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Richtlinien für Arbeitsverträge
in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

AVR-Vergütungsberechnung Anlagen 2, 2b, 2d für Neueinstellungen ab 1.7.2008
AVR-Vergütungsberechnung Anlagen 2a, 2c für Neueinstellungen ab 1.7.2008

Allgemeiner Teil (AT) § 2a Übergangsregelung zum Geltungsbereich

 

§ 2a Übergangsregelung für die Bundesländer und den Teil des Landes Berlin, für die das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt

(1) Die AVR gelten für die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter im Gebiet der neuen Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bis einschließlich 2. Oktober 1990 nicht galt, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 22.

 

(2) Allgemeiner Teil der AVR

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 23 finden Anwendung.

Übergangsvorschriften zu den §§ 2 und 3: entfallen

Übergangsvorschrift zu § 11a Abs. 5 (Dienstzeit):

Zeiten erfüllter Wehrpflicht in der ehemaligen DDR werden angerechnet.

Übergangsvorschrift zu § 18 (Beendigung des Dienstverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit):

Von dieser Bestimmung bleiben die gesetzlichen Regelungen, die übergangsweise gelten, unberührt.

 

(3) Anlage 1 zu den AVR

Die Bestimmungen der Anlage 1 finden mit folgender Maßgabe Anwendung:

Abweichungen von der Erhöhung des Bemessungssatzes zum 1. Januar 2007

(a) Die Erhöhung des Bemessungssatzes ab 1. Januar 2007 kann bis zum 31. Dezember 2008 durch Dienstvereinbarung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

(b) Dabei hat der Dienstgeber die Mitarbeitervertretung in Schriftform über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung so umfassend zu informieren, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Bestehen für die Einrichtung oder den Träger nach den Vorschriften des Handels- oder Steuerrechts Rechnungs-, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, sind der Jahresabschluss nach den jeweils maßgeblichen Gliederungsvorschriften sowie der Anhang und, sofern zu erstellen, der Lagebericht vorzulegen. Ist die Einrichtungen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sind der auf die Einrichtung bezogene Teil des Verwaltungshaushalts und der Jahresrechnung vorzulegen. Der Text dieser Dienstvereinbarung ist der zuständigen Unterkommission unter Mitteilung der Anzahl der betroffenen Mitarbeiter zur Kenntnisnahme vorzulegen. 

(c) Soweit für Mitarbeiter zum 01.01.2007 der Beschluss einer Unterkommission gilt, kann der Anspruch auf die Anpassung ganz oder teilweise auch ohne Verpflichtung zur Vorlage des Absatzes b Sätze 2 und 3 genannten Unterlagen für die Laufzeit des Beschlusses der Unterkommission durch Dienstvereinbarung ausgeschlossen werden. 

 

Übergangsvorschrift zu Abschnitt III (Grundvergütung):

Bei Mitarbeitern, die am 30. Juni 1991 schon und am 1. Juli 1991 noch im Dienstverhältnis stehen, ist für die Zuordnung zur zutreffenden Lebensaltersstufe der Grundvergütung der Tag ihres Eintritts in den kirchlich-caritativen Dienst zugrunde zu legen.

 

Übergangsvorschrift zu Abschnitt XIV (Weihnachtszuwendung):

1. Die Höhe der Zuwendung nach Absatz e beträgt - unbeschadet des Absatz f - 75 v.H. der Urlaubsvergütung, die dem Mitarbeiter zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte.

2. Wegen der Festschreibung der Weihnachtszuwendung beträgt abweichend von Ziffer 1 der Bemessungssatz für die Weihnachtszuwendung vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 60,63 v.H. und ab 1. Januar 2009 58,13 v.H.

 

(4) Anlagen 2, 2a, 2b, 2c und 2d zu den AVR (Vergütungsgruppen für Mitarbeiter/-innen)

Die Anlagen 2, 2a, 2b, 2c und 2d werden mit folgender Maßgabe angewandt:

1.

a) Bei Mitarbeiter/-innen, die am 30. Juni 1991 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Juli 1991 zu demselben Dienstgeber fortbesteht, und deren Eingruppierung von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungsgruppe bzw. Ziffer oder von der Zeit einer Berufstätigkeit abhängt, wird die vor dem 1. Juli 1991 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Anlagen 2, 2a, 2b, 2c und 2d in der Fassung vom 1. Juli 1991 bereits seit dem Tag ihres Eintritts in den kirchlich-caritativen Dienst gegolten hätten.

b) Bei Mitarbeitern, die am 30. November 1991 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Dezember 1991 zu demselben Dienstgeber fortbesteht und deren Eingruppierung von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungsgruppe bzw. Ziffer oder von der Zeit einer Berufstätigkeit abhängt, wird ab 1. Dezember 1991 die vor dem 1. Dezember 1991 zurückgelegte Zeit entsprechend den allgemeinen Regelungen des Abschnitts Ia der Anlage 1 zu den AVR angerechnet.

2. (entfällt)

3. Die in den Tätigkeitsmerkmalen bzw. Anmerkungen in festen Beträgen ausgebrachten Zulagen werden vom 01. Januar 2007 an in Höhe 93,5 v.H. gezahlt

 

(5) Anlagen 3 bis 3d (Grundvergütung)

Für den in § 2a Abs. 1 AT beschriebenen Geltungsbereich sind die Grundvergütungen und Gesamtvergütungen in eigenen Tabellen festgelegt.

 

(6) Anlage 4 zu den AVR (Ortszuschlag)

Die Beträge des Ortszuschlags sind für den in § 2a Abs. 1 AT beschriebenen Geltungsbereich in einer eigenen Tabelle festgelegt.

 

(7) Anlage 5 zu den AVR (Arbeitszeitregelung)

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 10 finden Anwendung.

Übergangsvorschrift zu § 1 Abs. 1 Satz 1 (Regelmäßige Arbeitszeit):

Die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter beträgt durchschnittlich 40 Stunden in der Woche statt 39,0 Stunden.

 

(7a) Anlage 5a zu den AVR (Sonderregelungen zur Arbeitszeitregelung)

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 finden Anwendung.

 

(7b) Anlage 5b zu den AVR (Mobilzeit durch Dienstvereinbarung)

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 finden Anwendung.

 

(7c) Anlage 5c zu den AVR (Langzeitkonto)

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 7 finden Anwendung.

 

(8) Anlage 6 zu den AVR (Überstundenregelung)

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 finden Anwendung.

 

(9) (10) entfallen

 

(11) Anlage 8 zu den AVR (Versorgungsordnung)

Die Bestimmungen der Anlage 8 finden ab 1. Januar 1997 Anwendung.

 

(12) Anlage 9 zu den AVR (Vermögenswirksame Leistungen)

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die vermögenswirksame Leistung für den vollbeschäftigten Mitarbeiter und den zur Ausbildung Beschäftigten monatlich 6,65 EUR beträgt. Der nicht vollbeschäftigte Mitarbeiter erhält von dem Betrag nach Satz 1 den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.

 

(13) entfällt

 

(14) Anlagen 11 und 11a zu den AVR (Beihilferegelung, Geburtsbeihilfe)

Die Bestimmungen über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in den Anlagen 11 und 11a finden mit der Maßgabe Anwendung, dass lediglich eine Geburtsbeihilfe gemäß Anlage 11a gewährt wird.

 

(15) Anlage 12 zu den AVR (Bewertung der Unterkünfte für Mitarbeiter)

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 finden vorerst keine Anwendung.

 

(16) Anlagen 13 und 13a zu den AVR (Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld und Reisekostenerstattung)

Die Bestimmungen über Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld und Reisekostenerstattung finden Anwendung.

Übergangsvorschrift:

Solange noch keine entsprechenden Bestimmungen in dem jeweiligen Bereich vorliegen, gelten die entsprechenden Bestimmungen für die Angestellten des Bundes.

 

(17) Anlage 14 zu den AVR (Erholungsurlaub, Urlaubsgeld, Sonderurlaub)

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 10 finden Anwendung.

Das Urlaubsgeld für den am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter und den zu seiner Ausbildung Beschäftigten beträgt einheitlich 255,65 Euro.

 

(18) Anlage 15 zu den AVR (Übergangsgeld)

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 finden Anwendung.

Übergangsvorschriften zu den §§ 1 und 2:
(entfallen)

 

(19) Anlage 16 zu den AVR (Jubiläumszuwendung)

Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 finden Anwendung.

 

(20) Anlage 17 zu den AVR (Altersteilzeitregelung)

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 11 finden Anwendung.

 

(21) (mit Ablauf des 31.10.2009 entfallen)

 

(22) Anlage 19 zu den AVR (Modellprojekte)

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 finden Anwendung.

 

(23) Besitzstandswahrung

Verringern sich für den Mitarbeiter, der am 30. Juni 1991 schon und am 1. Juli 1991 noch in einem unter die AVR fallenden Dienstverhältnis steht, durch die am 1. Juli 1991 in Kraft tretenden Regelungen die am 30. Juni 1991 nach den bisher geltenden Vorschriften zustehenden monatlichen Bezüge, wird der Unterschiedsbetrag als persönliche Zulage weitergezahlt. Die persönliche Zulage vermindert sich um Höhergruppierungsgewinne, um Zulagen (mit Ausnahme der Zulagen nach Abschnitt VII und VIII der Anlage 1 zu den AVR) sowie um allgemeine Anpassungen der Bezüge.