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Richtlinien für Arbeitsverträge in den
Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

AVR-Vergütungsberechnung Anlagen 2, 2b, 2d für Neueinstellungen ab 1.7.2008
AVR-Vergütungsberechnung Anlagen 2a, 2c für Neueinstellungen ab 1.7.2008


 

Anlage 1

 

 

 

I Eingruppierung

(a) Die Eingruppierung des Mitarbeiters richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlagen 2, 2a, 2b, 2c oder 2d zu den AVR. Der Mitarbeiter erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.

(b) Der Mitarbeiter ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.

Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Mitarbeiters bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

(c) Tätigkeitskombinationen, die in den Anlagen 2, 2a, 2b, 2c oder 2d zu den AVR genannt sind, gelten als ein Tätigkeitsmerkmal, mit der Maßgabe, dass in diesen Fällen nicht nach Absatz b Unterabs. 2 zu prüfen ist, welche der kombinierten Tätigkeiten überwiegt.

(d) Die Vergütungsgruppe des Mitarbeiters ist im Dienstvertrag anzugeben.

 

Ia Anrechnung von Zeiten auf die Zeit einer Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit oder Berufsausübung auf die in den Tätigkeitsmerkmalen der Anlagen 2 bis 2d geforderten Zeiten

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal die Eingruppierung oder die Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage bzw. Zulage von der Zurücklegung einer Zeit der Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit oder Berufsausübung abhängig, erfolgt die Anrechnung der Zeit nach folgenden Grundsätzen:

(a) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden auf die im Tätigkeitsmerkmal geforderten Zeiten entsprechend ihrer Bezeichnung voll angerechnet.

(b) Zeiten einer Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit oder Berufsausübung müssen nicht ununterbrochen zurückgelegt sein. Die Zeiten einer Unterbrechung sind jedoch nicht auf die im Tätigkeitsmerkmal geforderten Zeiten der Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit oder Berufsausübung anzurechnen.

(c) Folgende Zeiten einer Unterbrechung sind auf die im Tätigkeitsmerkmal geforderten Zeiten anzurechnen: Zeiten eines Urlaubs nach den §§ 3 und 4 der Anlage 14 zu den AVR, des § 10 Abs. 3 der Anlage 14 zu den AVR in der bis zum 31. Dezember 1995 gültigen Fassung und nach dem Schwerbehindertengesetz, Zeiten einer Dienstbefreiung nach § 10 Abs. 2 und 3 AT, Zeiten einer Freistellung zur Fort- und Weiterbildung nach § 10a AT, Zeiten einer Dienstunfähigkeit nach Abschnitt XII Abs. a der Anlage 1 zu den AVR bis zu 26 Wochen, in den Fällen des Abschnitts XII Abs. d Unterabs. 3 der Anlage 1 zu den AVR bis zu 28 Wochen und Zeiten der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes.

Betragen die Zeiten der Dienstunfähigkeit oder der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz mehr als ein Viertel der im Tätigkeitsmerkmal geforderten Zeiten der Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit oder Berufsausübung, sind diese Zeiten nicht anzurechnen.

(d) Ist in einem Tätigkeitsmerkmal die Eingruppierung von der Erfüllung einer Bewährungszeit abhängig, so ist das Erfordernis der Bewährung erfüllt, wenn sich der Mitarbeiter während der vorgeschriebenen Bewährungszeit den in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Die Anforderungen ergeben sich aus dem Tätigkeitsmerkmal, dessen Voraussetzungen die dem Mitarbeiter übertragene Tätigkeit erfüllt und die der Vergütungsgruppe entspricht, in der der Mitarbeiter eingruppiert ist.

(e) Auf die im Tätigkeitsmerkmal geforderten Zeiten der Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit oder Berufsausübung sind alle im Geltungsbereich der AVR verbrachten Zeiten in dem für das Aufrücken jeweils maßgebenden Tätigkeitsmerkmal zusammenzurechnen.

(f) Dies gilt auch für Zeiten, die bei vergleichbarer Tätigkeit und entsprechender Eingruppierung in einem den AVR vergleichbaren Vergütungssystem im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche, der evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist, verbracht worden sind.

(g) Außerhalb der genannten Bereiche verbrachte Berufsjahre können bei vergleichbarer Tätigkeit und entsprechender Eingruppierung auf die vorgenannten Zeiten entsprechend ihrer Benennung angerechnet werden.

(h) Eine anderweitige berufliche Tätigkeit kann ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn die Tätigkeit Voraussetzung für die Einstellung war und dies im Dienstvertrag vereinbart wird.

(i) Der Mitarbeiter ist nach Ablauf der im Tätigkeitsmerkmal geforderten Zeit einer Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit oder Berufsausübung höhergruppiert. Die sich aus der Höhergruppierung ergebende Vergütung erhält der Mitarbeiter vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird.

 

Anmerkung zu Abs. (a)

Für die Dauer des über den 30.11.1994 hinaus bestehenden Dienstverhältnisses bleiben die vor dem 1.12.1994 erreichten Zeiten einer Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit oder Berufsausübung unberührt. Abweichend von Satz 1 werden auf Antrag des Mitarbeiters Zeiten einer Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit oder Berufsausübung in der ab 1.12.1994 geltenden Fassung ab 1.12.1994 berücksichtigt, wenn dies für die Mitarbeiter günstiger ist. Der Antrag ist spätestens bis zum 30.6.1995 schriftlich zu stellen. Ansprüche, die vom Dienstgeber anerkannt worden sind, bleiben unberührt; Ansprüche, die schriftlich geltend gemacht worden sind oder nach dem 30.11.1994 geltend gemacht werden, sind gemäß § 23 AT zu erfüllen.

 

Ib Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit

(a) Wird dem Mitarbeiter vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Vergütungsgruppe entspricht, und hat er sie mindestens einen Monat ausgeübt, erhält er für den Kalendermonat, in dem er mit der ihm übertragenen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden folgenden vollen Kalendermonat dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage.

Wird dem Mitarbeiter vertretungsweise eine andere Tätigkeit übertragen, die dem Tätigkeitsmerkmal einer höheren als seiner Vergütungsgruppe entspricht, und hat die Vertretung länger als drei Monate gedauert, erhält er nach Ablauf dieser Frist eine persönliche Zulage für den letzten Kalendermonat der Frist und für jeden folgenden vollen Kalendermonat der weiteren Vertretung. Bei der Berechnung der Frist sind bei mehreren Vertretungen Unterbrechungen von weniger als jeweils drei Wochen unschädlich. Auf die Frist von drei Monaten sind Zeiten der Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit nach Unterabs. 1 anzurechnen, wenn die Vertretung sich unmittelbar anschließt oder zwischen der Beendigung der höherwertigen Tätigkeit und der Aufnahme der Vertretung ein Zeitraum von weniger als drei Wochen liegt.

(b) Die persönliche Zulage bemißt sich aus dem Unterschied zwischen den Dienstbezügen (Abschnitt II), einschließlich der Zulage nach Anlage 10 zu den AVR, die dem Mitarbeiter bei einer Höhergruppierung in die höhere Vergütungsgruppe zustehen würde, und den Dienstbezügen (Abschnitt II) einschließlich der Zulage nach Anlage 10 zu den AVR, die ihm in der Vergütungsgruppe zustehen, in die er eingruppiert ist.

(c) Zeiten, in denen die vorübergehend auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Vergütungsgruppe entspricht als der, in der der Mitarbeiter eingruppiert ist, und für die der Mitarbeiter eine persönliche Zulage erhält, werden bei einem Aufrücken aus der höheren Vergütungsgruppe in die Aufstiegsvergütungsgruppe angerechnet.

 

Ic Eingruppierung bei nicht erfüllter Ausbildungsvoraussetzung

Wird für die Eingruppierung eines Mitarbeiters in eine Vergütungsgruppe eine bestimmte Ausbildung vorausgesetzt und übt er die Tätigkeit dieser Vergütungsgruppe aus, ohne die Ausbildungsvoraussetzung hierfür zu erfüllen, so ist er bei der Einstellung (Abschnitt I der Anlage 1 zu den AVR) bzw. bei einer Höhergruppierung (Abschnitt Ia der Anlage 1 zu den AVR) eine Vergütungsgruppe niedriger als im Vergütungsgruppenverzeichnis (Anlagen 2, 2a, 2b, 2c oder 2d zu den AVR) vorgeschrieben, eingruppiert, sofern im Vergütungsgruppenverzeichnis im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist.

 

II Dienstbezüge

Die dem Mitarbeiter monatlich zu gewährenden Dienstbezüge bestehen aus:

  1. der Regelvergütung (Abschnitt III)
  2. der Kinderzulage (Abschnitt V)
  3. den sonstigen Zulagen (Abschnitt VIII)

Abweichend von Unterabsatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 bestehen die Dienstbezüge von Mitarbeitern, die von den Anlagen 30, 31, 32 und 33 zu den AVR erfasst werden, aus den in § 13 der Anlage 30 zu den AVR, in § 12 der Anlage 31 zu den AVR, in § 12 der Anlage 32 zu den AVR und in § 12 der Anlage 33 zu den AVR genannten Tabellenentgelten.

 

IIa Dienstbezüge teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter

(a) Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter erhalten von den Dienstbezügen, die für entsprechende Vollbeschäftigte festgelegt sind, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Arbeitsstunden, die der Mitarbeiter darüber hinaus leistet, können durch entsprechende Freizeit unter Fortzahlung der Dienstbezüge und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden. Soweit ein Ausgleich nicht erfolgt, erhält der Mitarbeiter für jede zusätzliche Arbeitsstunde den auf eine Stunde entfallenden Anteil der Dienstbezüge eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters.

Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Dienstbezüge sind die Dienstbezüge des entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters durch das 4,348fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 1 Abs. 1, 2 und 4 der Anlage 5 zu den AVR) des entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters zu teilen.

(b) Absatz a gilt entsprechend für die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, soweit diese nicht nur für vollbeschäftigte Mitarbeiter vorgesehen sind.

