Anlage 1
Vorbemerkung
Vorbemerkung
1.
Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen
Caritasverbandes hat nach § 10 ihrer
Ordnung eine umfassende Regelungszuständigkeit mit Ausnahme der
Bereiche, die ausschließlich den Regionalkommissionen der Arbeitsrechtlichen
Kommission des Deutschen Caritasverbandes zugewiesen sind. Diese sind
ausschließlich zuständig für die Festlegung der Höhe
aller Vergütungsbestandteile, des Umfangs der regelmäßigen
Arbeitszeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs. Hierbei sind sie
an die von der Bundeskommission beschlossenen Mittelwerte und die
festgelegten Bandbreiten gebunden.
2. Die Bundeskommission nimmt diese
Beschlusskompetenz wahr und legt eine neue Vergütungsstruktur fest. Die neue Regelvergütung
setzt sich zusammen aus der Grundvergütung nach den Anlagen
3 und 3a zu den AVR mit Stand vom 31. Dezember 2007, dem Ortszuschlag
der Stufe 1 nach Anlage 4 zu den AVR mit Stand vom 31. Dezember 2007
sowie der Allgemeinen Zulage nach Anlage 10 zu den AVR mit Stand
vom 31. Dezember 2007.
Die Mittelwerte der neuen Regelvergütungstabellen der neuen Anlagen
3 und 3a zu den AVR werden für die Vergütungsgruppen 9 bis
1 der Anlagen 2, 2b und 2d AVR sowie für die Vergütungsgruppen
Kr 3 bis Kr 14 der Anlagen 2a und 2c AVR vom 1. Januar 2008 bis zum
31. Dezember 2008 um 50,Euro und anschließend um 1,6 v.H. erhöht;
abweichend davon gelten diese Mittelwerte und ihre Erhöhung im
Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt,
Thüringen und Sachsen ab 1. April 2008. Eine weitere Erhöhung
dieser Mittelwerte um 4,3 v.H. gilt vom 1. Januar 2009 bis zum 31.
Dezember 2009. Die Festlegung dieser Mittelwerte endet am 31. Dezember
2009.
Die Mittelwerte der neuen Regelvergütungstabellen der neuen Anlagen
3 und 3a zu den AVR werden für die Vergütungsgruppen 12 bis
10 der Anlage 2 AVR sowie Kr 1 bis Kr. 2 der Anlagen 2a und 2c AVR
vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 um 1,6 v.H. erhöht;
abweichend davon gelten diese Mittelwerte und ihre Erhöhung im
Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt,
Thüringen und Sachsen ab 1. April 2008. Eine weitere Erhöhung
dieser Mittelwerte um 4,3 v.H. gilt vom 1. Januar 2009 bis zum 31.
Dezember 2009. Die Festlegung dieser Mittelwerte endet am 31. Dezember
2009.
3. Die Bundeskommission nimmt weiterhin
ihre Beschlusskompetenz wahr, indem sie Mittelwerte und Bandbreiten
für die Höhe von Vergütungsbestandteilen
und für den Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 1
der Anlage 5 zu den AVR festlegt. Soweit und solange die Bundeskommission
für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2009 keine neuen Mittelwerte
für die Höhe der Vergütungsbestandteile und für
den Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 1 der
Anlage 5 zu den AVR festgelegt hat, besteht ab dem 1. Januar 2010 keine
Möglichkeit für die Regionalkommissionen, neue Werte zur
Höhe der Vergütungsbestandteile und zum Umfang der Arbeitszeit
zu beschließen. Es gelten die zu diesem Zeitpunkt gültigen
Werte der Regionalkommissionen unverändert fort. Beschlüsse
nach § 11 AK-Ordnung sind weiterhin zulässig.
4. Bei den Vergütungsbestandteilen und
beim Umfang des Erholungsurlaubes, für die die Bundeskommission
keine mittleren Werte und keine Bandbreiten festgelegt hat, gelten
die Werte der AVR mit Stand vom 31. Dezember 2007 unverändert
fort.
5. Soweit eine Regionalkommission durch
Beschluss innerhalb der von der Bundeskommission festgelegten Bandbreiten
Werte zur Höhe der
Vergütungsbestandteile und zum Umfang der regelmäßigen
Arbeitszeit festlegt, werden die von der Bundeskommission veränderten
Vergütungsstrukturen im Allgemeinen Teil und in den Anlagen 1,
3, 3a, 3b, 3c, 4, 6a, 7 und 10 zu den AVR übernommen und zum Tag
der Umstellung die betroffenen Bestimmungen mit Stand 31. Dezember
2007 durch die neuen Vergütungsregelungen, Tabellen und Werte
für diese Region ersetzt. Soweit etwa für Mitarbeiter im
Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt,
Thüringen und Sachsen ein abweichender Stichtag für die Umstellung
festgelegt wird, gelten die Werte der AVR mit Stand vom 31. Dezember
2007 bis zu diesem Zeitpunkt unverändert fort.
6. Soweit Mitarbeiter von den Regelungen
zu den Vergütungsstrukturen
der AVR mit Stand 31. Dezember 2007 in die neuen Regelungen zu den
Vergütungsstrukturen der AVR zum Tag der Umstellung überführt
werden, gelten die Überleitungsund Besitzstandsregelungen der
neuen Anlagen 1a, 1b und 7a zu den AVR.
7. Die Bestimmungen der AVR zu Vergütungsstrukturen, Vergütungshöhe
und der Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit mit Stand 31.
Dezember 2007 gelten im Bereich einer Regionalkommission solange fort,
bis diese entsprechend § 10 der AK-Ordnung zu den in den Abschnitten
B bis H vorgegebenen Werten im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten
Beschlüsse gefasst hat.
I Eingruppierung
(a) Die Eingruppierung des Mitarbeiters richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen
der Anlagen 2, 2a, 2b, 2c oder 2d zu den AVR. Der Mitarbeiter erhält
Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert
ist.
(b) Der Mitarbeiter ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert,
deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend
auszuübende Tätigkeit entspricht.
Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen
einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte
Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen
eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale
dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung
einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge
festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge
für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit
zusammen zu beurteilen.
Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt,
gilt das in Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen
auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes
zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung
in der Person des Mitarbeiters bestimmt, muss auch diese Anforderung
erfüllt sein.
(c) Tätigkeitskombinationen, die in den Anlagen 2, 2a, 2b, 2c
oder 2d zu den AVR genannt sind, gelten als ein Tätigkeitsmerkmal,
mit der Maßgabe, dass in diesen Fällen nicht nach Absatz
b Unterabs. 2 zu prüfen ist, welche der kombinierten Tätigkeiten
überwiegt.
(d) Die Vergütungsgruppe des Mitarbeiters ist im Dienstvertrag
anzugeben.
Ia Anrechnung von Zeiten auf die
Zeit einer Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit oder
Berufsausübung auf die in den Tätigkeitsmerkmalen der Anlagen
2 bis 2d geforderten Zeiten
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal die Eingruppierung oder die Zahlung
einer Vergütungsgruppenzulage bzw. Zulage von der Zurücklegung
einer Zeit der Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit
oder Berufsausübung abhängig, erfolgt die Anrechnung der Zeit
nach folgenden Grundsätzen:
(a) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden auf die im Tätigkeitsmerkmal
geforderten Zeiten entsprechend ihrer Bezeichnung voll angerechnet.
Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 AT bleiben
unberücksichtigt.
(b) Zeiten einer Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit
oder Berufsausübung müssen nicht ununterbrochen zurückgelegt
sein. Die Zeiten einer Unterbrechung sind jedoch nicht auf die im Tätigkeitsmerkmal
geforderten Zeiten der Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit
oder Berufsausübung anzurechnen.
(c) Folgende Zeiten einer Unterbrechung sind auf die im Tätigkeitsmerkmal
geforderten Zeiten anzurechnen: Zeiten eines Urlaubs nach den §§
3 und 4 der Anlage 14 zu den AVR, des § 10 Abs. 3 der Anlage 14
zu den AVR in der bis zum 31. Dezember 1995 gültigen Fassung und
nach dem Schwerbehindertengesetz, Zeiten einer Dienstbefreiung nach
§ 10 Abs. 2 und 3 AT, Zeiten einer Freistellung zur Fort- und Weiterbildung
nach § 10a AT, Zeiten einer Dienstunfähigkeit nach Abschnitt
XII Abs. a der Anlage 1 zu den AVR bis zu 26 Wochen, in den Fällen
des Abschnitts XII Abs. d Unterabs. 3 der Anlage 1 zu den AVR bis zu
28 Wochen und Zeiten der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs.
2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes.
Betragen die Zeiten der Dienstunfähigkeit oder der Beschäftigungsverbote
nach dem Mutterschutzgesetz mehr als ein Viertel der im Tätigkeitsmerkmal
geforderten Zeiten der Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit
oder Berufsausübung, sind diese Zeiten nicht anzurechnen.
(d) Ist in einem Tätigkeitsmerkmal die Eingruppierung von der
Erfüllung einer Bewährungszeit abhängig, so ist das Erfordernis
der Bewährung erfüllt, wenn sich der Mitarbeiter während
der vorgeschriebenen Bewährungszeit den in der ihm übertragenen
Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Die
Anforderungen ergeben sich aus dem Tätigkeitsmerkmal, dessen Voraussetzungen
die dem Mitarbeiter übertragene Tätigkeit erfüllt und
die der Vergütungsgruppe entspricht, in der der Mitarbeiter eingruppiert
ist.
