Anlage 16: Jubiläumszuwendung
§ 1 Anspruchsvoraussetzungen
(1) Der Mitarbeiter erhält nach einer Jubiläumsdienstzeit
von 25, 40 und 50 Jahren jeweils eine Jubiläumszuwendung.
(2) Die Jubiläumsdienstzeit umfasst die Beschäftigungszeit ( 11 AT).
(3) Anzurechnen sind ferner die Zeiten, die ein Mitarbeiter in einem
Dienstverhältnis oder Ausbildungsverhältnis (Anlage 7 zu den
AVR) im Tätigkeitsbereich des Deutschen Caritasverbandes oder eines
ihm angeschlossenen Mitgliedes oder in einem anderen Tätigkeitsbereich
der katholischen Kirche verbrachte. Zeiten mit weniger als der durchschnittlichen
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit werden in vollem
Umfang berücksichtigt.
(4) Die in Absatz 3 aufgeführten Zeiten werden nicht angerechnet, wenn der Mitarbeiter aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist. Dies gilt nicht, wenn der Mitarbeiter im Anschluss an das bisherige Dienstverhältnis zu einer anderen Einrichtung desselben Dienstgebers oder zu einem anderen Dienstgeber im Tätigkeitsbereich des Deutschen Caritasverbandes oder eines ihm angeschlossenen Mitgliedes oder in einen anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche übergetreten ist oder wenn er das Dienstverhältnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperschädigung oder in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsbeschädigung aufgelöst hat oder die Nichtanrechnung eine unbillige Härte darstellen würde.
§ 2 Höhe der Jubiläumszuwendung
Die Jubiläumszuwendung beträgt nach einer Jubiläumsdienstzeit
von 25 Jahren EUR 613,55
von 40 Jahren EUR 1.022,58
von 50 Jahren EUR 1.227,10
§ 3 Jubiläumszuwendung
als Zusatzurlaub
Durch Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Mitarbeiter kann statt der Jubiläumszuwendung Zusatzurlaub in entsprechendem Umfang vereinbart werden. Für diesen Zusatzurlaub finden die Regelungen des § 1 Abs. 5 der Anlage 14 zu den AVR, des § 17 Abs. 5 der Anlage 30, des § 17 Abs. 6 der Anlagen 31 und 32 sowie des § 16 Abs. 6 der Anlage 33 keine Anwendung.