Nur (Erz)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Limburg, Münster, Paderborn: (c)

aa) Der Mitarbeiter, der im Sinne des § 8 Abs. 1 Ziffer 1 SGB IV geringfügig beschäftigt ist, erhält eine pauschalierte Nettostundenvergütung aufgrund der Dienstbezüge nach Abs. (a) S. 1 und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen nach Abs. (b) vergleichbarer teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter.

bb) Zur Festlegung der Nettostundenvergütung nach Unterabs. aa) wird zunächst die Bruttomonatsvergütung ermittelt. Diese ergibt sich aus der für das Dienstverhältnis des Mitarbeiters geltenden Regelvergütung gemäß Anlagen 3 und 3a zu den AVR i.V.m. Unterabs. cc), der Kinderzulage gemäß Abschnitt V B der Anlage 1 zu den AVR (soweit deren Voraussetzungen vorliegen), einem Zwölftel der Weihnachtszuwendung gemäß Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR, einem Zwölftel des Urlaubsgeldes gemäß §§ 6 bis 9 der Anlage 14 zu den AVR und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen gemäß Abschnitt IIa Abs. (b) der Anlage 1 zu den AVR (soweit deren Voraussetzungen vorliegen), jeweils in der Fassung der Region, unter deren Regelungszuständigkeit die Einrichtung des Mitarbeiters fällt. Sodann wird die durchschnittliche Nettomonatsvergütung ermittelt. Dazu wird die Bruttomonatsvergütung um den mittleren Wert aus den Steuerklassen 1 und 5 und den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung reduziert. Anschließend wird die durchschnittliche Nettostundenvergütung ermittelt, indem die durchschnittliche Nettomonatsvergütung durch die Monatsarbeitszeit (durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit x 4,348) geteilt wird. Schließlich wird diese durchschnittliche Nettostundenvergütung zur Kompensation für geminderte sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprüche um 10 v.H. erhöht. Die Weihnachtszuwendung beinhaltet die Kinderzulage nach Abschnitt XIV Abs. (d) Unterabs. 5 der Anlage I zu den AVR, soweit deren Voraussetzungen vorliegen. Die Steuerklassen 1 und 5 beinhalten die jeweilige Kirchensteuer.

cc) Abweichend von Abschnitt III der Anlage I zu den AVR werden die nachfolgend aufgeführten Regelvergütungsstufen der in Unterabs. bb) genannten Berechnung zugrunde gelegt:

Der neu eingestellte Mitarbeiter erhält die Regelvergütungsstufe 2 seiner Vergütungsgruppe gemäß Anlagen 3 und 3a zu den AVR in der Fassung der Region, unter deren Regelungszuständigkeit seine Einrichtung fällt. Nach sechs Jahren erhält der Mitarbeiter die Regelvergütungsstufe 5, nach weiteren sechs Jahren die Regelvergütungsstufe 8 seiner Vergütungsgruppe.

dd) Daneben erhält der Mitarbeiter Zeitzuschläge gemäß Anlage 6a zu den AVR, Geburtsbeihilfe gemäß Anlage 11a zu den AVR und Jubiläumsgeld gemäß Anlage 16 zu den AVR.

 

IIb Nebenberuflich geringfügig Beschäftigte

§ 1 Geltungsbereich

Für Mitarbeiter, die eine Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV – ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV - nebenberuflich (§ 2) ausüben, gilt nachfolgende Regelung.

 

§ 2 Nebenberuflich Beschäftigte

Nebenberuflich tätig im Sinne dieser Regelung ist, wer eine Tätigkeit bis zu 13 Wochenstunden ausübt und monatlich nicht mehr als 400,00 € verdient. Im Übrigen wird die Nebenberuflichkeit über die Lohnsteuerrichtlinien 2008, R3.26 Absatz 2 zu § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes definiert.

 

§ 3 Vergütung

1. Mit dem Mitarbeiter kann einzelvertraglich eine pauschale Stundenvergütung vereinbart werden. In der Stundenvergütung ist ein Anteil für die Weihnachtszuwendung, das Urlaubsgeld sowie für Zeitzuschläge und Zulagen enthalten.
Hinweis Wolfram Schiering: Zur Absenkung von Vergütungen von GFB-Kräften siehe hier

2. Bei der Festlegung der pauschalen Stundenvergütung darf

a) 7,50 € für Mitarbeiter der Anlagen 2, 2b, 30 und 33 zu den AVR,
b) 9,00 € für Mitarbeiter der Anlagen 31 und 32 zu den AVR

nicht unterschritten werden.

3. Die Bestimmungen der Anlage 8 zu den AVR finden Anwendung.

 

§ 4 Beteiligung der Mitarbeitervertretung

Die Vertragsbedingungen sind der Mitarbeitervertretung mitzuteilen.

 

§ 5 In-Kraft-Treten

Die Regelung tritt zum Tag des Inkrafttretens des Beschlusses der jeweiligen Regionalkommission in Kraft und ist auf 3 Jahre befristet. 

 

III Regelvergütung

A Mitarbeiter, die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR fallen

§ 1 Anfangsregelvergütung

(a) Jeder neu eingestellte Mitarbeiter erhält die Anfangsregelvergütung (1. Stufe) seiner Vergütungsgruppe gemäß Anlage 3 zu den AVR in der Fassung der Region, unter deren Regelungszuständigkeit seine Einrichtung fällt.

(b) Nach je zwei Jahren erhält der Mitarbeiter bis zum Erreichen der Endregelvergütung (letzte Stufe) die Regelvergütung der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.

(c) Der Mitarbeiter erhält vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, die Tabellenvergütung nach der neuen Stufe.

 

§ 2 Höhergruppierung

(a) Wird der Mitarbeiter höhergruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der Aufrückungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, deren Satz mindestens um den Differenzbetrag zwischen der Anfangsregelvergütung (1. Stufe) der bisherigen Vergütungsgruppe und der Aufrückungsgruppe höher ist als seine bisherige Regelvergütung, höchstens jedoch die Endregelvergütung (letzte Stufe) der Aufrückungsgruppe, bei einer Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe 2 jedoch die Regelvergütung der nächst niedrigeren Stufe, mindestens aber die Anfangsregelvergütung (1. Stufe).

(b) Wird der Mitarbeiter nicht in die nächst höhere, sondern in eine darüber liegende Vergütungsgruppe höhergruppiert, so ist die Regelvergütung für jede dazwischen liegende Vergütungsgruppe nach Abs. (a) zu berechnen.

(c) Fällt der Zeitpunkt einer Steigerung der Regelvergütung nach § 1 Abs. (b) mit dem einer Höhergruppierung des Mitarbeiters zusammen, so ist zunächst die Steigerung in der bisherigen Vergütungsgruppe vorzunehmen und danach die Höhergruppierung durchzuführen.

(d) Nach der Höhergruppierung erhält der Mitarbeiter erstmals vom Beginn des Monats, in dem er die zwei Jahre nach § 1 Abs. (b) gerechnet ab seiner Einstellung vollendet, bis zum Erreichen der Endregelvergütung (letzte Stufe) die Regelvergütung der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.

 

§ 3 Anschlussdienstverhältnis

(a) Wird der Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss an ein Dienstverhältnis im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche eingestellt, so erhält er

aa) bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe,

wenn seine bisherige Regelvergütung nach diesem Abschnitt oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, die Regelvergütung der Stufe, die er beim Fortbestehen des Dienstverhältnisses am Einstellungstag vom bisherigen Dienstgeber erhalten hätte,

wenn seine bisherige Regelvergütung in Abweichung von den Vorschriften dieses Abschnittes oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, die Regelvergütung der Stufe, die er am Einstellungstag von seinem bisherigen Dienstgeber erhalten würde, wenn seine Regelvergütung ab dem Zeitpunkt, seit dem er ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche tätig ist, nach diesem Abschnitt oder einer entsprechenden Regelung bemessen worden wäre,

wenn seine bisherige Regelvergütung nach Anhang C der AVR oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, die Regelvergütung der Stufe, deren Satz mindestens der Regelvergütung entspricht, die er beim Fortbestehen des Dienstverhältnisses am Einstellungstag vom bisherigen Dienstgeber erhalten hätte, mindestens jedoch die Anfangsregelvergütung (1. Stufe).

bb) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe entsprechend Buchst. aa) eingestellt und er gleichzeitig höhergruppiert worden wäre;

cc) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe entsprechend Buchst. aa) eingestellt und gleichzeitig herabgruppiert worden wäre.

(b) Absatz (a) gilt entsprechend, wenn der Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss an eine Tätigkeit im Rahmen eines Gestellungsvertrages eingestellt wird.

(c) Nach der Einstellung erhält der Mitarbeiter, soweit er nicht unter die Überleitungsregelung in Anlage 1a fällt, erstmals vom Beginn des Monats, in dem er die zwei Jahre nach § 1 Abs. (b) gerechnet ab seiner Einstellung vollendet, bis zum Erreichen der Endregelvergütung (letzte Stufe) die Regelvergütung der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.

 

§ 4 Längere Beurlaubung oder Ruhen des Dienstverhältnisses

(a) Der Mitarbeiter, der länger als sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt gewesen ist oder dessen Dienstverhältnis aus einem anderen Grunde geruht hat, erhält

aa) bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in derselben Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die für ihn mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Beurlaubung bzw. des Ruhens des Dienstverhältnisses maßgebend war, III / A Anlage 1

bb) bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in einer höheren Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die ihm zustände, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe bliebe, seine Regelvergütung nach Buchst. aa) berechnet und er gleichzeitig höhergruppiert worden wäre,

cc) bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die ihm zustände, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe bliebe, seine Regelvergütung nach Buchst. aa) berechnet und er gleichzeitig herabgruppiert worden wäre.

(b) Absatz (a) gilt nicht für die Zeit einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, für die Zeit des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes sowie für die Zeit eines Sonderurlaubes, die nach § 10 der Anlage 14 zu den AVR bei der Beschäftigungszeit berücksichtigt wird. § 3 Abs. (b) gilt entsprechend.

(c) Nach der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit erhält der Mitarbeiter erstmals vom Beginn des Monats, in dem er die zwei Jahre nach § 1 Abs. (b) gerechnet ab seiner Einstellung bzw. seines letzten Stufenaufstiegs vollendet, bis zum Erreichen der Endregelvergütung (letzte Stufe) die Regelvergütung der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe. Dabei wird die Zeit der Unterbrechung insofern berücksichtigt, als die Zeiten vor und nach der Unterbrechung bis zum Erreichen der zwei Jahre addiert werden.

 

§ 5 Herabgruppierung

(a) Wird der Mitarbeiter herabgruppiert, erhält er in der Herabgruppierungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, deren Satz mindestens um den Differenzbetrag zwischen der Anfangsregelvergütung (1. Stufe) der bisherigen Vergütungsgruppe und der Herabgruppierungsgruppe niedriger ist als seine bisherige Regelvergütung, bei einer Herabgruppierung in die Vergütungsgruppe 3 jedoch die Regelvergütung der nächst höheren Stufe, höchstens jedoch die Endregelvergütung (letzte Stufe). Wird der Mitarbeiter nicht in die nächst niedrigere, sondern in eine darunter liegende Vergütungsgruppe herabgruppiert, so ist die Regelvergütung für jede dazwischen liegende Vergütungsgruppe nach Satz 1 zu berechnen.

