Die Internetseite für Mitarbeitervertretungen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz



Nach dem Download: Die aktuelle Originaldatei finden Sie unter

Richtlinien für Arbeitsverträge in den
Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

AVR-Vergütungsberechnung Anlagen 2, 2b, 2d für Neueinstellungen ab 1.7.2008
AVR-Vergütungsberechnung Anlagen 2a, 2c für Neueinstellungen ab 1.7.2008
AVR-Vergütungsberechnung Anlage 31 für Neueinstellungen ab 01.01.2011
AVR-Vergütungsberechnung Anlage 32 für Neueinstellungen ab 01.01.2011
AVR-Vergütungsberechnung Anlage 33 für Neueinstellungen ab 01.01.2011

avr


 

Anlage 2a: Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im Pflegedienst in stationären Einrichtungen

 

Geltungsbereich

Diese Anlage findet mit Inkrafttreten der Anlage 31 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission in der jeweiligen Region keine Anwendung. Dies gilt nicht für Mitarbeiter dieser Anlage, die am Tag des Inkrafttretens der Anlage 31 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission in einem Dienstverhältnis gestanden haben, das am Tag nach dem Inkrafttreten der Anlage 31 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission im Geltungsbereich der AVR fortbesteht und die nicht vom Geltungsbereich der Anlage 31 zu den AVR erfasst werden. Dies sind die Mitarbeiter der Vergütungsgruppen Kr 13 mit Aufstieg nach 14 und Kr 14 der Anlage 2a zu den AVR.

 

 

 

Vergütungsgruppe Kr 1

 

Kranken- und Altenpflege

 

1

Mitarbeiter/-innen in der Pflege ohne entsprechende Ausbildung (z.B. Pflegehelfer/-in)   1

 

 

Vergütungsgruppe Kr 2

 

Kranken- und Altenpflege

 

1

Krankenpflegehelfer/-innen mit entsprechender Tätigkeit   1, 1a

2

Altenpflegehelfer/-innen mit entsprechender Tätigkeit   1, 1a, 14

 

3

Mitarbeiter/-innen in der Pflege ohne entsprechende Ausbildung nach Ableistung eines qualifizierenden Kurses   1, 7

 

4

Mitarbeiter/-innen in der Pflege ohne entsprechende Ausbildung nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Kr 1 Ziffer 1

 

 

Vergütungsgruppe Kr 3

 

Kranken- und Altenpflege

 

1

Krankenpflegehelfer/-innen mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr 2 Ziffer 11

 

2

Altenpflegehelfer/-innen mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr 2 Ziffer 2   1, 14

 

 

Vergütungsgruppe Kr 4

 

Krankenpflege

 

1

Krankenschwestern/-pfleger mit entsprechender Tätigkeit   1

 

2

Krankenpflegehelfer/-innen mit entsprechender Tätigkeit nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Kr 3 Ziffer   1

 

Altenpflege

 

3

Altenpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit   1

 

4

Altenpflegehelfer/-innen mit entsprechender Tätigkeit nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Kr 3 Ziffer 2

 

Geburtshilfe/Entbindungspflege

 

5

Hebammen/Entbindungspfleger mit entsprechender Tätigkeit

 

 

Vergütungsgruppe Kr 5

 

Krankenpflege

 

1

Krankenschwestern/-pfleger mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr 4 Ziffer 1   1

 

2

Krankenschwestern/-pfleger, die als Krankenhaushygieneschwestern/-pfleger stationsübergreifend und verantwortlich eingesetzt sind

 

3

Krankenschwestern/-pfleger, die

a) im Operationsdienst als Operationsschwester/-pfleger oder als Anästhesieschwester/-pfleger tätig sind

oder

b) die Herz-Lungen-Maschine vorbereiten und während der Operation zur Bedienung der Maschine herangezogen werden

oder

c) in Einheiten für Intensivmedizin tätig sind

oder

d) dem Arzt in erheblichem Umfange bei Herzkatheterisierungen, Dilatationen oder Angiographien unmittelbar assistieren

oder

e) in Dialyseeinheiten Kranke pflegen sowie die Geräte bedienen und überwachen

oder

f) in Ambulanzen oder Ambulanzen/Nothilfen Tätigkeiten gemäß Buchstabe a, c oder e ausüben.

 

Altenpflege

 

4

Altenpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit nach dreijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr 4 Ziffer 3   1, 9

 

Geburtshilfe/Entbindungspflege

 

5

Hebammen/Entbindungspfleger mit entsprechender Tätigkeit nach einjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr 4 Ziffer 5

 

Operationstechnische Assistenten

 

6

Operationstechnische Assistenten mit entsprechender Tätigkeit

 

 

Vergütungsgruppe Kr 5a

 

Krankenpflege

 

1

Krankenschwestern/-pflegern der Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffern 1 bis 3 nach vierjähriger Bewährung in einer dieser Ziffern, frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis   4

 

2 bis 3

(entfallen)

 

4

Krankenschwestern/-pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Stations- oder Gruppenschwestern/-pflegern der Vergütungsgruppe Kr 6 Ziffer 6 bestellt sind   1, 8

 

Altenpflege

 

5

Altenpfleger/-innen der Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 4 nach vierjähriger Bewährung in dieser Ziffer

 

6

Altenpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung, die durch ausdrückliche Anordnung als Leitung einer Organisationseinheit bestellt sind   1, 2

 

7

Altenpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung der Leitung einer Organisationseinheit der Vergütungsgruppe Kr 6 Ziffer 1 9 bestellt sind   1, 8

 

