Anlage 8: Versorgungsordnungen
Versorgungsordnung A (VersO A)
Versorgungsordnung B (VersO B)
Wechsel des Caritasverbandes Freiburg-Stadt e.V.
von der VBL zur KZVK
Wechsel des Diözesan-Caritasverbandes
Rottenburg-Stuttgart e. V. von der BW ZVK zur KZVK
Versorgungsordnung
A (VersO A)
§ 1 Gesamtversorgung
(1) Mitarbeiter und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (Anlage
7 zu den AVR), für die nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
des Verbandes der Diözesen Deutschlands (im folgenden Zusatzversorgungskasse
genannt) Versicherungspflicht besteht, sind durch ihren Dienstgeber
bei der Zusatzversorgungskasse zum Zwecke der Alters-, Berufsunfähigkeits-
und Erwerbsunfähigkeitsversorgung sowie der Versorgung ihrer Hinterbliebenen
zu versichern.
(2) Der Versorgungsanspruch des Mitarbeiters und des zu seiner Ausbildung
Beschäftigten sowie der Versorgungsanspruch eines ihrer Hinterbliebenen
richten sich ausschließlich nach der Satzung der Zusatzversorgungskasse
und ihrer Ausführungsbestimmungen und können nur gegenüber
der Zusatzversorgungskasse geltend gemacht werden.
§ 1a Umlagesatz
Der Dienstgeber hat eine monatliche Umlage in Höhe des nach §§
62 und 63 der Satzung der Zusatzversorgungskasse des festgesetzten
Satzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Abs. 7) des Mitarbeiters
einschließlich des vom Mitarbeiter zu zahlenden Beitrags an
eine Zusatzversorgung abzuführen. Bis zu einem Umlagesatz
von 5,2 v.H. trägt der Dienstgeber die Umlage allein, der
darüber hinausgehende
Finanzierungsbedarf wird zur Hälfte vom Dienstgeber durch eine
Umlage und zur Hälfte vom Mitarbeiter durch einen Beitrag getragen.
Den Beitrag des Mitarbeiters behält der Dienstgeber vom Arbeitsentgelt
ein.
§ 2 Ausnahmeregelung
Die Versicherung bei der Zusatzversorgungskasse entfällt für
die Mitarbeiter, die bei einem Dienstgeber beschäftigt sind, der
Beteiligter ist bei einer Zusatzversorgungseinrichtung, mit der die
Zusatzversorgungskasse ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat
oder ein solches abschließen kann, für die Dauer der Versicherung
bei dieser Zusatzversorgungseinrichtung. Die Ansprüche dieser Mitarbeiter
bestimmen sich ausschließlich nach der Satzung der jeweiligen
Zusatzversorgungseinrichtung.
§ 3 Versteuerung der Umlage
Die auf die Umlage (§ 62 Abs. 1 Satzung der Zusatzversorgungskasse)
entfallende Lohnsteuer trägt der Dienstgeber, solange die rechtliche
Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer gegeben ist.
§ 4 Freiwillige Versicherung
in der gesetzlichen Rentenversicherung
(1) Der bei der Zusatzversorgungskasse pflichtversicherte Mitarbeiter,
der in der Rentenversicherung der Angestellten aufgrund des Artikels
2 § 1 AnVNG von der Versicherungspflicht befreit ist, aber die
Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nach § 10 AVG, §
1233 RVO oder der Fortsetzung der Selbstversicherung oder Weiterversicherung
nach Artikel 2 § 5 Abs. 1 AnVNG oder Artikel 2 § 4 Abs. 1
AnVNG (freiwillige Versicherung) hat, hat sich für jeden Kalendermonat,
für den ihm Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den
AVR), Urlaubsvergütung ( § 2 der Anlage 14 zu den AVR) oder
Krankenbezüge (Abschnitt XII Abs. b und d der Anlage 1 zu den AVR)
zustehen, freiwillig zu versichern. Als Beitrag zur freiwilligen Versicherung
ist der Betrag zu entrichten, der als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung
zu zahlen wäre, wenn der Mitarbeiter dort pflichtversichert wäre,
mindestens jedoch der Betrag, der als Mindestbeitrag für die freiwillige
Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils festgelegt
ist. § 2 Abs. 3 der Verordnung über das Entrichten von Beiträgen
zu den Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten ist anzuwenden.
