Anlage 17a: Altersteilzeit
und flexible Altersarbeit
Alle Regelungen zur Änderung
der Vergütungsbestandteile, der Anlagen 17 und 17a zu den AVR,
zur Einführung der Anlagen 30 bis 33 zu den AVR, zu den unteren
Lohngruppen und zu den nebenberuflich geringfügig Beschäftigten
werden im Zuständigkeitsbereich einer Regionalkommission zu
dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Regionalkommission durch Beschluss
innerhalb der von der Bundeskommission festgelegten Bandbreite Werte
zur Höhe der Tabellenentgelte und der sonstigen Entgeltbestandteile,
des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit und des Zusatzurlaubes
für die unter die Anlagen 30 bis 33 zu den AVR fallenden Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter sowie der Höhe der Vergütungsbestandteile
für alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter festlegt.
I. Geltungsbereich und -dauer
II. Altersteilzeit
III. Flexible Altersarbeitszeit
(FALTER)
I. Geltungsbereich und -dauer
§ 1 Geltungsbereich und -dauer
(1) Diese Regelung gilt für Altersteilzeitdienstverhältnisse
ab dem 01. Januar 2010. Auf Altersteilzeitdienstverhältnisse,
die vor dem 01. Januar 2010 begonnen haben, findet Anlage
17 zu den AVR Anwendung.
(2) Diese Regelung gilt für Mitarbeiter, die bis zum 31. Dezember
2016 die jeweiligen Voraussetzungen dieser Regelung erfüllen und
deren Altersteilzeitdienstverhältnis oder deren flexible Altersarbeitszeit
vor dem 1. Januar 2017 begonnen hat.
II. Altersteilzeit
§ 2 Inanspruchnahme von Altersteilzeit
Auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes
vom 23. Juli 1996 in der jeweils geltenden Fassung ist die Änderung des Dienstverhältnisses
in ein Altersteilzeitdienstverhältnis
a) in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen
(§ 3) und
b) im Übrigen im Rahmen einer Quote (§ 4) möglich.
§ 3 Altersteilzeit in Restrukturierungs-
und Stellenabbaubereichen
Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes kann, ohne dass
darauf ein Rechtsanspruch besteht, in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen
bei dienstlichem oder betrieblichem Bedarf vereinbart werden, wenn
die persönlichen Voraussetzungen nach § 5 vorliegen. Die
Festlegung der in Satz 1 genannten Bereiche und die Entscheidung, ob,
in welchem Umfang und für welchen Personenkreis dort Altersteilzeitarbeit
zugelassen wird, erfolgt durch den Dienstgeber.
§ 4 Altersteilzeit
im Übrigen
(1) Den Mitarbeitern wird im Rahmen der Quote nach Absatz 2 die Möglichkeit
eröffnet, Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes in
Anspruch zu nehmen, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach § 5 vorliegen.
(2) Der Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitdienstverhältnisses
nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn und solange 2,5 v.H. der Mitarbeiter
der Einrichtung von einer Altersteilzeitregelung im Sinne des Altersteilzeitgesetzes
Gebrauch machen. Maßgeblich für die Berechnung der Quote
ist die Anzahl der Mitarbeiter zum Stichtag 31. Mai des Vorjahres.
(3) Der Dienstgeber kann ausnahmsweise die Vereinbarung eines Altersteilzeitdienstverhältnisses
ablehnen, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen.
Anmerkungen zu Absatz 2:
- Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift sind solche nach § 1
Rahmen-MAVO.
- In die Quote werden alle zum jeweiligen Stichtag bestehenden
Altersteilzeitdienstverhältnisse
einschließlich solcher nach § 3 einbezogen.
Die so errechnete Quote gilt für das gesamte Kalenderjahr; unterjährige
Veränderungen bleiben unberücksichtigt. Die Quote wird
jährlich überprüft.
§ 5 Persönliche Voraussetzungen
für Altersteilzeit
(1) Altersteilzeit nach dieser Anlage 17a zu den AVR setzt voraus,
dass die Mitarbeiter
a) das 60. Lebensjahr vollendet haben und
b) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit
mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben.
(2) Das Altersteilzeitdienstverhältnis
muss sich zumindest bis zu dem Zeitpunkt erstrecken, ab dem eine Rente
wegen Alters beansprucht werden kann.
(3) Die Vereinbarung von Altersteilzeit ist spätestens drei Monate
vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitdienstverhältnisses
schriftlich zu beantragen. Der Antrag kann frühestens ein Jahr
vor Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 gestellt werden.
Von den Fristen nach Satz 1 oder 2 kann einvernehmlich abgewichen werden.
§ 6 Vereinbarung eines Altersteilzeitdienstverhältnisses
(1) Das Altersteilzeitdienstverhältnis muss ein versicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
sein und darf die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten.
(2) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während
des Altersteilzeitdienstverhältnisses beträgt die Hälfte
der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Für die Berechnung
der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gilt § 6 Abs. 2
AltTZG; dabei bleiben Arbeitszeiten außer Betracht, die die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit nach § 1 der Anlage 5 zu den AVR überschritten
haben.
(3) Die während der Dauer des Altersteilzeitdienstverhältnisses
zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie
a) durchgehend erbracht wird (Teilzeitmodell) oder
b) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitdienstverhältnisses
geleistet und die Mitarbeiter anschließend von der Arbeit unter
Fortzahlung der Leistungen nach Maßgabe des § 7 freigestellt
werden (Blockmodell).
Die Mitarbeiter können vom Dienstgeber verlangen, dass ihr Wunsch
nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer
einvernehmlichen Regelung erörtert wird.
§ 7 Dienstbezüge und
Aufstockungsleistungen
(1) Mitarbeiter erhalten während der Gesamtdauer des Altersteilzeitdienstverhältnisses
im Teilzeitmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a) die Regelvergütung
und alle sonstigen Vergütungsbestandteile in Höhe der sich
für entsprechende teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter nach ergebenden
Beträge. Maßgebend ist die durchschnittliche wöchentliche
Arbeitszeit nach § 6 Abs. 2.
(2) Mitarbeiter erhalten während der Arbeitsphase des Altersteilzeitdienstverhältnisses
im Blockmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) die Regelvergütung
und alle sonstigen Vergütungsbestandteile in Höhe der Hälfte
der Vergütung , die sie jeweils erhalten würden, wenn sie
mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2
Satz 2) weitergearbeitet hätten; die andere Hälfte der Vergütung
fließt in das Wertguthaben (§ 7b SGB IV) und wird in der
Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt. Das Wertguthaben erhöht
sich bei allgemeinen Vergütungserhöhungen in der von der
Arbeitsrechtlichen Kommission jeweils festzulegenden Höhe.
(3) Die den Mitarbeitern nach Absatz 1 oder 2 zustehende Vergütung
wird nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 um 20 v.H. aufgestockt.
Bemessungsgrundlage für die Aufstockung ist das Regelarbeitsentgelt
für die Teilzeitarbeit (§ 6 Abs. 1 AltTZG). Steuerfreie Entgeltbestandteile
und Vergütungsbestandteile, die einmalig (z.B. Zuwendung nach
Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR) oder die nicht für die
vereinbarte Arbeitszeit (z.B. Überstunden- oder Mehrarbeitsvergütung)
gezahlt werden, sowie Sachbezüge, die während der Gesamtdauer
des Altersteilzeitdienstverhältnisses unvermindert zustehen, gehören
nicht zum Regelarbeitsentgelt und bleiben bei der Aufstockung unberücksichtigt.
Sätze 1 bis 3 gelten für das bei Altersteilzeit im Blockmodell
in der Freistellungsphase auszukehrende Wertguthaben entsprechend.
(4) Neben den vom Dienstgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen
für die nach Absatz 1 oder 2 zustehende Vergütung entrichtet
der Dienstgeber zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
(Rentenaufstockung) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6
Abs. 1 AltTZG. Für von der Versicherungspflicht befreite Mitarbeiter
im Sinne von § 4 Abs. 2 AltTZG gilt Satz 1 entsprechend.
(5) In Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht
ein Anspruch auf Leistungen nach Absätzen 1 bis 4 längstens
für die Dauer der Krankenbezüge nach Abschnitt
XII Abs. (b) der Anlage 1 zu den AVR. Für die Zeit der Zahlung des Krankengeldzuschusses
(Abschnitt XII Abs. (c) bis (i) der Anlage
1 zu den AVR), längstens
bis zum Ende der 26. Krankheitswoche, wird der Aufstockungsbetrag gemäß Absatz 3
in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des in den letzten
drei abgerechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrages
gezahlt.
§ 8 Verteilung des Urlaubs
im Blockmodell
Für Mitarbeiter, die Altersteilzeit im Blockmodell (§ 6
Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) leisten, besteht kein Urlaubsanspruch für
die Zeit der Freistellung von der Arbeit. Im Kalenderjahr des Übergangs
von der Beschäftigung zur Freistellung haben die Mitarbeiter für
jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel
des Jahresurlaubs.
§ 9 Nebentätigkeit
(1) Mitarbeiter dürfen während des Altersteilzeitdienstverhältnisses
keine Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten
ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB
IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder
selbständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten
fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitdienstverhältnisses
ständig ausgeübt worden. Bestehende Regelungen in den AVR über
Nebentätigkeiten bleiben unberührt.
(2) Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen ruht während der
Zeit, in der Mitarbeiter eine unzulässige Beschäftigung oder
selbstständige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ausüben
oder über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit oder Überstunden
leisten, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigen. Hat der Anspruch
auf die Aufstockungsleistungen mindestens 150 Tage geruht, erlischt
er; mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet.
§ 10 Verlängerung der
Arbeitsphase im Blockmodell bei Krankheit
Ist der Mitarbeiter bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell während
der Arbeitsphase über den Zeitraum der Krankenbezüge (Abschnitt
XII Abs (b) der Anlage 1 zu den AVR) hinaus arbeitsunfähig erkrankt,
verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden
Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit; in dem gleichen Umfang verkürzt
sich die Freistellungsphase.
§ 11 Ende des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung
festgelegten Zeitpunkt.
(2) Das Dienstverhältnis endet unbeschadet der sonstigen tariflichen
Beendigungstatbestände a) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem
Kalendermonat, von dem an der Mitarbeiter eine abschlagsfreie Rente
wegen Alters beanspruchen kann oder b) mit Beginn des Kalendermonats,
für den der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters tatsächlich
bezieht.
(3) Endet bei einem Mitarbeiter, der im Rahmen der Altersteilzeit
nach dem Blockmodell beschäftigt wird, das Dienstverhältnis
vorzeitig, hat er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den
erhaltenen Entgelten und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen
Beschäftigung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt
hätte, vermindert um die vom Dienstgeber gezahlten Aufstockungsleistungen.
Bei Tod des Mitarbeiters steht dieser Anspruch den Erben zu.
§ 12 Ergänzende Dienstvereinbarungen
In einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung (§ 38 Abs. 1 Nr.
1 Rahmen-MAVO) können von den §§ 2 bis 11 abweichende
Regelungen vereinbart werden. Abweichende Regelungen sind nur zulässig,
soweit die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen für Altersteilzeit
nach dem AltTZG nicht unterschritten werden.
III. Flexible Altersarbeit (FALTER)
§ 13 Flexible Altersarbeitszeit
Älteren Mitarbeitern wird in einem Modell der
flexiblen Altersarbeitszeit ein gleitender Übergang in den Ruhestand
bei gleichzeitig längerer Teilhabe am Berufsleben ermöglicht.
Das Modell sieht vor, dass die Mitarbeiter über einen Zeitraum
von vier Jahren ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen
Arbeitszeit reduzieren und gleichzeitig eine Teilrente in Höhe
von höchstens 50 v.H. der jeweiligen Altersrente beziehen. Die
reduzierte Arbeitsphase beginnt zwei Jahre vor Erreichen des Kalendermonats,
für den der Mitarbeiter eine abschlagsfreie Altersrente in Anspruch
nehmen kann und geht zwei Jahre über diese Altersgrenze hinaus.
Die Mitarbeiter erhalten nach Erreichen der Altersgrenze für eine
abschlagsfreie Altersrente einen Anschlussdienstvertrag für zwei
Jahre unter der Bedingung, dass das Dienstverhältnis bei Inanspruchnahme
einer mehr als hälftigen Teilrente oder einer Vollrente endet.
Die übrigen Beendigungstatbestände der AVR bleiben unberührt.
Auf die Vereinbarung von flexibler Altersarbeitszeit besteht kein Rechtsanspruch.