(e) Auf die im Tätigkeitsmerkmal geforderten Zeiten der Bewährung,
Tätigkeit, Berufstätigkeit oder Berufsausübung sind alle
im Geltungsbereich der AVR verbrachten Zeiten in dem für das Aufrücken
jeweils maßgebenden Tätigkeitsmerkmal zusammenzurechnen.
(f) Dies gilt auch für Zeiten, die bei vergleichbarer Tätigkeit
und entsprechender Eingruppierung in einem den AVR vergleichbaren Vergütungssystem
im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche, der evangelischen
Kirche, in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die dem
Diakonischen Werk angeschlossen ist, verbracht worden sind.
(g) Außerhalb der genannten Bereiche verbrachte Berufsjahre können
bei vergleichbarer Tätigkeit und entsprechender Eingruppierung
auf die vorgenannten Zeiten entsprechend ihrer Benennung angerechnet
werden.
(h) Eine anderweitige berufliche Tätigkeit kann ganz oder teilweise
angerechnet werden, wenn die Tätigkeit Voraussetzung für die
Einstellung war und dies im Dienstvertrag vereinbart wird.
(i) Der Mitarbeiter ist nach Ablauf der im Tätigkeitsmerkmal geforderten
Zeit einer Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit oder
Berufsausübung höhergruppiert. Die sich aus der Höhergruppierung
ergebende Vergütung erhält der Mitarbeiter vom Beginn des
Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird.
Anmerkung zu Abs. (a)
Für die Dauer des über den 30.11.1994 hinaus bestehenden
Dienstverhältnisses bleiben die vor dem 1.12.1994 erreichten Zeiten
einer Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit oder Berufsausübung
unberührt. Abweichend von Satz 1 werden auf Antrag des Mitarbeiters
Zeiten einer Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit oder
Berufsausübung in der ab 1.12.1994 geltenden Fassung ab 1.12.1994
berücksichtigt, wenn dies für die Mitarbeiter günstiger
ist. Der Antrag ist spätestens bis zum 30.6.1995 schriftlich zu
stellen. Ansprüche, die vom Dienstgeber anerkannt worden sind,
bleiben unberührt; Ansprüche, die schriftlich geltend gemacht
worden sind oder nach dem 30.11.1994 geltend gemacht werden, sind gemäß
§ 23 AT zu erfüllen.
Ib Vorübergehende Ausübung
einer höherwertigen Tätigkeit
(a) Wird dem Mitarbeiter vorübergehend eine andere Tätigkeit
übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren
als seiner Vergütungsgruppe entspricht, und hat er sie mindestens
einen Monat ausgeübt, erhält er für den Kalendermonat,
in dem er mit der ihm übertragenen Tätigkeit begonnen hat,
und für jeden folgenden vollen Kalendermonat dieser Tätigkeit
eine persönliche Zulage.
Wird dem Mitarbeiter vertretungsweise eine andere Tätigkeit übertragen,
die dem Tätigkeitsmerkmal einer höheren als seiner Vergütungsgruppe
entspricht, und hat die Vertretung länger als drei Monate gedauert,
erhält er nach Ablauf dieser Frist eine persönliche Zulage
für den letzten Kalendermonat der Frist und für jeden folgenden
vollen Kalendermonat der weiteren Vertretung. Bei der Berechnung der
Frist sind bei mehreren Vertretungen Unterbrechungen von weniger als
jeweils drei Wochen unschädlich. Auf die Frist von drei Monaten
sind Zeiten der Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit
nach Unterabs. 1 anzurechnen, wenn die Vertretung sich unmittelbar anschließt
oder zwischen der Beendigung der höherwertigen Tätigkeit und
der Aufnahme der Vertretung ein Zeitraum von weniger als drei Wochen
liegt.
(b) Die persönliche Zulage bemißt sich aus dem Unterschied
zwischen den Dienstbezügen (Abschnitt II), einschließlich
der Zulage nach Anlage 10 zu den AVR, die dem Mitarbeiter bei einer
Höhergruppierung in die höhere Vergütungsgruppe zustehen
würde, und den Dienstbezügen (Abschnitt II) einschließlich
der Zulage nach Anlage 10 zu den AVR, die ihm in der Vergütungsgruppe
zustehen, in die er eingruppiert ist.
(c) Zeiten, in denen die vorübergehend auszuübende Tätigkeit
den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Vergütungsgruppe
entspricht als der, in der der Mitarbeiter eingruppiert ist, und für
die der Mitarbeiter eine persönliche Zulage erhält, werden
bei einem Aufrücken aus der höheren Vergütungsgruppe
in die Aufstiegsvergütungsgruppe angerechnet.
Ic Eingruppierung bei nicht erfüllter
Ausbildungsvoraussetzung
Wird für die Eingruppierung eines Mitarbeiters in eine Vergütungsgruppe
eine bestimmte Ausbildung vorausgesetzt und übt er die Tätigkeit
dieser Vergütungsgruppe aus, ohne die Ausbildungsvoraussetzung
hierfür zu erfüllen, so ist er bei der Einstellung (Abschnitt
I der Anlage 1 zu den AVR) bzw. bei einer Höhergruppierung (Abschnitt
Ia der Anlage 1 zu den AVR) eine Vergütungsgruppe niedriger als
im Vergütungsgruppenverzeichnis (Anlagen 2, 2a, 2b, 2c oder 2d
zu den AVR) vorgeschrieben, eingruppiert, sofern im Vergütungsgruppenverzeichnis
im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist.
II Dienstbezüge
(a) Die dem Mitarbeiter monatlich zu gewährenden Dienstbezüge
bestehen aus:
- der Regelvergütung (Abschnitt
III)
- der Kinderzulage (Abschnitt V)
- den sonstigen Zulagen (Abschnitt VIII)
(b) Mitarbeitern, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, wird anstelle der Grundvergütung und des Ortszuschlages
eine Gesamtvergütung (Abschnitt VI) gewährt.
(c) (entfällt)
(d) (entfällt)
IIa Dienstbezüge teilzeitbeschäftigter
Mitarbeiter
(a) Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter erhalten von den Dienstbezügen,
die für entsprechende Vollbeschäftigte festgelegt sind, den
Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen
Arbeitszeit entspricht. Arbeitsstunden, die der Mitarbeiter darüber
hinaus leistet, können durch entsprechende Freizeit unter Fortzahlung
der Dienstbezüge und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen
ausgeglichen werden. Soweit ein Ausgleich nicht erfolgt, erhält
der Mitarbeiter für jede zusätzliche Arbeitsstunde den auf
eine Stunde entfallenden Anteil der Dienstbezüge eines entsprechenden
vollbeschäftigten Mitarbeiters.
Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Dienstbezüge
sind die Dienstbezüge des entsprechenden vollbeschäftigten
Mitarbeiters durch das 4,348fache der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit ( 1 Abs. 1, 2 und 4 der Anlage 5 zu den AVR) des entsprechenden
vollbeschäftigten Mitarbeiters zu teilen.
(b) Absatz a gilt entsprechend für die in Monatsbeträgen
festgelegten Zulagen, soweit diese nicht nur für vollbeschäftigte
Mitarbeiter vorgesehen sind.
III Grundvergütung
A Mitarbeiter, die unter die Anlagen 2, 2b und
2d zu den AVR fallen
(a) Jeder neu eingestellte Mitarbeiter
erhält die Anfangsregelvergütung
(1. Stufe) seiner Vergütungsgruppe gemäß Anlage 3 zu
den AVR in der Fassung der Region, unter deren Regelungszuständigkeit
seine Einrichtung fällt.
Nach je zwei Jahren erhält der Mitarbeiter bis zum Erreichen
der Endregelvergütung (letzte Stufe) die Regelvergütung
der nächsthöheren
Stufe seiner Vergütungsgruppe.
(b) Wird der Mitarbeiter höhergruppiert, erhält er vom Beginn
des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der
Aufrückungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, deren Satz
mindestens um den Differenzbetrag zwischen der Anfangsregelvergütung
(1. Stufe) der bisherigen Vergütungsgruppe und der Aufrückungsgruppe
höher ist als seine bisherige Regelvergütung, höchstens
jedoch die Endregelvergütung (letzte Stufe) der Aufrückungsgruppe,
bei einer Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe 2 jedoch
die Regelvergütung der nächst niedrigeren Stufe, mindestens
aber die Anfangsregelvergütung (1. Stufe).
Wird der Mitarbeiter nicht in die nächst höhere, sondern
in eine darüber liegende Vergütungsgruppe höhergruppiert,
so ist die Regelvergütung für jede dazwischen liegende Vergütungsgruppe
nach Satz 1 zu berechnen.
Fällt der Zeitpunkt einer Steigerung der Regelvergütung
nach Abs. (a) Satz 2 mit dem einer Höhergruppierung des Mitarbeiters
zusammen, so ist zunächst die Steigerung in der bisherigen Vergütungsgruppe
vorzunehmen und danach die Höhergruppierung durchzuführen.
