarbeiter/-innen ohne entsprechende Ausbildung   3

 


Die nachfolgend aufgeführten Tätigkeitsmerkmale wurden nach dem 13.6.1991 durch Beschluß der Arbeitsrechtlichen Kommission geändert:

 

 

 

(Die erste Zahl nach der Bezeichnung gibt das Datum des Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission an; die zweite Zahl gibt den Zeitpunkt an, zu dem der Beschluß in Kraft getreten ist; z.B. Ziffer 1: 25.06.1992/ 01.05.1992 - In der Fassung des Kommissionsbeschlusses vom 25.6.1992, gültig ab 1.5.1992.)

 

Vergütungsgruppe 1a

 

Ziffer 2: 09.12.1993/ 01.02.1994

 

Vergütungsgruppe 1b

 

Ziffer 1a: 09.12.1993/ 01.02.1994

 

Ziffer 1b: 09.12.1993/ 01.02.1994

 

Vergütungsgruppe 2

 

Ziffer 1: 25.06.1992/ 01.05.1992

 

Ziffer 1a: 09.12.1993/ 01.02.1994

 

Ziffer 1b: 09.12.1993/ 01.02.1994

 

Vergütungsgruppe 3

 

Ziffer 3: 25.06.1992/ 01.05.1992

 

Ziffer 4: 25.06.1992/ 01.05.1992

 

Ziffer 5: 25.06.1992/ 01.05.1992

 

Ziffer 5a: 09.12.1993/ 01.02.1994

 

Ziffer 5b: 09.12.1993/ 01.02.1994

 

Vergütungsgruppe 4a

 

Ziffer 12: 25.06.1992/ 01.05.1992

 

Ziffer 13: 25.06.1992/ 01.05.1992

 

Ziffer 14: 25.06.1992/ 01.05.1992

 

Ziffer 14a: 09.12.1993/ 01.02.1994

 

Ziffer 14b: 09.12.1993/ 01.02.1994

 

Ziffer 14c: 16.06.1994/ 01.07.1994

 

Ziffer 19: 25.06.1992/ 01.05.1992

 

Vergütungsgruppe 4b

 

Ziffer 15: 25.06.1992/ 01.05.1992

 

Ziffer 16: 09.12.1993/ 01.02.1994

 

Ziffer 17: 09.12.1993/ 01.02.1994

 

Ziffer 17a: 16.06.1994/ 01.07.1994

 

Ziffer 18: 25.06.1992/ 01.07.1992

 

Ziffer 19: 25.06.1992/ 01.07.1992

 

Ziffer 20: 25.06.1992/ 01.07.1992

 

Ziffer 23: 25.06.1992/ 01.05.1992

 

Ziffer 25: 25.06.1992/ 01.05.1992

 

Vergütungsgruppe 5b

 

Ziffer 11: 09.12.1993/ 01.02.1994

 

Ziffer 12: 09.12.1993/ 01.02.1994

 

Ziffer 13: 09.12.1993/ 01.02.1994

 

Ziffer 14: 25.06.1992/ 01.07.1992

 

Ziffer 15: 25.06.1992/ 01.07.1992

 

Ziffer 16: 25.06.1992/ 01.07.1992

 

Ziffer 17: 25.06.1992/ 01.05.1992

 

Vergütungsgruppe 5c

 

Ziffer 9: 09.12.1993/ 01.02.1994

 

Ziffer 10: 09.12.1993/ 01.02.1994

 

Ziffer 11: 09.12.1993/ 01.02.1994

 

Ziffer 12: 25.06.1992/ 01.07.1992

 

Ziffer 13a: 25.06.1992/ 01.07.1992

 

Ziffer 14: 25.06.1992/ 01.07.1992

 

Vergütungsgruppe 6b

 

Ziffer 5: 09.12.1993/ 01.02.1994

 

Ziffer 6: 09.12.1993/ 01.02.1994

 

Ziffer 7: 09.12.1993/ 01.02.1994

 

Ziffer 7a: 25.06.1992/ 01.07.1992

 

Ziffer 9: 25.06.1992/ 01.07.1992

 

Vergütungsgruppe 7

 

Ziffer 6: 09.12.1993/ 01.02.1994

 


Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1a bis 9

 

Die nachstehenden Anmerkungen sind bei der Eingruppierung der Mitarbeiter/-innen zu beachten.

 

 

I

 

Die Ziffern I bis VII der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR gelten sinngemäß.