Für die Bestimmung der Beitragsklasse gilt § 114 AVG sinngemäß.
Der Dienstgeber trägt die Hälfte des Beitrages zu dieser
Versicherung.
(2) Der Dienstgeber behält den vom Mitarbeiter zu tragenden Teil
des Beitrages von dessen Bezügen ein und führt den Beitrag
nach der Verordnung über das Entrichten von Beiträgen zu den
Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten ab.
(3) Absatz 1 gilt nicht, solange der Mitarbeiter einen Zuschuss
nach § 5 oder § 6 erhält.
§ 5 Lebensversicherung anstelle
der Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
(1) Der bei der Versorgungskasse pflichtversicherte Mitarbeiter, der
in der Rentenversicherung der Angestellten aufgrund des Artikels 2 §
1 AnVNG von der Versicherungspflicht befreit ist und der für sich
und seine Hinterbliebenen einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen
hat, erhält auf seinen Antrag für die Zeit, für die
ihm Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR), Urlaubsvergütung
(§ 2 der Anlage 14 zu den AVR) oder Krankenbezüge (Abschnitt
XII Abs. b und d der Anlage 1 zu den AVR) zustehen, einen Zuschuss
in Höhe der Hälfte des Beitrages zu dieser Versicherung:
Er erhält jedoch nicht mehr als den Betrag, den der Dienstgeber
bei einer freiwilligen Versicherung des Mitarbeiters nach § 4
zu tragen hätte.
(2) Der Zuschuss nach Absatz 1 wird nicht gewährt, wenn der
Mitarbeiter über die Lebensversicherung ohne vorherige Zustimmung
des Dienstgebers durch Abtretung oder Verpfändung verfügt.
§ 6 Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen
im Sinne des § 7 Abs. 2 AVG
(1) Der bei der Zusatzversorgungskasse pflichtversicherte Mitarbeiter,
der Mitglied einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung im Sinne
des § 7 Abs. 2 AVG ist und
a) nach § 7 Abs. 2 AVG von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
der Angestellten befreit ist oder
b) in der Rentenversicherung der Angestellten aufgrund des Artikels
2 § 1 AnVNG von der Versicherungspflicht befreit ist,
erhält auf seinen Antrag für die Zeit, für die ihm
Dienstbezüge
(Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR), Urlaubsvergütung ( §
2 der Anlage 14 zu den AVR) oder Krankenbezüge (Abschnitt XII
Abs. b und d der Anlage 1 zu den AVR) zustehen, einen Zuschuss zu
den Beiträgen zu dieser Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung.
(2) Der Zuschuss beträgt die Hälfte des monatlichen
Beitrages, jedoch nicht mehr als den Betrag, den der Dienstgeber bei
einer freiwilligen Versicherung des Mitarbeiters nach § 4 zu
tragen hätte.
(3) Solange ein Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1 gewährt wird,
ist § 5 nicht anzuwenden.
