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Richtlinien für Arbeitsverträge in den
Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

AVR-Vergütungsberechnung Anlagen 2, 2b, 2d für Neueinstellungen ab 1.7.2008
AVR-Vergütungsberechnung Anlagen 2a, 2c für Neueinstellungen ab 1.7.2008


 

Anlage 15: Übergangsgeld

 

 

 

§ 1 Voraussetzungen für Zahlung des Übergangsgeldes

(1) Der Mitarbeiter, der am Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses

a) das 21. Lebensjahr vollendet hat und
b) in einem ununterbrochenen Dienstverhältnis von mindestens einem Jahr bei demselben Dienstgeber gestanden hat,

erhält beim Ausscheiden ein Übergangsgeld.

(2) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn

a) der Mitarbeiter das Ausscheiden verschuldet hat,
b) der Mitarbeiter gekündigt hat,
c) das Dienstverhältnis durch Auflösungsvertrag ( 19 Abs. 2 AT) beendet ist,
d) der Mitarbeiter eine Abfindung aufgrund des Kündigungsschutzgesetzes erhält,
e) der Mitarbeiter aufgrund eines Vergleichs ausscheidet, in dem vom Dienstgeber eine Geldzahlung ohne Arbeitsleistung zugebilligt wird,
f) sich unmittelbar an das beendete Dienstverhältnis ein neues, mit Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis anschließt,
g) der Mitarbeiter eine ihm nachgewiesene Arbeitsstelle ausgeschlagen hat, deren Annahme ihm billigerweise zugemutet werden konnte,
h) dem Mitarbeiter aufgrund Satzung, Gesetzes, Tarifvertrages, kircheneigener Regelung oder sonstiger Regelung im Falle des Ausscheidens vor Eintritt eines Versicherungsfalles im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung eine laufende Versorgungsleistung gewährt wird oder die Anwartschaft auf eine solche Leistung gesichert ist,
i) der Mitarbeiter aus eigener Erwerbstätigkeit eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Leistungen aus einer Versicherung oder Versorgung erhält oder beanspruchen kann, zu der der Dienstgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der die AVR oder eine vergleichbare kircheneigene Regelung oder den Bundesangestelltentarifvertrag oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, Mittel ganz oder teilweise beisteuert oder beigesteuert hat.

(3) Auch in den Fällen des Absatz 2 Buchst. b und c wird Übergangsgeld gewährt, wenn

1. der Mitarbeiter wegen

  1. a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues,
    b) einer Körperbeschädigung, die ihn zur Fortsetzung der Arbeit unfähig macht,
    c) einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung, die seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt,
    d) (entfällt)

2. die Mitarbeiterin außerdem wegen

  1. a) Schwangerschaft,
    b) Niederkunft in den letzten drei Monaten,
    c) Aufnahme eines Kindes in ihre Obhut mit dem Ziel der Annahme als Kind in den letzten drei Monaten
    d) (entfällt)

gekündigt oder einen Auflösungsvertrag ( § 19 Abs. 2 AT) geschlossen hat. Satz 1 Ziffer 2 Buchst. b gilt auch, wenn ein Mitarbeiter wegen Niederkunft der Ehefrau in den letzten drei Monaten gekündigt oder einen Auflösungsvertrag ( § 19 Abs. 2 AT) geschlossen hat. Satz 1 Ziffer 2 Buchst. c gilt für Mitarbeiter entsprechend.

(4) Tritt der Mitarbeiter innerhalb eines Zeitraumes, während dessen er Übergangsgeld erhält, in ein neues, mit Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis ein oder wird ihm während dieses Zeitraumes eine Arbeitsstelle nachgewiesen, deren Annahme ihm billigerweise zugemutet werden kann, so steht ihm Übergangsgeld von dem Tag an nicht zu, an dem er das neue Beschäftigungsverhältnis angetreten hat oder hätte antreten können.

 

§ 2 Bemessung des Übergangsgeldes

(1) Das Übergangsgeld wird nach den dem Mitarbeiter am Tage vor dem Ausscheiden zustehenden Dienstbezügen (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) einschließlich der Zulage gemäß Anlage 10 zu den AVR bemessen. Stehen für diesen Tag keine Dienstbezüge zu, so wird das Übergangsgeld nach den Dienstbezügen einschließlich der Zulage gemäß Anlage 10 zu den AVR bemessen, die dem Mitarbeiter bei voller Arbeitsleistung am Tage vor dem Ausscheiden zugestanden hätten.