 

II

 

Die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) der Mitarbeiter/-innen, die am 31. Dezember 1990 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Januar 1991 zu demselben Dienstgeber fortbesteht, und die am 31. Dezember 1990 die Dienstbezüge aus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten als aus der Vergütungsgruppe, in der sie nach dem Wirksamwerden der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 13. Juni 1991 zur Anlage 2d zu den AVR eingruppiert sind, wird durch die Neuregelung nicht berührt.

 

Bei den Mitarbeiter/-innen, die am 31. Dezember 1990 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Januar 1991 zu demselben Dienstgeber fortbesteht, und deren Eingruppierung von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungsgruppe bzw. Ziffer abhängt, wird die vor dem 1. Januar 1991 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Neuregelung bereits seit Beginn des Dienstverhältnisses bestanden hätte.

 

Für Mitarbeiter/-innen, die am 31. Dezember 1990 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Januar 1991 zu demselben Dienstgeber fortbesteht und die durch die Neuregelung eine längere Bewährungszeit zurücklegen müssen und die am 31. Dezember 1990 bereits die Hälfte der Bewährungszeit der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelung zurückgelegt haben, gelten die Bewährungszeiten der bisherigen Regelung fort.

 

III

 

Die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) der Mitarbeiter/-innen, die am 31. Januar 1994 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Februar 1994 zu demselben Dienstgeber fortbesteht, und die am 31. Januar 1994 die Dienstbezüge aus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten als aus der Vergütungsgruppe, in der sie nach dem Wirksamwerden der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 9. Dezember 1993 zur Anlage 2d zu den AVR eingruppiert sind, werden durch die Neuregelung nicht berührt.

 

 

* * *

 


A

Diese Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Ziffer eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von   93,47 Euro ab dem 1. Juli 2012, in Höhe von 94,78 Euro ab dem 1. November 2012 und in Höhe von 96,11 Euro ab dem 1. Februar 2013. 

B

Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 112,17 Euro ab dem 1. Juli 2012, in Höhe von 113,74 Euro, ab dem 1.  November 2012 und in Höhe von 115,34 Euro ab dem 1. Februar 2013.      

C

Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 123,89 Euro ab dem 1. Juli 2012, in Höhe von 125,62 Euro ab dem 1. November 2012 und in Höhe von 127,38 Euro ab dem 1. Februar 2013.     

D

Diese Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Ziffer eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 137,17 Euro ab dem 1. Juli 2012, in Höhe von 139,09 Euro ab dem 1. November 2013 und in Höhe von 141,04 Euro ab dem 1. Februar 2013.    

E

Diese Mitarbeiter erhalten nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Ziffer eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 114,31 Euro ab dem 1. Juli 2012, in Höhe von 115,91 Euro ab dem 1. November 2012 und in Höhe von 117,53 Euro ab dem 1. Februar 2013.    

F

Diese Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Ziffer eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 152,21 Euro ab dem 1. Juli 2012, in Höhe von 154,34 Euro ab dem 1. November 2012 und in Höhe von 156,50 Euro ab dem 1. Februar 2013.

.

Vergütungsgruppenzulagen Region Ost siehe hier

 

* * *

 


1

Die Mitarbeiter müssen Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen, die denen der Mitarbeiter mit der vorgeschriebenen Vor- und Ausbildung gleichwertig sind. Es wird jedoch nicht das gleiche Wissen und Können gefordert, wie es durch die vorausgesetzte Vorbildung bzw. Ausbildung erworben wird. Andererseits genügt es noch nicht, dass der Mitarbeiter nur auf einem begrenzten Einzelarbeitsgebiet Leistungen erbringt, die denen eines Mitarbeiters mit der Vor- und Ausbildung gleichwertig sind. Es muss eine der Vor- und Ausbildung ähnlich gründliche Beherrschung eines auch vom Umfang her entsprechenden Wissensgebiets gefordert werden.

 

2

Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B.:

a) Tätigkeiten in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 39 BSHG bzw. § 68 BSHG und in psychiatrischen Kliniken,

b) alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen, z.B. in Randzeiten,

c) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung von Kindern mit und ohne Behinderungen zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG bzw. § 68 BSHG in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,

d) Tätigkeiten in Gruppen von Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 39 BSHG bzw. § 68 BSHG oder in Gruppen von Kindern oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,

e) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen.

 

3

Als entsprechende Tätigkeit gilt auch die Betreuung von über 18jährigen Personen (z.B. in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 39 BSHG oder für Obdachlose).

 

4

Ständige Vertreter/-innen sind nicht Vertreter/-innen in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen.