Nach der Höhergruppierung erhält der Mitarbeiter nach je
zwei Jahren bis zum Erreichen der Endregelvergütung (letzte Stufe)
die Regelvergütung der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
(c) Wird der Mitarbeiter in unmittelbarem
Anschluss an ein Dienstverhältnis
im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich
der katholischen Kirche eingestellt, so erhält er
a) bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe,
aa) wenn seine bisherige Regelvergütung nach diesem Abschnitt
oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, die Regelvergütung
der Stufe, die er beim Fortbestehen des Dienstverhältnisses am
Einstellungstag vom bisherigen Dienstgeber erhalten hätte,
bb) wenn seine bisherige Regelvergütung in Abweichung von den
Vorschriften dieses Abschnittes oder einer entsprechenden Regelung
bemessen war, die Regelvergütung der Stufe, die er am Einstellungstag
von seinem bisherigen Dienstgeber erhalten würde, wenn seine Regelvergütung
ab dem Zeitpunkt, seit dem er ununterbrochen im Geltungsbereich der
AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche
tätig ist, nach diesem Abschnitt oder einer entsprechenden Regelung
bemessen worden wäre,
cc) wenn seine bisherige Regelvergütung nach Anhang C der AVR
oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, die Regelvergütung
der Stufe, deren Satz mindestens der Regelvergütung entspricht,
die er beim Fortbestehen des Dienstverhältnisses am Einstellungstag
vom bisherigen Dienstgeber erhalten hätte, mindestens jedoch die
Anfangsregelvergütung (1. Stufe).
b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die
Regelvergütung der Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der
bisherigen Vergütungsgruppe entsprechend Buchst. a) eingestellt
und er gleichzeitig höhergruppiert worden wäre;
c) bei Einstellung in einer niedrigeren
Vergütungsgruppe die
Regelvergütung der Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der
bisherigen Vergütungsgruppe entsprechend Buchst. a) eingestellt
und gleichzeitig herabgruppiert worden wäre.
Unterabsatz 1 gilt entsprechend, wenn
der Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss an eine Tätigkeit
im Rahmen eines Gestellungsvertrages eingestellt wird.
Nach der Einstellung erhält der Mitarbeiter nach je zwei Jahren
bis zum Erreichen der Endregelvergütung (letzte Stufe) die Regelvergütung
der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
Der Mitarbeiter, der länger als sechs Monate ohne Bezüge
beurlaubt gewesen ist oder dessen Dienstverhältnis aus einem anderen
Grunde geruht hat, erhält
aa) bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit
in derselben Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe,
die für ihn mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Beurlaubung
bzw. des Ruhens des Dienstverhältnisses maßgebend war,
III / A Anlage 1
bb) bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in einer höheren
Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die ihm zustände,
wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe bliebe, seine Regelvergütung
nach Buchst. aa) berechnet und er gleichzeitig höhergruppiert
worden wäre,
cc) bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in einer niedrigeren
Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die ihm zustände,
wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe bliebe, seine Regelvergütung
nach Buchst. aa) berechnet und er gleichzeitig herabgruppiert worden
wäre.
Unterabsatz 4 Satz 1 gilt nicht für die Zeit einer Kinderbetreuung
bis zu drei Jahren für jedes Kind, für die Zeit des Grundwehrdienstes
oder des Zivildienstes sowie für die Zeit eines Sonderurlaubes,
die nach § 10 der Anlage 14 zu den AVR bei der Beschäftigungszeit
berücksichtigt wird. Unterabsatz 2 gilt entsprechend.
(d) Wird der Mitarbeiter herabgruppiert,
erhält er in der Herabgruppierungsgruppe
die Regelvergütung der Stufe, deren Satz mindestens um den Differenzbetrag
zwischen der Anfangsregelvergütung (1. Stufe) der bisherigen Vergütungsgruppe
und der Herabgruppierungsgruppe niedriger ist als seine bisherige Regelvergütung,
bei einer Herabgruppierung in die Vergütungsgruppe 3 jedoch die
Regelvergütung der nächst höheren Stufe, höchstens
jedoch die Endregelvergütung (letzte Stufe). Wird der Mitarbeiter
nicht in die nächst niedrigere, sondern in eine darunter liegende
Vergütungsgruppe herabgruppiert, so ist die Regelvergütung
für jede dazwischen liegende Vergütungsgruppe nach Satz
1 zu berechnen.
Nach der Herabgruppierung erhält der Mitarbeiter nach je zwei
Jahren bis zum Erreichen der Endregelvergütung (letzte Stufe)
die Regelvergütung der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
Anmerkung 1: Der Tätigkeit im Bereich der katholischen Kirche
im Sinne von Abschnitt III A steht gleich eine Tätigkeit in der
evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung,
die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist.
Anmerkung 2: Ein unmittelbarer Anschluss
liegt nicht vor, wenn zwischen den Dienstverhältnissen ein oder mehrere Werktage – mit
Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – liegen, in denen
das Dienstverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich,
wenn der Mitarbeiter in dem gesamten zwischen den Dienstverhältnissen
liegenden Zeitraum dienstunfähig erkrankt war oder die Zeit zur
Ausführung eines Umzuges an einen anderen Ort benötigt hat.
Von der Voraussetzung des unmittelbaren Anschlusses kann abgewichen
werden, wenn der Zeitraum zwischen dem Ende des bisherigen Dienstverhältnisses
und dem Beginn des neuen Dienstverhältnisses ein Jahr nicht übersteigt.
Anmerkung 3: Zeiten bei anderen Arbeitgebern
sind anzurechnen, sofern sie Voraussetzung für die Einstellung des Mitarbeiters sind. Ausbildungszeiten,
die über drei Jahre hinausgehen, können angerechnet werden.
B Mitarbeiter, die unter die Anlage 2a und die
Anlage 2c zu den AVR fallen
(a) Jeder neu eingestellte Mitarbeiter
erhält die Anfangsregelvergütung
(1. Stufe) seiner Vergütungsgruppe gemäß Anlage 3a
zu den AVR in der Fassung der Region, unter deren Regelungszuständigkeit
seine Einrichtung fällt.
Nach je zwei Jahren erhält der Mitarbeiter bis zum Erreichen
der Endregelvergütung (letzte Stufe) die Regelvergütung der
nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
(b) Wird der Mitarbeiter höhergruppiert, erhält er vom Beginn
des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der
Aufrückungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, in der er
sich in der bisherigen Vergütungsgruppe befand.
(c) Wird der Mitarbeiter in unmittelbarem
Anschluss an ein Dienstverhältnis
im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich
der katholischen Kirche eingestellt, so erhält er
a) bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe,
aa) wenn seine bisherige Regelvergütung nach diesem Abschnitt
oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, die Regelvergütung
der Stufe, die er beim Fortbestehen des Dienstverhältnisses am
Einstellungstag vom bisherigen Dienstgeber erhalten hätte,
bb) wenn seine bisherige Regelvergütung in Abweichung von den
Vorschriften dieses Abschnittes oder einer entsprechenden Regelung
bemessen war, die Regelvergütung der Stufe, die er am Einstellungstag
von seinem bisherigen Dienstgeber erhalten würde, wenn seine Regelvergütung
ab dem Zeitpunkt, seitdem er ununterbrochen im Geltungsbereich der
AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche
tätig ist, nach diesem Abschnitt oder einer entsprechenden Regelung
bemessen worden wäre;
b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die
Regelvergütung der Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der
bisherigen Vergütungsgruppe entsprechend Buchst. a) eingestellt
und er gleichzeitig höhergruppiert worden wäre;
c) bei Einstellung in einer niedrigeren
Vergütungsgruppe die
Regelvergütung der Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der
bisherigen Vergütungsgruppe entsprechend Buchst. a) eingestellt
und gleichzeitig herabgruppiert worden wäre. III / B Anlage 1
Unterabsatz 1 gilt entsprechend, wenn der Mitarbeiter in unmittelbarem
Anschluss an eine Tätigkeit im Rahmen eines Gestellungsvertrages
eingestellt wird.
Nach der Einstellung erhält der Mitarbeiter nach je zwei Jahren
bis zum Erreichen der Endregelvergütung (letzte Stufe) die Regelvergütung
der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
Der Mitarbeiter, der länger als sechs Monate ohne Bezüge
beurlaubt gewesen ist oder dessen Dienstverhältnis aus einem anderen
Grunde geruht hat, erhält
aa) bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in derselben Vergütungsgruppe
die Regelvergütung der Stufe, die für ihn mit Ablauf des
Tages vor dem Beginn der Beurlaubung bzw. des Ruhens des Dienstverhältnisses
maßgebend war,
bb) bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in einer höheren
Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die ihm zustände,
wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe bliebe, seine Regelvergütung
nach Buchst. aa) berechnet und er gleichzeitig höhergruppiert
worden wäre,
cc) bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in einer niedrigeren
Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die ihm zustände,
wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe bliebe, seine Regelvergütung
nach Buchst. aa) berechnet und er gleichzeitig herabgruppiert worden
wäre.