§ 7 Ergänzende freiwillige
Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
Erreicht der Zuschuss des Dienstgebers nach § 5 oder §
6 nicht den Betrag, den der Dienstgeber bei einer freiwilligen Versicherung
nach § 4 zu entrichten hätte, erhält der Mitarbeiter
auf Antrag einen Zuschuss zu dem Beitrag zu einer freiwilligen
Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des
Differenzbetrages, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte
des Beitrages. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 8 Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen
im Sinne des § 7 Abs. 2 AVG
(1) Der nach § 17 Abs. 1 Satzung der Zusatzversorgungskasse bei
der Zusatzversorgungskasse nicht zu versichernde Mitarbeiter, der
a) nach § 7 Abs. 2 AVG von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
der Angestellten befreit ist oder
b) in der Rentenversicherung der Angestellten aufgrund des Artikels
2 § 1 AnVNG von der Versicherungspflicht befreit ist,
erhält auf seinen Antrag für die Zeit, für die ihm Dienstbezüge
(Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR), Urlaubsvergütung ( §
2 der Anlage 14 zu den AVR) oder Krankenbezüge (Abschnitt XII Abs.
b und d der Anlage 1 zu den AVR) zustehen, einen Zuschuss zu den
Beiträgen zu der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung im
Sinne des § 7 Abs. 2 AVG.
(2) Der Zuschuss beträgt die Hälfte des monatlichen
Beitrages, jedoch nicht mehr als den Betrag, den der Dienstgeber bei
einer freiwilligen Versicherung des Mitarbeiters nach § 4 zu tragen
hätte.
§ 9 Berufsständische
Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen
(1) Der nach § 17 Abs. 5 Satzung der Zusatzversorgungskasse bei
der Zusatzversorgungskasse nicht zu versichernde Mitarbeiter, der in
der Rentenversicherung der Angestellten auf Grund des Artikels 2 §
1 AnVNG von der Versicherungspflicht befreit ist, kann auf seinen Antrag
für die Zeit, für die er ohne Befreiung bei der Zusatzversorgungskasse
zu versichern wäre und für die ihm Dienstbezüge (Abschnitt
II der Anlage 1 zu den AVR), Urlaubsvergütung ( § 2 der Anlage
14 zu den AVR) oder Krankenbezüge (Abschnitt XII Abs. b und d der
Anlage 1 zu den AVR) zustehen, einen Zuschuss zu den Beiträgen
zu dieser Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung erhalten.
(2) Der Zuschuss beträgt die Hälfte des monatlichen
Beitrages, jedoch nicht mehr als den Betrag, den der Dienstgeber bei
einer freiwilligen Versicherung des Mitarbeiters nach 4 zu tragen hätte.
Versorgungsordnung
B (VersO B)
(i.d.F. vom 25. Juni 1992)
Die "Ständige Arbeitsrechtliche Kommission" hat am 15. Oktober
1965 die nachstehende Versorgungsordnung für die Mitarbeiter im
Geltungsbereich der AVR beschlossen und mit Wirkung vom 1. April 1966
in Kraft gesetzt. Diese bezweckt eine Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung
für Mitarbeiter durch Entrichtung von Versicherungsbeiträgen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Der Versicherungspflicht unterliegt vom Beginn des Dienst- und
Ausbildungsverhältnisses an der Mitarbeiter bzw. der gemäß
Buchstabe A, B und E der Anlage 7 zu den AVR zu seiner Ausbildung Beschäftigte,
a) der das 17. Lebensjahr vollendet hat und
b) auf dessen Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis die AVR Anwendung
finden ( § 2 AT).
(2) Ausgenommen von der Versicherungspflicht ist ein Mitarbeiter,
a) der aus der gesetzlichen Rentenversicherung Altersruhegeld oder
Renten wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit erhält,
b) der für nicht mehr als sechs Monate eingestellt wird, es sei
denn, dass er bis zum Beginn des Dienstverhältnisses bei der
Selbsthilfe zusatzversichert gewesen ist,
c) der nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern
ist.
§ 2 Versicherung
Die Zusatzversorgung erfolgt durch Abschluss einer Zusatzrentenversicherung
bei der "Selbsthilfe Zusatzrentenkasse der Deutschen Caritas VVaG" (Selbsthilfe)
nach Maßgabe dieser Versorgungsordnung.
Die Ansprüche der Versicherten bestimmen sich nach der Satzung
der Selbsthilfe.