 

5

Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch

a) Kindergärtner/-innen und Hortner/-innen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung,

b) Kinderkrankenschwestern/-pfleger, die in Kinderkrippen tätig sind,

c) Heilerziehungspfleger/-innen mit staatlicher Prüfung oder staatlicher Erlaubnis,

d) Krankenschwestern/-pfleger/ Kinderkrankenschwestern/-pfleger/ Altenpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung in Einrichtungen der Behindertenhilfe

e) Arbeitserzieher/-innen, sofern ihnen die im Tätigkeitsmerkmal beschriebenen Aufgaben übertragen sind und keine speziellere Eingruppierungsziffer zutrifft.

eingruppiert 

 

6

Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B.:

a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung von Kindern mit und ohne Behinderungen zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 39 BSHG bzw. § 68 BSHG in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,

b) Tätigkeiten in Gruppen von Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 39 BSHG bzw. § 68 BSHG oder von Kindern oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,

c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,

d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,

e) fachliche Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Mitarbeiter mindestens der Vergütungsgruppe 6b,

f) Tätigkeiten eines/einer Facherziehers/-in mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben.

 

7

Caritative Dienste oder Einrichtungen sind z.B. Tageseinrichtungen für Kinder; Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe; Einrichtungen der Altenhilfe; Sozialstationen.

 

8

Unter Heilpädagogen/-innen mit staatlicher Anerkennung sind Mitarbeiter/-innen zu verstehen, die einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen für Heilpädagogik (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 12. September 1986) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "staatlich anerkannter Heilpädagoge/ staatlich anerkannte Heilpädagogin" erworben haben.

 

9

Tageseinrichtungen für Kinder im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Tageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge.

 

10

Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen.

 

11

Heime der Erziehungs-, Behinderten- oder Jugendhilfe sind Einrichtungen, in denen überwiegend Personen ständig leben, die Hilfen nach den §§ 39ff. BSHG und § 72 BSHG erhalten, oder in denen überwiegend Kinder oder Jugendliche oder junge Erwachsene mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig leben.

 

12

Fachdienste sind z.B.

- Allgemeiner sozialer Dienst,

- Adoptions- und Pflegekindervermittlung,

- Asylbewerber-, Aussiedler- und Ausländerberatung,

- Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,

- Ehe-, Familien- und Lebensberatung,

- Erziehungsberatung,

- Erziehungsbeistandschaft,

- Gemeindecaritas,

- Wohnungslosenhilfe,

- Tätigkeit in ambulanten und stationären Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe oder für psychisch Kranke,

- Schuldnerberatung,

- Schwangerschaftskonfliktberatung,

- Sozialpädagogische Familienhilfe,

- Straffälligenhilfe.

 

13

Erzieher/-innen in einer Gruppe einer Tageseinrichtung für Kinder, die die Tätigkeiten von Erziehungshilfskräften (sogenannte "Zweitkräfte") ausüben, sind in Vergütungsgruppe 7 eingruppiert; eine Höhergruppierung erfolgt nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit nach Vergütungsgruppe 6b.

 

14

Dienststellen von Zentraler Bedeutung im Sinne dieser Eingruppierungsbestimmung sind Dienststellen, deren Aufgabenbereich sich über das Bundesgebiet erstreckt. Dienststellen von überregionaler Bedeutung im Sinne dieser Einstufungsbestimmung sind Dienststellen, deren Aufgabenbereich sich mindestens auf den Gesamtbereich einer Diözese erstreckt.

 

Die Eingruppierungsvoraussetzung "ein Aufgabengebiet abschließend zu bearbeiten" ist auch dann erfüllt, wenn der Mitarbeiter nicht die letzte Entscheidungsbefugnis besitzt.

 

15

Sozialberater, die eine im Ausland erworbene abgeschlossene Fach-, Fachhochschulausbildung als Sozialarbeiter, Jugendleiter, Lehrer, Soziologe, Jurist, Dipl.-Volkswirt, Philologe, Theologe oder in einem sozialarbeitsverwandten Beruf nachweisen, sind wie Sozialarbeiter einzugruppieren.

 

16

Voraussetzung für die Eingruppierung ist, dass der Mitarbeiter über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation im Sinne der Werkstättenverordnung nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches verfügt. Der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellt ist der Abschluss als geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen.

 

17

Der Werkstattleiter soll in der Regel über einen Fachhochschulabschluß im kaufmännischen oder technischen Bereich oder einen gleichwertigen Bildungsstand, über ausreichende Berufserfahrung und eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügen. Entsprechende Berufsqualifikationen aus dem sozialen Bereich reichen aus, wenn die zur Leitung einer Werkstatt erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im kaufmännischen und technischen Bereich anderweitig erworben worden sind. Ihm muss die technische, kaufmännische, verwaltungs- und personalmäßige Leitung der Werkstatt obliegen.

 

18

Nach diesem Tätigkeitsmerkmal ist nur der Mitarbeiter eingruppiert, dem die Verantwortung für den technischen Bereich der Werkstatt nach Weisung des Leiters der Werkstatt für behinderte Menschen obliegt.

 

19

Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist die Zahl der tatsächlich belegten, nicht jedoch die Zahl der vorhandenen Plätze zugrunde zu legen. Vorübergehend oder für kurze Zeit, z.B. wegen Erkrankung, nicht belegte Plätze sind mitzurechnen. Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist ein längerer Zeitraum zugrunde zu legen. Zeiten, in denen die Einrichtung vorübergehend nicht oder nur gering belegt ist, sind außer Betracht zu lassen. Bei der Feststellung der Durchschnittsbelegung ist von der täglichen Höchstbelegung auszugehen.

 

20

Die sonderpädagogische Zusatzqualifikation verlangt, dass sie durch einen mindestens einjährigen Lehrgang oder in einer mindestens zweijährigen berufsbegleitenden Ausbildung vermittelt worden ist; die Ausbildung muss mit einer staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung abgeschlossen werden.

 

21

Nach diesem Tätigkeitsmerkmal ist der Gruppenleiter eingruppiert, dem die Leitung eines Arbeitsbereichs (z.B. Holz, Metall) übertragen ist und dem zusätzlich mindestens zwei weitere Gruppen zugeordnet sind.

 

22

Unter Techniker im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Mitarbeiter zu verstehen, die

a) einen nach Maßgabe der Rahmenordnung für die Ausbildung von Technikern (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 27. April 1964 bzw. vom 18. Januar 1973) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Techniker" bzw. "Techniker mit staatlicher Abschlußprüfung" mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz erworben haben, oder

b) einem nach Maßgabe über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 27. Oktober 1980) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der ihrer Fachrichtung/Schwerpunkt zugeordneten Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Techniker/ Staatlich geprüfte Technikerin" erworben haben.

 

23

Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 38,35 EUR.

 

24

Berufliche Anleitung umfaßt im wesentlichen Arbeitstraining, Arbeitsanleitung und Arbeitstherapie im Rahmen der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation sowie der Resozialisierung.

 

25

Dem Mitarbeiter mit Meisterprüfung sind gleichgestellt Techniker im Sinne der Anmerkung 22 sowie Mitarbeiter, die einen vergleichbaren Ausbildungsgang mit vorgeschriebener Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben (z.B. staatlich geprüfte Betriebswirte, staatlich geprüfte kotrophologen).

 

26

Ein Teilbereich ist die Zusammenfassung von mehreren Ausbildungs- oder Anleitungsgruppen. Eine Gruppe ist eine Organisationseinheit, in der mehrere auszubildende oder anzuleitende Personen zusammengefaßt sind und für die ein Ausbilder/Anleiter verantwortlich ist.

 

27

Die Leitung des Bereiches der beruflichen Ausbildung/Anleitung umfaßt im wesentlichen die Verantwortung für Organisation, Koordination, Überwachung und Planung der beruflichen Ausbildung/Anleitung in einer Einrichtung.3

 

28

Eine Gruppe ist eine Organisationseinheit, in der mehrere auszubildende oder anzuleitende Personen zusammengefaßt sind und für die ein Ausbilder/Anleiter verantwortlich ist.

 

29

Voraussetzung für die Eingruppierung von Mitarbeitern mit abgeschlossener Berufsausbildung/Meisterprüfung ist

a) in Einrichtungen der Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe, dass der Mitarbeiter über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügt, die der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation im Sinne der Werkstättenverordnung des Schwerbehindertengesetzes entspricht,

b) in Einrichtungen der Erziehungshilfe, dass der Mitarbeiter über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügt, die den Richtlinien über die Ausbilder-Fortbildung des Verbandes katholischer Einrichtungen der Heim- und Heilpädagogik entspricht.

 

30

Voraussetzung für die Eingruppierung ist in Einrichtungen der Behindertenhilfe, dass der Mitarbeiter anstelle der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation über die Ausbildereignungsprüfung verfügt.