Anlage 2d: Vergütungsgruppen für Mitarbeiter/-innen
im Sozial- und Erziehungsdienst
Vergütungsgruppe 1a
1
Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit
als Leiter/-innen von Erziehungs- oder Eheberatungsstellen, denen mindestens
sechs weitere in der Beratungsstelle vollbeschäftigte Mitarbeiter
in der Tätigkeit als Erziehungs- bzw. Eheberater unterstellt sind
1
2
Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als Leiter/-innen
des Bereiches der beruflichen Ausbildung mit einer Durchschnittsbelegung
von mindestens 360 Plätzen in Einrichtungen der Erziehungs- oder
Behindertenhilfe nach zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
1b Ziffer 1b 1, 10, 27
Vergütungsgruppe 1b
1
Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als Leiter/-innen
einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung
von mindestens 300 Plätzen nach sechsjähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 3 1, 19
1a
Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als Leiter/-innen
des Bereiches der beruflichen Ausbildung mit einer Durchschnittsbelegung
von mindestens 240 Plätzen in Einrichtungen der Erziehungs- oder
Behindertenhilfe nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
2 Ziffer 1b 1, 10, 27
1b
Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als Leiter/-innen
des Bereiches der beruflichen Ausbildung mit einer Durchschnittsbelegung
von mindestens 360 Plätzen in Einrichtungen der Erziehungs- oder
Behindertenhilfe 1, 10, 27
2
Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit
als Leiter/-innen von Erziehungs- oder Eheberatungsstellen nach sechsjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 5 1
3
Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit
als Leiter/-innen von Erziehungs- oder Eheberatungsstellen, denen mindestens
drei weitere in der Beratungsstelle vollbeschäftigte Mitarbeiter
in der Tätigkeit als Erziehungs- bzw. Eheberater unterstellt sind
1
Vergütungsgruppe 2
1
Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen von Heimen der Erziehungs-, Behinderten-
oder Gefährdetenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens
90 Plätzen oder acht Gruppen nach fünfjähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe 3 Ziffer 4 10 11
1a
Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung als
Leiter/-innen des Bereiches der beruflichen Ausbildung mit einer Durchschnittsbelegung
von mindestens 180 Plätzen in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-,
Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe nach sechsjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 3 Ziffer 5b 10 27
1b
Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als Leiter/-innen
des Bereiches der beruflichen Ausbildung mit einer Durchschnittsbelegung
von mindestens 240 Plätzen in Einrichtungen der Erziehungs- oder
Behindertenhilfe 1, 10, 27
2
Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung als
Leiter/-innen einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung
von mindestens 180 Plätzen nach sechsjähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe 3 Ziffer 8 17, 19
3
Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als Leiter/innen
einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung
von mindestens 300 Plätzen 1, 19
4
Diplom-Sozialarbeiter/-innen/ Diplom-Sozialpädagogen/-innen/ Diplom-Heilpädagogen/-innen
mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, in Dienststellen
von zentraler beziehungsweise überregionaler Bedeutung, die aufgrund
ausdrücklicher Anordnung ein Aufgabengebiet, das sich auf den gesamten
Zuständigkeitsbereich der Dienststelle erstreckt, abschließend
bearbeiten und sich durch das Maß ihrer Verantwortung erheblich
aus Vergütungsgruppe 4a Ziffer 22 hervorheben, nach fünfjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 3 Ziffer 12 14
5
Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit
als Leiter/-innen von Erziehungs- oder Eheberatungsstellen 1
Vergütungsgruppe 3
1
Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für
Kinder mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen
oder mindestens acht Gruppen nach vierjähriger Bewährung in
Vergütungsgruppe 4a Ziffer 3 9, 10
2
Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für
Kinder mit Behinderungen im Sinne des 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche
mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung
von mindestens 90 Plätzen nach vierjähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 8 9, 10
3
Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen von Heimen der Erziehungs-, Behinderten-
oder Gefährdetenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens
50 Plätzen oder vier Gruppen nach vierjähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 12 10, 11
4
Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen von Heimen der Erziehungs-, Behinderten-
oder Gefährdetenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens
90 Plätzen oder acht Gruppen 10, 11
5
Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertreter/-innen der Leiter/-innen von Heimen der Erziehungs-, Behinderten-
oder Gefährdetenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens
90 Plätzen oder acht Gruppen bestellt sind, nach vierjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 14 4, 10, 11
5a
Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen des Bereiches der beruflichen
Ausbildung/Anleitung mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens
120 Plätzen oder mindestens zwölf Gruppen in Einrichtungen
der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer
14b 10, 24, 27, 28
5b
Mitarbeiter/-innen als Leiter des Bereiches der beruflichen Ausbildung
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen in Einrichtungen
der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe
10, 27
6
Mitarbeiter/-innen als technische Leiter/-innen einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 300 Plätzen
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer
16 18, 19
7
Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen einer Werkstatt für behinderte Menschen
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen nach
vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer
18 17, 19
8
Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung in der
Tätigkeit als Leiter/-innen einer Werkstatt für behinderte Menschen
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen 17,
19
9