§ 3 Anmeldung und Abmeldung
(1) Der Dienstgeber meldet den Mitarbeiter mit Beginn des versicherungspflichtigen
Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses bei der Selbsthilfe an. Die
Aufnahme des Mitarbeiters in die Selbsthilfe wird diesem durch Zustellung
eines Mitgliedsausweises, dem Dienstgeber durch eine entsprechende Bestätigung
nachgewiesen.
(2) Der Dienstgeber meldet den Mitarbeiter mit Ende des versicherungspflichtigen
Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses bei der Selbsthilfe ab. Die
vollzogene Abmeldung wird dem Versicherten von der Selbsthilfe bestätigt;
gleichzeitig wird der Versicherte unter Angabe der erreichten Rentenanwartschaft
davon in Kenntnis gesetzt, welche Möglichkeiten zur Fortsetzung
des Versicherungsverhältnisses durch Beitragsfreistellung ( §
5) oder durch Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft ( §
6) bestehen.
§ 4 Beiträge
(1) Die Beiträge zur Zusatzversicherung trägt der Dienstgeber.
Er trägt des weiteren die auf die Beiträge entfallende Lohnsteuer,
solange die rechtliche Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer
gegeben ist. Beitragspflicht besteht für den Zeitraum, für
den dem Mitarbeiter ein Anspruch auf Dienstbezüge nach den AVR
oder auf Sozialbezüge nach Anlage 1 zu den AVR zusteht.
(2) Der Beitrag der Zusatzversicherung (Pflichtversicherung) ist vom
versicherungspflichtigen Beschäftigungsentgelt mit einem Beitragssatz
in Höhe von 7,5 v. H. zu berechnen.
Als versicherungspflichtiges Beschäftigungsentgelt ist zu berücksichtigen:
a) die Regelvergütung (Abschnitt III der Anlage 1 zu den AVR),
die Kinderzulage (Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR) und die
sonstigen Zulagen (Abschnitt VIII der Anlage 1 zu den AVR),
b) tarifliche monatliche Zulagen für besondere Tätigkeiten
(z.B. Wechselschicht- und Schichtzulage, Heim- und Werkstattzulage,
Pflegezulage),
c) Vergütung für Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste
sowie Zuschläge für Überstunden.
(3) Überschreitet das versicherungspflichtige Beschäftigungsentgelt
die jeweils gültige Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen
Rentenversicherung, ist für den übersteigenden Anteil des
Beschäftigungsentgelts ein zusätzlicher Beitrag in Höhe
von 9 v. H. zu entrichten.
(3a) Für Versicherungsverhältnisse, die vor dem 1. Januar
1997 begründet wurden, seither ununterbrochen bestehen und in denen
bereits vor diesem Zeitpunkt das versicherungspflichtige Beschäftigungsentgelt
die jeweils gültige Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen
Rentenversicherung überschritten hat oder bis zum 31. Dezember
2006 noch überschreiten wird, ist für den übersteigenden
Anteil des Beschäftigungsentgelts ein zusätzlicher Beitrag
in der Höhe zu entrichten, der sich aus der Multiplikation dieses
Anteils mit dem jeweils gültigen Beitragssatz in der gesetzlichen
Rentenversicherung ergibt.
(4) Dem Mitarbeiter steht es frei, eine höhere Rentenanwartschaft
durch zusätzliche Beiträge oder einen zweiten Rentenvertrag
(freiwillige Versicherung) sicherzustellen. Die hierfür erforderlichen
Beiträge hat er selbst zu tragen.
(5) Die Pflichtbeiträge sind der Selbsthilfe monatlich durch den
Dienstgeber für jeden einzelnen Versicherten nachzuweisen; die
Beiträge sind unverzüglich nach Erstellung der monatlichen
Gehaltsabrechnung in einer Summe an die Selbsthilfe abzuführen.