Unterabsatz 4 Satz 1 gilt nicht für die Zeit einer Kinderbetreuung
bis zu drei Jahren für jedes Kind, für die Zeit des Grundwehrdienstes
oder des Zivildienstes sowie für die Zeit eines Sonderurlaubes,
die nach § 10 der Anlage 14 zu den AVR bei der Beschäftigungszeit
berücksichtigt wird. Unterabsatz 2 gilt entsprechend.
(d) Wird der Mitarbeiter herabgruppiert,
erhält er in der Herabgruppierungsgruppe
die Regelvergütung der Stufe, in der er sich in der bisherigen
Vergütungsgruppe befand.
(e) In den Fällen der Absätze (b) bis (d) erhält der
Mitarbeiter nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endregelvergütung
(letzte Stufe) die Regelvergütung der nächst höheren
Stufe seiner Vergütungsgruppe.
Anmerkung 1: Der Tätigkeit im Bereich der katholischen Kirche
im Sinne von Abschnitt III B steht gleich eine Tätigkeit in der
evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung,
die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist.
Anmerkung 2: Ein unmittelbarer Anschluss
liegt nicht vor, wenn zwischen den Dienstverhältnissen ein oder mehrere Werktage – mit
Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – liegen, in denen
das Dienstverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich,
wenn der Mitarbeiter in dem gesamten zwischen den Dienstverhältnissen
liegenden Zeitraum dienstunfähig erkrankt war oder die Zeit zur
Ausführung eines Umzuges an einen anderen Ort benötigt hat.
Von der Voraussetzung des unmittelbaren Anschlusses kann abgewichen
werden, wenn der Zeitraum zwischen dem Ende des bisherigen Dienstverhältnisses
und dem Beginn des neuen Dienstverhältnisses ein Jahr nicht übersteigt.
Anmerkung 3: Zeiten bei anderen Arbeitgebern
sind anzurechnen, sofern sie Voraussetzung für die Einstellung des Mitarbeiters sind. Ausbildungszeiten,
die über drei Jahre hinausgehen, können angerechnet werden.
IIIa Einmalzahlung für die Jahre
2006, 2007 und 2008
(a) Die Mitarbeiter, die nicht dem
Geltungsbereich des § 2a
des Allgemeinen Teils der AVR unterfallen, erhalten
für
die Jahre 2006 und 2007 eine Einmalzahlung in Höhe von insgesamt
450 Euro, die mit den Bezügen
für den Monat Dezember 2007 ausgezahlt wird.
Die Mitarbeiter, die nicht dem
Geltungsbereich des § 2a des Allgemeinen Teils der AVR unterfallen,erhalten
für das Jahr 2008
eine weitere Einmalzahlung in Höhe von 450 Euro, die mit den Bezügen
für
den Monat Dezember 2008 ausgezahlt wird.
(b) Durch Dienstvereinbarung können für den Fälligkeitstermin
der Einmalzahlungen andere Zeitpunkte, die vor dem 31.12.2008 liegen
müssen,
vereinbart werden.
(c) Durch Dienstvereinbarung kann nach Information
der Mitarbeitervertretung die Kürzung oder Streichung der Einmalzahlung
vereinbart werden. Dabei hat der Dienstgeber die Mitarbeitervertretung
in Schriftform über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der
Einrichtung so umfassend zu informieren, dass ein den tatsächlichen
Verhältnissen
entsprechendes Bild vermittelt wird.
Bestehen für die
Einrichtung oder den Träger nach den Vorschriften des Handels-
oder Steuerrechts Rechnungs-, Buchführungs-
und Aufzeichnungspflichten, sind der Jahresabschluss
nach den jeweils maßgeblichen Gliederungsvorschriften sowie der
Anhang und, sofern zu erstellen, der Lagebericht vorzulegen. Ist die
Einrichtungen eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts, sind der auf die Einrichtung bezogene Teil des Verwaltungshaushalts
und der Jahresrechnung vorzulegen. Der Text dieser Dienstvereinbarung
ist der zuständigen
Unterkommission unter Mitteilung der Anzahl der betroffenen Mitarbeiter
zur Kenntnisnahme vorzulegen.
(d) Soweit für Mitarbeiter zum Fälligkeitstermin nach Abdatz
a der Beschluss einer Unterkommission gilt, kann der Anspruch auf Einmalzahlungen
ganz oder teilweise auch ohne Verpflichtung zur Vorlage der nach Absatz
c Sätze 2 und 3
genannten Unterlagen für die Laufzeit des Beschlusses
der Unterkommission durch Dienstvereinbarung ausgeschlossen werden.
(e) Ein Anspruch auf die Zahlungen nach Absatz a besteht, wenn der
Mitarbeiter an mindestens einem Tag des jeweiligen Fälligkeitsmonats
Anspruch auf Dienstbezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung oder
Krankenbezüge) hat; dies gilt auch für
Kalendermonate, in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen
des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht bezahlt
wird. Die jeweiligen Zahlungen werden auch geleistet, wenn die Mitarbeiterin
wegen der Beschäftigungsverbote
nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs.1 des Mutterschutzgesetzes in
dem jeweiligen Fälligkeitsmonat
keine Bezüge erhalten hat.
(f) Teilzeitbeschäftigte erhalten den jeweiligen Teilbetrag der
Einmalzahlungen, die dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten
durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten
entspricht. Maßgebend sind die jeweiligen Verhältnisse zum
Fälligkeitszeitpunkt
nach Absatz a.
(g) Die Einmalzahlungen sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen
nicht zu berücksichtigen.
IIIb Einmalzahlung für
das Jahr 2009
(a) Die Mitarbeiter, die nicht dem Geltungsbereich
der Anlage 7 zu den AVR unterfallen, erhalten für das Jahr 2009 eine Einmalzahlung
in Höhe von 225,00 Euro, die mit den Bezügen für den
Monat Januar 2009 ausgezahlt wird.
(b) Ein Anspruch auf die Zahlung nach
Absatz (a) besteht, wenn der Mitarbeiter an mindestens einem Tag
des Fälligkeitsmonats Anspruch
auf Dienstbezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge)
hat; dies gilt auch für Kalendermonate, in denen nur wegen der
Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss
nicht bezahlt wird. Die Zahlung wird auch geleistet, wenn die Mitarbeiterin
wegen Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6
Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in dem Fälligkeitsmonat keine
Bezüge erhalten hat.
(c) Teilzeitbeschäftigte erhalten den jeweiligen Teilbetrag der
Einmalzahlung, die dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen
Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht.
Maßgebend sind die jeweiligen Verhältnisse zum Fälligkeitszeitpunkt
nach Absatz (a).
(d) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung
sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
IV Dozenten und Lehrkräfte
Bei Dozenten und Lehrkräften der Vergütungsgruppen 2 bis
5b nach Ziffer VI der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der
Anlage 2 zu den AVR wird die Regelvergütung ab dem 1. Januar 2008
um 72,77 Euro und ab dem 1. Januar 2009 um 75,90 Euro gekürzt;
für Lehrkräfte der Vergütungsgruppen 5c bis 8 wird die
Regelvergütung ab dem 1. Januar 2008 um 65,49 Euro und ab dem
1. Januar 2009 um 68,31 Euro gekürzt.
Abweichend davon erhalten Dozenten und
Lehrkräfte im Gebiet der
Bundesländer MecklenburgVorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt,
Thüringen und Sachsen diese Kürzung ab dem 1. April 2008.
V Kinderzulage
A
Allgemeines
(a) Mitarbeiter, denen Kindergeld nach
dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht
oder ohne Berücksichtigung
des § 64 oder § 65 Einkommensteuergesetz oder des § 3
oder § 4 Bundeskindergeldgesetz zustehen würde, erhalten
eine Kinderzulage nach Abschnitt B oder nach Abschnitt C.
(b) Die Kinderzulage wird für jeden Monat gezahlt, in dem mindestens
für einen Tag die Voraussetzungen vorliegen.
B
Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis
nach dem 30. Juni 2008 begonnen hat
Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis nach dem 30. Juni 2008 begonnen
hat, erhalten für jedes berücksichtigungsfähige Kind
eine Kinderzulage in Höhe von monatlich 90,00 Euro.
C
Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis
vor dem 1. Juli 2008 bestanden hat (Besitzstandsregelung)
(a) Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2008
bestanden hat, erhalten für jedes berücksichtigungsfähige
Kind eine Kinderzulage. Sie beträgt vom 1. Januar 2008 bis zum
31. Dezember 2008 monatlich 92,02 Euro, ab dem 1. Januar 2009 monatlich
95,98 Euro.
(b) Die Kinderzulage erhöht sich vom 1. Januar 2008 bis zum 31.
Dezember 2008 nach folgender Tabelle für
Mitarbeiter nach den
Vergütungsgruppen |
für das erste zu berücksichtigende
Kind |
für jedes weitere zu berücksichtigende
Kind
|
12, 11, 10,9 und Kr 1 |
5,19 Euro
|
25,97 Euro
|
9a und Kr 2 |
5,19 Euro
|
20,78 Euro
|
8 |
5,19 Euro
|
15,59 Euro
|
Die Kinderzulage erhöht sich vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember
2009 nach folgender Tabelle für
Mitarbeiter nach den
Vergütungsgruppen |
für das erste zu berücksichtigende
Kind |
für jedes weitere zu berücksichtigende
Kind
|
12, 11, 10,9 und Kr 1 |
5,42 Euro
|
27,09 Euro
|
9a und Kr 2 |
5,42 Euro
|
21,67 Euro
|
8 |
5,42 Euro
|
16,26 Euro
|
(c) Abweichend davon erhalten Mitarbeiter
im Gebiet der Bundesländer
MecklenburgVorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen
und Sachsen diese Kinderzulage ab dem 1. April 2008.