Diplom-Sozialarbeiter/-innen/ Diplom-Sozialpädagogen/-innen/ Diplom-Heilpädagogen/-innen
mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, denen
die Leitung eines Fachdienstes durch ausdrückliche Anordnung übertragen
ist, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
4a Ziffer 21
10
Diplom-Sozialarbeiter/-innen/ Diplom-Sozialpädagogen/-innen/ Diplom-Heilpädagogen/-innen
mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, denen
die Fachberatung von caritativen Diensten oder Einrichtungen übertragen
ist, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
4a Ziffer 22 7
11
Diplom-Sozialarbeiter/-innen/ Diplom-Sozialpädagogen/-innen/ Diplom-Heilpädagogen/-innen
mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, deren
Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung
erheblich aus Vergütungsgruppe 4b Ziffer 24 heraushebt, nach vierjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 23
12
Diplom-Sozialarbeiter/-innen/ Diplom-Sozialpädagogen/-innen/ Diplom-Heilpädagogen/-innen
mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit in Dienststellen
von zentraler bzw überregionaler Bedeutung, die aufgrund ausdrücklicher
Anordnung ein Aufgabengebiet, das sich auf den gesamten Zuständigkeitsbereich
der Dienststelle erstreckt, abschließend bearbeiten und sich durch
das Maß ihrer Verantwortung erheblich aus Vergütungsgruppe
4a Ziffer 22 heraushebt 14
Vergütungsgruppe 4a
1
Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für
Kinder mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen
oder mindestens fünf Gruppen nach vierjähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 5 9, 10
2
Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für
Kinder mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen
oder mindestens sechs Gruppen 9, 10, F
3
Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für
Kinder mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen
oder mindestens acht Gruppen 9, 10
4
Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertreter/-innen der Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für Kinder
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen oder
mindestens sechs Gruppen bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 8 4, 9, 10
5
Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertreter/-innen der Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für Kinder
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen oder
mindestens acht Gruppen bestellt sind 4, 9, 10, F
6
Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für
Kinder mit Behinderungen im Sinne des 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche
mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung
von mindestens 40 Plätzen nach vierjähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 10 9, 10
7
Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für
Kinder mit Behinderungen im Sinne des 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche
mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung
von mindestens 70 Plätzen 9, 10, F
8
Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für
Kinder mit Behinderungen im Sinne des 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche
mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung
von mindestens 90 Plätzen 9, 10
9
Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertreter/-innen der Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für Kinder mit Behinderungen im Sinne des 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit
wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung
von mindestens 70 Plätzen bestellt sind, nach vierjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 12 4, 9, 10
10
Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertreter/-innen der Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für Kinder mit Behinderungen im Sinne des 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit
wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung
von mindestens 90 Plätzen bestellt sind 4, 9, 10,F
11
Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen von Heimen der Erziehungs-, Behinderten-
oder Gefährdetenhilfe nach vierjähriger Bewährung in
Vergütungsgruppe 4b Ziffer 13 11
12
Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen von Heimen der Erziehungs-, Behinderten-
oder Gefährdetenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens
50 Plätzen oder vier Gruppen 10, 11
13
Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertreter/-innen der Leiter/-innen von Heimen der Erziehungs-, Behinderten-
oder Gefährdetenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens
50 Plätzen oder vier Gruppen bestellt sind, nach vierjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 15 4, 10, 11
14
Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertreter/-innen der Leiter/-innen von Heimen der Erziehungs-, Behinderten-
oder Gefährdetenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens
90 Plätzen oder acht Gruppen bestellt sind 4, 10, 11
14a
Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen von mindestens drei Teilbereichen
in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-,
Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer
17 24, 26
14b
Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen des Bereiches der beruflichen
Ausbildung/Anleitung mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens
120 Plätzen oder mindestens zwölf Gruppen in Einrichtungen
der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe
10, 24, 27, 28
14c
Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen des Bereiches der beruflichen
Ausbildung/Anleitung mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens
60 Plätzen oder mindestens sechs Gruppen in Einrichtungen der Erziehungs-,
Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer
17a 24, 27, 28
15
Mitarbeiter/-innen als technische Leiter/-innen einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer
20 18, 19
16
Mitarbeiter/-innen als technischer Leiter/-innen einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 300 Plätzen
18, 19
17
Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen einer Werkstatt für behinderte Menschen
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer
21 17
18
Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen einer Werkstatt für behinderte Menschen
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen 17 19
19
Diplom-Sozialarbeiter/-innen/ Diplom-Sozialpädagogen/-innen/ Diplom-Heilpädagogen/-innen
mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit in Fachdiensten
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer
23 12
20
Diplom-Sozialarbeiter/-innen/ Diplom-Sozialpädagogen/-innen/ Diplom-Heilpädagogen/-innen
mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
a) in gruppenergänzenden Diensten in Einrichtungen der Erziehungs-,
Behinderten-oder Gefährdetenhilfe,
b) als Leiter/-innen einer Gruppe in Einrichtungen der Erziehungs-,
Behinderten- oder Gefährdetenhilfe,
c) in entsprechenden eigenverantwortlichen Tätigkeiten
nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
4b Ziffer 24
21
Diplom-Sozialarbeiter/-innen/ Diplom-Sozialpädagogen/-innen/ Diplom-Heilpädagogen/-innen
mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, denen
die Leitung eines Fachdienstes durch ausdrückliche Anordnung übertragen
ist
22
Diplom-Sozialarbeiter/-innen/ Diplom-Sozialpädagogen/-innen/ Diplom-Heilpädagogen/-innen
mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, denen
die Fachberatung von caritativen Diensten oder Einrichtungen übertragen
ist 7
23
Diplom-Sozialarbeiter/-innen/ Diplom-Sozialpädagogen/-innen/ Diplom-Heilpädagogen/-innen
mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, deren
Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung
erheblich aus Vergütungsgruppe 4b Ziffer 24 heraushebt
Vergütungsgruppe 4b
1
Heilpädagogen/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit
a) in der Erziehungsberatung, der psychosozialen Beratung, der Frühförderung,
der Pflegeelternberatung,
b) in gruppenergänzenden Diensten in Einrichtungen der Erziehungs-,
Behindertenhilfe oder Gefährdetenhilfe,
c) als Leiter/-innen einer Gruppe in Einrichtungen der Erziehungs-,
Behinderten- oder Gefährdetenhilfe,
d) in entsprechenden eigenverantwortlichen Tätigkeiten
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer
6, 8
2
Heilpädagogen/-innen mit staatlicher Anerkennung/Erzieher/-innen
und mit staatlicher Anerkennung und sonderpädagogischer Zusatzausbildung
und entsprechender Tätigkeit in Sonderschulen und Einrichtungen,
die der Vorbereitung auf den Sonderschulbesuch dienen, nach vierjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 7 8, 20
3
Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für
Kinder mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen
oder mindestens zwei Gruppen nach vierjähriger Bewährung in
Vergütungsgruppe 5b Ziffer 8 9, 10
4
Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für
Kinder mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen
oder mindestens vier Gruppen 9, 10, D
5
Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für
Kinder mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen
oder mindestens fünf Gruppen 9, 10
6
Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertreter/-innen der Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für Kinder
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen oder
mindestens vier Gruppen bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 9 4, 9, 10
7
Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertreter/-innen der Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für Kinder
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen oder
mindestens fünf Gruppen bestellt sind 4, 9, 10, D
8
Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertreter/-innen der Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für Kinder
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen oder
mindestens sechs Gruppen bestellt sind 4, 9, 10,
9
Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für
Kinder mit Behinderungen im Sinne des 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche
mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten 9, D
10
Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für
Kinder mit Behinderungen im Sinne des 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche
mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung
von mindestens 40 Plätzen 9, 10,
11
Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertreter/-innen der Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für Kinder mit Behinderungen im Sinne des 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit
wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung
von mindestens 40 Plätzen bestellt sind 4, 9, 10, D
12
Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertreter/-innen der Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für Kinder mit Behinderungen im Sinne des 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit
wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung
von mindestens 70 Plätzen bestellt sind 4, 9, 10
13
Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen von Heimen der Erziehungs-, Behinderten-
oder Gefährdetenhilfe11
14
Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertreter/-innen der Leiter/-innen von Heimen der Erziehungs-, Behinderten-
oder Gefährdetenhilfe bestellt sind 4, 11, D
15
Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertreter/-innen der Leiter/-innen von Heimen der Erziehungs-, Behinderten-
oder Gefährdetenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens
50 Plätzen oder vier Gruppen bestellt sind 4,10, 11
16
Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen eines Teilbereiches in der beruflichen
Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-,
Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe, nach vierjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 13 23, 24, 26
17
Mitarbeiter/-innen als Leiter/innen von mindestens drei Teilbereichen
in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-,
Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe
23, 24, 26
17a
Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen des Bereiches der beruflichen
Ausbildung/Anleitung mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens
60 Plätzen oder mindestens sechs Gruppen in Einrichtungen der Erziehungs-,
Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe
24, 27, 28
18
Mitarbeiter/-innen mit Meisterprüfung/Techniker/-innen und mit
sonderpädagogischer Zusatzqualifikation sowie Arbeitserzieher/-innen
mit staatlicher Anerkennung in einer Werkstatt für behinderte Menschen als
Leiter/-innen einer Abteilung, nach vierjähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 15 16, 21, 23
19
Mitarbeiter/-innen als technische Leiter/-innen einer Werkstatt für behinderte Menschen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