(b) Nach der Herabgruppierung erhält der Mitarbeiter erstmals vom Beginn des Monats, in dem er die zwei Jahre nach § 1 Abs. (b) gerechnet ab seiner Einstellung vollendet, bis zum Erreichen der Endregelvergütung (letzte Stufe) die Regelvergütung der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.

 

Anmerkung 1: Der Tätigkeit im Bereich der katholischen Kirche im Sinne von Abschnitt III A steht gleich eine Tätigkeit in der evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist.

Anmerkung 2: Ein unmittelbarer Anschluss liegt nicht vor, wenn zwischen den Dienstverhältnissen ein oder mehrere Werktage – mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – liegen, in denen das Dienstverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Mitarbeiter in dem gesamten zwischen den Dienstverhältnissen liegenden Zeitraum dienstunfähig erkrankt war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzuges an einen anderen Ort benötigt hat. Von der Voraussetzung des unmittelbaren Anschlusses kann abgewichen werden, wenn der Zeitraum zwischen dem Ende des bisherigen Dienstverhältnisses und dem Beginn des neuen Dienstverhältnisses ein Jahr nicht übersteigt.

Anmerkung 3: Zeiten bei anderen Arbeitgebern sind anzurechnen, sofern sie Voraussetzung für die Einstellung des Mitarbeiters sind. Ausbildungszeiten, die über drei Jahre hinausgehen, können angerechnet werden.

Anmerkung 4: Bei Mitarbeitern im Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, SachsenAnhalt, Thüringen und Sachsen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bis einschließlich 2. Oktober 1990 nicht galt, die am 30. Juni 1991 schon und am 1. Juli 1991 noch im Dienstverhältnis standen, ist für die Zuordnung zur zutreffenden Regelvergütungsstufe der Tag ihres Eintritts in den kirchlich-caritativen Dienst zugrunde zu legen.

 

B Mitarbeiter, die unter die Anlage 2a und die Anlage 2c zu den AVR fallen

§ 1 Anfangsregelvergütung

(a) Jeder neu eingestellte Mitarbeiter erhält die Anfangsregelvergütung (1. Stufe) seiner Vergütungsgruppe gemäß Anlage 3a zu den AVR in der Fassung der Region, unter deren Regelungszuständigkeit seine Einrichtung fällt.

(b) Nach je zwei Jahren erhält der Mitarbeiter bis zum Erreichen der Endregelvergütung (letzte Stufe) die Regelvergütung der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.

(c) Der Mitarbeiter erhält vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, die Tabellenvergütung nach der neuen Stufe.

 

§ 2 Höhergruppierung

(a) Wird der Mitarbeiter höhergruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der Aufrückungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, in der er sich in der bisherigen Vergütungsgruppe befand.

(b) Nach der Höhergruppierung erhält der Mitarbeiter erstmals vom Beginn des Monats, in dem er die zwei Jahre nach § 1 Abs. (b) gerechnet ab seiner Einstellung vollendet, bis zum Erreichen der Endregelvergütung (letzte Stufe) die Regelvergütung der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.

 

§ 3 Anschlussdienstverhältnis

(a) Wird der Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss an ein Dienstverhältnis im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche eingestellt, so erhält er

aa) bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe,

wenn seine bisherige Regelvergütung nach diesem Abschnitt oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, die Regelvergütung der Stufe, die er beim Fortbestehen des Dienstverhältnisses am Einstellungstag vom bisherigen Dienstgeber erhalten hätte,

wenn seine bisherige Regelvergütung in Abweichung von den Vorschriften dieses Abschnittes oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, die Regelvergütung der Stufe, die er am Einstellungstag von seinem bisherigen Dienstgeber erhalten würde, wenn seine Regelvergütung ab dem Zeitpunkt, seitdem er ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche tätig ist, nach diesem Abschnitt oder einer entsprechenden Regelung bemessen worden wäre;

bb) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe entsprechend Buchst. aa) eingestellt und er gleichzeitig höhergruppiert worden wäre;

cc) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe entsprechend Buchst. aa) eingestellt und gleichzeitig herabgruppiert worden wäre. III / B Anlage 1 (b) Absatz (a) gilt entsprechend, wenn der Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss an eine Tätigkeit im Rahmen eines Gestellungsvertrages eingestellt wird.

(c) Nach der Einstellung erhält der Mitarbeiter, soweit er nicht unter die Überleitungsregelung in Anlage 1a fällt, erstmals vom Beginn des Monats, in dem er die zwei Jahre nach § 1 Abs. (b) gerechnet ab seiner Einstellung vollendet, bis zum Erreichen der Endregelvergütung (letzte Stufe) die Regelvergütung der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.“

 

§ 4 Längere Beurlaubung oder Ruhen des Dienstverhältnisses

(a) Der Mitarbeiter, der länger als sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt gewesen ist oder dessen Dienstverhältnis aus einem anderen Grunde geruht hat, erhält

aa) bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in derselben Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die für ihn mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Beurlaubung bzw. des Ruhens des Dienstverhältnisses maßgebend war,

bb) bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in einer höheren Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die ihm zustände, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe bliebe, seine Regelvergütung nach Buchst. aa) berechnet und er gleichzeitig höhergruppiert worden wäre, cc) bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die ihm zustände, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe bliebe, seine Regelvergütung nach Buchst. aa) berechnet und er gleichzeitig herabgruppiert worden wäre.

(b) Absatz (a) gilt nicht für die Zeit einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, für die Zeit des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes sowie für die Zeit eines Sonderurlaubes, die nach § 10 der Anlage 14 zu den AVR bei der Beschäftigungszeit berücksichtigt wird. § 3 Abs. (b) gilt entsprechend.

(c) Nach der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit erhält der Mitarbeiter erstmals vom Beginn des Monats, in dem er die zwei Jahre nach § 1 Abs. (b) gerechnet ab seiner Einstellung bzw. seines letzten Stufenaufstiegs vollendet, bis zum Erreichen der Endregelvergütung (letzte Stufe) die Regelvergütung der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe. Dabei wird die Zeit der Unterbrechung insofern berücksichtigt, als die Zeiten vor und nach der Unterbrechung bis zum Erreichen der zwei Jahre addiert werden.

 

§ 5 Herabgruppierung

(a) Wird der Mitarbeiter herabgruppiert, erhält er in der Herabgruppierungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, in der er sich in der bisherigen Vergütungsgruppe befand.

(b) Nach der Herabgruppierung erhält der Mitarbeiter erstmals vom Beginn des Monats, in dem er die zwei Jahre nach § 1 Abs. (b) gerechnet ab seiner Einstellung vollendet, bis zum Erreichen der Endregelvergütung (letzte Stufe) die Regelvergütung der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.

 

Anmerkung 1: Der Tätigkeit im Bereich der katholischen Kirche im Sinne von Abschnitt III B steht gleich eine Tätigkeit in der evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist.

Anmerkung 2: Ein unmittelbarer Anschluss liegt nicht vor, wenn zwischen den Dienstverhältnissen ein oder mehrere Werktage – mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – liegen, in denen das Dienstverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Mitarbeiter in dem gesamten zwischen den Dienstverhältnissen liegenden Zeitraum dienstunfähig erkrankt war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzuges an einen anderen Ort benötigt hat. Von der Voraussetzung des unmittelbaren Anschlusses kann abgewichen werden, wenn der Zeitraum zwischen dem Ende des bisherigen Dienstverhältnisses und dem Beginn des neuen Dienstverhältnisses ein Jahr nicht übersteigt.

Anmerkung 3: Zeiten bei anderen Arbeitgebern sind anzurechnen, sofern sie Voraussetzung für die Einstellung des Mitarbeiters sind. Ausbildungszeiten, die über drei Jahre hinausgehen, können angerechnet werden.“

Anmerkung 4: Bei Mitarbeitern im Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, SachsenAnhalt, Thüringen und Sachsen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bis einschließlich 2. Oktober 1990 nicht galt, die am 30. Juni 1991 schon und am 1. Juli 1991 noch im Dienstverhältnis standen, ist für die Zuordnung zur zutreffenden Regelvergütungsstufe der Tag ihres Eintritts in den kirchlich-caritativen Dienst zugrunde zu legen.

 

IIIa Regionalkommission Baden-Württemberg - Tarifzulage

a) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Auszubildenden nach Anlage 7 zu den AVR im Zuständigkeitsbereich der Regionalkommission Baden-Württemberg erhalten im Dezember 2010 eine Tarifzulage in Gesamthöhe von 15,33 v.H. der individuellen Monatsvergütung bzw. Ausbildungsvergütung für den Monat Dezember 2010.

b) Ein Anspruch auf die Zahlung nach Absatz a) besteht, wenn der Mitarbeiter bzw. Auszubildende an mindestens einem Tag des Fälligkeitsmonats Anspruch auf Dienstbezüge bzw. Ausbildungsvergütung (Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge) hat; dies gilt auch für Kalendermonate, in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht bezahlt wird. Die Zahlung wird auch geleistet, wenn die Mitarbeiterin wegen Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in dem Fälligkeitsmonat keine Bezüge erhalten hat.

c) Ausgenommen davon sind die Vergütungsgruppen Kr 1 und Kr 2 sowie die Vergütungsgruppen 9a bis 12 der Anlage 2 zu den AVR mit Ausnahme der Mitarbeiter der VG 9a Ziffer 8,VG 9 Ziffer 1 und 2 sowie VG 10 Ziffer 2.

Anmerkung: Individuelle Monatsvergütung i. S. von Buchstabe a) dieses Abschnitts meint die fiktive Urlaubsvergütung für den Monat Dezember analog der Regelung zur Berechnung der Weihnachtsvergütung gemäß Abschnitt XIV Buchst. d) der Anlage 1 zu den AVR.

 

IIIa Einmalzahlung für das Jahr 2011

(1) Die Mitarbeiter, mit Ausnahme der Auszubildenden, Schüler und Praktikanten, die dem Geltungsbereich der Anlage 7 zu den AVR unterfallen, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 240,00 Euro, die mit den Bezügen für den Monat Januar 2011 ausgezahlt wird.

(2) Ein Anspruch auf die Zahlung nach Abs. 1 besteht, wenn der Mitarbeiter an mindestens einem Tag des Fälligkeitsmonats Anspruch auf Dienstbezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge) hat; dies gilt auch für Kalendermonate, in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht bezahlt wird. Die Zahlung wird auch geleistet, wenn der Mitarbeiter wegen Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG in dem Fälligkeitsmonat keine Bezüge erhalten hat.

(3) Teilzeitbeschäftigte erhalten den jeweiligen Teilbetrag der Einmalzahlung, die dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. Maßgebend sind die jeweiligen Verhältnisse zum Fälligkeitszeitpunkt nach Abs. 1.