(2) Das Übergangsgeld beträgt für jedes volle Jahr der dem Ausscheiden vorangegangenen Zeiten, die seit der Vollendung des 18. Lebensjahres in einem oder mehreren ohne Unterbrechung aneinandergereihten Beschäftigungsverhältnissen im Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche zurückgelegt sind, ein Viertel der Dienstbezüge des letzten Monats, höchstens jedoch das Vierfache der Dienstbezüge des letzten Monats. Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 AT bleiben unberücksichtigt.

(3) Beschäftigungszeiten

a) ohne Dienstbezüge wegen Beurlaubung oder Sonderurlaub nach § 10 Abs. 1 der Anlage 14 zu den AVR.
b) in einem Ausbildungsverhältnis

bleiben unberücksichtigt.

Als Unterbrechung im Sinne des Absatz 2 gilt jeder zwischen den Beschäftigungsverhältnissen liegende, einen oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - umfassende Zeitraum, in dem ein Beschäftigungsverhältnis nicht bestand. Als Unterbrechung gilt nicht, wenn der Mitarbeiter in dem zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzuges an einen anderen Ort benötigt wurde.

(4) Wurde dem Mitarbeiter bereits Übergangsgeld oder eine Abfindung gewährt, so bleiben die davor liegenden Zeiträume bei der Bemessung des Übergangsgeldes unberücksichtigt.

(5) Werden dem Mitarbeiter laufende Versorgungsbezüge, laufende Unterstützungen, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, sonstige laufende Bezüge aus öffentlichen Mitteln, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht unter § 1 Abs. 2 Buchst. i fallen, oder Renten und vergleichbare Leistungen eines ausländischen Versicherungsträgers gezahlt oder hätte der Mitarbeiter, der nicht unter § 1 Abs. 3 Ziff. 2 fällt, bei unverzüglicher Antragstellung nach Beendigung des Dienstverhältnisses Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, so erhält er ohne Rücksicht darauf, ob der Dienstgeber dazu Mittel beigesteuert hat, das Übergangsgeld nur insoweit, als die genannten Bezüge für denselben Zeitraum hinter dem Übergangsgeld zurückbleiben.

Zu den Bezügen im Sinne des Satzes 1 gehören nicht

a) Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz,
b) der nach dem Beamtenversorgungsrecht neben dem Ruhegehalt zu zahlende Unfallausgleich oder Hilflosigkeitszuschlag,
c) Unfallrenten nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII),
d) Renten nach den Gesetzen zur Entschädigung der Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz sowie die entsprechenden Gesetze der Länder), soweit sie an Verfolgte oder deren Hinterbliebene als Entschädigungen für Schaden an Leben oder an Körper oder Gesundheit geleistet werden,
e) Kriegsschadenrenten nach dem Lastenausgleichsgesetz,
f) Renten nach dem Gesetz zur Abgeltung von Besatzungsschäden,
g) (entfällt)
h) Blindenhilfe nach 67 des Bundessozialhilfegesetzes,
i) Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder Leistungen im Sinne des § 65 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG oder des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BKGG sowie Kindergeld aufgrund des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit dem EStG oder dem BKGG.

 

Anmerkung:

Vergütungsgruppenzulagen gelten bei der Bemessung des Übergangsgeldes als Bestandteil der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR).

 

Übergangsregelung zu 1 und 2:

Innerhalb des über den 31. März 1991 hinaus fortbestehenden Dienstverhältnisses finden § 1 Abs. 2 bis 4 und § 2 in der bis zum 31. März 1991 geltenden Fassung Anwendung, wenn der Mitarbeiter vor dem 1. Januar 1993 ausscheidet und am Tage des Ausscheidens die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 in der bis zum 31. März 1991 geltenden Fassung erfüllt.

 

§ 3 Auszahlung des Übergangsgeldes

(1) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen am letzten Tage eines Monats gezahlt, erstmals am letzten Tage des auf das Ausscheiden folgenden Monats. Die Auszahlung unterbleibt, bis etwaige Vorschüsse durch Aufrechnung getilgt sind. Vor der Zahlung hat der Mitarbeiter anzugeben, ob und welche laufenden Bezüge nach § 2 Abs. 5 gewährt werden. Ferner hat er zu versichern, dass er keine andere Beschäftigung angetreten hat.

(2) Zu Siedlungszwecken oder zur Begründung oder zum Erwerb eines eigenen gewerblichen Unternehmens kann das Übergangsgeld in einer Summe ausgezahlt werden.

(3) Beim Tode des Mitarbeiters wird der noch nicht gezahlte Betrag an den Ehegatten oder die Kinder, für die dem Mitarbeiter Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zugestanden hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 3 oder 8 BKGG zugestanden hätte, in einer Summe gezahlt. Die Zahlung an einen der nach Satz 1 Berechtigten bringt den Anspruch der übrigen gegenüber dem Dienstgeber zum Erlöschen.