5b Ziffer 16 18, 23
20
Mitarbeiter/-innen als technische Leiter/-innen einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen
19, 23
21
Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen einer Werkstatt für behinderte Menschen17
22
Diplom-Sozialarbeiter/-innen/ Diplom-Sozialpädagogen/-innen/ Diplom-Heilpädagogen/-innen
mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 18 E
23
Diplom-Sozialarbeiter/-innen/ Diplom-Sozialpädagogen/-innen/ Diplom-Heilpädagogen/-innen
mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit in Fachdiensten,
frühestens jedoch nach zweijähriger Berufstätigkeit nach
Erlangung der staatlichen Anerkennung 12
24
Diplom-Sozialarbeiter/-innen/ Diplom-Sozialpädagogen/-innen/ Diplom-Heilpädagogen/-innen
mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
a) in gruppenergänzenden Diensten in Einrichtungen der Erziehungs-,
Behinderten- oder Gefährdetenhilfe,
b) als Leiter/-innen einer Gruppe in Einrichtungen der Erziehungs-,
Behinderten- oder Gefährdetenhilfe,
c) in entsprechenden eigenverantwortlichen Tätigkeiten
25
Sozialberater/-innen ausländischer Arbeitnehmer/-innen in überörtlichen
Einrichtungen, sofern nicht aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildung
eine höhere Eingruppierung vorgesehen ist, nach vierjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 17 15
Vergütungsgruppe 5b
1
Erzieher/-innen/ Heilerziehungspfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung
und entsprechender Tätigkeit mit besonders schwierigen fachlichen
Tätigkeiten nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
5c Ziffer 2 3, 5, 6
2
Erzieher/-innen/ Heilerziehungspfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung
und entsprechender Tätigkeit mit besonders schwierigen fachlichen
Tätigkeiten und mit fachlichen koordinierenden Aufgaben für
mindestens zwei Mitarbeiter im Erziehungsdienst 3, 5, 6, C
3
Arbeitserzieher/-innen mit staatlicher Anerkennung als verantwortliche
Leiter/-innen eines Arbeitsbereiches, wenn ihnen mindestens zwei Mitarbeiter
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind, nach
vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer
5
4
Eheberater/-innen, sofern nicht aufgrund einer abgeschlossenen Fachhochschul-
oder Hochschulausbildung eine höhere Eingruppierung vorgesehen
ist, nach vierjähriger entsprechender Berufstätigkeit in Vergütungsgruppe
5c Ziffer 3
5
Heilpädagogen/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
5c Ziffer 68
6
Heilpädagogen/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit
a) in der Erziehungsberatung, der psychosozialen Beratung, der Frühförderung,
der Pflegeelternberatung 8
b) in gruppenergänzenden Diensten in Einrichtungen der Erziehungs-,
Behinderten- oder Gefährdetenhilfe 8
c) als Leiter/-innen einer Gruppe in Einrichtungen der Erziehungs-,
Behinderten- oder Gefährdetenhilfe 8
d) in entsprechenden eigenverantwortlichen Tätigkeiten 8
7
Heilpädagogen/-innen mit staatlicher Anerkennung/Erzieher/-innen
mit staatlicher Anerkennung und mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung
mit entsprechender Tätigkeit in Sonderschulen und Einrichtungen,
die der Vorbereitung auf den Sonderschulbesuch dienen 8, 20
8
Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für
Kinder mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen
oder mindestens zwei Gruppen 9, 10
9
Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertreter/-innen der Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für Kinder
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen oder
mindestens vier Gruppen bestellt sind 4, 9, 10
10
Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertreter/-innen der Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für Kinder mit Behinderungen im Sinne des 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit
wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten bestellt sind 4, 9, C
11
Mitarbeiter/-innen mit Meisterprüfung/Arbeitserzieher/-innen in
der beruflichen Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-,
Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer
11 23, 24, 25, 29, 30
12
(entfällt)
13
Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen eines Teilbereiches in der beruflichen
Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-,
Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe 23, 24, 26
14
Mitarbeiter/-innen mit Meisterprüfung/Techniker/-innen und mit
sonderpädagogischer Zusatzqualifikation oder Arbeitserzieher/-innen
mit staatlicher Anerkennung als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach vierjähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 14 16, 22, 23
15
Mitarbeiter/-innen mit Meisterprüfung/Techniker/-innen und mit
sonderpädagogischer Zusatzqualifikation oder Arbeitserzieher/-innen
mit staatlicher Anerkennung in einer Werkstatt für behinderte Menschen als
Leiter/-innen einer Abteilung 16, 22, 23, 21,
16
Mitarbeiter/-innen als technische Leiter/-innen einer Werkstatt für behinderte Menschen18, 23
17
Sozialberater/-innen ausländischer Arbeitnehmer/-innen in überörtlichen
Einrichtungen, sofern nicht aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildung
eine höhere Eingruppierung vorgesehen ist, nach zweijähriger
entsprechender Berufstätigkeit in Vergütungsgruppe 5c Ziffer
15 15
18
Diplom-Sozialarbeiter/-innen/ Diplom-Sozialpädagogen/-innen/ Diplom-Heilpädagogen/-innen
mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
Vergütungsgruppe 5c
1
Erzieher/-innen/ Heilerziehungspfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung
und entsprechender Tätigkeit nach dreijähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 2 3, 5, 13, A
2
Erzieher/-innen/ Heilerziehungspfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung
und entsprechender Tätigkeit mit besonders schwierigen fachlichen
Tätigkeiten 3, 5, 6
3
Eheberater/-innen, sofern nicht aufgrund einer abgeschlossenen Fachhochschulausbildung
eine höhere Eingruppierung vorgesehen ist
4
Arbeitserzieher/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
6b Ziffer 3 A
5
Arbeitserzieher/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit als verantwortliche Leiter/-innen eines Arbeitsbereiches,
wenn ihnen mindestens zwei Mitarbeiter/-innen durch ausdrückliche
Anordnung ständig unterstellt sind
6
Heilpädagogen/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit8
7
Mitarbeiter/-innen als Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für
Kinder 9, B
8
Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertreter/-innen der Leiter/-innen von Tageseinrichtungen für Kinder
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen oder
mindestens zwei Gruppen bestellt sind 4, 9, 10, B
9
Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener Berufsausbildung in der beruflichen
Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-,
Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe nach vierjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 6 24, 29, 30
10
Mitarbeiter/-innen mit Meisterprüfung in der beruflichen Ausbildung/Anleitung
in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen-
oder Straffälligenhilfe nach vierjähriger Bewährung in
Vergütungsgruppe 6b Ziffer 7 23, 24 25
11
Mitarbeiter/-innen mit Meisterprüfung/Erzieher/innen am Arbeitsplatz
in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-,
Behinderten-, Suchtkranken, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe
23, 24 25 29, 30
12
(entfällt)
13
Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener Berufsausbildung als Handwerker
oder Facharbeiter oder entsprechender abgeschlossener Berufsausbildung
und mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach vierjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 8 16
13a
Mitarbeiter/-innen mit Meisterprüfung/Techniker/-innen als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer
9 23
14
Mitarbeiter/-innen mit Meisterprüfung/Techniker/-innen und mit
sonderpädagogischer Zusatzqualifikation oder Arbeitserzieher/-innen
mit staatlicher Anerkennung als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen 16, 22 23,
15
Sozialberater/-innen ausländischer Arbeitnehmer/-innen in überörtlichen
Einrichtungen, sofern nicht aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildung
eine höhere Eingruppierung vorgesehen ist 15
Vergütungsgruppe 6b
1
Kinderpfleger/-innen/ Heilerziehungshelfer/-innen mit staatlicher Anerkennung
oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit
mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten nach fünfjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 2 2, 3
2
Erzieher/-innen/ Heilerziehungspfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung
und entsprechender Tätigkeit 3, 5, 13
3
Arbeitserzieher/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit
4
Mitarbeiter/-innen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und
ihrer Erfahrungen Tätigkeiten von Kinderpflegern/-innen/ Heilerziehungshelfer/-innen
mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung ausüben
mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten nach fünfjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 4 1, 2, 3
5
Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener Berufsausbildung in der beruflichen
Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-,
Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe nach vierjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 6 24
6
Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener Berufsausbildung in der beruflichen
Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-,
Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe 24, 29, 30
7
Mitarbeiter/-innen mit Meisterprüfung in der beruflichen Ausbildung/
Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-,
Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe 23, 24, 25
7a
Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener Berufsausbildung als Handwerker
oder Facharbeiter oder entsprechender abgeschlossener Berufsausbildung
als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer
7
8
Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener Berufsausbildung als Handwerker
oder Facharbeiter oder entsprechender abgeschlossener Berufsausbildung
und mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen 16
9
Mitarbeiter/-innen mit Meisterprüfung/ Techniker/-innen als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen
22, 23
Vergütungsgruppe 7
1
Kinderpfleger/-innen/ Heilerziehungshelfer/-innen mit staatlicher Anerkennung
oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit
nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer
13
2
Kinderpfleger/-innen/ Heilerziehungshelfer/-innen mit staatlicher Anerkennung
oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit
mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten 2, 3
3
Mitarbeiter/-innen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und
ihrer Erfahrungen Tätigkeiten von Kinderpflegern/-innen/ Heilerziehungshelfern/-innen
mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung ausüben,
nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer
2 1, 3
4
Mitarbeiter/-innen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und
ihrer Erfahrungen Tätigkeiten von Kinderpflegern/-innen/ Heilerziehungshelfern/-innen
mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung ausüben
mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten 1, 2, 3
5
Mitarbeiter/-innen in der Tätigkeit von Erziehern/-innen/ Heilerziehungspflegern/-innen
mit staatlicher Anerkennung 3
6
Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener Berufsausbildung in der beruflichen
Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-,
Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe 24
7
Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener Berufsausbildung als Handwerker
oder Facharbeiter oder entsprechender abgeschlossener Berufsausbildung
als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen
Vergütungsgruppe 8
1
Kinderpfleger/-innen/ Heilerziehungshelfer/-innen mit staatlicher Anerkennung
oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit
3
2
Mitarbeiter/-innen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und
ihrer Erfahrungen Tätigkeiten von Kinderpflegern/-innen/ Heilerziehungshelfern/-innen
mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung ausüben
1, 3
Vergütungsgruppe 9
1
Mitarbeiter/-innen ohne entsprechende Ausbildung 3
Die nachfolgend aufgeführten
Tätigkeitsmerkmale wurden nach dem 13.6.1991 durch Beschluß
der Arbeitsrechtlichen Kommission geändert:
(Die erste Zahl nach der Bezeichnung gibt das Datum des Beschlusses
der Arbeitsrechtlichen Kommission an; die zweite Zahl gibt den Zeitpunkt
an, zu dem der Beschluß in Kraft getreten ist; z.B. Ziffer 1:
25.06.1992/ 01.05.1992 - In der Fassung des Kommissionsbeschlusses vom
25.6.1992, gültig ab 1.5.1992.)
Vergütungsgruppe 1a
Ziffer 2: 09.12.1993/ 01.02.1994
Vergütungsgruppe 1b
Ziffer 1a: 09.12.1993/ 01.02.1994
Ziffer 1b: 09.12.1993/ 01.02.1994
Vergütungsgruppe 2
Ziffer 1: 25.06.1992/ 01.05.1992
Ziffer 1a: 09.12.1993/ 01.02.1994
Ziffer 1b: 09.12.1993/ 01.02.1994
Vergütungsgruppe 3
Ziffer 3: 25.06.1992/ 01.05.1992
Ziffer 4: 25.06.1992/ 01.05.1992
Ziffer 5: 25.06.1992/ 01.05.1992
Ziffer 5a: 09.12.1993/ 01.02.1994
Ziffer 5b: 09.12.1993/ 01.02.1994
Vergütungsgruppe 4a
Ziffer 12: 25.06.1992/ 01.05.1992
Ziffer 13: 25.06.1992/ 01.05.1992
Ziffer 14: 25.06.1992/ 01.05.1992
Ziffer 14a: 09.12.1993/ 01.02.1994
Ziffer 14b: 09.12.1993/ 01.02.1994
Ziffer 14c: 16.06.1994/ 01.07.1994
Ziffer 19: 25.06.1992/ 01.05.1992
Vergütungsgruppe 4b
Ziffer 15: 25.06.1992/ 01.05.1992
Ziffer 16: 09.12.1993/ 01.02.1994
Ziffer 17: 09.12.1993/ 01.02.1994
Ziffer 17a: 16.06.1994/ 01.07.1994
Ziffer 18: 25.06.1992/ 01.07.1992
Ziffer 19: 25.06.1992/ 01.07.1992
Ziffer 20: 25.06.1992/ 01.07.1992
Ziffer 23: 25.06.1992/ 01.05.1992
Ziffer 25: 25.06.1992/ 01.05.1992
Vergütungsgruppe 5b
Ziffer 11: 09.12.1993/ 01.02.1994
Ziffer 12: 09.12.1993/ 01.02.1994
Ziffer 13: 09.12.1993/ 01.02.1994
Ziffer 14: 25.06.1992/ 01.07.1992
Ziffer 15: 25.06.1992/ 01.07.1992
Ziffer 16: 25.06.1992/ 01.07.1992
Ziffer 17: 25.06.1992/ 01.05.1992
Vergütungsgruppe 5c
Ziffer 9: 09.12.1993/ 01.02.1994
Ziffer 10: 09.12.1993/ 01.02.1994
Ziffer 11: 09.12.1993/ 01.02.1994
Ziffer 12: 25.06.1992/ 01.07.1992
Ziffer 13a: 25.06.1992/ 01.07.1992
Ziffer 14: 25.06.1992/ 01.07.1992
Vergütungsgruppe 6b
Ziffer 5: 09.12.1993/ 01.02.1994
Ziffer 6: 09.12.1993/ 01.02.1994
Ziffer 7: 09.12.1993/ 01.02.1994
Ziffer 7a: 25.06.1992/ 01.07.1992
Ziffer 9: 25.06.1992/ 01.07.1992
Vergütungsgruppe 7
Ziffer 6: 09.12.1993/ 01.02.1994
Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen
der Vergütungsgruppen 1a bis 9
Die nachstehenden Anmerkungen sind bei der Eingruppierung der Mitarbeiter/-innen
zu beachten.
I
Die Ziffern I bis VII der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen
der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR gelten sinngemäß.
II
Die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) der Mitarbeiter/-innen,
die am 31. Dezember 1990 in einem Dienstverhältnis stehen, das
am 1. Januar 1991 zu demselben Dienstgeber fortbesteht, und die am 31.
Dezember 1990 die Dienstbezüge aus einer höheren Vergütungsgruppe
erhalten als aus der Vergütungsgruppe, in der sie nach dem Wirksamwerden
der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 13. Juni 1991
zur Anlage 2d zu den AVR eingruppiert sind, wird durch die Neuregelung
nicht berührt.
Bei den Mitarbeiter/-innen, die am 31. Dezember 1990 in einem Dienstverhältnis
stehen, das am 1. Januar 1991 zu demselben Dienstgeber fortbesteht,
und deren Eingruppierung von der Zeit einer Bewährung in einer
bestimmten Vergütungsgruppe bzw. Ziffer abhängt, wird die
vor dem 1. Januar 1991 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt,
wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Neuregelung bereits
seit Beginn des Dienstverhältnisses bestanden hätte.
Für Mitarbeiter/-innen, die am 31. Dezember 1990 in einem Dienstverhältnis
stehen, das am 1. Januar 1991 zu demselben Dienstgeber fortbesteht und
die durch die Neuregelung eine längere Bewährungszeit zurücklegen
müssen und die am 31. Dezember 1990 bereits die Hälfte der
Bewährungszeit der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelung zurückgelegt
haben, gelten die Bewährungszeiten der bisherigen Regelung fort.
III
Die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) der Mitarbeiter/-innen,
die am 31. Januar 1994 in einem Dienstverhältnis stehen, das am
1. Februar 1994 zu demselben Dienstgeber fortbesteht, und die am 31.
Januar 1994 die Dienstbezüge aus einer höheren Vergütungsgruppe
erhalten als aus der Vergütungsgruppe, in der sie nach dem Wirksamwerden
der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 9. Dezember
1993 zur Anlage 2d zu den AVR eingruppiert sind, werden durch die Neuregelung
nicht berührt.
* * *
A
Diese Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Ziffer eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 84,63 Euro, ab 1. Januar 2009 in Höhe von 88,27 Euro.
B
Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 101,56 Euro, ab 1. Januar 2009 in Höhe von 105,93 Euro.
C
Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 112,17 Euro, ab 1. Januar 2009 in Höhe von 116,99 Euro, frühestens jedoch nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c.
D
Diese Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Ziffer eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 124,19 Euro, ab 1. Januar 2009 in Höhe von 129,53 Euro.
E
Diese Mitarbeiter erhalten nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Ziffer eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 103,49 Euro, ab 1. Januar 2009 in Höhe von 107,94 Euro.
F
Diese Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Ziffer eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 137,81 Euro, ab 1. Januar 2009 in Höhe von 143,73 Euro.
Abweichend davon erhalten Mitarbeiter im Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen diese Zulage ab dem 1. April 2008.
.
* * *
1
Die Mitarbeiter müssen Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen,
die denen der Mitarbeiter mit der vorgeschriebenen Vor- und Ausbildung
gleichwertig sind. Es wird jedoch nicht das gleiche Wissen und Können
gefordert, wie es durch die vorausgesetzte Vorbildung bzw. Ausbildung
erworben wird. Andererseits genügt es noch nicht, dass der Mitarbeiter
nur auf einem begrenzten Einzelarbeitsgebiet Leistungen erbringt, die
denen eines Mitarbeiters mit der Vor- und Ausbildung gleichwertig sind.
Es muss eine der Vor- und Ausbildung ähnlich gründliche Beherrschung
eines auch vom Umfang her entsprechenden Wissensgebiets gefordert werden.
2
Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B.:
a) Tätigkeiten in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
im Sinne des § 39 BSHG bzw. § 68 BSHG und in psychiatrischen
Kliniken,
b) alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen, z.B. in Randzeiten,
c) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen
besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung von Kindern mit und ohne Behinderungen zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens
einem Drittel von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG bzw. §
68 BSHG in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
d) Tätigkeiten in Gruppen von Menschen mit Behinderungen im
Sinne des § 39 BSHG bzw. § 68 BSHG oder in Gruppen von Kindern
oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
e) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen.
3
Als entsprechende Tätigkeit gilt auch die Betreuung von über
18jährigen Personen (z.B. in Einrichtungen für Menschen mit
Behinderungen im Sinne des § 39 BSHG oder für Obdachlose).
4
Ständige Vertreter/-innen sind nicht Vertreter/-innen in Urlaubs-
und sonstigen Abwesenheitsfällen.
5
Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch
a) Kindergärtner/-innen und Hortner/-innen mit staatlicher Anerkennung
oder staatlicher Prüfung,
b) Kinderkrankenschwestern/-pfleger, die in Kinderkrippen tätig
sind,
c) Heilerziehungspfleger/-innen mit staatlicher Prüfung oder
staatlicher Erlaubnis,
d) Krankenschwestern/-pfleger/ Kinderkrankenschwestern/-pfleger/
Altenpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung in Einrichtungen der
Behindertenhilfe
e) Arbeitserzieher/-innen, sofern ihnen die im Tätigkeitsmerkmal
beschriebenen Aufgaben übertragen sind und keine speziellere
Eingruppierungsziffer zutrifft.
eingruppiert
6
Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B.:
a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen
besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung von Kindern mit
und ohne Behinderungen zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens
einem Drittel von Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 39
BSHG bzw. § 68 BSHG in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
b) Tätigkeiten in Gruppen von Menschen mit Behinderungen im
Sinne des § 39 BSHG bzw. § 68 BSHG oder von Kindern oder
Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,
d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,
e) fachliche Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier
Mitarbeiter mindestens der Vergütungsgruppe 6b,
f) Tätigkeiten eines/einer Facherziehers/-in mit einrichtungsübergreifenden
Aufgaben.
7
Caritative Dienste oder Einrichtungen sind z.B. Tageseinrichtungen
für Kinder; Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe;
Einrichtungen der Altenhilfe; Sozialstationen.
8
Unter Heilpädagogen/-innen mit staatlicher Anerkennung sind Mitarbeiter/-innen
zu verstehen, die einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über
die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen für Heilpädagogik
(Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 12. September 1986)
gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich
abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung
"staatlich anerkannter Heilpädagoge/ staatlich anerkannte Heilpädagogin"
erworben haben.
9
Tageseinrichtungen für Kinder im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals
sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser
und Tageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge.
10
Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige
Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31.
Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig
belegbaren Plätze zugrunde zu legen.
11
Heime der Erziehungs-, Behinderten- oder Jugendhilfe sind Einrichtungen,
in denen überwiegend Personen ständig leben, die Hilfen nach
den §§ 39ff. BSHG und § 72 BSHG erhalten, oder in denen
überwiegend Kinder oder Jugendliche oder junge Erwachsene mit wesentlichen
Erziehungsschwierigkeiten ständig leben.
12
Fachdienste sind z.B.
- Allgemeiner sozialer Dienst,
- Adoptions- und Pflegekindervermittlung,
- Asylbewerber-, Aussiedler- und Ausländerberatung,
- Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,
- Ehe-, Familien- und Lebensberatung,
- Erziehungsberatung,
- Erziehungsbeistandschaft,
- Gemeindecaritas,
- Wohnungslosenhilfe,
- Tätigkeit in ambulanten und stationären Einrichtungen
der Suchtkrankenhilfe oder für psychisch Kranke,
- Schuldnerberatung,
- Schwangerschaftskonfliktberatung,
- Sozialpädagogische Familienhilfe,
- Straffälligenhilfe.
13
Erzieher/-innen in einer Gruppe einer Tageseinrichtung für Kinder,
die die Tätigkeiten von Erziehungshilfskräften (sogenannte
"Zweitkräfte") ausüben, sind in Vergütungsgruppe 7 eingruppiert;
eine Höhergruppierung erfolgt nach dreijähriger Bewährung
in dieser Tätigkeit nach Vergütungsgruppe 6b.
14
Dienststellen von Zentraler Bedeutung im Sinne dieser Eingruppierungsbestimmung
sind Dienststellen, deren Aufgabenbereich sich über das Bundesgebiet
erstreckt. Dienststellen von überregionaler Bedeutung im Sinne
dieser Einstufungsbestimmung sind Dienststellen, deren Aufgabenbereich
sich mindestens auf den Gesamtbereich einer Diözese erstreckt.
Die Eingruppierungsvoraussetzung "ein Aufgabengebiet abschließend
zu bearbeiten" ist auch dann erfüllt, wenn der Mitarbeiter nicht
die letzte Entscheidungsbefugnis besitzt.
15
Sozialberater, die eine im Ausland erworbene abgeschlossene Fach-,
Fachhochschulausbildung als Sozialarbeiter, Jugendleiter, Lehrer, Soziologe,
Jurist, Dipl.-Volkswirt, Philologe, Theologe oder in einem sozialarbeitsverwandten
Beruf nachweisen, sind wie Sozialarbeiter einzugruppieren.
16
Voraussetzung für die Eingruppierung ist, dass der Mitarbeiter
über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation im Sinne
der Werkstättenverordnung nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches
verfügt. Der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellt
ist der Abschluss als geprüfte Fachkraft für Arbeits- und
Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen.
17
Der Werkstattleiter soll in der Regel über einen Fachhochschulabschluß
im kaufmännischen oder technischen Bereich oder einen gleichwertigen
Bildungsstand, über ausreichende Berufserfahrung und eine sonderpädagogische
Zusatzqualifikation verfügen. Entsprechende Berufsqualifikationen
aus dem sozialen Bereich reichen aus, wenn die zur Leitung einer Werkstatt
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im kaufmännischen
und technischen Bereich anderweitig erworben worden sind. Ihm muss die
technische, kaufmännische, verwaltungs- und personalmäßige
Leitung der Werkstatt obliegen.
18
Nach diesem Tätigkeitsmerkmal ist nur der Mitarbeiter eingruppiert,
dem die Verantwortung für den technischen Bereich der Werkstatt
nach Weisung des Leiters der Werkstatt für behinderte Menschen obliegt.
19
Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist die Zahl der tatsächlich
belegten, nicht jedoch die Zahl der vorhandenen Plätze zugrunde
zu legen. Vorübergehend oder für kurze Zeit, z.B. wegen Erkrankung,
nicht belegte Plätze sind mitzurechnen. Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung
ist ein längerer Zeitraum zugrunde zu legen. Zeiten, in denen die
Einrichtung vorübergehend nicht oder nur gering belegt ist, sind
außer Betracht zu lassen. Bei der Feststellung der Durchschnittsbelegung
ist von der täglichen Höchstbelegung auszugehen.
20
Die sonderpädagogische Zusatzqualifikation verlangt, dass sie
durch einen mindestens einjährigen Lehrgang oder in einer mindestens
zweijährigen berufsbegleitenden Ausbildung vermittelt worden ist;
die Ausbildung muss mit einer staatlichen oder staatlich anerkannten
Prüfung abgeschlossen werden.
21
Nach diesem Tätigkeitsmerkmal ist der Gruppenleiter eingruppiert,
dem die Leitung eines Arbeitsbereichs (z.B. Holz, Metall) übertragen
ist und dem zusätzlich mindestens zwei weitere Gruppen zugeordnet
sind.
22
Unter Techniker im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Mitarbeiter
zu verstehen, die
a) einen nach Maßgabe der Rahmenordnung für die Ausbildung
von Technikern (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 27.
April 1964 bzw. vom 18. Januar 1973) gestalteten Ausbildungsgang mit
der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die
Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter
Techniker" bzw. "Techniker mit staatlicher Abschlußprüfung"
mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz erworben haben, oder
b) einem nach Maßgabe über Fachschulen mit zweijähriger
Ausbildungsdauer (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 27.
Oktober 1980) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen
Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung
der ihrer Fachrichtung/Schwerpunkt zugeordneten Berufsbezeichnung
"Staatlich geprüfter Techniker/ Staatlich geprüfte Technikerin"
erworben haben.
23
Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von
38,35 EUR.
24
Berufliche Anleitung umfaßt im wesentlichen Arbeitstraining,
Arbeitsanleitung und Arbeitstherapie im Rahmen der medizinischen, beruflichen
und sozialen Rehabilitation sowie der Resozialisierung.
25
Dem Mitarbeiter mit Meisterprüfung sind gleichgestellt Techniker
im Sinne der Anmerkung 22 sowie Mitarbeiter, die einen vergleichbaren
Ausbildungsgang mit vorgeschriebener Prüfung erfolgreich abgeschlossen
haben (z.B. staatlich geprüfte Betriebswirte, staatlich geprüfte
kotrophologen).
26
Ein Teilbereich ist die Zusammenfassung von mehreren Ausbildungs- oder
Anleitungsgruppen. Eine Gruppe ist eine Organisationseinheit, in der
mehrere auszubildende oder anzuleitende Personen zusammengefaßt
sind und für die ein Ausbilder/Anleiter verantwortlich ist.
27
Die Leitung des Bereiches der beruflichen Ausbildung/Anleitung umfaßt
im wesentlichen die Verantwortung für Organisation, Koordination,
Überwachung und Planung der beruflichen Ausbildung/Anleitung in
einer Einrichtung.3
28
Eine Gruppe ist eine Organisationseinheit, in der mehrere auszubildende
oder anzuleitende Personen zusammengefaßt sind und für die
ein Ausbilder/Anleiter verantwortlich ist.
29
Voraussetzung für die Eingruppierung von Mitarbeitern mit abgeschlossener
Berufsausbildung/Meisterprüfung ist
a) in Einrichtungen der Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe,
dass der Mitarbeiter über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation
verfügt, die der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation
im Sinne der Werkstättenverordnung des Schwerbehindertengesetzes
entspricht,
b) in Einrichtungen der Erziehungshilfe, dass der Mitarbeiter über
eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügt, die
den Richtlinien über die Ausbilder-Fortbildung des Verbandes
katholischer Einrichtungen der Heim- und Heilpädagogik entspricht.
30
Voraussetzung für die Eingruppierung ist in Einrichtungen der
Behindertenhilfe, dass der Mitarbeiter anstelle der sonderpädagogischen
Zusatzqualifikation über die Ausbildereignungsprüfung verfügt.