Die Internetseite für Mitarbeitervertretungen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz



Nach dem Download: Die aktuelle Originaldatei finden Sie unter

Richtlinien für Arbeitsverträge
in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

AVR-Vergütungsberechnung Anlagen 2, 2b, 2d für Neueinstellungen ab 1.7.2008
AVR-Vergütungsberechnung Anlagen 2a, 2c für Neueinstellungen ab 1.7.2008

Anlage 3b Regelvergütung RK Baden-Württemberg – untere Vergütungsgruppen

Hinweis: Gilt nur in den (Erz-)Bistümern Freiburg und Rottenburg-Stuttgart

 

1. Zur Vermeidung weiterer Ausgründungen und zur Sicherung von Arbeitsplätzen werden abweichend von den Anlagen 3 und 3a zu den AVR folgende Regelvergütungen festgelegt: Für die Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 9a bis 12 der Anlage 2 zu den AVR mit Ausnahme der Mitarbeiter der VG 9a Ziffer 8,VG 9 Ziffer 1 und 2 sowie VG 10 Ziffer 2, die ab dem 31.12.2009 neu eingestellt werden, wird mit Wirkung vom 31.12.2009 bis 31.12.2010 die Höhe der Regelvergütung nach der im Anschluss wiedergegebenen Fassung festgelegt. Satz 1 gilt nicht für Mitarbeiter, die am 30.12.2009 in einem Dienstverhältnis gestanden haben, das am 31.12.2009 im Geltungsbereich der AVR fortbesteht. Ein Dienstverhältnis besteht auch fort bei der Verlängerung eines befristeten Dienstvertrages sowie bei Dienstgeberwechsel innerhalb des Geltungsbereichs der AVR. Unterbrechungen von bis zu sieben Wochen sind unschädlich. Werden einschlägige gesetzliche Mindestlöhne hierdurch unterschritten, so gelten mindestens diese.

Ausgenommen davon sind ferner Mitarbeiter in Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung von mindestens einem Jahr haben, und deren Ausbildung für diese Tätigkeit erforderlich ist.

tabelle

2. Für die Mitarbeiter der Vergütungsgruppen Kr 1 und Kr 2 der Anlagen 2a und 2c zu den AVR, mit Ausnahme der Mitarbeiter der VG Kr 2 Ziffer 1, die ab dem 31.12.2009 neu eingestellt werden, wird mit Wirkung vom 31.12.2009 bis 31.12.2010 die Höhe der Regelvergütung nach der im Anschluss wiedergegebenen Fassung festgelegt. Satz 1 gilt nicht für Mitarbeiter, die am 30.12.2009 in einem Dienstverhältnis gestanden haben, das am 31.12.2009 im Geltungsbereich der AVR fortbesteht. Ein Dienstverhältnis besteht auch fort bei der Verlängerung eines befristeten Dienstvertrages sowie bei Dienstgeberwechsel innerhalb des Geltungsbereichs der AVR. Unterbrechungen von bis zu sieben Wochen sind unschädlich. Werden einschlägige gesetzliche Mindestlöhne hierdurch unterschritten, so gelten mindestens diese. Ausgenommen davon sind ferner Mitarbeiter in Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung von mindestens einem Jahr haben, und deren Ausbildung für diese Tätigkeit erforderlich ist.

tabelle