Die Internetseite für Mitarbeitervertretungen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz



Nach dem Download: Die aktuelle Originaldatei finden Sie unter

Richtlinien für Arbeitsverträge in den
Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

AVR-Vergütungsberechnung Anlagen 2, 2b, 2d für Neueinstellungen ab 1.7.2008
AVR-Vergütungsberechnung Anlagen 2a, 2c für Neueinstellungen ab 1.7.2008
AVR-Vergütungsberechnung Anlage 31 für Neueinstellungen ab 01.01.2011
AVR-Vergütungsberechnung Anlage 32 für Neueinstellungen ab 01.01.2011
AVR-Vergütungsberechnung Anlage 33 für Neueinstellungen ab 01.01.2011

avr


 

Bandbreitenfestlegungen der Bundeskommission
Stand 21.10.2010

 

Bandbreiten 1.1.2010 bis 31.12.2012

Umfang der Regelvergütung:

Die Bundeskommission legt für den Umfang der Regelvergütung gemäß den Anlagen 3 und 3a zu den AVR vom 1. Januar 2010 bis zum 31.12.2012 die Bandbreite in Höhe von 20 v.H. nach oben und unten fest.

Die Bundeskommission legt die Tabellenentgelte und sonstigen Entgeltbestandteile gemäß Anlage 30 sowie den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und des Zusatzurlaubs als mittlere Werte bis zum 31.12.2012 fest. Soweit und bis zum 31.12.2012 Tarifverträge zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und dem Marburger Bund für Mitarbeiter im Sinne dieser Anlage beschlossen werden und diese Tarifverträge Abweichungen von den hier aufgenommenen Regelungen und Tabellenentgelten vorgeben, berät hierüber zunächst die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission. Fasst sie innerhalb von 6 Monaten nach dem Datum des jeweiligen Tarifvertrages keinen Beschluss, gelten die Abweichungen dieses Tarifvertrages bis zum 31.12.2012 als neue mittlere Werte.
Die Bundeskommission legt für die mittleren Werte eine Bandbreite von 20 v. H. nach oben und unten fest.

Die Bundeskommission legt die Tabellenentgelte und sonstigen Entgeltbestandteile gemäß Anlage 31 sowie den Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit und des Zusatzurlaubs als mittlere Werte bis zum 31.12.2012 fest. Die Bundeskommission legt dafür eine Bandbreite in Höhe von 20 v.H. nach oben und unten fest.

Die Bundeskommission legt die in AVR Anlage 32 genannten Tabellenentgelte und sonstigen Entgeltbestandteile sowie den Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit und des Zusatzurlaubs als mittlere Werte bis zum 31.12.2012 fest.
Die Bundeskommission legt für die mittleren Werte eine Bandbreite von 20 v. H. nach oben und unten fest.

Die Bundeskommission legt die in AVR Anlage 33 genannten Tabellenentgelte und sonstigen Entgeltbestandteile sowie den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und des Zusatzurlaubs als mittlere Werte bis zum 31.12.2012 fest. Soweit bis zum 31.12.2012 Tarifverträge zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft für Mitarbeiter im Sinne dieser Anlage beschlossen werden und diese Tarifverträge Abweichungen von den hier aufgenommenen Regelungen und Tabellenentgelten vorgeben, berät hierüber zunächst die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission. Fasst sie innerhalb von 6 Monaten nach dem Datum des jeweiligen Tarifvertrages keinen Beschluss, gelten die Abweichungen dieses Tarifvertrages bis zum 31.12.2012 als neue mittlere Werte. Die Bundeskommission legt für die mittleren Werte eine Bandbreite von 20 v. H. nach oben und unten fest.

 

Wert der Einmalzahlung 2011:

Die Bundeskommission legt für die Einmalzahlung 2011 nach Abschnitt IIIa der Anlage 1 zu den AVR die Bandbreite in Höhe von 20 v.H. nach oben und unten fest.

 

Wert der Kinderzulage:

Die Bundeskommission legt für den Wert der Kinderzulage nach Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR vom 1. Januar 2010 bis zum 31.12.2012 die Bandbreite in Höhe von 20 v.H. nach oben und unten fest.

 

Wert der Zeitzuschläge:

Die Bundeskommission legt für den Wert der Zeitzuschläge gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 5 der Anlage 6a vom 1. Januar 2010 bis zum 31.12.2012 die Bandbreite in Höhe von 20 v.H. nach oben und unten fest.