Geburtshilfe/Entbindungspflege

 

8

Hebammen/Entbindungspfleger der Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 5 nach vierjähriger Bewährung in dieser Ziffer   4

 

9

Hebammen/Entbindungspfleger, die durch ausdrückliche Anordnung zur/zum Vorsteherin/Vorsteher des Kreißsaals bestellt sind   1, 3

 

 

Vergütungsgruppe Kr 6

 

Krankenpflege

 

1

Fachkrankenschwester/-pfleger bzw. Krankenschwestern/-pfleger mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung und mit entsprechender Tätigkeit   1, 3, 10

 

2

Krankenschwestern/-pfleger der Vergütungsgruppe Kr 5a Ziffer 4 nach fünfjähriger Bewährung in einer Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr 5a

 

3

Krankenschwestern/-pfleger der Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffern 2 und 3 nach sechsjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer der Vergütungsgruppe Kr 5 oder in dieser Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr 5a Ziffer 1

 

4

Krankenschwestern/-pfleger in der Intensivpflege/-medizin, die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen   1, 3

 

5

Krankenschwestern/-pfleger mit erfolgreich abgeschlossener sozialpsychiatrischer Zusatzausbildung und entsprechender Tätigkeit   1, 15

 

6

Krankenschwestern/-pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als Stationsschwestern/-pfleger oder Gruppenschwestern/-pfleger bestellt sind   1, 11, 12

 

7

Krankenschwestern/-pfleger, die

a) die Herz-Lungen-Maschine vorbereiten und während der Operation zur Bedienung der Maschine herangezogen werden

oder

b) in Blutzentralen tätig sind   5

oder

c) in besonderen Behandlungs- und Untersuchungsräumen in mindestens zwei Teilgebieten der Endoskopie tätig sind

oder

d) dem Operationsdienst vorstehen

oder

e) dem Anästhesiedienst vorstehen,

denen jeweils weitere Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   6

 

8

Krankenschwestern/-pfleger, die Gipsverbände in Gipsräumen anlegen, denen mindestens fünf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   6

 

9

Krankenschwestern/-pfleger in Ambulanzbereichen oder Ambulanzen/Nothilfen, denen mindestens sechs Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   6

 

10

Krankenschwestern/-pfleger, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   1, 6, 12, 16

 

11

Krankenschwestern/-pfleger, die einer Dialyseeinheit vorstehen,

 

12

Krankenschwestern/-pfleger, die dem zentralen Sterilisationsdienst vorstehen und denen mindestens acht Mitarbeiter/-innen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   6

 

13

Krankenschwestern/-pfleger, die dem zentralen Sterilisationsdienst vorstehen und denen mindestens 36 Mitarbeiter/-innen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   6

 

14

Krankenschwestern/-pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Krankenschwestern/-pflegern der Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffern 3 bis 4 bestellt sind   1, 8

 

15

Krankenschwestern/-pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Stations- oder Gruppenschwestern/-pflegern der Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffer 5 bestellt sind   1, 8

 

16

Krankenschwestern/-pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leitenden Krankenschwestern/-pflegern der Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffer 2 bestellt sind   8

 

17

Krankenschwestern/-pfleger, die als Unterrichtsschwestern/-pfleger tätig sind   1, 7

 

Altenpflege

 

18

Altenpfleger/-innen der Vergütungsgruppe Kr 5a Ziffern 6 und 7 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer

 

19

Altenpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung, die durch ausdrückliche Anordnung als Leitung einer Organisationseinheit bestellt sind und denen mindestens fünf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   1, 2, 6

 

20

Altenpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung der Leitung einer Organisationseinheit der Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffer 1 7 bestellt sind   1, 8

 

21

Altenpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leitenden Altenpflegern/innen der Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffer 1 6 bestellt sind   8

 

22

Altenpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung, die als Unterrichtsaltenpfleger/-innen tätig sind   1, 9

 

Geburtshilfe/Entbindungspflege

 

23

Hebammen/Entbindungspfleger, denen mindestens fünf Hebammen/Entbindungspfleger durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   6

 

24

Hebammen/Entbindungspfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung der Leitenden Hebammen/Entbindungspfleger der Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffer 23 bestellt sind   8

 

25

Hebammen/Entbindungspfleger, die als Lehrhebammen/-entbindungspfleger an Hebammenschulen tätig sind   1, 8

 

Operationstechnische Assistenten

 

26

Operationstechnische Assistenten nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 6.

 

 

Vergütungsgruppe Kr 7

 

Krankenpflege

 

1

Krankenschwestern/-pfleger der Vergütungsgruppe Kr 6 Ziffern 4, 6, 7d) und e),  9, 10, 11, 13 bis 17 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer

 

2

Leitende Krankenschwestern/-pfleger   20

 

3

Krankenschwestern/-pfleger, die dem Operationsdienst vorstehen und denen mindestens zehn Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   6

 

3a

Krankenschwestern/-pfleger, die dem Anästhesiedienst vorstehen und denen mindestens fünf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   6

 

4

Krankenschwestern/-pfleger, die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen und denen mindestens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   1, 3, 6

 

5

Krankenschwestern/-pfleger als Stationsschwestern/-pfleger oder Gruppenschwestern/-pfleger, denen mindestens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   1, 6, 11, 12

 

6

Krankenschwestern/-pfleger in Blutzentralen, denen mindestens 12 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   5, 6

 

7

Krankenschwestern/-pfleger in Ambulanzbereichen oder Ambulanzen/Nothilfen, denen mindestens 12 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   6

 

8

Krankenschwestern/-pfleger, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 24 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   6, 12, 16