(4) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

(5) Die Auszubildenden, Schüler und Praktikanten, die dem Geltungsbereich der Anlage 7 zu den AVR unterfallen, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 50,00 Euro, die mit den Bezügen für den Monat Januar 2011 ausgezahlt wird. Die Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

 

IV Dozenten und Lehrkräfte

Bei Dozenten und Lehrkräften der Vergütungsgruppen 2 bis 5b nach Ziffer VI der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 2 zu den AVR wird die Regelvergütung ab dem 1. Januar 2010 um 76,81 Euro, ab dem 1. Januar 2011 um weitere 77,27 Euro sowie ab 1. August 2011 um weitere 77,66 Euro gekürzt; für Lehrkräfte der Vergütungsgruppen 5c bis 8 wird die Regelvergütung ab dem 1. Januar 2010 um 69,13 Euro, ab dem 1. Januar 2011 um weitere 69,55 Euro sowie ab 1. August 2011 um weitere 69,90 Euro gekürzt.

Abweichend davon erhalten Dozenten und Lehrkräfte im Gebiet der Bundesländer MecklenburgVorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen diese Kürzung ab dem 1. April 2008.

 

V Kinderzulage

A

Allgemeines

(a) Mitarbeiter, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 Einkommensteuergesetz oder des § 3 oder § 4 Bundeskindergeldgesetz zustehen würde, erhalten eine Kinderzulage nach Abschnitt B oder nach Abschnitt C.

(b) Die Kinderzulage wird für jeden Monat gezahlt, in dem mindestens für einen Tag die Voraussetzungen vorliegen.

B

Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis nach dem 30. Juni 2008 begonnen hat

Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis nach dem 30. Juni 2008 begonnen hat, erhalten für jedes berücksichtigungsfähige Kind eine Kinderzulage in Höhe von monatlich 90,00 Euro.

C

Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2008 bestanden hat (Besitzstandsregelung)

(a) Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2008 bestanden hat, erhalten für jedes berücksichtigungsfähige Kind eine Kinderzulage. Sie beträgt vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 monatlich 92,02 Euro, vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 monatlich 95,98 Euro, vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 monatlich 97,13 Euro, ab dem 1. Januar 2011 bis zum 31. Juli 2011 monatlich 97,72 Euro, ab 01. August 2011 98,20 Euro.

(b) Die Kinderzulage erhöht sich ab 1. August 2011 nach folgender Tabelle für

Mitarbeiter nach den Vergütungsgruppen

für das erste zu berücksichtigende Kind
für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

12, 11, 10,9 und Kr 1

5,55 Euro

27,73 Euro

9a und Kr 2

5,55 Euro

22,16 Euro

8

5,55 Euro

16,64 Euro

Die Kinderzulage erhöht sich vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Juli 2011 nach folgender Tabelle für

Mitarbeiter nach den Vergütungsgruppen

für das erste zu berücksichtigende Kind
für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

12, 11, 10,9 und Kr 1

5,52 Euro

27,59 Euro

9a und Kr 2

5,52 Euro

22,05 Euro

8

5,52 Euro

16,56 Euro

Die Kinderzulage erhöht sich vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 nach folgender Tabelle für

Mitarbeiter nach den Vergütungsgruppen

für das erste zu berücksichtigende Kind
für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

12, 11, 10,9 und Kr 1

5,49 Euro

27,42 Euro

9a und Kr 2

5,49 Euro

21,92 Euro

8

5,49 Euro

16,46 Euro

Zur Abgeltung der Erhöhung der mittleren Werte für das Jahr 2010 kann die Regionalkommission eine Einmalzahlung beschließen. Der Fälligkeitszeitpunkt muss vor dem 01.07.2011 liegen.

(c) Abweichend davon erhalten Mitarbeiter im Gebiet der Bundesländer MecklenburgVorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen diese Kinderzulage ab dem 1. April 2008.

(d) Bei der Bemessung der Kinderzulage finden die Konkurrenzregelungen in Abschnitt V Abs. (i) der Anlage 1 zu den AVR mit Stand zum 31. Dezember 2007 sinngemäß Anwendung. Diese lauten wie folgt:

Stünde neben dem Mitarbeiter einer anderen Person, die im Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche tätig oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, der Ortszuschlag der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen oder auf Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder ein Sozialzuschlag oder eine entsprechende Leistung wesentlich gleichen Inhalts zu, so wird der auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen des Ortszuschlags dem Mitarbeiter gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 Einkommensteuergesetz oder des § 4 Bundeskindergeldgesetz vorrangig zu gewähren wäre. Auf das Kind entfällt derjenige Unterschiedsbetrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. Abschnitt IIa der Anlage 1 zu den AVR findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist; das gilt auch, wenn mehrere Anspruchsberechtigte teilzeitbeschäftigt sind, mit der Maßgabe, dass dann der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen in Höhe des Gesamtbeschäftigungsumfangs der Anspruchsberechtigten gewährt wird, höchstens jedoch der auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen des Ortszuschlages. Entsprechendes gilt auch für den Mitarbeiter, dem aus mehreren Rechtsverhältnissen ein Anspruch auf Ortszuschlag oder entsprechende Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höhe der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zusteht (Insichkonkurrenz).

Stünde neben dem Mitarbeiter einer anderen Person, die außerhalb der in Unterabsatz 1 Satz 1 genannten Bereiche tätig oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, ein Anspruch auf Ortszuschlag oder Familienzuschlag oder Sozialzuschlag oder entsprechende Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höhe der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zu, so erhält der Mitarbeiter den Ortszuschlag der Stufe 1; erreicht der Anspruch der anderen Person nicht die Höhe der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen, so erhält der Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3 bzw. einer der folgenden Stufen des für ihn maßgebenden Ortszuschlages in der Höhe gewährt, dass der Mitarbeiter und die andere Person den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3 bzw. einer der folgenden Stufen insgesamt einmal erhalten. Dies gilt entsprechend auch für den Mitarbeiter, dem aus mehreren Rechtsverhältnissen ein Anspruch auf Ortszuschlag oder entsprechende Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höhe der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zusteht (Insichkonkurrenz). Ist der Ehegatte eines teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters außerhalb der in Unterabsatz 1 Satz 1 genannten Bereiche ebenfalls teilzeitbeschäftigt und erhält er den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen des Ortszuschlages anteilig zu seiner Arbeitszeit gewährt, so erhält der Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen des Ortszuschlages in der Höhe, dass der Mitarbeiter und sein Ehegatte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen insgesamt in der Höhe erhalten, als wenn beide im Geltungsbereich der AVR teilzeitbeschäftigt wären.

Anmerkung: Der Tätigkeit im Bereich der katholischen Kirche im Sinne von Abschnitt V steht gleich eine Tätigkeit in der evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist.

(e) Der Mitarbeiter erhält keine oder eine anteilige Kinderzulage nach Abs. a, soweit eine andere Person für dieses Kind eine kinderbezogene Besitzstandszulage nach einem Überleitungstarifvertrag des öffentlichen Dienstes oder einem Tarifvertrag oder Vergütungssystem wesentlich gleichen Inhalts erhält. Die Höhe der anteiligen Kinderzulage wird nach den Grundsätzen des Abs. d berechnet.

 

VI (gestrichen)

 

VII Wechselschicht- und Schichtzulage

(a) Die Mitarbeiter erhalten eine Wechselschicht- oder Schichtzulage nach Maßgabe dieses Abschnitts.

(b) Der Mitarbeiter, der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Anlage 5 zu den AVR) vorsieht, erhält eine Wechselschichtzulage

1) in Höhe von 102,26 EUR monatlich, wenn er dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet,

2) in Höhe von 61,36 EUR monatlich, wenn er dabei in je sieben Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet.

(c) Der Mitarbeiter, der ständig Schichtarbeit (§ 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Anlage 5 zu den AVR) oder Arbeit mit Arbeitsunterbrechung (geteilter Dienst) zu leisten hat, erhält eine Zulage

1) in Höhe von 46,02 EUR monatlich, wenn die Schichtarbeit oder der geteilte Dienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden erbracht wird,

2) in Höhe von 35,79 EUR monatlich, wenn die Schichtarbeit oder der geteilte Dienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden erbracht wird.

Anmerkung zu Absatz c

Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muss im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Sieht der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies günstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage wöchentlich zugrunde gelegt werden.

 

VIIa Heim- und Werkstattzulage

(a) Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 3 bis 9 sowie Mitarbeiter, die aufgrund eines Bewährungsaufstieges aus Vergütungsgruppe 3 in Vergütungsgruppe 2 eingruppiert sind, in

1. Heimen der Jugendhilfe (z.B. Erziehungsheimen, Heimen für Kinder und Jugendliche, Jugendwohnheimen, Internaten), in denen überwiegend Kinder oder Jugendliche oder junge Menschen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig leben,

2. Heimen der Behindertenhilfe,

3. Heimen für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten (§ 1 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 72 Bundessozialhilfegesetz),

erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit eine monatliche Zulage von 61,36 EUR. Voraussetzung ist, dass die Mitarbeiter in der Pflege, Betreuung, Erziehung oder heilpädagogisch-therapeutischen Behandlung tätig sind. Leben in diesen Heimen nicht überwiegend ständig solche Personen, beträgt die Zulage 30,68 EUR monatlich.

(b) Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 3 bis 9 sowie Mitarbeiter, die aufgrund eines Bewährungsaufstieges aus Vergütungsgruppe 3 in Vergütungsgruppe 2 eingruppiert sind,

1. in Ausbildungs- oder Berufsbildungsstätten oder Berufsförderungswerkstätten

2. oder in Werkstätten für behinderte Menschen

erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit in der beruflichen Anleitung/Ausbildung oder im begleitenden sozialen Dienst eine monatliche Zulage von 40,90 EUR.

Die Zulage erhalten auch Mitarbeiter in Versorgungsbetrieben für die Dauer ihrer Tätigkeit, wenn sie in der beruflichen Anleitung/Ausbildung von Menschen mit Behinderungen tätig sind.

(c) Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Dienstbezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge) zustehen. Sie ist bei der Bemessung der Zuwendungen im Todesfall (Abschnitt XV der Anlage 1 zu den AVR) und des Übergangsgeldes (Anlage 15 zu den AVR) zu berücksichtigen.

 

VIII Sonstige Zulagen

(a) Mitarbeiter, die durch die Art ihrer Tätigkeit aus ihrer Vergütungsgruppe hervorgehoben sind, können für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage erhalten.

(b) Bei besonders hochwertigen Leistungen des Mitarbeiters kann eine widerrufliche Leistungszulage gewährt werden.

