Bandbreitenfestlegungen
der Bundeskommission
Stand 21.10.2010
Bandbreiten 1.1.2010 bis 31.12.2012
Umfang der Regelvergütung:
Die Bundeskommission legt für den Umfang der Regelvergütung
gemäß den Anlagen 3 und 3a zu
den AVR vom 1. Januar 2010 bis zum 31.12.2012 die Bandbreite in Höhe
von 20 v.H. nach oben und unten fest.
Die Bundeskommission legt die Tabellenentgelte
und sonstigen Entgeltbestandteile gemäß Anlage
30 sowie
den Umfang der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit und des Zusatzurlaubs als mittlere Werte
bis zum 31.12.2012 fest. Soweit und bis zum 31.12.2012 Tarifverträge
zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
und dem Marburger Bund für Mitarbeiter im Sinne dieser Anlage
beschlossen werden und diese Tarifverträge Abweichungen von den
hier aufgenommenen Regelungen und Tabellenentgelten vorgeben, berät
hierüber zunächst die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen
Kommission. Fasst sie innerhalb von 6 Monaten nach dem Datum des
jeweiligen Tarifvertrages keinen Beschluss, gelten die Abweichungen
dieses Tarifvertrages bis zum 31.12.2012 als neue mittlere Werte.
Die
Bundeskommission legt für die mittleren Werte eine Bandbreite
von 20 v. H. nach oben und unten fest.
Die Bundeskommission legt die Tabellenentgelte
und sonstigen Entgeltbestandteile gemäß Anlage
31 sowie
den Umfang der regelmäßigen
Arbeitszeit und des Zusatzurlaubs als mittlere Werte bis zum 31.12.2012
fest. Die Bundeskommission legt dafür eine Bandbreite in Höhe
von 20 v.H. nach oben und unten fest.
Die Bundeskommission legt die in AVR Anlage
32 genannten Tabellenentgelte
und sonstigen Entgeltbestandteile sowie den Umfang der regelmäßigen
Arbeitszeit und des Zusatzurlaubs als mittlere Werte bis zum 31.12.2012
fest.
Die Bundeskommission legt für die mittleren Werte eine Bandbreite
von 20 v. H. nach oben und unten fest.
Die Bundeskommission legt die in AVR Anlage
33 genannten Tabellenentgelte
und sonstigen Entgeltbestandteile sowie den Umfang der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit und des Zusatzurlaubs als mittlere Werte
bis zum 31.12.2012 fest. Soweit bis zum 31.12.2012 Tarifverträge
zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft für Mitarbeiter im Sinne
dieser Anlage beschlossen werden und diese Tarifverträge Abweichungen
von den hier aufgenommenen Regelungen und Tabellenentgelten vorgeben,
berät hierüber zunächst die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen
Kommission. Fasst sie innerhalb von 6 Monaten nach dem Datum des jeweiligen
Tarifvertrages keinen Beschluss, gelten die Abweichungen dieses Tarifvertrages
bis zum 31.12.2012 als neue mittlere Werte. Die Bundeskommission legt
für die mittleren Werte eine Bandbreite von 20 v. H. nach oben
und unten fest.
Wert der Einmalzahlung 2011:
Die Bundeskommission legt für die Einmalzahlung 2011 nach Abschnitt
IIIa der Anlage 1 zu den AVR die Bandbreite in Höhe von 20 v.H.
nach oben und unten fest.
Wert der Kinderzulage:
Die Bundeskommission legt für den Wert der Kinderzulage nach Abschnitt
V der Anlage 1 zu den AVR vom 1. Januar 2010
bis zum 31.12.2012 die Bandbreite in Höhe
von 20 v.H. nach oben und unten fest.
Wert der Zeitzuschläge:
Die Bundeskommission legt für den Wert der Zeitzuschläge gemäß § 1
Abs. 1 und Abs. 5 der Anlage 6a vom 1. Januar 2010 bis zum 31.12.2012 die Bandbreite
in Höhe von 20 v.H.
nach oben und unten fest.
Wert des Einsatzzuschlags:
Die Bundeskommission legt für die Werte des Einsatzzuschlags
nach Abschnitt XI Abs. (d) der Anlage 1
AVR vom 1. Januar 2010 bis
zum 31. Dezember 2012 die Bandbreite in Höhe von 20 v.H. nach
oben und unten fest.