 

9

Krankenschwestern/-pfleger, die einer Dialyseeinheit vorstehen und denen mindestens 12 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   6

 

10

Krankenschwestern/-pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Krankenschwestern/-pflegern der Vergütungsgruppe 8 Ziffer 2 bis 3 bestellt sind   8

 

11

Krankenschwestern/-pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leitenden Krankenschwestern/-pflegern der Vergütungsgruppen Kr 8 Ziffer 6 oder Kr 8 Ziffer 5 bzw Kr 9 Ziffer 5 bestellt sind   8

 

12 bis 14

(entfallen)

 

Altenpflege

 

15

Altenpfleger/-innen der Vergütungsgruppe Kr 6 Ziffern 1 9 bis 22 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer

 

16

Altenpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung als Leitende Altenpfleger/-innen   25

 

17

Altenpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung, die durch ausdrückliche Anordnung als Leitung einer Organisationseinheit bestellt sind und denen mindestens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   1, 2, 6

 

18

Altenpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leitenden Altenpflegern/innen der Vergütungsgruppe Kr 8 Ziffer 13 bestellt sind   8

 

19 bis 21

(entfallen)

 

Geburtshilfe/Entbindungspflege

 

22

Hebammen/Entbindungspfleger der Vergütungsgruppe Kr 6 Ziffern 23 bis 25 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer

 

23

Leitende Hebammen/Entbindungspfleger in Frauenkliniken (Abteilungen für Geburtshilfe)   23

 

24

Hebammen/Entbindungspfleger, denen mindestens zehn Hebammen/Entbindungspfleger durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   6

 

25

Hebammen/Entbindungspfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leitenden Hebammen/Entbindungspflegern der Vergütungsgruppe Kr 8 Ziffer 1 8 bestellt sind   8

 

26 bis 28

(entfallen)

 

 

Vergütungsgruppe Kr 8

 

Krankenpflege

 

1

Krankenschwestern/-pfleger der Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffern 2 bis 5, 8 bis 11 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer

 

2

Krankenschwestern/-pfleger, die dem Operationsdienst vorstehen und denen mindestens 20 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   6

 

2a

Krankenschwestern/-pfleger, die dem Anästhesiedienst vorstehen und denen mindestens zehn Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   6

 

3

Krankenschwestern/-pfleger, die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen und denen mindestens 24 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   3, 6

 

4

Krankenschwestern/-pfleger, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 48 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   6, 12, 16

 

5

Leitende Krankenschwestern/-pfleger, die der Krankenhausleitung angehören   20

 

6

Leitende Krankenschwestern/-pfleger in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens 75 Pflegepersonen beschäftigt sind   6, 20

 

7

Krankenschwestern/-pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Krankenschwestern/-pflegern der Vergütungsgruppe Kr 9 Ziffern 2 bis 3 bestellt sind   8

 

8

Krankenschwestern/-pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leitenden Krankenschwestern/-pflegern der Vergütungsgruppen Kr 9 Ziffer 7 und Kr 9 Ziffer 6 bzw. Kr 1 0 Ziffer 3 bestellt sind   8

 

9

(entfällt)

 

10

Krankenschwestern/-pfleger mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern/pfleger, die als Unterrichtsschwestern/-pfleger an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe tätig sind   17, 22, 29, 30

 

11

Krankenschwestern/-pfleger mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern/-pfleger, die als Unterrichtsschwestern/-pfleger an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe tätig und durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leitenden Unterrichtsschwestern/-pflegern der Vergütungsgruppe Kr 9 Ziffer 9 bestellt sind   8, 17, 22, 29, 30

 

Altenpflege

 

12

Altenpfleger/-innen der Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffern 16 bis 18 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer

 

13

Altenpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung als Leitende Altenpfleger/-innen in Einrichtungen, in denen mindestens 30 Pflegepersonen beschäftigt sind   6, 25

 

14

Altenpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leitenden Altenpflegern/-innen der Vergütungsgruppe Kr 9 Ziffer 12 bestellt sind   8

 

15

Altenpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung und mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsaltenpfleger/-innen, die als Unterrichtsaltenpfleger/-innen an Schulen für Altenpflege tätig sind   19, 22, 24

 

16

Altenpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung und mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsaltenpfleger/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leitenden Unterrichtsaltenpflegern/-innen der Vergütungsgruppe Kr 9 Ziffer 13 bestellt sind   8, 19, 22, 24

 

Geburtshilfe/Entbindungspflege

 

17

Hebammen/Entbindungspfleger der Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffern 23 bis 25 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer

 

18

Leitende Hebammen/Entbindungspfleger in Frauenkliniken (Abteilungen für Geburtshilfe) mit Hebammenschule, denen mindestens 75 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   6, 23

 

19

Hebammen/Entbindungspfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leitenden Hebammen/Entbindungspflegern der Vergütungsgruppe Kr 9 Ziffer 15 bestellt sind   8

 

19a

Hebammen/Entbindungspfleger mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Lehrhebammen/-entbindungspfleger, die als Lehrhebammen/-entbindungspfleger an Hebammenschulen tätig sind   18, 22, 24

 

20

Hebammen/Entbindungspfleger mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Lehrhebammen/-entbindungspfleger, die als Lehrhebammen/-entbindungspfleger an Hebammenschulen tätig und durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Ersten Lehrhebammen/-entbindungspflegern der Vergütungsgruppe Kr 9 Ziffer 14a bestellt sind   8, 18, 22, 24

 

 

Vergütungsgruppe Kr 9

 