Übergangsregelung zu Absatz 2:
Für Einrichtungen, für die § 2a AT AVR Anwendung findet,
ist der Beitrag der Zusatzversicherung mit einem Beitragssatz in Höhe
von 1,5 v. H. zu berechnen.
§ 5 Beitragsfreie Zeiten
(1) Beitragspflicht besteht nicht für Zeiten, für die der
Mitarbeiter keinen Anspruch auf Dienstbezüge nach den AVR oder
auf Sozialbezüge nach Anlage 1 zu den AVR hat.
(2) Entfällt wegen Beendigung des Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses
die Beitragspflicht des Dienstgebers für ein bestehendes Versicherungsverhältnis,
ohne dass der Versicherte von der Möglichkeit der freiwilligen
Beitragsentrichtung gemäß § 6 Gebrauch macht, wird das
Versicherungsverhältnis beitragsfrei fortgesetzt. In diesem Fall
wird eine Rentenanwartschaft nach Maßgabe des zum Zeitpunkt der
Beitragsfreistellung vorhandenen Deckungskapitals berechnet. Der Anspruch
des Versicherten auf Teilnahme an künftigen Leistungserhöhungen
aus der satzungsmäßigen Überschußverwendung bleibt
von der Beitragsfreistellung unberührt.
(3) Wird die versicherungspflichtige Tätigkeit wegen Eintritt
einer verminderten Erwerbsfähigkeit beendet, so wird das Versicherungsverhältnis
bis zur Vorlage des Rentenbescheides der gesetzlichen Rentenversicherung,
höchstens jedoch für die Dauer von drei Monaten, ohne Beitragsleistung
fortgesetzt; das Versicherungsverhältnis wird beitragsfrei gestellt,
wenn der Rentenbescheid binnen der vorgenannten Frist nicht vorgelegt
wird.
§ 6 Freiwillige Versicherung
Entfällt die Beitragspflicht des Dienstgebers für eine bestehende
Versicherung, so kann der Versicherte die bisherige Pflichtversicherung
nach Maßgabe der Satzung der Selbsthilfe mit eigener Beitragsleistung
als freiwillige Versicherung fortführen. Hinsichtlich der Beitragshöhe
kann der Versicherte jeden Beitrag wählen zwischen dem tariflichen
Mindestbeitrag und dem vom Dienstgeber für den letzten vollen Beschäftigungsmonat
abgeführten Pflichtbeitrag.
§ 7 Arbeitsplatzwechsel
Scheidet ein bei der Selbsthilfe pflichtversicherter Mitarbeiter aus
dem Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis aus und nimmt er eine Tätigkeit
bei einem Dienstgeber auf, der die Versorgungsordnung B anwendet, so
ist die begonnene Pflichtversicherung fortzusetzen.
§ 8 Schlussbestimmungen
Soweit Dienstgeber vor Inkrafttreten dieser Versorgungsordnung B für
ihre Mitarbeiter gleichwertige Maßnahmen zur Alterssicherung getroffen
haben, werden diese als Ersatzregelung durch die "Arbeitsrechtliche
Kommission' auf Antrag dann anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit nachgewiesen
wird. Sofern Gleichwertigkeit nicht vorliegt, ist der Differenzanspruch
zu ermitteln und durch eine Zusatzrente nach Maßgabe der Versorgungsordnung
B zu decken.
Die vorstehende Versorgungsordnung ist unter Wahrung des Grundsatzes
von Treu und Glauben auszulegen und veränderten Verhältnissen
in diesem Sinn anzupassen.
Anmerkung zu VersO B:
Neben der Versorgungsordnung A bleibt die Versorgungsordnung B laut
Kommissionsbeschluß vom 4. 12. 1975 (siehe Caritas-Korrespondenz,
Heft 2/1976, I Ziffer 2, S. 40) aufrechterhalten.
