Anlage 9 Vermögenswirksame Leistungen
Voll- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter und zu ihrer Ausbildung Beschäftigte (Anlage 7 zu den AVR) erhalten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen vermögenswirksame Leistungen.
§ 1 Voraussetzungen und Höhe
der vermögenswirksamen Leistungen
(1) Der Mitarbeiter und der zu seiner Ausbildung Beschäftigte
erhalten monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des
Vermögensbildungsgesetzes.
(2) Der Mitarbeiter, der im voraus nur auf eine kalendermäßig
bestimmte Zeit oder für eine Aufgabe von begrenzter Dauer bzw.
zur Vertretung oder Aushilfe eingestellt ist oder wird, hat Anspruch
auf die vermögenswirksame Leistung nach Abs. 1 nur, wenn das Dienstverhältnis
voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert.
(3) Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich
a) für den vollbeschäftigten Mitarbeiter EUR 6,65
b) entfällt
c) für den teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter vom Betrag
nach Buchstabe a den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten
durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
entspricht,
d) für den zu seiner Ausbildung Beschäftigten EUR 13,29,
e) für die in Buchst. d Genannten, deren Ausbildungsvergütung
bzw. Entgelt zuzüglich der Zulage nach § 2 der Anlage 7a
zu den AVR, monatlich
mindestens 971,45 EUR beträgt.
Die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen für die unter
Buchst. a bis d genannten Mitarbeiter richtet sich ausschließlich
nach der am Ersten des jeweiligen Kalendermonats vertraglich vereinbarten
Arbeitszeit. Wird das Dienstverhältnis nach dem Ersten eines Kalendermonats
begründet, so ist für diesen Monat die für den Beginn
des Dienstverhältnisses vertraglich vereinbarte Arbeitszeit maßgebend.
(4) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für die Kalendermonate
gewährt, für die dem Mitarbeiter Dienstbezüge, Urlaubsvergütung
nach § 2 der Anlage 14 zu den AVR oder Krankenbezüge zustehen.
Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist
die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.
Für den zu seiner Ausbildung Beschäftigten treten an Stelle
der Dienstbezüge die Ausbildungsvergütung bzw. der Unterhaltszuschuss.
(5) Die vermögenswirksame Leistung bleibt bei der Berechnung der
Beiträge zur Zusatzversorgung unberücksichtigt.
§ 2 Mitteilung der Anlageart
(1) Der Mitarbeiter und der zu seiner Ausbildung Beschäftigte
teilen dem Dienstgeber schriftlich die Art der gewählten Anlage
mit und geben hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich
ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an,
auf das die Leistungen eingezahlt werden sollen.
(2) Der Mitarbeiter und der zu seiner Ausbildung Beschäftigte erhalten auf Antrag anstelle der vermögenswirksamen Leistung nach Absatz 1 eine monatliche Zulage in gleicher Höhe wie nach § 1 Abs. 3 zur Brutto-Entgeltumwandlung, wenn diese gemäß der Regelung zur Entgeltumwandlung der Zentralen Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts im kirchlichen Dienst (Zentral-KODA) vom 15. April 2002 in ihrer jeweils gültigen Fassung durchgeführt wird
§ 3 Entstehung und Fälligkeit
des Anspruches
(1) Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht frühestens
für den Kalendermonat, in dem der Mitarbeiter bzw. der zu seiner
Ausbildung Beschäftigte seinem Dienstgeber die nach § 2 erforderlichen
Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Kalendermonate
desselben Kalenderjahres. Die Ansprüche auf die vermögenswirksame
Leistung werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden
Kalendermonats fällig.
(2) Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für
den dem Mitarbeiter bzw. dem zu seiner Ausbildung Beschäftigten
von seinem oder einem anderen Dienstgeber eine vermögenswirksame
Leistung aus diesem oder einem früher begründeten Dienst-
oder Rechtsverhältnis erbracht wird. Das gilt nicht, wenn der Anspruch
mit einem gegen einen anderen Dienstgeber bestehenden Anspruch auf eine
vermögenswirksame Leistung von weniger als 6,65 EUR zusammentrifft.
§ 4 Änderungen der vermögenswirksamen
Anlage
(1) Der Mitarbeiter bzw. der zu seiner Ausbildung Beschäftigte
kann während des Kalenderjahres die Art der vermögenswirksamen
Anlage nach Anlage 9 zu den AVR und das Unternehmen oder Institut, bei
dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Dienstgebers wechseln.
(2) Für die vermögenswirksame Leistung gemäß Anlage
9 zu den AVR und die vermögenswirksame Anlage von Teilen der Dienstbezüge
nach § 4 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes soll der Mitarbeiter
bzw. der zu seiner Ausbildung Beschäftigte möglichst dieselbe
Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut wählen.
(3) Die Änderung einer schon bestehenden Vereinbarung nach §
4 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes bedarf nicht der Zustimmung
des Dienstgebers, wenn der Mitarbeiter bzw. der zu seiner Ausbildung
Beschäftigte die Änderung aus Anlass der erstmaligen
Gewährung der vermögenswirksamen Leistung nach dieser Anlage
§ 9 zu den AVR verlangt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 gilt § 3 Abs.
1 Satz 2 entsprechend.
§ 5 Nachweis bei Anlage nach
§ 2 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes
Bei einer vermögenswirksamen Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5
des Vermögensbildungsgesetzes hat der Mitarbeiter seinem Dienstgeber
die zweckentsprechende Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen
auf Verlangen nachzuweisen; das Auslaufen der Entschuldung hat er unverzüglich
anzuzeigen.
§ 6 entfällt
§ 7 entfällt