Krankenpflege

 

1

Krankenschwestern/-pfleger der Vergütungsgruppe Kr 8 Ziffern 2 bis 11 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer

 

2

Krankenschwestern/-pfleger, die dem Operationsdienst vorstehen und denen mindestens 40 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   6

 

3

Krankenschwestern/-pfleger, die dem Anästhesiedienst vorstehen und denen mindestens 20 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung unterstellt sind   6

 

3a

Krankenschwestern/-pfleger, die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen und denen mindestens 48 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   3, 6

 

4

Krankenschwestern/-pfleger, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 96 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   6, 12, 16

 

5

Leitende Krankenschwestern/-pfleger mit entsprechender Weiterbildung, die der Krankenhausleitung angehören   20, 21

 

6

Leitende Krankenschwestern/-pfleger, die der Krankenhausleitung angehören, in Krankenhäusern, in denen mindestens 75 Pflegepersonen beschäftigt sind   6, 20

 

7

Leitende Krankenschwestern/-pfleger in Krankenhäusern bzw Pflegebereichen, in denen mindestens 150 Pflegepersonen beschäftigt sind   6, 20

 

8

Krankenschwestern/-pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leitenden Krankenschwestern/-pflegern der Vergütungsgruppen Kr 10 Ziffer 5 und Kr 10 Ziffer 4 bzw. Kr 11 Ziffer 2 bestellt sind   8

 

9

Krankenschwestern/-pfleger mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern/-pfleger, die als Leitende Unterrichtsschwestern/-pfleger an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe tätig sind   22, 26, 29, 30

 

10

Krankenschwestern/-pfleger mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern/-pfleger, die als Unterrichtsschwestern/-pfleger an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe tätig und durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leitenden Unterrichtsschwestern/-pflegern der Vergütungsgruppe Kr 10 Ziffer 7 bestellt sind   8, 17, 22, 29, 30

 

Altenpflege

 

11

Altenpfleger/-innen der Vergütungsgruppe Kr 8 Ziffern 13 bis 16 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer

 

12

Altenpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung als Leitende Altenpfleger/-innen in Einrichtungen, in denen mindestens 60 Pflegepersonen beschäftigt sind   6, 25

 

13

Altenpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung und mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsaltenpfleger/-innen, die als Leitende Unterrichtsaltenpfleger/-innen an Schulen für Altenpflege tätig sind   22 24, 28

 

13a

Altenpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung und mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsaltenpfleger/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leitenden Unterrichtsaltenpflegern/-innen der Vergütungsgruppe Kr 10 Ziffer 8a bestellt sind   8, 19, 22 24

 

Geburtshilfe/Entbindungspflege

 

14

Hebammen/Entbindungspfleger der Vergütungsgruppe Kr 8 Ziffern 18 bis 20 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer

 

14a

Hebammen/Entbindungspfleger mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Lehrhebammen/-entbindungspfleger, die als Erste Lehrhebammen/-entbindungspfleger an Hebammenschulen tätig sind   22 24, 27

 

15

Leitende Hebammen/Entbindungspfleger in Frauenkliniken (Abteilungen für Geburtshilfe) mit Hebammenschule, denen mindestens 150 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   6, 23

 

 

Vergütungsgruppe Kr 10

 

Krankenpflege

 

1

Krankenschwestern/-pfleger der Vergütungsgruppe Kr 9 Ziffern 2 bis 10 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer

 

2

Krankenschwestern/-pfleger, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 192 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   6, 12, 16

 

3

Leitende Krankenschwestern/-pfleger mit entsprechender Weiterbildung, die der Krankenhausleitung angehören, in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens 75 Pflegepersonen beschäftigt sind   6, 20, 21

 

4

Leitende Krankenschwestern/-pfleger, die der Krankenhausleitung angehören, in Krankenhäusern, in denen mindestens 150 Pflegepersonen beschäftigt sind   6, 20,

 

5

Leitende Krankenschwestern/-pfleger in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens 300 Pflegepersonen beschäftigt sind   6, 20,

 

6

Krankenschwestern/-pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leitenden Krankenschwestern/-pflegern der Vergütungsgruppen Kr 11 Ziffer 4 und Kr 11 Ziffer 3 bzw. Kr 12 Ziffer 2 bestellt sind   8

 

7

Krankenschwestern/-pfleger mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern/-pfleger, die als Leitende Unterrichtsschwestern/-pfleger an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 75 Lehrgangsteilnehmern/-innen tätig sind   22, 26, 29, 30

 

7a

Krankenschwestern/-pfleger mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern/-pfleger, die als Unterrichtsschwestern/-pfleger an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe tätig und durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leitenden Unterrichtsschwestern/-pflegern der Vergütungsgruppe Kr 11 Ziffer 6 bestellt sind   8, 17, 22 29, 30

 

Altenpflege

 

8

Altenpfleger/-innen der Vergütungsgruppe Kr 9 Ziffern 12 bis 13a nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer

 

8a

Altenpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung und mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsaltenpfleger/-innen, die als Leitende Unterrichtsaltenpfleger/-innen an Schulen für Altenpflege mit durchschnittlich mindestens 75 Lehrgangsteilnehmern/-innen tätig sind   22, 24, 28

 

8b

Altenpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung als Leitende Altenpfleger/-innen in Einrichtungen, in denen mindestens 90 Pflegepersonen beschäftigt sind   6, 25

 

Geburtshilfe/Entbindungspflege

 

9

Hebammen/Entbindungspfleger der Vergütungsgruppe Kr 9 Ziffern 14a und 15 nach fünfjähriger Bewährung in diesen Ziffern