Wechsel des Caritasverbandes Freiburg-Stadt
e.V. von der VBL zur KZVK
1. Vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2016 wird für die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter des Caritasverbandes Freiburg-Stadt e.V., Herrenstr.
6, 79098 Freiburg zur Mitfinanzierung des Kassenwechsels von der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder (VBL) zur Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
(KZVK) das jeweilige Bruttoarbeitsentgelt um einen Betrag in Höhe
von 2 v. H. des jeweiligen zusatzversorgungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts
gemindert. Von dieser Kürzung
sind die Entgelte geringfügig beschäftigter Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter im Sinne von § 8 Abs. 1 Ziffer 1 SGB IV ausgenommen.
2. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des
Wechsels die Wartezeit von 60 Umlage- bzw. Beitragsmonaten in der VBL
nicht erfüllt
haben oder die bis zum Renteneintritt 60 Umlage- bzw. Beitragsmonate
in der KZVK nicht mehr erfüllen können, wird im Wege einer zusätzlichen
Zahlung an die Zusatzversorgungskasse ein entsprechender Wertausgleich
durch den Dienstgeber geschaffen.
3. Die Kürzung des Bruttoentgelts nach Ziffer 1 dieses Beschlusses
entfällt vor dem 31. Dezember 2016, sobald der Dienstgeber das zur
Finanzierung des Kassenwechsels aufgenommene Darlehen vor diesem Zeitpunkt
getilgt hat.
Wechsel des Diözesan-Caritasverbandes
Rottenburg-Stuttgart e. V. von der BW ZVK zur KZVK
(1) Für die Mitarbeiter des Caritasverbandes der Diözese
Rottenburg-Stuttgart e.V. und die Mitarbeiter der korporativen Mitglieder
des Diözesan-Caritasverbandes Rottenburg-Stuttgart (vgl. Anlage)
wird beim Wechsel aus dem umlageorientierten Abrechungsverband
I des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg in das
kapitalgedeckte System der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
Köln frühestens ab dem 01.01.2007 das jeweilige zusatzversorgungspflichtige
Bruttoarbeitsentgelt um 1,67 v. H. gemindert. Dazu muss der Kassenwechsel
spätestens bis zum 31.03.2007 vollzogen werden.
(2) Die Maßnahme nach Ziffer 1 gilt für den Fall, dass
der Kassenwechsel mit einer qualifizierten Mehrheit der korporativen
Mitglieder (vgl. Anlage) vollzogen wird. Ob eine qualifizierte Mehrheit
vorliegt, entscheidet der Diözesan-Caritasverband Rottenburg Stuttgart
e.V. im Benehmen mit dem Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission
der Mitarbeiterseite der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Dazu werden
die jeweiligen Kündigungsschreiben der korporativen Mitglieder
dem Diözesan-Caritasverband Rottenburg-Stuttgart e.V. vorgelegt
und von dort an den Kommunalen Versorgungsverband BadenWürttemberg
weitergeleitet.
(3) Nach dem Wechsel lässt der Diözesan-Caritasverband Rottenburg-Stuttgart
e.V. alle fünf Jahre ein versicherungsmathematisches Gutachten
erstellen und legt dieses der Arbeitsrechtlichen Kommission vor, erstmalig
zum 01.04.2012. Sobald nach diesem Gutachten der Break-Even-Point (Kosteneinsparung
des kapitalgedeckten Systems im Vergleich zur Umlagefinanzierung ist
höher als die Ausgleichszahlung und alle dadurch entstehenden
Kosten) erreicht ist, werden in der Arbeitsrechtlichen Kommission Verhandlungen über
eine Reduzierung der Maßnahme nach Ziffer 1 eröffnet.
(4) Die Absenkung des zusatzversorgungspflichtigen Bruttoarbeitsentgeltes
endet spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtungen,
die im Zusammenhang mit der Finanzierung des Wechsels entstanden sind,
nicht mehr bestehen.