(c) Die Stellenzulage und die Leistungszulage sollen als prozentualer Zuschlag berechnet werden. Grundlage der Berechnung ist die Regelvergütung.

(d) Mitarbeiter, die einen Anspruch gemäß Abschnitt V Abs. c der Anlage 1 zu den AVR in der Fassung vom 1.10.1966 erworben haben oder noch erwerben, behalten für ihre Person unter den dort gegebenen Voraussetzungen ihren Anspruch bei.

(e) Mitarbeiter erhalten eine monatliche Zulage unter der Voraussetzung, dass die zulageberechtigende Tätigkeit mindestens 25 v.H. ihrer Arbeitszeit ausmacht. Zulagen erhalten:

Monatsbetrag

1. Mitarbeiter/-innen, die Desinfektionsarbeiten - mit Ausnahme der Schädlingsbekämpfung - ausüben

10,23 EUR

2. Mitarbeiter/-innen, die bei Arbeiten mit gesundheitsschädigenden,ätzenden oder giftigen Stoffen der Einwirkung dieser Stoffe ausgesetzt sind, wenn sie im Kalendermonat durchschnittlich mindestens ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit in Räumen oder mindestens ein Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit im oder mindestens ein Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit im Freien dieser Einwirkung ausgesetzt sind

12,78 EUR

3. Mitarbeiter/-innen, die Versuchstiere in wissenschaftlichen Anstalten, Lehr-, Versuchs- oder Untersuchungsanstalten pflegen, wenn sie bei der Pflege der Tiere mit diesen in unmittelbare Berührung kommen

15,34 EUR

4. Pflegepersonen in psychiatrischen Krankenhäusern, Krankenhausabteilungen oder -stationen, in entsprechenden komplementären Einrichtungen oder in psychiatrischen Abteilungen/ Stationen in Einrichtungen der stationären Altenhilfe Pflegepersonen in neurologischen Kliniken, Abteilungen oder Stationen, die ständig geisteskranke Patienten pflegen,

Mitarbeiter/-innen in psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern, Kliniken oder Abteilungen, die im EEG-Dienst oder in der Röntgendiagnostik ständig mit geisteskranken Patienten Umgang haben, Mitarbeiter/-innen der Physiotherapie/Krankengymnastik, die überwiegend mit geisteskranken Patienten Umgang haben,

sonstige Mitarbeiter/-innen, die ständig mit geisteskranken Patienten zu arbeitstherapeutischen Zwecken zusammenarbeiten oder sie hierbei beaufsichtigen

15,34 EUR

5. Mitarbeiter/-innen, die in großen Behandlungsbecken (nicht in Badewannen) Unterwassermassagen oder Unterwasserbehandlungen ausführen,wenn sie im Kalendermonat durchschnittlich mindestens ein Viertel derregelmäßigen Arbeitszeit mit diesen Arbeiten beschäftigt sind

10,23 EUR

6. Mitarbeiter/-innen als Sektionsgehilfen in der Human- oder Tiermedizin

15,34 EUR

7. Mitarbeiter/-innen, die in Leichenschauhäusern oder in Einrichtungen, die die Aufgaben von Leichenschauhäusern zu erfüllen haben, Leichen versorgen und herrichten

12,78 EUR

8. Mitarbeiter/-innen, die besonders schmutzige und besonders ekelerregende Arbeiten ausführen, wenn sie diese Arbeiten im Kalendermonat durchschnittlich zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß Anlage 5 zu den AVR ausführen. (Besonders schmutzige und besonders ekelerregende Arbeiten sind z.B. das Beseitigen und der Transport von spezifischen Krankenhausabfällen; die Beseitigung von Verstopfungen in Toilettenanlagen, Spuck- und Waschbecken und Abflußleitungen; das Verlesen stark verschmutzter Wäsche und das Vorwaschen blutiger Operationswäsche oder stark verschmutzter Säuglings- oder Bettwäsche; das Reinigen ekelerregend verschmutzter Matratzen sowie Arbeiten beim Aufarbeiten von Matratzen)

15,34 EUR.

 

Die genannten Zulagen werden mit Ausnahme der Zulage nach Ziffer 8 beim Vorliegen der Voraussetzungen neben der monatlichen Zulage nach Ziffer 1 der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 14 (Anlage 2a zu den AVR) gezahlt.

Beginnt die zulageberechtigende Tätigkeit nicht am Ersten, sondern im Laufe eines Kalendermonats, so ist in diesem Monat für jeden Kalendertag ab Beginn dieser Tätigkeit 1/30 des Monatsbetrages zu zahlen.

Die Zulage entfällt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage weggefallen sind.

 

VIIIa Besondere Zulage

Durch Dienstvereinbarung kann eine besondere Zulage gezahlt werden, wenn auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse für vergleichbare Mitarbeiter in anderen Einrichtungen und Diensten eine Zulage wegen erhöhter Lebenshaltungskosten (sog. Ballungsraumzulage) gewährt wird.

 

IX Sachbezüge

(a) Eine Verpflichtung des Mitarbeiters an der Anstaltsverpflegung ganz oder teilweise teilzunehmen sowie Unterkunft im Anstaltsbereich zu nehmen, wenn dies im Interesse des Dienstes erforderlich ist, kann im Dienstvertrag vereinbart werden.

(b) Die dem Mitarbeiter gewährte Verpflegung wird mit dem aufgrund des § 17 Satz 1 Nr. 3 des SGB IV in der Sachbezugsverordnung allgemein festgesetzten Wert auf die Dienstbezüge angerechnet. Bei Diätverpflegung können dienstvertraglich höhere Sätze vereinbart werden.

(c) Eine dem Mitarbeiter auf dienstvertraglicher Grundlage gewährte Unterkunft wird nach Maßgabe der Anlage 12 zu den AVR auf die Dienstbezüge angerechnet.

 

IXa Werkdienstwohnungen

(a) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, eine ihm zugewiesene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Im übrigen gelten für das Werkdienstwohnungsverhältnis vorbehaltlich der Absätze b und c die beim Dienstgeber jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen.

(b) Bezieht der Mitarbeiter als Inhaber einer Werkdienstwohnung von der Einrichtung Energie oder Brennstoff, so hat er die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wird.

(c) Beim Tode des Mitarbeiters verbleiben die als Werkdienstwohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Übergangszeit bis zu 6 Monaten dem Ehegatten oder den Kindern, für die dem Mitarbeiter Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zugestanden hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 3 oder 8 Bundeskindergeldgesetz zugestanden hätte, nach Maßgabe der im Bereich des Dienstgebers jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. Auch der Dienstgeber soll sich um eine anderweitige Unterbringung der Hinterbliebenen bemühen.

 

X Zusatzbestimmungen zu den Bezügen

(a) Die Bezüge, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, sind für den Kalendermonat zu berechnen und dem Mitarbeiter so rechtzeitig zu zahlen, dass er am letzten Werktag des Kalendermonats über sie verfügen kann. Die Bezüge sollen auf ein von dem Mitarbeiter eingerichtetes inländisches Konto gezahlt werden. Die Kosten der Übermittlung der Bezüge mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der Dienstgeber; die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger.

Die Bezüge, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sind für den Kalendermonat zu berechnen. Sie sind dem Mitarbeiter, soweit Unterabsatz 3 nichts anderes bestimmt, so rechtzeitig zu zahlen, dass er über sie verfügen kann am letzten Werktag des Kalendermonats, der auf den folgt, in dem die für die Bezüge maßgebliche Arbeitsleistung erbracht worden ist.
Der Zeitzuschlag nach § 3 Abs. 1 Satz 3 der Anlage 6 zu den AVR und die Überstundenvergütung nach § 3 Abs. 2 der Anlage 6 zu den AVR sind dem Mitarbeiter so rechtzeitig zu zahlen, dass er über die Überstundenabgeltung am letzten Werktag des Kalendermonats verfügen kann, der auf den folgt, in dem der im Einzelfall gemäß § 3 der Anlage 6 zu den AVR angewandte Ausgleichszeitraum endet.
Stehen dem Mitarbeiter Urlaubsbezüge nach § 2 der Anlage 14 zu den AVR oder Krankenbezüge nach Abschnitt XII der Anlage 1 zu den AVR für einen vollen Kalendermonat oder für Tage desselben zu und hat er Anspruch auf den Aufschlag nach § 2 Abs. 1 und 3 der Anlage 14 zu den AVR, so gilt für die Zahlung des Aufschlags Unterabsatz 2 Satz 2 entsprechend.
Für einen Kalendermonat, für den dem Mitarbeiter weder Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) noch Urlaubsbezüge noch Krankenbezüge nach Abschnitt XII Abs. b der Anlage 1 zu den AVR zustehen, stehen ihm auch keine Bezüge zu, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind; ausgenommen ist der Zuschuss nach Abschnitt XII Abs. d der Anlage 1 zu den AVR. Stehen dem Mitarbeiter aus dem Vormonat oder Vorvormonat noch Bezüge nach Unterabsatz 2 Satz 2 oder nach Unterabsatz 3 und 4 dieses Absatzes zu, so sind diese so rechtzeitig zu zahlen, dass der Mitarbeiter über sie verfügen kann am letzten Werktag des Kalendermonats, an dem er erstmals wieder Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) oder Urlaubsbezüge (§ 2 der Anlage 14 zu den AVR) oder Krankenbezüge nach Abschnitt XII der Anlage 1 zu den AVR erhält.
Endet das Dienstverhältnis in einem Kalendermonat, in dem dem Mitarbeiter weder Dienstbezüge noch Urlaubsbezüge noch Krankenbezüge nach Abschnitt XII Abs. b der Anlage 1 zu den AVR zustehen, so sind ihm aus einem Vormonat noch zustehende Bezüge, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, nach Beendigung des Dienstverhältnisses unverzüglich zu zahlen.
Im Sinne des Unterabsatzes 6 steht der Beendigung des Dienstverhältnisses gleich der Beginn

a) des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes,

b) des Ruhens des Dienstverhältnisses nach § 18 Abs. 4 Satz 2 AVR,

c) der Elternzeit nach dem Bundeselterngeldgesetz,

d) einer sonstigen Beurlaubung ohne Bezüge von länger als zwölf Monaten;

nimmt der Mitarbeiter die Tätigkeit wieder auf, wird er bei der Anwendung des Absatz (a) wie ein neueingestellter Mitarbeiter behandelt.

(b) Besteht der Anspruch auf Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und auf in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, auf Urlaubsvergütung oder auf Krankenbezüge nicht alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. Besteht für einzelne Stunden kein Anspruch, werden für jede nicht geleistete dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitsstunde die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen um den auf eine Stunde entfallenden Anteil vermindert. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen durch das 4,348fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 1 Abs. 1, 2 und 4 der Anlage 5 zu den AVR) zu teilen.