 

 

Vergütungsgruppe Kr 11

 

Krankenpflege

 

1

Krankenschwestern/-pfleger der Vergütungsgruppe Kr 10 Ziffern 2 bis 7a nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer

 

2

Leitende Krankenschwestern/-pfleger mit entsprechender Weiterbildung, die der Krankenhausleitung angehören, in Krankenhäusern, in denen mindestens 150 Pflegepersonen beschäftigt sind   6, 20, 21

 

3

Leitende Krankenschwestern/-pfleger, die der Krankenhausleitung angehören, in Krankenhäusern, in denen mindestens 300 Pflegepersonen beschäftigt sind   6, 20,

 

4

Leitende Krankenschwestern/-pfleger in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens 600 Pflegepersonen beschäftigt sind   6, 20,

 

5

Krankenschwestern/-pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leitenden Krankenschwestern/-pflegern der Vergütungsgruppen Kr 12 Ziffer 4 und Kr 12 Ziffer 3 bzw. Kr 13 Ziffer 2 bestellt sind   8

 

6

Krankenschwestern/-pfleger mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern/-pfleger, die als Leitende Unterrichtsschwestern/-pfleger an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 150 Lehrgangsteilnehmern/-innen tätig sind   22, 26, 29, 30

 

Altenpflege

 

7

Altenpfleger/-innen der Vergütungsgruppe Kr 10 Ziffer 8a und 8b nach fünfjähriger Bewährung in dieser Ziffer

 

 

Vergütungsgruppe Kr 12

 

1

Krankenschwestern/-pfleger der Vergütungsgruppe Kr 11 Ziffern 2 bis 6 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer

 

2

Leitende Krankenschwestern/-pfleger mit entsprechender Weiterbildung, die der Krankenhausleitung angehören, in Krankenhäusern, in denen mindestens 300 Pflegepersonen beschäftigt sind   6, 20, 21

 

3

Leitende Krankenschwestern/-pfleger, die der Krankenhausleitung angehören, in Krankenhäusern, in denen mindestens 600 Pflegepersonen beschäftigt sind   6, 20

 

4

Leitende Krankenschwestern/-pfleger in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens 900 Pflegepersonen beschäftigt sind   6, 20

 

5

Krankenschwestern/-pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leitenden Krankenschwestern/-pflegern der Vergütungsgruppen Kr 13 Ziffer 3 bzw. Kr 14 Ziffer 2 bestellt sind   8

 

 

Vergütungsgruppe Kr 13

 

1

Leitende Krankenschwestern/-pfleger der Vergütungsgruppe Kr 12 Ziffern 2 bis 5 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer

 

2

Leitende Krankenschwestern/-pfleger mit entsprechender Weiterbildung, die der Krankenhausleitung angehören, in Krankenhäusern, in denen mindestens 600 Pflegepersonen beschäftigt sind   6, 20, 21

 

3

Leitende Krankenschwestern/-pfleger, die der Krankenhausleitung angehören, in Krankenhäusern, in denen mindestens 900 Pflegepersonen beschäftigt sind   6, 20

 

 

Vergütungsgruppe Kr 14

 

1

Leitende Krankenschwestern/-pfleger der Vergütungsgruppe Kr 13 Ziffer 2 oder 3 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer

 

2

Leitende Krankenschwestern/-pfleger mit entsprechender Weiterbildung, die der Krankenhausleitung angehören, in Krankenhäusern, in denen mindestens 900 Pflegepersonen beschäftigt sind   6, 20, 21

 

Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 14

 

Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 14 der Anlage 2a zu den AVR wurden durch Beschluß der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 29.8.1989 neu gefaßt

Die nachfolgend aufgeführten Tätigkeitsmerkmale wurden nach dem 29.8.1989 durch Beschluß der Arbeitsrechtlichen Kommission geändert:

Die erste Zahl nach der Bezeichnung gibt das Datum des Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission an; die zweite Zahl gibt den Zeitpunkt an, zu dem der Beschluß in Kraft getreten ist; z.B.: Ziffer 3: 19.12.1990/1.1.1991 = In der Fassung des Kommissionsbeschlusses vom 19.12.1990, gültig ab 1.1.1991.

 

Vergütungsgruppe Kr 5

 

Ziffer 3: 19.12.1990/ 01.01.1991

 

Vergütungsgruppe Kr 5a

 

Ziffer 2: 03.05.1991/ rückwirkend 01.01.1991

 

Ziffer 3: 19.12.1990/ 01.01.1991

 

Vergütungsgruppe Kr 6

 

Ziffer 2: 19.12.1990/ 01.01.1991

 

Ziffer 6: 03.05.1991/ rückwirkend 01.01.1991

 

Ziffer 7: 19.12.1990/ 01.01.1991

 

Ziffer 8: 03.05.1991/ rückwirkend 01.01.1991

 

Ziffer 10: 19.12.1990/ 01.01.1991

 

Ziffer 11: 19.12.1990/ 01.01.1991

 

Vergütungsgruppe Kr 7

 

Ziffer 1: 25.06.1992/ 01.07.1992

 

Ziffer 9: 19.12.1990/ 01.01.1991

 

Ziffer 12: 25.06.1992/ 01.07.1992

 

Ziffer 13: 25.06.1992/ 01.07.1992

 

Ziffer 14: 25.06.1992/ 01.07.1992

 

Ziffer 15: 25.06.1992/ 01.07.1992

 

Ziffer 19: 25.06.1992/ 01.07.1992

 