 

Wert des Einsatzzuschlags:

Die Bundeskommission legt für die Werte des Einsatzzuschlags nach Abschnitt XI Abs. (d) der Anlage 1 AVR vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 die Bandbreite in Höhe von 20 v.H. nach oben und unten fest.

 

Wert der Zulage nach Hochziffer 1a:

Die Bundeskommission legt für den Wert der Zulage nach Hochziffer 1a in den Ziffern 1 und 2 der Vergütungsgruppe Kr 2 in Anlage 2a und Anlage 2c zu den AVR vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 die Bandbreite in Höhe von 20 v.H. nach oben und unten fest.

 

Umfang Regelvergütungskürzung für Dozenten und Lehrkräfte:

Die Bundeskommission legt für den Umfang der Regelvergütungskürzung für Dozenten und Lehrkräfte, die nach Ziffer VI der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR nicht unter die Anlage 2 zu den AVR fallen, vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 die Bandbreite in Höhe von 20 v.H. nach oben und unten fest.

 

Umfang der Weihnachtszuwendung:

Die Bundeskommission legt für den Umfang der Weihnachtszuwendung nach Anmerkung 2 in Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR und nach Ziffer 2 der Übergangsvorschrift zu Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR (Weihnachtszuwendung) in Abschnitt (3) Abs. (c) des § 2a Allgemeiner Teil AVR die Bandbreite in Höhe von 0,1 v.H. nach oben und unten fest.

Bandbreite Weihnachtszuwendung in der Region Ost:
Auf den Antrag der Regionalkommission Ost gemäß § 10 Abs. 4 AK-Ordnung vom 21.09.2009 stimmt die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission einer Abweichung von der Regelung über die von der Bundeskommission mit Beschluss vom 19.06.2008 festgelegten Bandbreite zu Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR durch den Beschluss der Regionalkommission Ost vom 21.09.2009 zu.

 

Wert der Vergütungsgruppenzulagen:

Die Bundeskommission legt für den Wert der Vergütungsgruppenzulage nach den Anmerkungen A – F zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1a bis 9 der Anlage 2d zu den AVR vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 die Bandbreite in Höhe von 20 v.H. nach oben und unten fest.

--

Die Bundeskommission legt für den Wert der Vergütungsgruppenzulage nach den Anmerkung A zu den Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe 5b der Anlage 2b zu den AVR vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 die Bandbreite in Höhe von 20 v.H. nach oben und unten fest.

 

Umfang der Ausbildungsvergütungen:

Die Bundeskommission legt für den Umfang der Ausbildungsvergütungen und Entgelte gemäß Anlage 7 zu den AVR vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 die Bandbreite in Höhe von 20 v.H. nach oben und unten fest.

Die Bundeskommission legt für den Wert der Besitzstandszulage nach § 2 der Anlage 7a zu den AVR vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 die Bandbreite in Höhe von 20 v.H. nach oben und unten fest.

 

Umfang des Urlaubsgeldes:

Die Bundeskommission legt für den Umfang des Urlaubsgeldes gemäß § 7 Absatz 1 Anlage 14 zu den AVR und § 2a Absatz 17 des Allgemeinen Teils zu den AVR vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 die Bandbreite in Höhe von 20 v.H. nach oben und unten fest.

 

Umfang der Arbeitszeit:

Die Bundeskommission legt für den Umfang der Arbeitszeit nach § 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der Anlage 5 zu den AVR die Bandbreite in Höhe von 6 v.H. nach oben und unten fest.

 

Wert der Zulage nach Anlage 1b § 2 Abs. 1:

Die Bundeskommission legt f ür den Wert der Zulage nach § 2 Abs. 1 der Anlage 1b zu den AVR ab dem 1. Januar 2009 die Bandbreite in Höhe von 10 v.H. nach oben und unten fest.

 

Wert der Besitzstandswahrungen:

Die Bundeskommission legt für den Wert der Besitzstandszulage nach § 2 der Anlage 7a zu den AVR vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 die Bandbreite in Höhe von 20 v.H. nach oben und unten fest.

-

Die Bundeskommission legt für den Wert der Besitzstandszulage nach § 3 Abs. 2 der Anlage 1b zu den AVR vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 die Bandbreite in Höhe von 20 v.H. nach oben und unten fest.