Ändert sich die Höhe der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im Laufe des Kalendermonats, so gilt Unterabsatz 1 entsprechend.

(c) Dem Mitarbeiter wird eine Abrechnung zur Verfügung gestellt, in der die Beträge, aus denen sich die Bezüge zusammensetzen, und die Abzüge getrennt aufgeführt sind. Der Mitarbeiter hat sich bei der Auszahlung der Dienstbezüge sofort zu vergewissern, dass die Höhe der ausgezahlten Bezüge mit der Abrechnung übereinstimmt, und die etwaige Nichtübereinstimmung unverzüglich zu beanstanden. Unterläßt der Mitarbeiter eine unverzügliche Beanstandung, so kann er diese später nicht mehr geltend machen. Hiervon bleibt die Nachprüfung der Richtigkeit der Berechnung der Dienstbezüge unberührt. Für Beanstandungen wegen nichtzutreffender Berechnung der Dienstbezüge ist die Ausschlussfrist des § 23 AT einzuhalten.

(d) Hat der Mitarbeiter bei den Dienstbezügen eine Überzahlung erhalten, so ist er verpflichtet, diese dem Dienstgeber zurückzuerstatten. Die überzahlten Dienstbezüge können gegen zukünftig auszuzahlende Dienstbezüge aufgerechnet werden. Das gilt auch für Überzahlungen bei Bezügen nach Abschnitt XII bis XV der Anlage 1 zu den AVR, in Monatsbeiträgen festgelegte Zulagen und bei überhöhten sonstigen Leistungen sowie für alle dem Mitarbeiter ohne Rechtsgrund gewährten Bestandteile der Dienstbezüge (Abschnitt II Abs. a der Anlage 1 zu den AVR) bzw. der Bezüge nach Abschnitt XII bis XV der Anlage 1 zu den AVR, in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen und sonstigen Leistungen.

(e) Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cent von mindestens 0,5, ist er aufzurunden, ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden.

(f) Die Abtretung von Vergütungsansprüchen ist ausgeschlossen (§ 399 BGB). Im Einzelfall kann der Mitarbeiter mit dem Dienstgeber die Abtretbarkeit seiner Vergütungsansprüche schriftlich vereinbaren.

Anmerkung
Die Regelung des Absatz a Unterabs. 7 gilt nur, wenn der maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1987 liegt.

 

XI Vergütung für Sonderleistungen der Mitarbeiter

(a) Die Mitarbeiter haben Gutachten, die ihnen dienstlich übertragen werden, anzufertigen oder bei der Anfertigung behilflich zu sein. Erhält der Dienstgeber vom Auftraggeber des Gutachtens eine besondere Bezahlung, durch die auch die Leistung des Mitarbeiters vergütet wird, so hat der das Gutachten anfertigende Mitarbeiter Anspruch auf Vergütung seiner Leistung entsprechend dem Maß seiner Beteiligung, soweit er das Gutachten außerhalb der Dienstzeit erstellt hat.

(b) Falls Oberärzte oder Assistenzärzte im Einvernehmen mit dem Dienstgeber für Leitende Ärzte (Chefärzte) tätig werden, haben sie für diese Tätigkeit keinen Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Dienstgeber.

(c) Bei der Beteiligung an der Weiterbildung der Mitarbeiter oder am Unterricht an den Schulen des Dienstgebers ( § 5 Abs. 3 AT) erhält der Mitarbeiter nur dann eine besondere Vergütung, wenn er diese Tätigkeit einschließlich einer angemessenen Vorbereitungszeit nicht im Rahmen der für ihn maßgebenden wöchentlichen Arbeitszeit ausüben kann.

(d) Für jeden Einsatz im Rettungsdienst (§ 5 Abs. 3 Unterabs. 4 AT) erhält der Mitarbeiter einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag. Er beträgt ab 01.01.2010 16,59 Euro, ab 01.01.2011 16,69 Euro und ab 01.08.2011 16,77 Euro.
Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie die Stundenvergütung der Vergütungsgruppe 2 der Anlage 2 zu den AVR. Der Einsatzzuschlag steht nicht zu, wenn dem Mitarbeiter wegen der Teilnahme am Rettungsdienst außer den Vergütungen nach den AVR sonstige Leistungen vom Dienstgeber oder von einem Dritten (z.B. private Unfallversicherung, für die der Dienstgeber oder ein Träger des Rettungsdienstes die Beiträge ganz oder teilweise trägt; Liquidationsansprüche usw.) zustehen. Der Mitarbeiter kann auf die Leistungen verzichten.

(e) Besteht nach den vorstehenden Bestimmungen ein Anspruch auf Sondervergütung, so wird diese auf die Dienstbezüge nicht angerechnet.

 

XII Krankenbezüge

(a) Wird der Mitarbeiter durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, erhält er Krankenbezüge nach Maßgabe der Absätze b bis i.

Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt auch die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation stationär durchgeführt wird. Bei Mitarbeitern, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gilt Satz 1 dieses Unterabsatzes entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und stationär in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.

(b) Der Mitarbeiter erhält bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe der Urlaubsvergütung, die ihm zustehen würde, wenn er Erholungsurlaub hätte.Der Anspruch nach Satz 1 entsteht erstmals nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Dienstverhältnisses.

Wird der Mitarbeiter infolge derselben Krankheit (Absatz a) erneut arbeitsunfähig, hat er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankenbezüge nach Unterabsatz 1 für einen weiteren Zeitraum von sechs Wochen, wenn

aa) er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder

bb) seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

Der Anspruch auf die Krankenbezüge nach den Unterabsätzen 1 und 2 wird nicht dadurch berührt, dass der Dienstgeber das Dienstverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt. Das gleiche gilt, wenn der Mitarbeiter das Dienstverhältnis aus einem vom Dienstgeber zu vertretenden Grund kündigt, der den Mitarbeiter zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.

Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf der in den Unterabsätzen 1 oder 2 genannten Frist von sechs Wochen nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in Unterabsatz 3 bezeichneten Gründen, endet der Anspruch mit dem Ende des Dienstverhältnisses.

(c) Nach Ablauf des nach Absatz b maßgebenden Zeitraumes erhält der Mitarbeiter für den Zeitraum, für den ihm Krankengeld oder die entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt werden, als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss.

Dies gilt nicht,

aa) wenn der Mitarbeiter Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält,

bb) für den Zeitraum, für den die Mitarbeiterin Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO oder nach § 13 Abs. 2 MuSchG hat.

Steht dem Mitarbeiter Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung für den Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, nicht zu, erhält er für diesen Tag einen Krankenzuschuss in Höhe von 100 v.H. des Nettoarbeitsentgelts, wenn für diesen Tag infolge der Arbeitsunfähigkeit ein Vergütungsausfall eintritt.

(d) Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 11 AT AVR)

von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche,

von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 26. Woche

seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus, gezahlt.

Vollendet der Mitarbeiter im Laufe der Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr bzw. von mehr als drei Jahren, wird der Krankengeldzuschuss gezahlt, wie wenn er die maßgebende Beschäftigungszeit bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit vollendet hätte.

In den Fällen des Absatzes a Unterabs. 2 wird die Zeit der Maßnahme bis zu höchstens zwei Wochen nicht auf die Fristen des Unterabsatzes 1 angerechnet.

(e) Innerhalb eines Kalenderjahres können die Bezüge nach Absatz b Unterabs. 1 oder 2 und der Krankengeldzuschuss bei einer Beschäftigungszeit

von mehr als einen Jahr längstens für die Dauer von 13 Wochen,

von mehr als drei Jahren längstens für die Dauer von 26 Wochen

bezogen werden; Absatz d Unterabs. 3 gilt entsprechend.

Erstreckt sich eine Erkrankung ununterbrochen von einem Kalenderjahr in das nächste Kalenderjahr oder erleidet der Mitarbeiter im neuen Kalenderjahr innerhalb von 13 Wochen nach Wiederaufnahme der Arbeit einen Rückfall, bewendet es bei dem Anspruch aus dem vorhergehenden Jahr.

Bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Absatz b ergebende Anspruch.

(f) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Dienstgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Dienstgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, wird der Krankengeldzuschuss ohne Rücksicht auf die Beschäftigungszeit bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus, gezahlt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.

(g) Krankengeldzuschuss wird nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an der Mitarbeiter Bezüge aufgrund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich eines rentenersetzenden Übergangsgeldes im Sinne des § 20 SGB VI in Verbindung mit § 8 SGB IX), aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Dienstgeber oder ein anderer Dienstgeber, der die AVR, eine vergleichbare kircheneigene Regelung, den Bundesangestelltentarifvertrag oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts angewendet hat, die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat.

Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige überzahlte Bezüge gelten als Vorschüsse auf die zustehenden Bezüge im Sinne des Unterabsatzes 1. Die Ansprüche des Mitarbeiters gehen insoweit auf den Dienstgeber über; § 53 SGB I bleibt unberührt.

Der Dienstgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrages, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Unterabsatzes 1 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, der Mitarbeiter hat dem Dienstgeber die Zustellung des Rentenbescheides schuldhaft verspätet mitgeteilt.

(h) Der Krankengeldzuschuss wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettourlaubsvergütung und der um die gesetzlichen Beitragsanteile des Mitarbeiters zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung verminderten Leistungen der Sozialleistungsträger gezahlt. Nettourlaubsvergütung ist die um die gesetzlichen Abzüge verminderte Urlaubsvergütung (§ 2 Abs. 1 der Anlage 14 zu den AVR).

(i) Anspruch auf Krankengeldzuschuss nach den Absätzen c bis h hat auch der Mitarbeiter, der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit ist. Dabei sind für die Anwendung des Absatzes h die Leistungen zugrunde zu legen, die dem Mitarbeiter als Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden.

(j) Abweichend von Absatz c Unterabsatz 1 und Absatz d erhält der Mitarbeiter in den ersten vier Wochen einer ununterbrochenen Dauer seines Dienstverhältnisses für den Zeitraum, für den ihm Krankengeld oder entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt werden, als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss.

 

Anmerkung zu Absatz a

Ein Verschulden im Sinne des Absatzes a liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

 

Anmerkung zu Absatz f

Hat der Mitarbeiter in einem Fall des Absatzes f die Arbeit vor Ablauf der Bezugsfrist von 26 Wochen wieder aufgenommen und wird er vor Ablauf von sechs Monaten aufgrund desselben Arbeitsunfalls oder derselben Berufskrankheit erneut arbeitsunfähig, wird der Ablauf der Bezugsfrist, wenn dies für den Mitarbeiter günstiger ist, um die Zeit der Arbeitsfähigkeit hinausgeschoben.