Ziffer 20: 25.06.1992/ 01.07.1992

 

Ziffer 21: 25.06.1992/ 01.07.1992

 

Ziffer 22: 25.06.1992/ 01.07.1992

 

Ziffer 26: 25.06.1992/ 01.07.1992

 

Ziffer 27: 25.06.1992/ 01.07.1992

 

Ziffer 28: 25.06.1992/ 01.07.1992

 

Vergütungsgruppe Kr 8

 

Ziffer 1: 25.06.1992/ 01.07.1992

 

Ziffer 9: 25.06.1992/ 01.07.1992

 

Ziffer 10: 25.06.1992/ 01.07.1992

 

Ziffer 11: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992

 

Ziffer 12: 25.06.1992/ 01.07.1992

 

Ziffer 15: 25.06.1992/ 01.07.1992

 

Ziffer 17: 25.06.1992/ 01.07.1992

 

Ziffer 19a: 25.06.1992/ 01.07.1992

 

Ziffer 20: 25.06.1992/ 01.07.1992

 

Vergütungsgruppe Kr 9

 

Ziffer 1: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992

 

Ziffer 9: 25.06.1992/ 01.07.1992

 

Ziffer 10: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992

 

Ziffer 13: 25.06.1992/ 01.07.1992

 

Ziffer 13a: 25.06.1992/ 01.07.1992

 

Ziffer 14a: 25.06.1992/ 01.07.1992

 

Vergütungsgruppe Kr 10

 

Ziffer 1: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992

 

Ziffer 7: 25.06.1992/ 01.07.1992

 

Ziffer 7a: 25.06.1992/ 01.07.1992

 

Ziffer 8: 25.06.1992/ 01.07.1992

 

Ziffer 8a: 25.06.1992/ 01.07.1992

 

Ziffer 9: 25.06.1992/ 01.07.1992

 

Vergütungsgruppe Kr 11

 

Ziffer 1: 25.06.1992/ 01.07.1992

 

Ziffer 6: 25.06.1992/ 01.07.1992

 

Ziffer 7: 25.06.1992/ 01.07.1992

 

Vergütungsgruppe Kr 12

 

Ziffer 12: 25.06.1992/ 01.07.1992

 


Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 14

 

Die nachstehenden Anmerkungen sind bei der Eingruppierung der Mitarbeiter/-innen zu beachten.

 

I

 

Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 14 gelten nur für Mitarbeiter/-innen in stationären Einrichtungen.

 

II

 

Die Ziffern I bis VII der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR gelten sinngemäß.

 

III

 

Unter Krankenpfleger sind Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach dem Krankenpflegegesetz zu verstehen. Unter Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung sind auch Altenpfleger mit Abschlussprüfung zu verstehen.

 

IV

 

Krankenschwestern/-pfleger, die Tätigkeiten von Kinderkrankenschwestern/-pflegern bzw. Altenpflegern/-innen ausüben, sind als Kinderkrankenschwestern/-pfleger bzw. Altenpfleger/-innen eingruppiert.

 

Kinderkrankenschwestern/-pfleger, die Tätigkeiten von Krankenschwestern/-pflegern bzw. Altenpflegern/-innen ausüben, sind als Krankenschwestern/-pfleger bzw. Altenpfleger/-innen eingruppiert. Altenpfleger/-innen, die Tätigkeiten von Krankenschwestern/-pflegern ausüben, sind als Krankenschwestern/-pfleger eingruppiert; soweit deren Eingruppierung von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Berufstätigkeit abhängt, sind jedoch die für Altenpfleger/-innen geltenden Zeiten maßgebend.

 

V

 

Bei den Tätigkeitsmerkmalen, die einen Bewährungsaufstieg vorsehen, gelten jeweils auch die Anmerkungen zu der in Bezug genommenen Ziffer der Vergütungsgruppe, aus der der Bewährungsaufstieg erfolgt.

 

VI

 

Die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) der Mitarbeiter/-innen, die am 31. Juli 1989 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. August 1989 zu demselben Dienstgeber fortbesteht, und die am 31. Juli 1989 die Dienstbezüge aus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten als aus der Vergütungsgruppe, in der sie nach dem Wirksamwerden der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 29. August 1989 zur Anlage 2a zu den AVR eingruppiert sind, wird durch die Neuregelung nicht berührt.

 

Bei den Mitarbeitern/-innen, die am 31. Juli 1989 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. August 1989 zu demselben Dienstgeber fortbesteht, und deren Eingruppierung von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungsgruppe bzw. Ziffer oder von der Zeit einer Berufstätigkeit abhängt, wird die vor dem 1. August 1989 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Neuregelung bereits seit Beginn des Dienstverhältnisses gegolten hätte.

 

* * *

 

1

(1) Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 7, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei

a) an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z.B. Tuberkulose-Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,

b) Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-door-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen,

c) Kranken in geriatrischen Abteilungen bzw. Stationen oder pflegebedürftigen Personen in Einrichtungen der Altenhilfe,

d) gelähmten oder an Multipler Sklerose erkrankten Patienten,

e) Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,

f) an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,

g) Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,

ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 46,02 EUR.

(1a) Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 7, die zeitlich überwiegend in Einheiten für Intensivmedizin Patienten pflegen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 46,02 EUR.

