Anhang C
Für alle Mitarbeiter i. S. v. § 1 der Anlage
21 zu den AVR findet mit Wirkung zum
Beginn des Schuljahres 2011/2012 der Anhang C zu den
AVR keine Anwendung mehr.
zur Anlage 21
Für alle Mitarbeiter der Bundeszentralen und Fachverbände
findet
mit Wirkung zum 01.01.2011 der Anhang C keine Anwendung mehr.
zu der Überleitungsregelung
In der Region Baden-Württemberg findet mit Wirkung zum 01.01.2011
der Anhang C keine Anwendung mehr.
zu der Überleitungsregelung
Baden-Württemberg
Abschnitt III A der Anlage 1 zu den AVR ist in dem folgenden Wortlaut
anzuwenden:
III Regelvergütung
A Mitarbeiter, die unter die Anlage 2 zu den AVR
fallen
(a) Die Höhe der Regelvergütung ergibt sich aus Anlage 1
zu Abschnitt III A in der Fassung der Region, unter deren Regelungszuständigkeit
die jeweilige Einrichtung fällt. Die Regelvergütung ist in
den Vergütungsgruppen nach Regelvergütungsstufen zu bemessen.
Jeder neue eingestellte Mitarbeiter erhält die Anfangsregelvergütung
(erste Stufe) gezahlt. Nach je zwei Jahren erhält der Mitarbeiter
bis zum Erreichen der Endregelvergütung (letzte Stufe) die Regelvergütung
der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
(b)
Wird ein Mitarbeiter höhergruppiert, erhält er vom Beginn
des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der
höheren Vergütungsgruppe die Regelvergütung, die der
für die Festsetzung der Regelvergütung in der verlassenen
Vergütungsgruppe maßgebenden Regelvergütungsstufe
entspricht. Abweichend hiervon erhält der Mitarbeiter bei der
Höhergruppierung aus der Vergütungsgruppe 3 oder einer niedrigeren
Vergütungsgruppe in die Vergütungsgruppe 2 oder in
eine höhere Vergütungsgruppe jedoch mindestens die Regelvergütung,
die ihm zustehen würde, wenn er bereits bei der Einstellung in
die höhere Vergütungsgruppe eingruppiert worden wäre.
Nach je zwei Jahren erhält der Mitarbeiter bis zum Erreichen der
Endregelvergütung (letzte Stufe) die Regelvergütung der nächst
höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
(c) Wird der Mitarbeiter
herabgruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, der auf
den Monat folgt, in dem die Herabgruppierung wirksam wird, in der niedrigeren
Vergütungsgruppe die Regelvergütung, die der für die
Festsetzung der Regelvergütung in der verlassenen Vergütungsgruppe
maßgebenden Regelvergütungsstufe entspricht.
Nach je zwei Jahren erhält der Mitarbeiter bis zum Erreichen der
Endregelvergütung (letzte Stufe) die Regelvergütung der
nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
(d) Scheidet ein Mitarbeiter aus einem Dienstverhältnis aus,
auf das die AVR angewendet worden sind, und tritt er unmittelbar in
ein anderes Dienstverhältnis im Geltungsbereich der AVR ein,
gilt als Tag der Einstellung der Tag, von dem an der Mitarbeiter ununterbrochen
im Geltungsbereich der AVR gestanden hat. Wird der Mitarbeiter nach
dem Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis, auf das die AVR
angewendet worden sind, in nicht unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis
im Geltungsbereich der AVR eingestellt, erhält er mindestens
die Regelvergütung nach der Regelvergütungsstufe, die für
die zuletzt nach den AVR bezogene Regelvergütung maßgebend
gewesen ist oder gewesen wäre, wenn auf sein früheres Arbeitsverhältnis
die Vorschriften dieses Abschnitts III A der Anlage 1 zu den AVR angewendet
worden wären. Wird der Mitarbeiter im unmittelbaren Anschluss
an ein Dienstverhältnis, auf das die AVR angewendet worden sind,
im Geltungsbereich der AVR eingestellt, ist die Regelvergütung
nach Satz 2 festzusetzen, wenn dies günstiger ist als nach Satz
1.
Anmerkung 1: Der Tätigkeit im Geltungsbereich der AVR im Sinne
von Abschnitt III A steht gleich eine Tätigkeit im Bereich der
katholischen Kirche, in der evangelischen Kirche, in einem Diakonischen
Werk oder in einer Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlossen
ist.
Anmerkung 2: Ein unmittelbarer Anschluss liegt nicht vor, wenn
zwischen den Dienstverhältnissen ein oder mehrere Werktage -
mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - liegen, in denen
das Dienstverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich,
wenn der Mitarbeiter in dem gesamten zwischen den Dienstverhältnissen
liegenden Zeitraum dienstunfähig erkrankt war oder die Zeit
zur Ausführung eines Umzuges an einen anderen Ort benötigt
hat. Von der Voraussetzung des unmittelbaren Anschlusses kann abgewichen
werden, wenn der Zeitraum zwischen dem Ende des bisherigen Dienstverhältnisses
und dem Beginn des neuen Dienstverhältnisses ein Jahr nicht übersteigt.
Anmerkung 3: Zeiten bei anderen Arbeitgebern sind anzurechnen, sofern
sie Voraussetzung für die Einstellung des Mitarbeiters sind.
Ausbildungszeiten, die über drei Jahre hinausgehen, können
angerechnet werden.





Abschnitt VI der Anlage 1 zu den AVR ist in dem
folgenden Wortlaut anzuwenden:
§ 3 Stufenzuordnung gemäß Abschnitt III der Anlage
1 zu den AVR
(1) Zum 1. Januar 2008 werden zuerst alle Stufenveränderungen
nach Abschnitt III der Anlage 1 zu den AVR mit Stand 31. Dezember 2007
vollzogen. Danach erfolgt die Zuordnung zu einer der Regelvergütungsstufen.
Dabei wird von der Grundvergütungsstufe mit Stand zum 31. Dezember
2007 am 1. Januar 2008 nach folgender Überleitungstabelle in die
zahlenmäßig gleiche Regelvergütungsstufe übergeleitet.
Grundvergütungsstufe der VergGr 2
- 1
mit
Stand zum 31. Dezember 2007 |
23 |
25 |
27 |
29 |
31 |
33 |
35 |
37 |
39 |
41 |
43 |
45 |
47 |
Grundvergütungsstufe
der VergGr 10 - 3
mit Stand zum 31. Dezember 2007 |
21 |
13 |
25 |
27 |
29 |
31 |
33 |
35 |
37 |
39 |
41 |
43 |
45 |
Regelvergütungsstufe am 1. Januar
2008 |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
10 |
11 |
12 |
13 |
(2) Im Übrigen gilt § 3 Abs. 2 und 3 der Anlage 1a zu den
AVR
Anlage 2 zu den AVR ist unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen
anzuwenden
1. Nach dem Beschluß der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 13.
November 1980 können die dort näher bezeichneten Dienststellen
für ihre Mitarbeiter u.a. an Stelle des Vergütungsgruppenverzeichnisses
der Anlage 2 zu den AVR sinngemäß die entsprechenden Bestimmungen
des öffentlichen Dienstes nach dem BAT/Bund-Länder anwenden.
Die »Ständige arbeitsrechtliche Kommission« hat auf ihrer
33. Tagung hierzu festgelegt, dass auch für Mitarbeiter dieser
Dienststellen die Anlage 2 zu den AVR anzuwenden und ihnen zuzüglich
der Bewährungsaufstieg einzuräumen ist, sofern dieser einem
Mitarbeiter nach den Bestimmungen des öffentlichen Dienstes zusteht
(vgl. Niederschrift über die 33. Tagung der »Ständigen
arbeitsrechtlichen Kommission« am 24. Juli 1968 in Frankfurt a.M.,
Kolpinghaus). Hierauf wird ausdrücklich auch in Nr. 9 der Überleitungsbestimmungen
(S. 409) hingewiesen.
2. Die Überleitung der am 31.12.1968 im Dienstverhältnis
stehenden Mitarbeiter in das neue Vergütungsgruppen-Verzeichnis
erfolgt nach der Aufstellung (S. 385 bis S. 404) der Überleitungsbestimmungen.
Hat ein Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Überleitung (1.1.1969) die
Voraussetzungen für den Bewährungsaufstieg bereits erfüllt,
so ist dieser zu vollziehen. Der Mitarbeiter ist abweichend von der
Aufstellung in die nach dem Bewährungsaufstieg maßgebende
Vergütungsgruppe einzugruppieren und seine Grundvergütung
ab 1.1.1969 nach dieser Aufstiegsgruppe aus der »Anlage C zu den
Überleitungsbestimmungen« zu entnehmen. Für die Durchführung
des Bewährungsaufstiegs ist Nr. IV der »Anmerkungen zu den
Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1a bis 12«
zu beachten.
3. In Nr. 9 der Überleitungsbestimmungen (S. 409) sind die für
den Bewährungsaufstieg in Frage kommenden Vergütungsgruppen
aufgeführt. Da nicht alle Mitarbeiter der aufgeführten Vergütungsgruppen
am Bewährungsaufstieg teilnehmen, werden nachstehend auftragsgemäß
die Ziffern der Tätigkeitsmerkmale der einzelnen Vergütungsgruppen
aufgezeigt, die einen Anspruch auf einen besonderen Bewährungsaufstieg
haben. (Soweit in Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 2 zu den AVR ein
Bewährungsaufstieg geregelt ist, werden im nachfolgenden die entsprechenden
Ziffern nicht genannt. Es gilt insoweit die allgemeine Regelung nach
Anlage 2 zu den AVR.)
Einen Bewährungsaufstieg erhalten
1. aus Vergütungsgruppe 8 nach Vergütungsgruppe 7 nach drei
Jahren die in der Vergütungsgruppe 8 nach den folgenden Ziffern
eingruppierten Mitarbeiter:
- Ziffer 26,
- Ziffer 27,
- Ziffer 28,
2. aus Vergütungsgruppe 7 nach Vergütungsgruppe 6b nach neun
Jahren die in der Vergütungsgruppe 7 nach den folgenden Ziffern
eingruppierten Mitarbeiter:
- Ziffer 36,
- Ziffer 42,
- Ziffer 48,
- Ziffer 52,
3. aus Vergütungsgruppe 5b nach Vergütungsgruppe 4b nach
sechs Jahren die in der Vergütungsgruppe 5b nach den folgenden
Ziffern eingruppierten Mitarbeiter:
- Ziffer 40,
- Ziffer 46,
- Ziffer 57.