Wert der Zulage nach Hochziffer 1a:
Die Bundeskommission legt für den Wert der Zulage nach Hochziffer
1a in den Ziffern 1 und 2 der Vergütungsgruppe Kr 2 in Anlage
2a und Anlage 2c zu den AVR vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember
2012 die Bandbreite in Höhe von 20 v.H. nach oben und unten fest.
Umfang Regelvergütungskürzung für
Dozenten und Lehrkräfte:
Die Bundeskommission legt für den Umfang der Regelvergütungskürzung
für Dozenten und Lehrkräfte, die nach Ziffer VI der Anmerkungen
zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12
der Anlage 2 zu den AVR nicht unter die Anlage 2 zu den AVR fallen,
vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember
2012 die Bandbreite in Höhe von 20 v.H. nach
oben und unten fest.
Umfang der Weihnachtszuwendung:
Die Bundeskommission legt für den Umfang der Weihnachtszuwendung
nach Anmerkung 2 in Abschnitt XIV der Anlage
1 zu den AVR und nach
Ziffer 2 der Übergangsvorschrift zu Abschnitt XIV der Anlage 1
zu den AVR (Weihnachtszuwendung) in Abschnitt (3) Abs. (c) des § 2a
Allgemeiner Teil AVR die Bandbreite in Höhe von 0,1 v.H. nach
oben und unten fest.
Bandbreite Weihnachtszuwendung in der Region Ost:
Auf den Antrag der Regionalkommission Ost gemäß § 10
Abs. 4 AK-Ordnung vom 21.09.2009 stimmt die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen
Kommission einer Abweichung von der Regelung über die von der
Bundeskommission mit Beschluss vom 19.06.2008 festgelegten Bandbreite
zu Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR durch den Beschluss der Regionalkommission
Ost vom 21.09.2009 zu.
Wert der Vergütungsgruppenzulagen:
Die Bundeskommission legt für den Wert der Vergütungsgruppenzulage
nach den Anmerkungen A – F zu den Tätigkeitsmerkmalen der
Vergütungsgruppen 1a bis 9 der Anlage 2d zu den AVR vom 1. Januar
2010 bis zum 31. Dezember 2012 die Bandbreite in Höhe von 20 v.H.
nach oben und unten fest.
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Die Bundeskommission legt für den Wert der Vergütungsgruppenzulage
nach den Anmerkung A zu den Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe
5b der Anlage 2b zu den AVR vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember
2012 die Bandbreite in Höhe
von 20 v.H. nach oben und unten fest.
Umfang der Ausbildungsvergütungen:
Die Bundeskommission legt für den Umfang der Ausbildungsvergütungen
und Entgelte gemäß Anlage 7 zu
den AVR vom 1. Januar 2010
bis zum 31. Dezember 2012 die Bandbreite in Höhe von 20 v.H. nach
oben und unten fest.
Die Bundeskommission legt für den Wert der Besitzstandszulage
nach § 2 der Anlage 7a zu den AVR vom 1. Januar 2010 bis zum 31.
Dezember 2012 die Bandbreite in Höhe von 20 v.H. nach oben und
unten fest.
Umfang des Urlaubsgeldes:
Die Bundeskommission legt für den Umfang des Urlaubsgeldes gemäß § 7
Absatz 1 Anlage 14 zu den AVR und § 2a Absatz 17 des Allgemeinen
Teils zu den AVR vom 1. Januar 2010
bis zum 31. Dezember 2012 die Bandbreite
in Höhe von 20 v.H. nach oben und unten fest.
Umfang der Arbeitszeit:
Die Bundeskommission legt für den Umfang der Arbeitszeit nach § 1
Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der Anlage 5 zu den AVR die Bandbreite
in Höhe von 6 v.H. nach oben und unten fest.
Wert der Zulage nach Anlage 1b § 2 Abs. 1:
Die Bundeskommission legt f ür den Wert der Zulage nach § 2
Abs. 1 der Anlage 1b zu den AVR ab dem 1. Januar 2009 die Bandbreite
in Höhe von 10 v.H. nach oben und unten fest.
Wert der Besitzstandswahrungen:
Die Bundeskommission legt für den Wert der Besitzstandszulage
nach § 2 der Anlage
7a zu den AVR vom 1. Januar 2010 bis
zum 31. Dezember 2012 die Bandbreite
in Höhe von 20 v.H. nach oben und unten fest.
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Die Bundeskommission legt für den Wert der Besitzstandszulage
nach § 3 Abs. 2 der Anlage 1b zu den AVR vom 1. Januar 2010 bis
zum 31. Dezember 2012 die Bandbreite in Höhe von 20 v.H. nach
oben und unten fest.