(2) Krankenschwestern/-pfleger/ Altenpfleger/-innen der Vergütungsgruppen Kr 5a bis Kr 8, die als

a) Stationsschwestern/-pfleger/ Gruppenschwestern/-pfleger/ Stationspfleger/-innen oder

b) Krankenschwestern/-pfleger/ Altenpfleger/-innen in anderen Tätigkeiten mit unterstellten Pflegepersonen

eingesetzt sind, erhalten die Zulage nach Absatz 1 oder 1a ebenfalls, wenn alle ihnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Pflegepersonen Anspruch auf eine Zulage nach Absatz 1 oder 1a haben. Die Zulage steht auch Krankenschwestern/-pflegern/ Altenpfleger/-innen zu, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung einer in Satz 1 genannten Anspruchsberechtigten bestellt sind.

(3) Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 7, welche die Grund- und Behandlungspflege bei schwerbrandverletzten Patienten in Einheiten für Schwerbrandverletzte, denen durch die Zentralstelle für die Vermittlung Schwerbrandverletzter in der Bundesrepublik Deutschland bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt Hamburg Schwerbrandverletzte vermittelt werden, ausüben, erhalten eine Zulage von 10 v.H. der Stundenvergütung ( 2 der Anlage 6a zu den AVR), der Vergütungsgruppe Kr 5 für jede volle Arbeitsstunde dieser Pflegetätigkeit. Eine nach Absatz 1, 1a oder 2 zustehende Zulage vermindert sich um den Betrag, der in demselben Kalendermonat nach Satz 1 zusteht.

 

1a

Diese Mitarbeiter erhalten ab 1. Januar 2010 eine monatliche Zulage in Höhe von 53,62 Euro, ab 1. Januar 2011 eine monatliche Zulage in Höhe von 53,94 Euro und ab 1. August 2011 eine monatliche Zulage in Höhe von 54,21 Euro. Diese Zulage entfällt in Abweichung zu Anmerkung V ab dem Zeitpunkt, zu dem die Mitarbeiter der Vergütungsgruppe Kr 2 Ziffern 1 und 2 höhergruppiert werden.

 

2

Unter Altenpflegern/-innen in der Leitung einer Organisationseinheit (z.B. Station) sind Pflegekräfte in Einrichtungen der Altenhilfe zu verstehen, die dem Pflegedienst in einer Organisationseinheit vorstehen. Es handelt sich um das sachliche Vorstehen.

 

3

Einheiten für Intensivmedizin sind Stationen für Intensivbehandlungen und Intensivüberwachung. Dazu gehören auch Wachstationen, die für Intensivbehandlung und Intensivüberwachung eingerichtet sind.

 

4

Der Bewährungsaufstieg erfolgt frühestens nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis; Zeiten der Berufstätigkeit sind nicht Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des 2 Abs. 2 Satz 2 AT.

 

5

Als Blutzentralen gelten Einrichtungen, in denen Blut abgenommen, konserviert und verteilt wird.

 

6

Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen abhängt,

a) ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,

b) zählen teilzeitbeschäftigte Personen entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten,

c) zählen Personen, die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt oder zu einem Teil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschäftigt sind, entsprechend dem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten,

d) bleiben Schüler/-innen in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Krankenpflegehilfe und Entbindungspflege sowie Personen, die sich in einer Ausbildung in der Altenpflege befinden, außer Betracht; für die Berücksichtigung von Stellen, auf die Schüler/-innen angerechnet werden, gilt Buchstabe a.

 

7

Ein qualifizierender Kurs im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales liegt vor, wenn der Kurs mindestens 110 theoretische Unterrichtsstunden umfaßt (z.B. Schwesternhelferinnen-Kurs).

 

8

Ständige Vertretung ist nicht die Vertretung in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen.

 

9

Für Altenpfleger/-innen mit einer dreijährigen Ausbildung verkürzt sich die Zeit der Tätigkeit um ein Jahr.

 

10

Die Weiterbildung setzt voraus, dass mindestens 720 Unterrichtsstunden (zu mindestens 45 Minuten) theoretischer und praktischer Unterricht bei Vollzeitausbildung innerhalb eines Jahres und bei berufsbegleitender Ausbildung innerhalb von zwei Jahren an einer staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte oder an einer Weiterbildungsstätte, die von der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Durchführung der Weiterbildungen nach den entsprechenden DKG-Empfehlungen anerkannt worden ist, vermittelt werden.

 

11

Unter Stationsschwestern/-pflegern sind Pflegepersonen zu verstehen, die dem Pflegedienst auf der Station vorstehen. Es handelt sich um das sachliche Vorstehen. In psychiatrischen Krankenhäusern entspricht im allgemeinen eine Abteilung der Station in allgemeinen Krankenhäusern.

 

12

Die Tätigkeitsmerkmale, die auf das Gruppenpflegesystem abgestellt sind, gelten nur in den Krankenhäusern, in denen der Krankenhausträger das Gruppenpflegesystem eingeführt hat. Unter Gruppenschwestern/-pflegern sind die Pflegepersonen zu verstehen, die dem Pflegedienst einer Gruppe vorstehen. Es handelt sich um das sachliche Vorstehen.

 

13

Dieses Tätigkeitsmerkmal setzt nicht voraus, dass der/dem vorstehenden Hebamme/Entbindungspfleger weitere Personen unterstellt sind.

 

14

In dieser Vergütungsgruppe ist eingruppiert, wer eine mindestens einjährige Ausbildung zum/zur staatlich anerkannten Altenpfleger/-in oder eine vom Deutschen Caritasverband anerkannte vergleichbare Ausbildung hat. Die vergleichbare Ausbildung muss mindestens 550 theoretische Unterrichtsstunden umfassen.

 

15

Eine Zusatzausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt nur dann vor, wenn sie durch einen mindestens einjährigen Lehrgang oder in mindestens zwei Jahren berufsbegleitend vermittelt wird.