Übergangsregelung

Für Mitarbeiter, die am 31. Dezember 1995 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Januar 1996 bei demselben Dienstgeber fortbesteht, gilt für die Anwendung der vorstehenden Regelungen die zu diesem Zeitpunkt erreichte Dienstzeit als Beschäftigungszeit.

 

XII a Anzeige- und Nachweispflichten

(a) In den Fällen des Abschnitts XII Abs. a Unterabs. 1 ist der Mitarbeiter verpflichtet, dem Dienstgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Mitarbeiter eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag dem Dienstgeber vorzulegen. Der Dienstgeber ist berechtigt, in Einzelfällen die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Mitarbeiter verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Hält sich der Mitarbeiter bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, ist er darüber hinaus verpflichtet, dem Dienstgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Dienstgeber zu tragen. Darüber hinaus ist der Mitarbeiter, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Mitarbeiter in das Inland zurück, ist er verpflichtet, dem Dienstgeber seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.

Der Dienstgeber ist berechtigt, die Fortzahlung der Bezüge zu verweigern, solange der Mitarbeiter die von ihm nach Unterabsatz 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach Unterabsatz 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt, es sei denn, dass der Mitarbeiter die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.

(b) In den Fällen des Abschnitts XII Abs. a Unterabs. 2 ist der Mitarbeiter verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme unverzüglich mitzuteilen und ihm

a) eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger nach Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 Satz 1 oder

b) eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 Satz 2

unverzüglich vorzulegen.

 

XII b Forderungsübergang bei Dritthaftung

(a) Kann der Mitarbeiter aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, geht dieser Anspruch insoweit auf den Dienstgeber über, als dieser dem Mitarbeiter Krankenbezüge und sonstige Bezüge gezahlt und darauf entfallende, vom Dienstgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie Umlagen (einschließlich der Pauschalsteuer) zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.

(b) Der Mitarbeiter hat dem Dienstgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.

(c) Der Forderungsübergang nach Absatz a kann nicht zum Nachteil des Mitarbeiters geltend gemacht werden.

(d) Der Dienstgeber ist berechtigt, die Zahlung der Krankenbezüge und sonstiger Bezüge zu verweigern, wenn der Mitarbeiter den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Dienstgeber verhindert, es sei denn, dass der Mitarbeiter die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.

 

XIII Zusätzliche Altersversorgung

Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Versorgung der Mitarbeiter für Alter und Invalidität gemäß den Bestimmungen der Anlage 8 zu den AVR (Versorgungsordnung A / Versorgungsordnung B) zu veranlassen. Grundsätzlich findet Versorgungsordnung A Anwendung. Versorgungsordnung B ist anzuwenden, sofern der Dienstgeber nicht Beteiligter einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtung ist.

Anmerkung

Soweit ein Dienstgeber die Versorgung der Mitarbeiter für Alter und Invalidität abweichend von Anlage 8 zu den AVR über eine kommunale Zusatzversorgungskasse verAnlasst, findet § 1a Versorgungsordnung A der Anlage 8 zu den AVR Anwendung.

 

XIV Weihnachtszuwendung

(a) Anspruchsvoraussetzungen

Der Mitarbeiter erhält in jedem Kalenderjahr eine Weihnachtszuwendung, wenn er

  1. am 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres im Dienst- oder Ausbildungsverhältnis (Buchst. A bis E der Anlage 7 zu den AVR) steht und
  2. seit dem 1. Oktober ununterbrochen in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis im Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche gestanden hat oder
    im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei demselben Dienstgeber in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gestanden hat oder steht und
  3. nicht in der Zeit vor dem 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem am 1. Dezember bestehenden Dienst- oder Ausbildungsverhältnis ausscheidet, es sei denn, dass er im unmittelbaren Anschluß daran in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis im Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche eintritt.

Dem Mitarbeiter, der für den gesamten Monat Dezember keine Dienstbezüge erhält, weil er zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit vom Dienst befreit ist, wird die Weihnachtszuwendung nicht gewährt.

Nur Erzbistum Hamburg: Ein Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtszuwendung nach Satz 1 besteht ab dem 1.1.2010 im Erzbistum Hamburg ausschließlich für diejenigen Mitarbeiter, die in Einrichtungen der stationären Krankenpflege (Krankenhäuser, Ambulanzen, Hospize) in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis stehen; die Verpflichtung der Träger aller übrigen caritativen Einrichtungen, ihren Mitarbeitern eine Weihnachtszuwendung zu zahlen, kann durch eine die Arbeitsbedingungen ergänzende Dienstvereinbarung (§ 38 MAVO), die den in der Anmerkung genannten Anforderungen zu entsprechen hat, aufgehoben oder in ihrem Umfang eingeschränkt werden.

Anmerkung zu Satz 3 von Abschnitt XIV Buchstabe (a) der Anlage 1 zu den AVR :

(1) Eine (Gesamt–)Mitarbeitervertretung und ein Dienstgeber können nach entsprechender Aufforderung einer von beiden Seiten für die Gesamtheit der Einrichtungen eines Trägers, für eine Einrichtung oder für Teile einer Einrichtung eine die Arbeitsbedingungen ergänzende Dienstvereinbarung schließen, durch die eine Aufhebung oder eine Einschränkung der Verpflichtung des Dienstgebers zur Zahlung einer Weihnachtszuwendung und/oder des Urlaubsgeldes gegenüber allen jeweils betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geregelt wird.

(2) Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung ist, dass die Gesamtheit der Einrichtungen eines Trägers, eine Einrichtung oder Teile einer Einrichtung sich in einer wirtschaftlich schwierigen Situation oder in einer außergewöhnlichen Wettbewerbssituation befinden, die absehbar dazu führen wird, dass die Leistungsangebote bei Anwendung der Regelungen der Weihnachtszuwendung und/ oder zum Urlaubsgeld nicht aufrecht erhalten werden können. Eine außergewöhnliche Wettbewerbssituation liegt insbesondere vor, wenn der überwiegende Teil konkurrierender Träger oder Dienste in der anbieterrelevanten Umgebung erkennbar andere Vergütungen zahlt.

(3) Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung ist weiterhin, dass der Dienstgeber der (Gesamt–) Mitarbeitervertretung die wirtschaftlich schwierige Situation bzw. die außergewöhnliche Wettbewerbssituation der Gesamtheit der Einrichtungen eines Trägers, einer Einrichtung oder Teilen einer Einrichtung umfassend schriftlich darlegt und eingehend erläutert. Dazu sind der (Gesamt–)Mitarbeitervertretung die erforderlichen Unterlagen schriftlich auszuhändigen. Der Dienstgeber hat der (Gesamt–)Mitarbeitervertretung einen eigenen Wirtschaftsprüfer oder eine andere sachkundige Person ihres Vertrauens zur Beurteilung der Situation zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Feststellung der wirtschaftlich schwierigen Situation bzw. der außergewöhnlichen Wettbewerbssituation erfolgt durch die Parteien der Dienstvereinbarung unter Berücksichtigung der Beurteilung der sachkundigen Personen. Jeweils ein Mitglied der zuständigen Regionalkommission der Mitarbeiterund der Dienstgeberseite kann beratend hinzugezogen werden.

(5) Die Dienstvereinbarung kann längstens für die Dauer von zwei Jahren geschlossen werden. Nach Ablauf der Laufzeit ist der Abschluss von weiteren Dienstvereinbarungen möglich.

(6) Die Dienstvereinbarung ist der vom Erzbischof von Hamburg mit der Wahrnehmung kirchenaufsichtlicher Zuständigkeiten betrauten Behörde, d.h. in der Regel dem Erzbischöflichen Generalvikariat, unmittelbar anzuzeigen und im Wortlaut vorzulegen. Die zuständige Behörde prüft die Dienstvereinbarung und ist berechtigt, diese aufheben, wenn eine wirtschaftlich schwierige Situation bzw. das Vorliegen einer außergewöhnlichen Wettbewerbssituation nach den Grundsätzen pflichtgemäßen Ermessens nicht nachvollziehbar dargelegt ist. Die Aufhebung kann rückwirkend erfolgen. Die Entscheidung der zuständigen Behörde erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der Dienstvereinbarung.

(7) Die zuständige Behörde entscheidet abschließend. Erfolgt die Vorlage der Dienstvereinbarung nicht unmittelbar nach deren Abschluss, d.h. binnen einer Frist von 4 Wochen nach deren Abschluss, so ist die Dienstvereinbarung unanfechtbar unwirksam. Entscheidet die zuständige Behörde nicht binnen der in Absatz 6 bestimmten Frist, so ist die Dienstvereinbarung unanfechtbar wirksam.

Übergangsregelung

Diejenigen Träger von caritativen Einrichtungen im Erzbistum Hamburg, welche sich im Sinne der Diözesanen Regelung vom 8. September 2010 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 16. Jg., Nr. 9, Art. 92, S. 134f, vom 17. September 2010) in einer wirtschaftlich schwierigen Situation oder in einer außergewöhnlichen Wettbewerbssituation befinden, sind berechtigt, sich in Ansehung der rückwirkenden Änderung der Diözesanen Regelung vom 26.11.2009 auf Vertrauensschutz zu berufen, wenn sie glaubhaft machen können, dass sie im Vertrauen auf die Fortgeltung der Diözesanen Regelung vom 26. November 2009 davon abgesehen haben, im bisherigen Verlauf des Jahres 2010 zeitgerecht vor den Fälligkeitszeitpunkten die jeweilige Mitarbeitervertretung zu Verhandlungen einer die Arbeitsbedingungen ergänzenden Dienstvereinbarung aufzufordern oder einen Antrag nach § 11 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des DCV e.V. zu stellen.

Diese Träger von caritativen Einrichtungen sind daher bis zum Abschluss einer Dienstvereinbarung oder bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 11 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des DCV e.V. fortgesetzt von der Verpflichtung freigestellt, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der jeweils betroffenen Einrichtung(en) das Urlaubsgeld und/oder die Weihnachtszuwendung zu zahlen, wenn sie unverzüglich, d.h. binnen einer Frist von zwei Monaten nach Veröffentlichung dieser Übergangsregelung, eine der Diözesanen Regelung vom 8. September 2010 entsprechende Aufforderung zur Verhandlung einer die Arbeitsbedingungen ergänzenden Dienstvereinbarung an die jeweilige Mitarbeitervertretung richten und/oder einen Antrag nach § 11 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des DCV e.V. bei der zuständigen Regionalkommission einreichen.

Diese Übergangsregelung betrifft ausschließlich das Urlaubsgeld und die Weihnachtszuwendung das Jahres 2010. Die Übergangsregelung wird hiermit rückwirkend zum 1. Juli 2010 in Kraft gesetzt.

