Anlage 3b Regelvergütung RK Baden-Württemberg – untere
Vergütungsgruppen
Hinweis: Gilt nur in den (Erz-)Bistümern
Freiburg und Rottenburg-Stuttgart
1. Zur Vermeidung weiterer Ausgründungen und zur Sicherung von
Arbeitsplätzen werden abweichend von den Anlagen 3 und 3a zu
den AVR folgende Regelvergütungen festgelegt: Für die Mitarbeiter
der Vergütungsgruppen 9a bis 12 der Anlage 2 zu den AVR mit Ausnahme
der Mitarbeiter der VG 9a Ziffer 8,VG 9 Ziffer 1 und 2 sowie VG 10
Ziffer 2, die ab dem 31.12.2009 neu eingestellt werden, wird mit Wirkung
vom 31.12.2009 bis 31.12.2010 die Höhe der Regelvergütung
nach der im Anschluss wiedergegebenen Fassung festgelegt. Satz 1 gilt
nicht für Mitarbeiter, die am 30.12.2009 in einem Dienstverhältnis
gestanden haben, das am 31.12.2009 im Geltungsbereich der AVR fortbesteht.
Ein Dienstverhältnis besteht auch fort bei der Verlängerung
eines befristeten Dienstvertrages sowie bei Dienstgeberwechsel innerhalb
des Geltungsbereichs der AVR. Unterbrechungen von bis zu sieben Wochen
sind unschädlich. Werden einschlägige gesetzliche Mindestlöhne
hierdurch unterschritten, so gelten mindestens diese.
Ausgenommen davon sind ferner Mitarbeiter in Tätigkeiten, die
eine abgeschlossene Ausbildung von mindestens einem Jahr haben, und
deren Ausbildung für diese Tätigkeit erforderlich ist.
2. Für die Mitarbeiter der Vergütungsgruppen Kr 1 und Kr
2 der Anlagen 2a und 2c zu den AVR, mit Ausnahme der Mitarbeiter der
VG Kr 2 Ziffer 1, die ab dem 31.12.2009 neu eingestellt werden, wird
mit Wirkung vom 31.12.2009 bis 31.12.2010 die Höhe der Regelvergütung
nach der im Anschluss wiedergegebenen Fassung festgelegt. Satz 1 gilt
nicht für Mitarbeiter, die am 30.12.2009 in einem Dienstverhältnis
gestanden haben, das am 31.12.2009 im Geltungsbereich der AVR fortbesteht.
Ein Dienstverhältnis besteht auch fort bei der Verlängerung
eines befristeten Dienstvertrages sowie bei Dienstgeberwechsel innerhalb
des Geltungsbereichs der AVR. Unterbrechungen von bis zu sieben Wochen
sind unschädlich. Werden einschlägige gesetzliche Mindestlöhne
hierdurch unterschritten, so gelten mindestens diese. Ausgenommen davon
sind ferner Mitarbeiter in Tätigkeiten, die eine abgeschlossene
Ausbildung von mindestens einem Jahr haben, und deren Ausbildung
für diese Tätigkeit erforderlich ist.