Anlage 11a: Geburtsbeihilfe
§ 1
Der Mitarbeiter erhält bei der Geburt eines Kindes auf Antrag
eine Geburtsbeihilfe von 358,- EUR je Kind. Die Geburtsbeihilfe erhält
auch der Mitarbeiter, der ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, als Kind annimmt oder mit dem Ziel der Annahme in seinen
Haushalt aufnimmt und die zur Annahme erforderliche Einwilligung der
Eltern (§§ 1747, 1748 BGB) erteilt ist. Die Geburtsbeihilfe
ist nicht zusatzversorgungspflichtig.
§ 2
Hat ein Mitarbeiter aus mehreren Dienstverhältnissen im Geltungsbereich
der AVR Anspruch auf Geburtsbeihilfe, erhält er diese von den Dienstgebern
zu gleichen Anteilen. Haben beide Elternteile aus einem Dienstverhältnis
im Geltungsbereich der AVR Anspruch auf Geburtsbeihilfe, erhält
diese die Mutter. Wird einem Elternteil in Geburtsfällen nach Anlage
11 zu den AVR oder aus einem Beschäftigungsverhältnis im kirchlichen
oder öffentlichen Dienst oder aus einer Beihilfeversicherung eine
Beihilfe oder ähnliche Leistung gewährt, so ist diese auf
den Anspruch auf Geburtsbeihilfe für den Mitarbeiter anzurechnen.