 

16

Wenn in den Funktionsbereichen außer Pflegepersonen auch sonstige Mitarbeiter/-innen unterstellt sind, gelten sie als Pflegepersonen.

 

17

Unterrichtsschwestern/-pfleger sind Krankenschwestern/-pfleger, die mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit als Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe eingesetzt sind.

 

18

Lehrhebammen/-entbindungspfleger sind Hebammen/Entbindungspfleger, die mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit als Lehrkräfte an Hebammenschulen eingesetzt sind.

 

19

Unterrichtsaltenpfleger/-innen sind Altenpfleger/-innen, die mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit als Lehrkräfte an Schulen für Altenpflege eingesetzt sind.

 

20

Leitende Krankenschwestern/-pfleger sind Krankenschwestern/-pfleger, die die Gesamtverantwortung für den Pflegedienst des Krankenhauses bzw. des zugeteilten Pflegebereichs haben; dies setzt voraus, dass ihnen gegenüber kein(e) weitere(r) Leitende(r) Krankenschwester/-pfleger und kein(e) Leitende(r) Hebamme/Entbindungspfleger hinsichtlich des Pflegedienstes weisungsbefugt ist.

 

21

In dieser Vergütungsgruppe ist eingruppiert, wer eine Weiterbildung zur Pflegedienstleitung erfolgreich abgeschlossen hat. Die Weiterbildung setzt voraus, dass mindestens 2000 Stunden zu mindestens je 45 Unterrichtsminuten theoretischer Unterricht innerhalb von zwei Jahren und bei berufsbegleitender Weiterbildung innerhalb von längstens drei Jahren vermittelt werden. In dieser Vergütungsgruppe ist ebenfalls eingruppiert, wer vor dem 31. Dezember 1990 eine vergleichbare Weiterbildung zur Pflegedienstleitung mit einer geringeren Anzahl an theoretischen Unterrichtsstunden begonnen hat.

 

22

In dieser Vergütungsgruppe ist eingruppiert, wer eine Weiterbildung zur/zum Unterrichtsschwester/-pfleger/ Lehrhebamme/-entbindungspfleger erfolgreich abgeschlossen hat. Die Weiterbildung setzt voraus, dass mindestens 2000 Stunden zu mindestens je 45 Unterrichtsminuten theoretischer Unterricht innerhalb von zwei Jahren und bei berufsbegleitender Ausbildung innerhalb von längstens drei Jahren vermittelt werden. In dieser Vergütungsgruppe ist ebenfalls eingruppiert, wer vor dem 31. Dezember 1990 eine vergleichbare Weiterbildung zur/zum Unterrichtsschwester/-pfleger/ Lehrhebamme/-entbindungspfleger mit einer geringeren Anzahl an theoretischen Unterrichtsstunden begonnen hat.

 

23

Leitende Hebammen/Entbindungspfleger sind Hebammen/Entbindungspfleger, die die Gesamtverantwortung für den Pflegedienst des Krankenhauses bzw. des zugeteilten Pflegebereichs haben; dies setzt voraus, dass ihnen gegenüber kein(e) weitere(r) Leitende(r) Hebamme/Entbindungspfleger und kein(e) Leitende(r) Krankenschwester/-pfleger hinsichtlich des Pflegedienstes weisungsbefugt ist.

 

24

Eine einjährige Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern/-pfleger gilt als einjährige Fachausbildung an Schulen für Lehrhebammen/-entbindungspfleger bzw. für Unterrichtsaltenpfleger/-innen.

 

25

Leitende Altenpfleger/-innen sind Altenpfleger/-innen, die die Gesamtverantwortung für den Pflegedienst der Einrichtung haben; dies setzt voraus, dass ihnen gegenüber kein(e) weitere(r) Leitende(r) Altenpfleger/-in und kein(e) Leitende(r) Krankenschwester/-pfleger weisungsbefugt ist.

 

26

Leitende Unterrichtsschwestern/-pfleger sind Unterrichtsschwestern/-pfleger, die eine Krankenpflegeschule oder Schule für Krankenpflegehilfe allein oder gemeinsam mit einer Ärztin/einem Arzt oder einer/einem Leitenden Krankenschwester/pfleger leiten ( 5 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 10 Abs. 2 Nr. 1 des Krankenpflegegesetzes).

 

27

Erste(r) Lehrhebamme/-entbindungspfleger sind Lehrhebammen/-entbindungspfleger, die eine Hebammenschule allein oder gemeinsam mit einer Ärztin/einem Arzt leiten ( 6 Abs. 2 Nr. 1 des Hebammengesetzes).

 

28

Leitende Unterrichtsaltenpfleger/-innen sind Unterrichtsaltenpfleger/-innen, die eine Schule für Altenpflege allein oder als Mitglied der Schulleitung leiten.

 

29

In dieser Vergütungsgruppe sind auch Diplom-Medizin-Pädagogen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung in der Tätigkeit von Unterrichtsschwestern/-pflegern an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe eingruppiert. Sie erhalten eine Vergütungsgruppenzulage zwischen ihrer Regelvergütung und der Regelvergütung der nächsthöheren Vergütungsgruppe.

 

30

Bei den Diplom-Medizin-Pädagogen, die am 31. Dezember 1991 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Januar 1992 zu demselben Dienstgeber fortbesteht, und deren Eingruppierung von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungsgruppe bzw. Ziffer abhängt, wird die vor dem 1. Januar 1992 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Neuregelung bereits seit Beginn des Dienstverhältnisses bestanden hätte.