(5) Für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Wechsel die Wartezeit
von 60 Umlage bzw. Beitragsmonaten in der Kommunalen Versorgungsverband
Baden-Württemberg nicht erfüllt haben oder die bis zum Renteneintritt
60 Umlage bzw. Beitragsmonate in der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
nicht mehr erfüllen können, wird im Wege einer zusätzlichen
Zahlung an die Kirchliche Zusatzversorgungskasse ein entsprechender
Wertausgleich durch den Dienstgeber geschaffen.
Anmerkung:
Die Arbeitsrechtliche Kommission empfiehlt, dass Ziffer 1 der oben
stehenden Regelung auch auf außertariflich beschäftigte
Mitarbeiter, die bei der Zusatzversorgungskasse versichert sind, angewandt
wird.
Anlage:
Kongregation der Franziskanerinnen, Berkheim-Bonlanden
Kloster Brandenburg e.V., Dietenheim
Gemeinschaft der St. Anna-Schwestern e.V., Ellwangen
Kinder- und Jugenddorf Marienpflege, Ellwangen
Stiftung Liebenau, Meckenbeuren
Institut für sozialpädagogische Berufe, Ravensburg
Kloster Reute, Bad Waldsee
Franziskanerinnen der ewigen Anbetung, Schwäbisch Gmünd
Stiftung Haus Lindenhof, Schwäbisch Gmünd
Kongregation der Franziskanerinnen von Siessen e.V., Bad Saulgau
Caritasverband
der Diözese Rottenburg-Stuttgart e.V., Stuttgart
Katholische Schwesternschaft Veronika e.V., Stuttgart
Genossenschaft der barmherzigen Schwestern, Untermarchtal
Institut für sozialpädagogische Berufe, Schwäbisch
Gmünd
Haus Guter Hirte, Kinder- und Jugendheim, Ulm
Stiftung St. Franziskus, Schramberg-Heiligenbronn
Carlo-Steeb-Gründung, Tübingen
Landesverband Katholischer Kindertagesstätten, Stuttgart
Caritas-Krankenhaus Bad Mergentheim gGmbH, Bad Mergentheim
St. Gallus-Hilfe für behinderte Menschen gGmbH, Meckenbeuren
St. Anna-Hilfe für ältere Menschen gGmbH, Meckenbeuren
St. Lukas Klinik gGmbH, Meckenbeuren
Berufsbildungswerk Adolf Aich gGmbH, Ravensburg
Siessener Schulen gGmbH, Bad Saulgau
Vinzenz von Paul gGmbH, Soziale Dienste, Stuttgart
Vinzenz von Paul Hospital gGmbH, Rottweil
Vinzenz von Paul Kliniken gGmbH, Stuttgart
St. Canisius gemeinnützige Kinder- und Jugendhilfe GmbH, Schwäbisch
Gmünd
St. Josef Kinder- und Jugendhilfe gGmbH, Stuttgart
Kirchliche Sozialstation Schramberg gGmbH, Stuttgart
Gen. der Schwestern von Heiligenbronn e.V., Schramberg-Heiligenbronn
Sozialstation St. Josef Altshausen gGmbH, Altshausen
Caritas-Konferenzen Deutschlands e.V., Stuttgart
St. Elisabeth-Stiftung, Bad Waldsee
Sozialstation Carl-Joseph Leutkirch gGmbH, Leutkirch
Sozialstation St. Vinzenz gGmbH, Wangen im Allgäu
St. Anna gGmbH, Stuttgart
Sozialstation Gute Beth Bad Waldsee gGmbH, Bad Waldsee
Tageskliniken für Psychiatrie und Psychotherapie gGmbH, Rottweil
Pater Jeningen Jugend- und Altenhilfe gGmbH, Ellwangen
Institut für Soziale Berufe Stuttgart gGmbH, Stuttgart
Altenpflegeheim
St. Josef gGmbH, Bühlerzell