Die Internetseite für Mitarbeitervertretungen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz



Nach dem Download: Die aktuelle Originaldatei finden Sie unter

Richtlinien für Arbeitsverträge
in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

AVR-Vergütungsberechnung Anlagen 2, 2b, 2d für Neueinstellungen ab 1.7.2008
AVR-Vergütungsberechnung Anlagen 2a, 2c für Neueinstellungen ab 1.7.2008

 Anlage 14: Erholungsurlaub, Urlaubsgeld, Sonderurlaub

 

I. Erholungsurlaub

II. Urlaubsgeld

III. Sonderurlaub

§ 10 Sonderurlaub

 

 

I. Erholungsurlaub

§ 1 Entstehung des Anspruchs

(1) Die Mitarbeiter und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten erhalten in jedem Urlaubsjahr einen Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Erholungsurlaub dient der Erhaltung der Gesundheit. Der Mitarbeiter ist deshalb verpflichtet, den Erholungsurlaub tatsächlich zu nehmen und darf während des Erholungsurlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.

(3) Der Dienstgeber setzt auf Antrag des Mitarbeiters den Erholungsurlaub zeitlich fest. Dabei hat er die Urlaubswünsche des Mitarbeiters zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, diesen entgegenstehen.

Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Mitarbeiter dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 der Anlage 1 zu den AVR) verlangt.

(4) Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden. Kann der Erholungsurlaub aus dringenden dienstlichen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden oder ist eine Teilung des Erholungsurlaubs aus Gründen gerechtfertigt, die in der Person des Mitarbeiters liegen, so ist diese zulässig. Bei einer Teilung muss jedoch ein Teil des Erholungsurlaubs so bemessen sein, dass der Mitarbeiter mindestens für 14 aufeinanderfolgende Werktage vom Dienst befreit ist.

(5) Der Erholungsurlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Erholungsurlaub aus dringenden dienstlichen Gründen oder aus Gründen, die in der Person des Mitarbeiters liegen, bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Hat der Mitarbeiter den ihm zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist ihm der Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

Wird die Wartezeit (Absatz 6) erst nach Ablauf des Urlaubsjahres erfüllt, ist der Urlaub spätestens bis zum Ende des folgenden Urlaubsjahres anzutreten.
Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt.

(6) Der Erholungsurlaub kann erstmalig nach Ablauf von sechs Monaten seit Einstellung (Wartezeit) geltend gemacht werden.

Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Entsprechendes gilt, wenn gemäß § 18 Abs. (4) AT das Ruhen des Dienstverhältnisses eintritt. Scheidet der Mitarbeiter wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 18 Abs. 1 und § 2 AT AVR) oder durch Erreichung der Altersgrenze ( § 19 Abs. 3 AT) aus dem Dienstverhältnis aus, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Dienstverhältnis in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres endet, und zwölf Zwölftel, wenn das Dienstverhältnis in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet.

Der Urlaubsanspruch vermindert sich für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung und eines Sonderurlaubs nach § 10 jeweils um ein Zwölftel. Die Verminderung unterbleibt für drei Kalendermonate eines Sonderurlaubs zum Zwecke der beruflichen Fortbildung, wenn der Dienstgeber ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat."

Ergeben sich bei der Berechnung des anteiligen Jahresurlaubs Bruchteile eines Urlaubstages, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind diese auf einen vollen Urlaubstag aufzurunden. Vor Anwendung der Unterabsätze 2 und 3 sind der Erholungsurlaub und ein etwaiger Zusatzurlaub, mit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem Neunten Sozialgesetzbuch, zusammenzurechnen.

(7) Erkrankt der Mitarbeiter während des Erholungsurlaubs und zeigt er dies unverzüglich an, so werden ihm die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen der Mitarbeiter arbeitsunfähig war, auf den Urlaub nicht angerechnet; Abschnitt XIIa Abs. a der Anlage 1 zu den AVR gilt entsprechend. Der Mitarbeiter hat nach Ablauf des Erholungsurlaubs seinen Dienst an dem im voraus festgelegten Tag wieder aufzunehmen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit über diesen Zeitpunkt hinaus an, so hat er nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit unverzüglich den Dienst aufzunehmen. Die wegen Arbeitsunfähigkeit nachzugewährenden Urlaubstage werden vom Dienstgeber auf Antrag des Mitarbeiters erneut festgesetzt.

 

§ 2 Bezüge während des Erholungsurlaubs

(1) Während des Erholungsurlaubs erhält der Mitarbeiter die Dienstbezüge nach Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR einschließlich der Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, die er erhalten würde, wenn er sich nicht im Urlaub befände. Haben sich die Dienstbezüge und die Zulagen oder eine dieser Leistungen während der letzten drei Kalendermonate vor dem Beginn des Erholungsurlaubs zuungunsten des Mitarbeiters verändert, so bemessen sich diese während des Erholungsurlaubs nach den durchschnittlichen Dienstbezügen bzw. Zulagen, die der Mitarbeiter im genannten Berechnungszeitraum erhalten hat. Dabei bleiben Kürzungen der Dienstbezüge bzw. der Zulagen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, für die Berechnung der Dienstbezüge bzw. Zulagen außer Betracht. Beim Vorliegen der Voraussetzungen erhält der Mitarbeiter zusätzlich pro Urlaubstag einen Aufschlag nach Absatz 3.

(2) Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch Monatspauschalen der in Absatz 3 genannten Bezüge. Solange dem Mitarbeiter die Monatspauschale zusteht, sind die entsprechenden Bezüge bei der Errechnung des Aufschlages nicht zu berücksichtigen.

(3) Der Aufschlag ermittelt sich aus dem Tagesdurchschnitt der Zeitzuschläge nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f der Anlage 6a zu den AVR, der Überstundenvergütung nach § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR, dem Zeitzuschlag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a der Anlage 6a zu den AVR für ausgeglichene Überstunden, der Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft nach § 7 Abs. 5 und Abs. 6, § 9 Abs. 1, 2, 3 und 5 der Anlage 5 zu den AVR, der Mehrarbeitsvergütung für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter nach Abschnitt IIa Satz 3 der Anlage 1 zu den AVR sowie den Aufschlagszahlungen nach dieser Vorschrift während der letzten drei Kalendermonate vor dem Beginn des Urlaubs.

(4) Der Tagesdurchschnitt nach Absatz 3 beträgt bei der Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit auf fünf Tage 1/65, bei einer Verteilung auf sechs Tage 1/78 aus der Summe der in den dem Urlaubsbeginn vorangegangenen drei Kalendermonaten gezahlten Zeitzuschläge nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f der Anlage 6a zu den AVR, der Überstundenvergütung nach § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR, des Zeitzuschlages nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a der Anlage 6a zu den AVR für ausgeglichene Überstunden, der Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft nach § 7 Abs. 5 und Abs. 6, § 9 Abs. 1, 2, 3 und 5 der Anlage 5 zu den AVR, der Mehrarbeitsvergütung für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter nach Abschnitt IIa Satz 2 der Anlage 1 zu den AVR sowie der Aufschlagszahlungen nach Absatz 3. Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit weder auf fünf noch auf sechs Tage verteilt, ist der Tagesdurchschnitt entsprechend zu ermitteln. Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Drei-Kalendermonate-Berechnungszeitraumes.

(5) Werden die in Absatz 3 genannten Bezüge in Monatspauschalen festgesetzt (vgl. z.B. § 1 Abs. 4 der Anlage 6a zu den AVR), ist Absatz 2 zu beachten. Wird eine der Leistungen nach Absatz 3, die im Drei-Kalendermonate-Berechnungszeitraum zur Auszahlung gelangt, dem Mitarbeiter nicht für jeden Monat mit einer Monatspauschale vergütet, gilt die Monatspauschale in diesem Falle nicht als eine in Monatsbeträgen festgelegte Zulage. Die Monatspauschale ist in diesem Falle in die Berechnung des Tagesdurchschnitts gemäß Absatz 4 einzubeziehen.

(6) Mitarbeiter, die ohne Erlaubnis während des Urlaubs gegen Entgelt arbeiten, verlieren hierdurch den Anspruch auf die Urlaubsvergütung für die Tage der Erwerbstätigkeit.

 

§ 3 Dauer des Erholungsurlaubs

(1) Der Urlaub des Mitarbeiters, dessen durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (Anlage 5 zu den AVR) auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist (Fünftagewoche), beträgt, soweit nicht eine für den Mitarbeiter günstigere gesetzliche Regelung (z.B. für Jugendliche und schwerbehinderte Menschen) oder für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (Anlage 7 zu den AVR) eine Sonderregelung getroffen ist,

a) bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
b) bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage,
c) nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.

(2) (entfällt)

(3) (entfällt)

(4) Für die Urlaubsberechnung wird das Lebensjahr des Mitarbeiters zugrunde gelegt, das er im Laufe des Urlaubsjahres vollendet. Für die Urlaubsberechnung bei Jugendlichen ist das Lebensalter zu Beginn des Urlaubsjahres maßgebend. Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Mitarbeiter dienstplanmäßig oder in seiner Einrichtung oder Dienststelle üblicherweise zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. Endet eine Dienstleistung nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem die Dienstleistung begonnen hat.

(5) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 und 4 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ein Zusatzurlaub nach § 4 Abs. 2 bis Abs. 7, dem Schwerbehindertengesetz und nach den Vorschriften für politisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt.

Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 und 4 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ein Zusatzurlaub nach § 4 Abs. 2 bis Abs. 7, nach dem Schwerbehindertengesetz und nach den Vorschriften für politisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt.
Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt vorübergehend geändert, ist die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Urlaubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.
Ergeben sich bei der Berechnung des Erholungsurlaubs nach den Unterabsätzen 1 bis 3 Bruchteile eines Urlaubstages, die mindestens einen halben Tag ergeben, so sind diese auf einen vollen Urlaubstag aufzurunden.

 

§ 4 Zusatzurlaub

(1) Zu dem nach § 3 zu gewährenden Urlaub erhalten einen Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen die Mitarbeiter, die mehr als 50 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit (Anlage 5 zu den AVR)

a) in Kontrollbereichen von Bestrahlungsabteilungen arbeiten oder in Laboratorien mit Radionukliden umgehen,
b) mit der Pflege und Behandlung von Infektionskranken betraut sind,
c) mit infektiösem Material arbeiten.

(2) Der Mitarbeiter, der Wechselschichtarbeit ( § 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Anlage 5 zu den AVR) oder Schichtarbeit (§ 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Anlage 5 zu den AVR) zu leisten hat, erhält bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens

113 Arbeitsstunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1 Arbeitstag,
225 Arbeitsstunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 2 Arbeitstage,
338 Arbeitsstunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 3 Arbeitstage,
450 Arbeitsstunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 4 Arbeitstage

Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.

Der Mitarbeiter, der die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, erhält bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens

150 Arbeitsstunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1 Arbeitstag,
300 Arbeitsstunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 2 Arbeitstage,
450 Arbeitsstunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 3 Arbeitstage,
600 Arbeitsstunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 4 Arbeitstage

Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.

(3) Für den Mitarbeiter, der spätestens mit Ablauf des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch auf Zusatzurlaub nach Absatz 2 entsteht, das 50. Lebensjahr vollendet hat, erhöht sich der Zusatzurlaub nach Absatz 2 um einen Arbeitstag.

(4) Bei der Anwendung des Absatz 2 werden nur die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigt.
Hinweis Wolfram Schiering: Diese in den gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Ausschlussregelung ist unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB und ist deshalb unwirksam; siehe BAG-Beschluss vom 15.07.2009, 5 AZR 993/08: Anspruch auf Zusatzurlaub auch für nächtlichen Bereitschaftsdienst

(5) Der Zusatzurlaub nach Absatz 2 darf insgesamt vier Arbeitstage - in Fällen des Absatz 3 fünf Arbeitstage - für das Urlaubsjahr nicht überschreiten.

(6) Bei dem nicht vollbeschäftigten Mitarbeiter ist die Zahl der in Absatz 2 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechend vollbeschäftigten Mitarbeiters zu kürzen. Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger oder mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 zu ermitteln. Ergeben sich bei der Berechnung des Zusatzurlaubs Bruchteile eines Urlaubstages, die mindestens einen halben Tag ergeben, so sind diese auf einen vollen Urlaubstag aufzurunden.

(7) Der Zusatzurlaub bemißt sich nach der bei demselben Dienstgeber im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung. Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres.

(8) Zusatzurlaub nach Absatz 1 bis Absatz 7 wird bei Zusammentreffen mehrerer Anspruchsvoraussetzungen bei der Fünf-Tage-Woche nur bis zu insgesamt fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt. Besteht allein Anspruch auf Zusatzurlaub nach Absatz 1, werden der Zusatzurlaub und der Erholungsurlaub nach § 3 bei der Fünf-Tage-Woche nur bis zu 34 Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt. Bei einer anderweitigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit ( § 3 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 erhöht oder vermindert sich die höchstmögliche Anzahl der Zusatzurlaubstage (Satz 1) und der Gesamturlaubstage (Satz 2) entsprechend.

 

§ 5 Urlaub bei Beendigung des Dienstverhältnisses

(1) Soweit im Zeitpunkt einer Kündigung des Dienstverhältnisses der entstandene Urlaubsanspruch ( § 1 Abs. 6) noch nicht erfüllt ist, ist der Erholungsurlaub während der Kündigungsfrist zu gewähren und zu nehmen. Soweit der Erholungsurlaub aus dienstlichen Gründen nicht gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist nicht ausreicht oder das Dienstverhältnis durch Auflösungsvertrag ( § 19 Abs. 2 AT) endet, ist der Erholungsurlaub abzugelten. Dasselbe gilt, wenn das Dienstverhältnis wegen verminderter Erwerbsfähigkeit endet ( § 18 Abs. 1 und 2 AT) oder zum Ruhen kommt ( § 18 Abs. 4 AT). Kann wegen Arbeitsunfähigkeit der Erholungsurlaub bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr genommen werden, besteht ein Abgeltungsanspruch nur dann, wenn nach Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Dienstverhältnis dessen Arbeitsunfähigkeit noch im Urlaubsjahr, für das der Urlaubsanspruch entstanden ist, bzw. im Übertragungszeitraum (§ 1 Abs. 5) so rechtzeitig endet, dass bei bestehendem Dienstverhältnis der Urlaub hätte verwirklicht werden können. Wird Urlaub abgegolten, so erhält der Mitarbeiter für jeden abzugeltenden Urlaubstag bei einer Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage 1/22, bei einer Verteilung auf sechs Tage 1/26 der Dienstbezüge nach Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR einschließlich der Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind. Zusätzlich erhält der Mitarbeiter beim Vorliegen der Voraussetzungen pro Urlaubstag, der abgegolten wird, einen Aufschlag nach § 2 Abs. 3. In anderen Fällen ist der Bruchteil entsprechend zu ermitteln.

(2) Erholungsurlaub, der im selben Urlaubsjahr von einem früheren Dienstgeber gewährt oder abgegolten wurde, wird auf die Urlaubsdauer angerechnet. Beim Ausscheiden eines Mitarbeiters ist der Dienstgeber verpflichtet, in einer Bescheinigung die Dauer des in dem laufenden Urlaubsjahr erhaltenen oder abgegoltenen Erholungsurlaubs zu vermerken und dem Mitarbeiter auszuhändigen.

 

II. Urlaubsgeld

§ 6 Anspruchsvoraussetzung

(1) Der Mitarbeiter und der gemäß Anlage 7 zu den AVR zu seiner Ausbildung Beschäftigte erhält in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld, wenn er

  1. am 1. Juli in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis steht und
  2. seit dem 1. Januar ununterbrochen als Mitarbeiter, Krankenpflegeschülerin, Kinderkrankenpflegeschülerin, Krankenpflegeschüler, Krankenpflegehelferin, Krankenpflegehelfer, Praktikant, Lehrling und Anlernling (Anlage 7 zu den AVR) im Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche gestanden hat und
  3. mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge hat. Besteht ein solcher Anspruch nur wegen Ablaufs der Bezugsfristen für die Krankenbezüge oder wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen Inanspruchnahme der Elternzeit nicht, genügt es, wenn ein Anspruch auf Vergütung oder Bezüge für mindestens drei volle Kalendermonate des ersten Kalenderhalbjahres bestanden hat. Ist nur wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen Inanspruchnahme der Elternzeit auch die Voraussetzung des Satzes 2 nicht erfüllt, ist dies unschädlich, wenn der Mitarbeiter im unmittelbaren Anschluss an den Ablauf der Schutzfristen des § 6 Mutterschutzgesetz oder im unmittelbaren Anschluss an die Elternzeit - oder lediglich wegen Arbeitsunfähigkeit oder Erholungsurlaubs später als am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Schutzfristen bzw. der Elternzeit - die Arbeit in diesem Kalenderjahr wieder aufnimmt.

Nur Erzbistum Hamburg: Ein Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes nach den Sätzen 1-3 besteht ab dem 1.1.2010 im Erzbistum Hamburg ausschließlich für diejenigen Mitarbeiter, die in Einrichtungen der stationären Krankenpflege (Krankenhäuser, Ambulanzen, Hospize) in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis stehen; die Verpflichtung der Träger aller übrigen caritativen Einrichtungen, ihren Mitarbeitern ein Urlaubsgeld zu zahlen, ist bis auf Weiteres außer Kraft gesetzt.

(2) (entfällt)

(3) Das Urlaubsgeld ist nicht gesamtversorgungsfähig und bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

(4) Eine Unterbrechung im Sinne des Absatz 1 Nr. 2 liegt vor, wenn zwischen den Dienstverhältnissen bzw. Ausbildungsverhältnissen im Sinne dieser Vorschrift ein oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - liegen, an denen das Dienstverhältnis oder Ausbildungsverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Mitarbeiter in dem zwischen diesen Rechtsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzuges an einen anderen Ort benötigt hat.

Anmerkung 1:
Der Tätigkeit im Bereich der katholischen Kirche steht gleich eine Tätigkeit in der evangelischen Kirche, in einem diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die dem diakonischen Werk angeschlossen ist.
Anmerkung 2:
Als Anspruch auf Vergütung oder Bezüge (Abs. 1 Satz 2) gilt auch der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für die Zeit der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 Mutterschutz-gesetz

 

§ 7 Höhe des Urlaubsgeldes

(1) Das Urlaubsgeld beträgt

a) für die am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 1 bis 5b der Anlagen 2, bzw. 2b und 2d zu den AVR und der Vergütungsgruppen Kr 14 bis Kr 7 der Anlagen 2a und 2c zu den AVR 255,65 Euro,

b) für die am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 5c bis 12 der Anlagen 2 bzw. 2b und 2d zu den AVR und der Vergütungsgruppen Kr 6 bis Kr 1 der Anlagen 2a und 2c zu den AVR 332,34 Euro,

c) für den gemäß der Anlage 7 zu den AVR zu seiner Ausbildung Beschäftigten 255,65 Euro.

(2) Der am 1. Juli teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter, der unter die Anlagen 2, 2a, 2b, 2c oder 2d zu den AVR fällt, erhält vom Urlaubsgeld für Vollbeschäftigte den Anteil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.

Nur Bistümer Aachen, Essen, Köln, Limburg, Münster, Paderborn: Bei geringfügig beschäftigten Mitarbeitern im Sinne des § 8 Abs. 1 Ziffer 1 SGB IV ist das Urlaubsgeld gemäß Abschnitt IIa Abs. (c) der Anlage 1 zu den AVR in den monatlichen Dienstbezügen berücksichtigt.

 

§ 8 Anrechnung von Leistungen

Wird dem Mitarbeiter oder dem zu seiner Ausbildung Beschäftigten bereits aus einem anderen Rechtsgrunde ein Urlaubsgeld oder eine ihrer Art nach entsprechende Leistung vom Dienstgeber gewährt, ist diese Leistung auf das nach § 7 zu zahlende Urlaubsgeld anzurechnen.

 

§ 9 Auszahlung des Urlaubsgeldes

(1) Das Urlaubsgeld ist mit den Bezügen für den Monat Juli auszuzahlen. In den Fällen des § 6 Abs. (1) Nr. 3 Satz 3 wird das Urlaubsgeld mit den ersten Bezügen nach Wiederaufnahme der Arbeit ausgezahlt.

(2) Ist das Urlaubsgeld gezahlt worden, obwohl es nicht zustand, ist es in voller Höhe zurückzuzahlen.

 

III. Sonderurlaub

§ 10 Sonderurlaub

(1) Der Mitarbeiter soll auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge erhalten, wenn er

a.) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

b.) einen nach ärztlichem Attest pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge aus anderen als den in Abs. 1 genannten Gründen kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.

(3) Der Mitarbeiter soll den Sonderurlaub schriftlich spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem Sonderurlaub in Anspruch genommen werden soll, beim Dienstgeber unter Angabe des Zeitraums, für den er ihn in Anspruch nehmen will, beantragen.

(4) Der Sonderurlaub soll nicht länger als fünf Jahre einschließlich des Elternzeits des Mitarbeiters betragen. Er kann verlängert werden; ein Antrag auf Verlängerung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen.

(5) Sonderurlaub kann mit Zustimmung des Dienstgebers vorzeitig beendet werden.

(6) Wenn der Sonderurlaub vier Wochen übersteigt, gilt die Zeit des Sonderurlaubs nicht als Beschäftigungszeit nach § 11 Allgemeiner Teil AVR, es sei denn, der Dienstgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt.

(7) Während der Zeit des Sonderurlaubs kann der Mitarbeiter eine entgeltliche Beschäftigung nur mit Zustimmung des Dienstgebers ausüben. Die wöchentliche Arbeitszeit soll 19 Stunden nicht übersteigen. Die Beschäftigung darf den Zweck des Sonderurlaubs nicht zuwiderlaufen."

 

IV. (entfällt)

 

Anmerkung 1:
Mitarbeiter, deren Gesamturlaub im Kalenderjahr 1977 höher war als der Gesamturlaub 1978, erhalten beim Vorliegen gleicher Voraussetzungen einen Gesamturlaub in Höhe des für 1977 zustehenden Urlaubs, solange dieser günstiger ist als die Neuregelung.

Anmerkung 2:
Eine für den jugendlichen Mitarbeiter günstigere Regelung gilt nach § 19 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz nur, Anmerkung 1: wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist; in diesem Falle erhält der Jugendliche einen Urlaub von 30 Werktagen. Als Werktage gelten dabei alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

Anmerkung 3:
Schwerbehinderte Menschen erhalten gemäß § 125 SGB IX einen Zusatzurlaub. § 125 SOB IX hat mit Stand 1. Mai 2004 folgende Fassung:

(1) Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.

(2) Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs nach Absatz 1 Satz 1. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kann bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht erneut gemindert werden.

(3) Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 69 Abs. 1 und 2 rückwirkend festgestellt, finden auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung.