Anlage 1a: Überleitungsregelungen zu Anlage
1 zu den AVR
§ 1 Geltungsbereich
Diese Überleitungsregelung gilt für alle Mitarbeiter, die
am 30. Juni 2008 in einem Dienstverhältnis gestanden haben, das
am 1. Juli 2008 im Geltungsbereich der AVR fortbesteht, für die
Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
Ein Dienstverhältnis besteht auch ununterbrochen fort, bei der
Verlängerung eines befristeten Dienstvertrages sowie bei Dienstgeberwechsel
innerhalb des Geltungsbereichs der AVR. Unterbrechungen von bis zu
einem Monat sind unschädlich.
§ 2 Überleitung von Mitarbeitern unter 21 bzw. 23 Jahren
(1) Mitarbeiter, die bis zum 31. Dezember
2007 einen Anspruch auf eine Grundvergütung nach Abschnitt IV der Anlage 1 zu den AVR
oder auf eine Gesamtvergütung nach Abschnitt VI der Anlage 1 zu
den AVR gehabt haben, erhalten ab dem 1. Januar 2008 eine Regelvergütung
der Stufe 1 nach Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR.
(2) Abweichend davon erhalten Mitarbeiter
im Gebiet der Bundesländer
MecklenburgVorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen
und Sachsen diese Regelvergütung ab dem 1. April 2008.
§ 3 Stufenzuordnung gemäß Abschnitt III der Anlage
1 zu den AVR
(1) Zum 1. Januar 2008 werden zuerst
alle Stufenveränderungen
nach Abschnitt III der Anlage 1 zu den AVR mit Stand 31. Dezember 2007
vollzogen. Danach erfolgt die Zuordnung zu einer der Regelvergütungsstufen.
Dabei wird von der Grundvergütungsstufe mit Stand zum 31. Dezember
2007 am 1. Januar 2008 nach folgender Überleitungstabelle in die
zahlenmäßig gleiche Regelvergütungsstufe übergeleitet.
Grundvergütungsstufe
mit Stand zum 31. Dezember 2007 |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
10 |
11 |
12 |
Regelvergütungsstufe
am 1. Januar 2008 |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
10 |
11 |
12 |
(2) Mitarbeiter, die zwischen dem 1.
Januar 2008 und dem 31. Dezember 2009 nach der Regelung mit Stand
zum 31. Dezember 2007 wegen Vollendung eines mit ungerader Zahl (Abschnitt
III A der Anlage 1 zu den AVR) oder mit gerader Zahl (Abschnitt III
B der Anlage 1 zu den AVR) bezeichneten Lebensjahres die nächst höhere Stufe ihrer Vergütungsstufe
erhalten würden, werden so behandelt, wie wenn sie zu diesem Zeitpunkt
die Voraussetzung nach Abschnitt A bzw. nach Abschnitt B der ab 1.
Januar 2008 geltenden Fassung des Abschnitts III der Anlage 1 zu den
AVR zum Aufstieg in die nächst höhere Stufe erfüllen
würden.
(3) Abweichend davon gilt für Mitarbeiter im Gebiet der Bundesländer
Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen
und Sachsen anstelle des 1. Januar 2008 der 1. April 2008.