(b) Anteilige Weihnachtszuwendung

Der Mitarbeiter, dessen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis vor dem 1. Dezember endet und der mindestens vom Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis im Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche gestanden hat, erhält die anteilige Weihnachtszuwendung,

1. wenn er wegen

a) Erreichens der Altersgrenze (§ 19 Abs. 3 und § 4 AT) oder

b) verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 18 AT) oder

c) Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Buchstabe a) oder b) der Anlage 17 zu den AVR aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist oder

d) Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug der Altersrente nach 36 oder 37 SGB VI oder § 236 oder § 236a SGB VI oder

e) eines mit Sicherheit zu erwartenden Personalabbaues gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat oder

f) wenn er im unmittelbaren Anschluß an sein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einem anderen Dienstgeber im Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche übertritt.

2. Die Mitarbeiterin außerdem, wenn sie wegen

a) Schwangerschaft oder

b) Niederkunft in den letzten drei Monaten oder

c) Aufnahme eines Kindes in ihre Obhut mit dem Ziel der Annahme als Kind in den letzten drei Monaten oder

d) Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug der Altersrente nach 237a SGB VI

gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn vor dem 1. Dezember das Ruhen des Dienstverhältnisses nach § 18 Abs. 4 AVR eintritt. Satz 1 Ziffer 2 Buchst. b gilt auch, wenn ein Mitarbeiter wegen der Niederkunft der Ehefrau in den letzten drei Monaten gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat. Satz 1 Ziffer 2 Buchst. c gilt für Mitarbeiter entsprechend.

Nur Erzbistum Hamburg: Satz 3 von Absatz (a) findet entsprechend Anwendung.

(c) Rückzahlungsverpflichtung

Hat ein Mitarbeiter die Weihnachtszuwendung nach Absatz a erhalten und scheidet er vor dem 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus, so hat er sie in voller Höhe zurückzuzahlen. Die Pflicht zur Rückzahlung entfällt, wenn

  1. der Mitarbeiter im unmittelbaren Anschluß an sein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einem anderen Dienstgeber im Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche übertritt oder
  2. der Mitarbeiter aus einem der in Absatz b Ziffer 1 Buchst. d und e genannten Gründe gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat oder
  3. der Mitarbeiter aus einem der in Absatz b Ziffer 2 genannten Gründe gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.

(d) Höhe der Weihnachtszuwendung

Die Weihnachtszuwendung beträgt - unbeschadet des Absatz e - 100 v.H. der dem Mitarbeiter nach § 2 der Anlage 14 zu den AVR während des Erholungsurlaubs zustehenden Bezüge, die diesem zugestanden hätten, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte. Dabei sind bei der Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 4 der Anlage 14 zu den AVR bei der 5-Tage-Woche 22 Urlaubstage, bei der 6-Tage-Woche 26 Urlaubstage und bei anderer Verteilung der Arbeitszeit die entsprechende Zahl von Urlaubstagen zugrunde zu legen.

Nur (Erz)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Limburg, Münster, Paderborn: Bei geringfügig beschäftigten Mitarbeitern im Sinne des § 8 Abs. 1 Ziffer 1 SGB IV ist die Weihnachtszuwendung gemäß Abschnitt Ila Abs. (c) der Anlage I zu den AVR in den monatlichen Dienstbezügen berücksichtigt.

In den Fällen, in denen am Tag vor Eintritt der Elternzeit Anspruch auf Bezüge oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestehen und während der Elternzeit eine Erziehungsgeld unschädliche Teilzeitbeschäftigung bei demselben Dienstgeber ausgeübt wird, bemisst sich die Weihnachtszuwendung abweichend von Unterabs. 1. Für jeden Kalendermonat bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes erhält der Mitarbeiter ein Zwölftel der Weihnachtszuwendung, deren Höhe sich aus dem Beschäftigungsumfang am Tage vor Beginn des Elternzeits ergibt, wenn dies für ihn günstiger ist. Für jeden Kalendermonat nach Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes erhält der Mitarbeiter ein Zwölftel der Weihnachtszuwendung, deren Höhe sich aus dem Beschäftigungsumfang im Bemessungsmonat (Abs. (d) Unterabs. 1 und 3 entsprechend) ergibt.

Für den Mitarbeiter, dessen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis später als am 1. September des laufenden Kalenderjahres begonnen hat, tritt an die Stelle des Monats September der erste volle Kalendermonat des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.

Für den Mitarbeiter, der unter Absatz b fällt und der im Monat September nicht mehr im Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gestanden hat, tritt an die Stelle des Monats September der letzte volle Kalendermonat, in dem das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis vor dem Monat September bestanden hat.

Die Weihnachtszuwendung nach Absatz d und e erhöht sich um 25,56 EUR für jedes Kind, für das dem Mitarbeiter für den Monat September bzw. nach Absatz d Unterabs. 2 oder 3 maßgebenden Kalendermonat Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zugestanden hat oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 Einkommensteuergesetz oder des § 3 oder des § 4 Bundeskindergeldgesetz zugestanden hätte. Abschnitt V C Abs. (d) und Abs. (e) der Anlage 1 zu den AVR ist entsprechend anzuwenden.

Hat die arbeitsvertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit des Mitarbeiters in dem maßgebenden Kalendermonat weniger als die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechend vollbeschäftigten Mitarbeiters betragen, erhöht sich die Weihnachtszuwendung statt um den Bezug nach Unterabsatz 5 um den Anteil des Betrages, der dem Maße der mit ihm vereinbarten Arbeitszeit entspricht.

(e) Gekürzte Weihnachtszuwendung

Der Mitarbeiter, der im laufenden Kalenderjahr nicht für alle Kalendermonate einen Anspruch auf Bezüge aus einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis bei demselben Dienstgeber hat, erhält eine gekürzte Weihnachtszuwendung. Sie beträgt für jeden Kalendermonat, für den der Mitarbeiter im laufenden Kalenderjahr Anspruch auf Bezüge hat, ein Zwölftel der Weihnachtszuwendung gemäß Absatz d.

Angerechnet werden jedoch Kalendermonate, für die ein Mitarbeiter Krankenbezüge nach Abschnitt XII der Anlage I zu den AVR erhält oder keine Bezüge erhalten hat wegen

  1. der Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn er vor dem 1. Dezember entlassen worden ist und nach der Entlassung die Arbeit unverzüglich wieder aufgenommen hat,
  2. der Beschäftigungsverbote nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,
  3. der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeldgesetz bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tage vor Eintritt des Elternzeits Anspruch auf Bezüge oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.

(f) Zahlung der Weihnachtszuwendung

Die Weihnachtszuwendung soll spätestens am 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres gezahlt werden. Bei Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses bzw. bei Eintritt des Ruhens des Dienstverhältnisses ( § 18 Abs. 4 AT) soll die Weihnachtszuwendung bei Beendigung bzw. bei Eintritt des Ruhens des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses gezahlt werden.

(g) Anrechnung von Leistungen

Hat ein Mitarbeiter nach Absatz b oder entsprechenden Vorschriften einer anderen arbeitsrechtlichen Ordnung bereits eine Weihnachtszuwendung erhalten und erwirbt er für dasselbe Kalenderjahr einen weiteren Anspruch auf eine Weihnachtszuwendung, vermindert sich diese Weihnachtszuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den die Weihnachtszuwendung gezahlt worden ist. Dies gilt auch für eine Weihnachtszuwendung aus einer Beschäftigung während der Elternzeit nach dem Bundeselterngeldgesetz. Der Erhöhungsbetrag wird für das nach Absatz d Unterabs. 4 zu berücksichtigende Kind in jedem Kalenderjahr nur einmal bezahlt.

 

Anmerkung 1
Der Tätigkeit im Bereich der katholischen Kirche steht gleich eine Tätigkeit in der evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist.

Anmerkung 2
Wegen der Festschreibung der Weihnachtszuwendung beträgt abweichend von Abs. d Unterabs. 1 Satz 1 der Bemessungssatz für die Weihnachtszuwendung vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 80,84 v.H. und ab 1. Januar 2009 77,51 v.H.

Anmerkung 3:
Der Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes in Abschnitt XIV Abs. (d) Unterabs. 2 und Abs. (e) Unterabs. 2 Nr. 3 ist im Falle der Annahme als Kind nach § 1752 BGB die Zeitspanne gleichzusetzen, die seit der Aufnahme des Kindes in die Obhut der Mitarbeiterin und des Mitarbeiters verstrichen ist. Der Anspruch besteht im übrigen längstens bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres.

 

XV Zuwendungen im Todesfall

(a) Beim Tode des Mitarbeiters, der sich nicht im Sonderurlaub nach § 10 Abs. 1 der Anlage 14 zu den AVR befindet und dessen Dienstverhältnis nicht nach § 18 Abs. 4 AT ruht, erhalten

a) der überlebende Ehegatte,

b) die Abkömmlinge des Mitarbeiters

Sterbegeld.

Als Sterbegeld werden für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und für zwei weitere Monate die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) des Verstorbenen gewährt.

(b) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes a nicht vorhanden, ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren

a) Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des Mitarbeiters mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist;

b) sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.

c) Hat der Mitarbeiter im Sterbemonat keinen Anspruch auf Dienstbezüge wegen Elternzeit oder auf Krankenbezüge wegen Ablauf der Fristen des Abschnitts XII der Anlage 1 zu den AVR oder hat die Mitarbeiterin zur Zeit ihres Todes Mutterschaftsgeld nach § 13 Mutterschutzgesetz bezogen, werden als Sterbegeld für den Sterbetag und die restlichen Kalendertage des Sterbemonats sowie für zwei weitere Monate die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) des Verstorbenen gewährt.
Das Sterbegeld wird in einer Summe ausgezahlt.

(d) Sind an den Verstorbenen Dienstbezüge oder Vorschüsse über den Sterbetag hinaus gezahlt worden, werden diese auf das Sterbegeld angerechnet.

(e) Die Zahlung an einen der nach Absatz a oder Absatz b Berechtigten bringt den Anspruch der übrigen gegenüber dem Dienstgeber zum Erlöschen. Sind Berechtigte nach Absatz a oder Absatz b nicht vorhanden, werden über den Sterbetag hinausbezahlte Bezüge für den Sterbemonat nicht zurückgefordert.

(f) Wer den Tod des Mitarbeiters vorsätzlich herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch auf das Sterbegeld.

(g) Das Sterbegeld verringert sich um den Betrag, den die nach Absatz a oder Absatz b Berechtigten als Sterbegeld aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer Ruhegeldeinrichtung erhalten.

 

Anmerkung

Vergütungsgruppenzulagen gelten bei der Berechnung des Sterbegeldes als Bestandteil der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR).