Anlage 1d: Überleitungsregelungen
anlässlich der Abschaffung von Anhang C für Bundeszentralen
und Fachverbände im Regelungsgebiet der Regionalkommission Baden-Württemberg
Hinweis: Gilt nur in den (Erz)Bistümern Freiburg
und Rottenburg-Stuttgart
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für alle Mitarbeiter der Bundeszentralen und Fachverbände
im Regelungsgebiet der Regionalkommission Baden-Württemberg findet
mit Wirkung zum 01.04.2011 der Anhang C keine Anwendung mehr. Als Rechtsfolge
davon finden damit die entsprechenden Ausnahmeregelungen in den AVR
keine Anwendung mehr, wie z. B. Abschnitt III, § 3 (a) lit. aa)
Unterabs. 3 der Anlage 1 zu den AVR, § 1 Abs. 5 der Anlage 6a
zu den AVR, Abs. 4 der Anlage 11 zu den AVR; Abs. 4 der Anlage 13 zu
den AVR; Abs. 4 der Anlage 13a zu den AVR.
(2) Diese Überleitungsregelung gilt für alle Mitarbeiter,
die am 31.03.2011 in einem Dienstverhältnis nach Anhang C gestanden
haben, das am 01.04.2011 im Geltungsbereich der AVR fortbesteht. Ein
Dienstverhältnis besteht auch fort, bei der Verlängerung
eines befristeten Dienstvertrages sowie bei Dienstgeberwechsel innerhalb
des Geltungsbereichs der AVR. Unterbrechungen von bis zu einem Monat
sind unschädlich.
§ 2 Überleitung von Mitarbeitern von Anhang C in die Anlagen
2 bis 2d zu den AVR
(Eingruppierung und Regelvergütungsstufe)
(1) Mitarbeiter, die bis zum 31.03.2011 nach Anhang C abweichend von
Anlage 2 bis 2d zu den AVR sinngemäß entsprechend den Bestimmungen
des öffentlichen Dienstes nach dem BAT/ Bund-Länder eingruppiert
waren und/oder nicht nach Anlage 3 zu den AVR vergütet wurden,
werden mit Ablauf des 31.03.2011 in die nach den Anlagen 2 bis 2d zu
den AVR maßgebliche Vergütungsgruppe eingruppiert. Der Mitarbeiter
wird in die Regelvergütungsstufe innerhalb der jeweiligen Vergütungsgruppe übergeleitet,
die dem Mitarbeiter zum 31.03.2011 zugestanden hätte, wenn er
ab Beginn des ersten Dienstverhältnisses im Geltungsbereich der
AVR nach den AVR, Anlage 2 bis 2d, eingruppiert und nach Anlage 3 vergütet
worden wäre. Er erhält ab dem 01.04.2011 eine Regelvergütung
nach Anlage 3 zu den AVR bzw. Entgelt nach Anlage 30 bis 33 zu den
AVR in der jeweils aktuell gültigen Fassung der jeweiligen Regionalkommission.
(2) Der Mitarbeiter, der nicht für alle Tage im Monat März
2011 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhält,
wird gemäß Abs. 1 so übergeleitet, als hätte er
für alle Tage dieses Monats Anspruch auf die Bezüge. Ruht
das Beschäftigungsverhältnis im März 2011, wird der
Mitarbeiter so gestellt, als würde das Beschäftigungsverhältnis
im März 2011 nicht ruhe
§ 3 Besitzstand
(1) Die Mitarbeiter im Archiv- und Bibliotheksdienst, denen nach Anhang
C ein Bewährungsaufstieg zusteht, den die Anlage 2 zu den AVR
nicht vorsieht und die am 01.04.2011 die für diese Höhergruppierung
erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte
erfüllt haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie bei Fortgeltung
des Anhang C höhergruppiert wären, in die nächst höhere
Vergütungsgruppe nach Anlage 2 zu den AVR eingruppiert.
(2) Soweit ein Mitarbeiter nach der Überleitung schlechter gestellt
wäre als zuvor, erhält er zusätzlich den Differenzbetrag
als Besitzstandswahrung. Mit dem nächsten regulären Stufenaufstieg
wird dieser Mehrbetrag aus der Besitzstandswahrung entsprechend aufgezehrt.
(3) Mitarbeiter die mit Ablauf des 31.03.2011 in der Endstufe nach
Anhang C sind und nach der Überleitung schlechter gestellt wären,
erhalten den Mehrbetrag als dynamischen Besitzstand im Sinne linearer
Vergütungsveränderungen.
§ 4 Übergangszeitraum
durch Antrag gemäß § 11
AK-Ordnung
(1) Die Überleitung von Anhang C in die regulären AVR gemäß § 2
bis § 4 kann im Wege eines Antrages gemäß § 11
AK-Ordnung im Zeitraum vom 01.04.2011 längstens bis zum 31.12.2012
abgeändert werden. Dem Antrag sind geeignete Unterlagen beizufügen.
(2) Wird der Antrag gemäß § 11 AK-Ordnung bis spätestens
zum 31.03.2011 gestellt, gilt ab Antragseingang bis zur Entscheidung
der zuständigen Unterkommission vorläufig die Höhe der
Regelvergütung nach Anhang C mit Stand zum 31.03.2011 als die
Höhe der nach § 2 und § 3 auszuzahlenden Regelvergütung.
Eingangsdatum ist das Datum des Zugangs des Antrags bei der Geschäftsstelle
der Arbeitsrechtlichen Kommission beim Deutschen Caritasverband e.
V. in Freiburg.
(3) Spätestens ab dem 01.01.2013 sind die Mitarbeiter so zu stellen,
wie sie nach der Überleitung von Anhang C in die regulären
AVR gemäß § 2 und § 3 zum 01.01.2013 stehen würden.