(d) Bei der Bemessung der Kinderzulage
finden die Konkurrenzregelungen in Abschnitt V Abs. (i) der Anlage
1 zu den AVR mit Stand zum 31. Dezember 2007 sinngemäß Anwendung.
Diese lauten wie folgt:
Stünde neben dem Mitarbeiter einer anderen Person, die im Geltungsbereich
der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen
Kirche tätig oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt
ist, der Ortszuschlag der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen oder
auf Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder
ein Sozialzuschlag oder eine entsprechende Leistung wesentlich gleichen
Inhalts zu, so wird der auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag
zwischen den Stufen des Ortszuschlags dem Mitarbeiter gewährt,
wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder
nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung
des § 65 Einkommensteuergesetz oder des § 4 Bundeskindergeldgesetz
vorrangig zu gewähren wäre. Auf das Kind entfällt derjenige
Unterschiedsbetrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes
oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der
Kinder ergibt. Abschnitt IIa der Anlage 1 zu den AVR findet auf den
Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten
im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen versorgungsberechtigt ist; das gilt auch, wenn mehrere
Anspruchsberechtigte teilzeitbeschäftigt sind, mit der Maßgabe,
dass dann der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe
3 oder einer der folgenden Stufen in Höhe des Gesamtbeschäftigungsumfangs
der Anspruchsberechtigten gewährt wird, höchstens jedoch
der auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen
des Ortszuschlages. Entsprechendes gilt auch für den Mitarbeiter,
dem aus mehreren Rechtsverhältnissen ein Anspruch auf Ortszuschlag
oder entsprechende Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höhe
der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zusteht (Insichkonkurrenz).
Stünde neben dem Mitarbeiter einer anderen Person, die außerhalb
der in Unterabsatz 1 Satz 1 genannten Bereiche tätig oder nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, ein
Anspruch auf Ortszuschlag oder Familienzuschlag oder Sozialzuschlag
oder entsprechende Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höhe
der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zu, so erhält der
Mitarbeiter den Ortszuschlag der Stufe 1; erreicht der Anspruch der
anderen Person nicht die Höhe der Stufe 3 oder einer der folgenden
Stufen, so erhält der Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen
der Stufe 2 und der Stufe 3 bzw. einer der folgenden Stufen des für
ihn maßgebenden Ortszuschlages in der Höhe gewährt,
dass der Mitarbeiter und die andere Person den Unterschiedsbetrag zwischen
der Stufe 2 und der Stufe 3 bzw. einer der folgenden Stufen insgesamt
einmal erhalten. Dies gilt entsprechend auch für den Mitarbeiter,
dem aus mehreren Rechtsverhältnissen ein Anspruch auf Ortszuschlag
oder entsprechende Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höhe
der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zusteht (Insichkonkurrenz).
Ist der Ehegatte eines teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters außerhalb
der in Unterabsatz 1 Satz 1 genannten Bereiche ebenfalls teilzeitbeschäftigt
und erhält er den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und
der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen des Ortszuschlages anteilig
zu seiner Arbeitszeit gewährt, so erhält der Mitarbeiter
den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der
Stufe 3 oder einer der folgenden
Stufen des Ortszuschlages in der Höhe, dass der Mitarbeiter und sein Ehegatte den Unterschiedsbetrag
zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen
insgesamt in der Höhe erhalten, als wenn beide im Geltungsbereich
der AVR teilzeitbeschäftigt wären.
Anmerkung: Der Tätigkeit im Bereich der katholischen Kirche im
Sinne von Abschnitt V steht gleich eine Tätigkeit in der evangelischen
Kirche, in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die
dem Diakonischen Werk angeschlossen ist.
(e) Der Mitarbeiter erhält keine Kinderzulage nach Absatz (a),
soweit eine andere Person für dieses Kind eine kinderbezogene
Besitzstandszulage nach einem Überleitungstarifvertrag des öffentlichen
Dienstes oder einem Tarifvertrag oder Vergütungssystem wesentlich
gleichen Inhalts erhält.
VI (gestrichen)
VII Wechselschicht- und Schichtzulage
(a) Die Mitarbeiter erhalten eine Wechselschicht- oder Schichtzulage
nach Maßgabe dieses Abschnitts.
(b) Der Mitarbeiter, der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan)
eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen
Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Anlage
5 zu den AVR) vorsieht, erhält eine Wechselschichtzulage
1) in Höhe von 102,26 EUR monatlich, wenn er dabei in je fünf
Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen
oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet,
2) in Höhe von 61,36 EUR monatlich, wenn er dabei in je sieben
Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen
oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet.
(c) Der Mitarbeiter, der ständig Schichtarbeit ( § 2 Abs.
2 Unterabs. 2 der Anlage 5 zu den AVR) oder Arbeit mit Arbeitsunterbrechung
(geteilter Dienst) zu leisten hat, erhält eine Zulage
1) in Höhe von 46,02 EUR monatlich, wenn die Schichtarbeit oder
der geteilte Dienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden
erbracht wird,
2) in Höhe von 35,79 EUR monatlich, wenn die Schichtarbeit oder
der geteilte Dienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden
erbracht wird.
Anmerkung zu Absatz c
Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und
dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte
Stundenzahl muss im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen
Arbeitstagen erreicht werden. Sieht der Schichtplan mehr als fünf
Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies günstiger
ist, der Berechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage wöchentlich
zugrunde gelegt werden.
VIIa Heim- und Werkstattzulage
(a) Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 3 bis 9 sowie Mitarbeiter,
die aufgrund eines Bewährungsaufstieges aus Vergütungsgruppe
3 in Vergütungsgruppe 2 eingruppiert sind, in
1. Heimen der Jugendhilfe (z.B. Erziehungsheimen, Heimen für
Kinder und Jugendliche, Jugendwohnheimen, Internaten), in denen überwiegend
Kinder oder Jugendliche oder junge Menschen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten
ständig leben,
2. Heimen der Behindertenhilfe,
3. Heimen für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten
(§ 1 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 72
Bundessozialhilfegesetz),
erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit eine monatliche Zulage
von 61,36 EUR. Voraussetzung ist, dass die Mitarbeiter in der Pflege,
Betreuung, Erziehung oder heilpädagogisch-therapeutischen Behandlung
tätig sind. Leben in diesen Heimen nicht überwiegend ständig
solche Personen, beträgt die Zulage 30,68 EUR monatlich.
(b) Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 3 bis 9 sowie Mitarbeiter,
die aufgrund eines Bewährungsaufstieges aus Vergütungsgruppe
3 in Vergütungsgruppe 2 eingruppiert sind,
1. in Ausbildungs- oder Berufsbildungsstätten oder Berufsförderungswerkstätten
2. oder in Werkstätten für behinderte Menschen
erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit in der beruflichen
Anleitung/Ausbildung oder im begleitenden sozialen Dienst eine monatliche
Zulage von 40,90 EUR.
Die Zulage erhalten auch Mitarbeiter in Versorgungsbetrieben für
die Dauer ihrer Tätigkeit, wenn sie in der beruflichen Anleitung/Ausbildung
von Menschen mit Behinderungen tätig sind.
(c) Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die
Dienstbezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge)
zustehen. Sie ist bei der Bemessung der Zuwendungen im Todesfall (Abschnitt
XV der Anlage 1 zu den AVR) und des Übergangsgeldes (Anlage 15
zu den AVR) zu berücksichtigen.
VIII Sonstige Zulagen
(a) Mitarbeiter, die durch die Art ihrer Tätigkeit aus ihrer Vergütungsgruppe
hervorgehoben sind, können für die Dauer dieser Tätigkeit
eine Stellenzulage erhalten.
(b) Bei besonders hochwertigen Leistungen des Mitarbeiters kann eine
widerrufliche Leistungszulage gewährt werden.
(c) Die Stellenzulage und die Leistungszulage sollen als prozentualer
Zuschlag berechnet werden. Grundlage der Berechnung ist die Grundvergütung.
(d) Mitarbeiter, die einen Anspruch gemäß Abschnitt V Abs.
c der Anlage 1 zu den AVR in der Fassung vom 1.10.1966 erworben haben
oder noch erwerben, behalten für ihre Person unter den dort gegebenen
Voraussetzungen ihren Anspruch bei.
(e) Mitarbeiter erhalten eine monatliche Zulage unter der Voraussetzung,
dass die zulageberechtigende Tätigkeit mindestens 25 v.H. ihrer
Arbeitszeit ausmacht. Zulagen erhalten:
Die genannten Zulagen werden mit Ausnahme der Zulage nach Ziffer 8
beim Vorliegen der Voraussetzungen neben der monatlichen Zulage nach
Ziffer 1 der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen
Kr 1 bis Kr 14 (Anlage 2a zu den AVR) gezahlt.
Beginnt die zulageberechtigende Tätigkeit nicht am Ersten, sondern
im Laufe eines Kalendermonats, so ist in diesem Monat für jeden
Kalendertag ab Beginn dieser Tätigkeit 1/30 des Monatsbetrages
zu zahlen.
Die Zulage entfällt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die
Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage weggefallen sind.
VIIIa Besondere Zulage
Durch Dienstvereinbarung kann eine besondere Zulage gezahlt werden,
wenn auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse für
vergleichbare Mitarbeiter in anderen Einrichtungen und Diensten eine
Zulage wegen erhöhter Lebenshaltungskosten (sog. Ballungsraumzulage)
gewährt wird.
IX Sachbezüge
(a) Eine Verpflichtung des Mitarbeiters an der Anstaltsverpflegung
ganz oder teilweise teilzunehmen sowie Unterkunft im Anstaltsbereich
zu nehmen, wenn dies im Interesse des Dienstes erforderlich ist, kann
im Dienstvertrag vereinbart werden.
(b) Die dem Mitarbeiter gewährte Verpflegung wird mit dem aufgrund
des 17 Satz 1 Nr. 3 des SGB IV in der Sachbezugsverordnung allgemein
festgesetzten Wert auf die Dienstbezüge angerechnet. Bei Diätverpflegung
können dienstvertraglich höhere Sätze vereinbart werden.
(c) Eine dem Mitarbeiter auf dienstvertraglicher Grundlage gewährte
Unterkunft wird nach Maßgabe der Anlage 12 zu den AVR auf die
Dienstbezüge angerechnet.
IXa Werkdienstwohnungen
(a) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, eine ihm zugewiesene Werkdienstwohnung
zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Im
übrigen gelten für das Werkdienstwohnungsverhältnis vorbehaltlich
der Absätze b und c die beim Dienstgeber jeweils maßgebenden
Bestimmungen über Werkdienstwohnungen.
(b) Bezieht der Mitarbeiter als Inhaber einer Werkdienstwohnung von
der Einrichtung Energie oder Brennstoff, so hat er die anteiligen Gestehungskosten
zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt
wird.
(c) Beim Tode des Mitarbeiters verbleiben die als Werkdienstwohnung
zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Übergangszeit
bis zu 6 Monaten dem Ehegatten oder den Kindern, für die dem Mitarbeiter
Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zugestanden hat oder ohne
Berücksichtigung der §§ 3 oder 8 Bundeskindergeldgesetz
zugestanden hätte, nach Maßgabe der im Bereich des Dienstgebers
jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. Auch der
Dienstgeber soll sich um eine anderweitige Unterbringung der Hinterbliebenen
bemühen.
X Zusatzbestimmungen zu den Bezügen
(a) Die Bezüge, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, sind
für den Kalendermonat zu berechnen und dem Mitarbeiter so rechtzeitig
zu zahlen, dass er am letzten Werktag des Kalendermonats über sie
verfügen kann. Die Bezüge sollen auf ein von dem Mitarbeiter
eingerichtetes inländisches Konto gezahlt werden. Die Kosten der
Übermittlung der Bezüge mit Ausnahme der Kosten für die
Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der Dienstgeber;
die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren
trägt der Empfänger.
Die Bezüge, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind,
sind für den Kalendermonat zu berechnen. Sie sind dem Mitarbeiter,
soweit Unterabsatz 3 nichts anderes bestimmt, so rechtzeitig zu zahlen,
dass er über sie verfügen kann am letzten Werktag des Kalendermonats,
der auf den folgt, in dem die für die Bezüge maßgebliche
Arbeitsleistung erbracht worden ist.
Der Zeitzuschlag nach § 3 Abs. 1 Satz 3 der Anlage 6 zu den AVR
und die Überstundenvergütung nach § 3 Abs. 2 der Anlage
6 zu den AVR sind dem Mitarbeiter so rechtzeitig zu zahlen, dass er
über die Überstundenabgeltung am letzten Werktag des Kalendermonats
verfügen kann, der auf den folgt, in dem der im Einzelfall gemäß
§ 3 der Anlage 6 zu den AVR angewandte Ausgleichszeitraum endet.
Stehen dem Mitarbeiter Urlaubsbezüge nach § 2 der Anlage 14
zu den AVR oder Krankenbezüge nach Abschnitt XII der Anlage 1 zu
den AVR für einen vollen Kalendermonat oder für Tage desselben
zu und hat er Anspruch auf den Aufschlag nach § 2 Abs. 1 und 3
der Anlage 14 zu den AVR, so gilt für die Zahlung des Aufschlags
Unterabsatz 2 Satz 2 entsprechend.
Für einen Kalendermonat, für den dem Mitarbeiter weder Dienstbezüge
(Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) noch Urlaubsbezüge noch
Krankenbezüge nach Abschnitt XII Abs. b der Anlage 1 zu den AVR
zustehen, stehen ihm auch keine Bezüge zu, die nicht in Monatsbeträgen
festgelegt sind; ausgenommen ist der Zuschuß nach Abschnitt XII
Abs. d der Anlage 1 zu den AVR. Stehen dem Mitarbeiter aus dem Vormonat
oder Vorvormonat noch Bezüge nach Unterabsatz 2 Satz 2 oder nach
Unterabsatz 3 und 4 dieses Absatzes zu, so sind diese so rechtzeitig
zu zahlen, dass der Mitarbeiter über sie verfügen kann am
letzten Werktag des Kalendermonats, an dem er erstmals wieder Dienstbezüge
(Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) oder Urlaubsbezüge ( §
2 der Anlage 14 zu den AVR) oder Krankenbezüge nach Abschnitt XII
der Anlage 1 zu den AVR erhält.
Endet das Dienstverhältnis in einem Kalendermonat, in dem dem Mitarbeiter
weder Dienstbezüge noch Urlaubsbezüge noch Krankenbezüge
nach Abschnitt XII Abs. b der Anlage 1 zu den AVR zustehen, so sind
ihm aus einem Vormonat noch zustehende Bezüge, die nicht in Monatsbeträgen
festgelegt sind, nach Beendigung des Dienstverhältnisses unverzüglich
zu zahlen.
Im Sinne des Unterabsatzes 6 steht der Beendigung des Dienstverhältnisses
gleich der Beginn
a) des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes,
b) des Ruhens des Dienstverhältnisses nach 18 Abs. 4 Satz 2
AVR,
c) der Elternzeit nach dem Bundeselterngeldgesetz,
d) einer sonstigen Beurlaubung ohne Bezüge von länger als
zwölf Monaten;
nimmt der Mitarbeiter die Tätigkeit wieder auf, wird er bei der
Anwendung des Absatz (a) wie ein neueingestellter Mitarbeiter behandelt.
(b) Besteht der Anspruch auf Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage
1 zu den AVR) und auf in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, auf
Urlaubsvergütung oder auf Krankenbezüge nicht alle Tage eines
Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum
entfällt. Besteht für einzelne Stunden kein Anspruch, werden
für jede nicht geleistete dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche
Arbeitsstunde die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den
AVR) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen um den auf
eine Stunde entfallenden Anteil vermindert. Zur Ermittlung des auf eine
Stunde entfallenden Anteils sind die Dienstbezüge (Abschnitt II
der Anlage 1 zu den AVR) und die in Monatsbeträgen festgelegten
Zulagen durch das 4,348fache der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit ( § 1 Abs. 1, 2 und 4 der Anlage 5 zu den AVR) zu teilen.
Ändert sich die Höhe der Dienstbezüge (Abschnitt II
der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten
Zulagen im Laufe des Kalendermonats, so gilt Unterabsatz 1 entsprechend.
(c) Dem Mitarbeiter wird eine Abrechnung zur Verfügung gestellt,
in der die Beträge, aus denen sich die Bezüge zusammensetzen,
und die Abzüge getrennt aufgeführt sind. Der Mitarbeiter hat
sich bei der Auszahlung der Dienstbezüge sofort zu vergewissern,
dass die Höhe der ausgezahlten Bezüge mit der Abrechnung übereinstimmt,
und die etwaige Nichtübereinstimmung unverzüglich zu beanstanden.
Unterläßt der Mitarbeiter eine unverzügliche Beanstandung,
so kann er diese später nicht mehr geltend machen. Hiervon bleibt
die Nachprüfung der Richtigkeit der Berechnung der Dienstbezüge
unberührt. Für Beanstandungen wegen nichtzutreffender Berechnung
der Dienstbezüge ist die Ausschlussfrist des § 23 AT einzuhalten.
(d) Hat der Mitarbeiter bei den Dienstbezügen eine Überzahlung
erhalten, so ist er verpflichtet, diese dem Dienstgeber zurückzuerstatten.
Die überzahlten Dienstbezüge können gegen zukünftig
auszuzahlende Dienstbezüge aufgerechnet werden. Das gilt auch für
Überzahlungen bei Bezügen nach Abschnitt XII bis XV der Anlage
1 zu den AVR, in Monatsbeiträgen festgelegte Zulagen und bei überhöhten
sonstigen Leistungen sowie für alle dem Mitarbeiter ohne Rechtsgrund
gewährten Bestandteile der Dienstbezüge (Abschnitt II Abs.
a der Anlage 1 zu den AVR) bzw. der Bezüge nach Abschnitt XII bis
XV der Anlage 1 zu den AVR, in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen
und sonstigen Leistungen.
(e) Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil
eines Cent von mindestens 0,5, ist er aufzurunden, ein Bruchteil von
weniger als 0,5 ist abzurunden.
(f) Die Abtretung von Vergütungsansprüchen ist ausgeschlossen
(§ 399 BGB). Im Einzelfall kann der Mitarbeiter mit dem Dienstgeber
die Abtretbarkeit seiner Vergütungsansprüche schriftlich vereinbaren.
Anmerkung
Die Regelung des Absatz a Unterabs. 7 gilt nur, wenn der maßgebende
Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1987 liegt.
XI Vergütung für Sonderleistungen
der Mitarbeiter
(a) Die Mitarbeiter haben Gutachten, die ihnen dienstlich übertragen
werden, anzufertigen oder bei der Anfertigung behilflich zu sein. Erhält
der Dienstgeber vom Auftraggeber des Gutachtens eine besondere Bezahlung,
durch die auch die Leistung des Mitarbeiters vergütet wird, so
hat der das Gutachten anfertigende Mitarbeiter Anspruch auf Vergütung
seiner Leistung entsprechend dem Maß seiner Beteiligung, soweit
er das Gutachten außerhalb der Dienstzeit erstellt hat.
(b) Falls Oberärzte oder Assistenzärzte im Einvernehmen mit
dem Dienstgeber für Leitende Ärzte (Chefärzte) tätig
werden, haben sie für diese Tätigkeit keinen Anspruch auf
Vergütung gegenüber dem Dienstgeber.
(c) Bei der Beteiligung an der Weiterbildung der Mitarbeiter oder am
Unterricht an den Schulen des Dienstgebers ( § 5 Abs. 3 AT) erhält
der Mitarbeiter nur dann eine besondere Vergütung, wenn er diese
Tätigkeit einschließlich einer angemessenen Vorbereitungszeit
nicht im Rahmen der für ihn maßgebenden wöchentlichen
Arbeitszeit ausüben kann.
(d) Für jeden Einsatz im Rettungsdienst ( § 5 Abs. 3 Unterabs.
4 AT) erhält der Mitarbeiter einen nicht zusatzversorgungspflichtigen
Einsatzzuschlag vom 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2004 in Höhe von
15,11 EUR und vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 von 15,26 EUR und
ab 1. November 2004 von 15,41 EUR. Dieser Betrag verändert sich
zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie die Stundenvergütung
der Vergütungsgruppe 2 der Anlage 2 zu den AVR. Der Einsatzzuschlag
steht nicht zu, wenn dem Mitarbeiter wegen der Teilnahme am Rettungsdienst
außer den Vergütungen nach den AVR sonstige Leistungen vom
Dienstgeber oder von einem Dritten (z.B. private Unfallversicherung,
für die der Dienstgeber oder ein Träger des Rettungsdienstes
die Beiträge ganz oder teilweise trägt; Liquidationsansprüche
usw.) zustehen. Der Mitarbeiter kann auf die Leistungen verzichten.
(e) Besteht nach den vorstehenden Bestimmungen ein Anspruch auf Sondervergütung,
so wird diese auf die Dienstbezüge nicht angerechnet.
XII Krankenbezüge
(a) Wird der Mitarbeiter durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden
trifft, erhält er Krankenbezüge nach Maßgabe der Absätze
b bis i.
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes
1 gilt auch die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der
medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der
gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde
der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger
bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge
oder Rehabilitation stationär durchgeführt wird. Bei Mitarbeitern,
die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gilt Satz 1 dieses
Unterabsatzes entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen
Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und
stationär in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt
wird.
(b) Der Mitarbeiter erhält bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge
in Höhe der Urlaubsvergütung, die ihm zustehen würde,
wenn er Erholungsurlaub hätte.Der Anspruch nach Satz 1 entsteht
erstmals nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Dienstverhältnisses.
Wird der Mitarbeiter infolge derselben Krankheit (Absatz a) erneut
arbeitsunfähig, hat er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit
Anspruch auf Krankenbezüge nach Unterabsatz 1 für einen weiteren
Zeitraum von sechs Wochen, wenn
aa) er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs
Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
bb) seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben
Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
Der Anspruch auf die Krankenbezüge nach den Unterabsätzen
1 und 2 wird nicht dadurch berührt, dass der Dienstgeber das Dienstverhältnis
aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit kündigt. Das gleiche
gilt, wenn der Mitarbeiter das Dienstverhältnis aus einem vom Dienstgeber
zu vertretenden Grund kündigt, der den Mitarbeiter zur Kündigung
aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.
Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf der in den Unterabsätzen
1 oder 2 genannten Frist von sechs Wochen nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit,
ohne dass es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung
aus anderen als den in Unterabsatz 3 bezeichneten Gründen, endet
der Anspruch mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
(c) Nach Ablauf des nach Absatz b maßgebenden Zeitraumes erhält
der Mitarbeiter für den Zeitraum, für den ihm Krankengeld
oder die entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Renten- oder
Unfallversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt werden,
als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuß.
Dies gilt nicht,
aa) wenn der Mitarbeiter Rente wegen voller Erwerbsminderung ( 43
SGB VI) oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung
erhält,
bb) für den Zeitraum, für den die Mitarbeiterin Anspruch
auf Mutterschaftsgeld nach 200 RVO oder nach 13 Abs. 2 MuSchG hat.
Steht dem Mitarbeiter Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen
Krankenversicherung für den Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit
ärztlich festgestellt wird, nicht zu, erhält er für diesen
Tag einen Krankenzuschuß in Höhe von 100 v.H. des Nettoarbeitsentgelts,
wenn für diesen Tag infolge der Arbeitsunfähigkeit ein Vergütungsausfall
eintritt.
(d) Der Krankengeldzuschuß wird bei einer Beschäftigungszeit
( § 11 AT AVR)
von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche,
von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 26. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über
den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus, gezahlt.
Vollendet der Mitarbeiter im Laufe der Arbeitsunfähigkeit eine
Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr bzw. von mehr als drei
Jahren, wird der Krankengeldzuschuß gezahlt, wie wenn er die maßgebende
Beschäftigungszeit bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit vollendet
hätte.
In den Fällen des Absatzes a Unterabs. 2 wird die Zeit der Maßnahme
bis zu höchstens zwei Wochen nicht auf die Fristen des Unterabsatzes
1 angerechnet.
(e) Innerhalb eines Kalenderjahres können die Bezüge nach
Absatz b Unterabs. 1 oder 2 und der Krankengeldzuschuß bei einer
Beschäftigungszeit
von mehr als einen Jahr längstens für die Dauer von 13
Wochen,
von mehr als drei Jahren längstens für die Dauer von 26
Wochen
bezogen werden; Absatz d Unterabs. 3 gilt entsprechend.
Erstreckt sich eine Erkrankung ununterbrochen von einem Kalenderjahr
in das nächste Kalenderjahr oder erleidet der Mitarbeiter im neuen
Kalenderjahr innerhalb von 13 Wochen nach Wiederaufnahme der Arbeit
einen Rückfall, bewendet es bei dem Anspruch aus dem vorhergehenden
Jahr.
Bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der
sich aus Absatz b ergebende Anspruch.
(f) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen
bei dem Dienstgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem
Dienstgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, wird der Krankengeldzuschuß
ohne Rücksicht auf die Beschäftigungszeit bis zum Ende der
26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht
über den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses
hinaus, gezahlt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger
den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.
(g) Krankengeldzuschuß wird nicht über den Zeitpunkt hinaus
gezahlt, von dem an der Mitarbeiter Bezüge aufgrund eigener Versicherung
aus der gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich eines
rentenersetzenden Übergangsgeldes im Sinne des § 20 SGB VI
in Verbindung mit § 8 SGB IX), aus einer zusätzlichen Alters-
und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung
erhält, zu der der Dienstgeber oder ein anderer Dienstgeber, der
die AVR, eine vergleichbare kircheneigene Regelung, den Bundesangestelltentarifvertrag
oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts angewendet hat,
die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat.
Überzahlter Krankengeldzuschuß und sonstige überzahlte
Bezüge gelten als Vorschüsse auf die zustehenden Bezüge
im Sinne des Unterabsatzes 1. Die Ansprüche des Mitarbeiters gehen
insoweit auf den Dienstgeber über; § 53 SGB I bleibt unberührt.
Der Dienstgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten
Betrages, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung
zustehenden Bezüge im Sinne des Unterabsatzes 1 ausgeglichen worden
ist, absehen, es sei denn, der Mitarbeiter hat dem Dienstgeber die Zustellung
des Rentenbescheides schuldhaft verspätet mitgeteilt.
(h) Der Krankengeldzuschuß wird in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen der Nettourlaubsvergütung und der um die gesetzlichen
Beitragsanteile des Mitarbeiters zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-
und sozialen Pflegeversicherung verminderten Leistungen der Sozialleistungsträger
gezahlt. Nettourlaubsvergütung ist die um die gesetzlichen Abzüge
verminderte Urlaubsvergütung ( § 2 Abs. 1 der Anlage 14 zu
den AVR).
(i) Anspruch auf Krankengeldzuschuß nach den Absätzen c
bis h hat auch der Mitarbeiter, der in der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung befreit ist. Dabei sind für die Anwendung des
Absatzes h die Leistungen zugrunde zu legen, die dem Mitarbeiter als
Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden.
(j) Abweichend von Absatz c Unterabsatz 1 und Absatz d erhält
der Mitarbeiter in den ersten vier Wochen einer ununterbrochenen Dauer
seines Dienstverhältnisses für den Zeitraum, für den
ihm Krankengeld oder entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Renten-
oder Unfallversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt
werden, als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuß.
Anmerkung zu Absatz a
Ein Verschulden im Sinne des Absatzes a liegt nur dann vor, wenn die
Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
wurde.
Anmerkung zu Absatz f
Hat der Mitarbeiter in einem Fall des Absatzes f die Arbeit vor Ablauf
der Bezugsfrist von 26 Wochen wieder aufgenommen und wird er vor Ablauf
von sechs Monaten aufgrund desselben Arbeitsunfalls oder derselben Berufskrankheit
erneut arbeitsunfähig, wird der Ablauf der Bezugsfrist, wenn dies
für den Mitarbeiter günstiger ist, um die Zeit der Arbeitsfähigkeit
hinausgeschoben.
Übergangsregelung
Für Mitarbeiter, die am 31. Dezember 1995 in einem Dienstverhältnis
stehen, das am 1. Januar 1996 bei demselben Dienstgeber fortbesteht,
gilt für die Anwendung der vorstehenden Regelungen die zu diesem
Zeitpunkt erreichte Dienstzeit als Beschäftigungszeit.
XII a Anzeige- und Nachweispflichten
(a) In den Fällen des Abschnitts XII Abs. a Unterabs. 1 ist der
Mitarbeiter verpflichtet, dem Dienstgeber die Arbeitsunfähigkeit
und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert
die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der
Mitarbeiter eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen
der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens
an dem darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag dem Dienstgeber vorzulegen.
Der Dienstgeber ist berechtigt, in Einzelfällen die Vorlage der
ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit
länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Mitarbeiter
verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Hält sich der Mitarbeiter bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit
im Ausland auf, ist er darüber hinaus verpflichtet, dem Dienstgeber
die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse
am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung
mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Dienstgeber
zu tragen. Darüber hinaus ist der Mitarbeiter, wenn er Mitglied
einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit
und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Kehrt
ein arbeitsunfähig erkrankter Mitarbeiter in das Inland zurück,
ist er verpflichtet, dem Dienstgeber seine Rückkehr unverzüglich
anzuzeigen.
Der Dienstgeber ist berechtigt, die Fortzahlung der Bezüge zu
verweigern, solange der Mitarbeiter die von ihm nach Unterabsatz 1 vorzulegende
ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach Unterabsatz
2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt, es sei denn, dass der
Mitarbeiter die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht
zu vertreten hat.
(b) In den Fällen des Abschnitts XII Abs. a Unterabs. 2 ist der
Mitarbeiter verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts
der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung
der Maßnahme unverzüglich mitzuteilen und ihm
a) eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme
durch einen Sozialleistungsträger nach Abschnitt XII Abs. a Unterabs.
2 Satz 1 oder
b) eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit
der Maßnahme im Sinne Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 Satz
2
unverzüglich vorzulegen.
XII b Forderungsübergang
bei Dritthaftung
(a) Kann der Mitarbeiter aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem
Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der
ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, geht dieser Anspruch
insoweit auf den Dienstgeber über, als dieser dem Mitarbeiter Krankenbezüge
und sonstige Bezüge gezahlt und darauf entfallende, vom Dienstgeber
zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile
an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung
sowie Umlagen (einschließlich der Pauschalsteuer) zu Einrichtungen
der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt
hat.
(b) Der Mitarbeiter hat dem Dienstgeber unverzüglich die zur Geltendmachung
des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.
(c) Der Forderungsübergang nach Absatz a kann nicht zum Nachteil
des Mitarbeiters geltend gemacht werden.
(d) Der Dienstgeber ist berechtigt, die Zahlung der Krankenbezüge
und sonstiger Bezüge zu verweigern, wenn der Mitarbeiter den Übergang
eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Dienstgeber
verhindert, es sei denn, dass der Mitarbeiter die Verletzung dieser
ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.
XIII Zusätzliche Altersversorgung
Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Versorgung der Mitarbeiter für
Alter und Invalidität gemäß den Bestimmungen
der Anlage 8 zu den AVR (Versorgungsordnung A / Versorgungsordnung
B) zu veranlassen. Grundsätzlich findet Versorgungsordnung A Anwendung.
Versorgungsordnung B ist anzuwenden, sofern der Dienstgeber nicht Beteiligter
einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtung ist.
Anmerkung
Soweit ein Dienstgeber die Versorgung der Mitarbeiter für Alter
und Invalidität abweichend von Anlage 8 zu den AVR über eine
kommunale Zusatzversorgungskasse veranlaßt, findet § 1a Versorgungsordnung
A der Anlage 8 zu den AVR Anwendung.
XIV Weihnachtszuwendung
(a) Anspruchsvoraussetzungen
Der Mitarbeiter erhält in jedem Kalenderjahr eine Weihnachtszuwendung,
wenn er
- am 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres im Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
(Buchst. A bis E der Anlage 7 zu den AVR) steht und
- seit dem 1. Oktober ununterbrochen in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
im Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich
der katholischen Kirche gestanden hat oder
im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei demselben Dienstgeber
in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gestanden hat oder
steht und
- nicht in der Zeit vor dem 31. März des folgenden Kalenderjahres
aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem am 1. Dezember
bestehenden Dienst- oder Ausbildungsverhältnis ausscheidet, es
sei denn, dass er im unmittelbaren Anschluß daran in ein Dienst-
oder Ausbildungsverhältnis im Geltungsbereich der AVR oder in
einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche eintritt.
Dem Mitarbeiter, der für den gesamten Monat Dezember keine Dienstbezüge
erhält, weil er zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung
oder Erwerbstätigkeit vom Dienst befreit ist, wird die Weihnachtszuwendung
nicht gewährt.
(b) Anteilige Weihnachtszuwendung
Der Mitarbeiter, dessen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis vor
dem 1. Dezember endet und der mindestens vom Beginn des Kalenderjahres
an ununterbrochen in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis im
Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich
der katholischen Kirche gestanden hat, erhält die anteilige Weihnachtszuwendung,
1. wenn er wegen
a) Erreichens der Altersgrenze ( 19 Abs. 3 und 4 AT) oder
b) verminderter Erwerbsfähigkeit ( 18 AT) oder
c) Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Buchstabe
a) oder b) derAnlage 17 zu den AVR aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden
ist oder
d) Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug der Altersrente nach
36 oder 37 SGB VI oder § 236 oder § 236a SGB VI oder
e) eines mit Sicherheit zu erwartenden Personalabbaues gekündigt
oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat oder
f) wenn er im unmittelbaren Anschluß an sein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einem anderen Dienstgeber
im Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich
der katholischen Kirche übertritt.
2. Die Mitarbeiterin außerdem, wenn sie wegen
a) Schwangerschaft oder
b) Niederkunft in den letzten drei Monaten oder
c) Aufnahme eines Kindes in ihre Obhut mit dem Ziel der Annahme als
Kind in den letzten drei Monaten oder
d) Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug der Altersrente nach
237a SGB VI
gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat. Satz
1 gilt entsprechend, wenn vor dem 1. Dezember das Ruhen des Dienstverhältnisses
nach 18 Abs. 4 AVR eintritt. Satz 1 Ziffer 2 Buchst. b gilt auch, wenn
ein Mitarbeiter wegen der Niederkunft der Ehefrau in den letzten drei
Monaten gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen
hat. Satz 1 Ziffer 2 Buchst. c gilt für Mitarbeiter entsprechend.
(c) Rückzahlungsverpflichtung
Hat ein Mitarbeiter die Weihnachtszuwendung nach Absatz a erhalten
und scheidet er vor dem 31. März des folgenden Kalenderjahres aus
seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus, so hat er sie in voller
Höhe zurückzuzahlen. Die Pflicht zur Rückzahlung entfällt,
wenn
- der Mitarbeiter im unmittelbaren Anschluß an sein Dienst-
oder Ausbildungsverhältnis in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
zu einem anderen Dienstgeber im Geltungsbereich der AVR oder in einem
anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche übertritt
oder
- der Mitarbeiter aus einem der in Absatz b Ziffer 1 Buchst. d und
e genannten Gründe gekündigt oder einen Auflösungsvertrag
geschlossen hat oder
- der Mitarbeiter aus einem der in Absatz b Ziffer 2 genannten Gründe
gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.
(d) Höhe der Weihnachtszuwendung
Die Weihnachtszuwendung beträgt - unbeschadet des Absatz e - 100
v.H. der dem Mitarbeiter nach § 2 der Anlage 14 zu den AVR während
des Erholungsurlaubs zustehenden Bezüge, die diesem zugestanden
hätten, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub
gehabt hätte. Dabei sind bei der Anwendung des § 2 Abs. 1
Satz 4 der Anlage 14 zu den AVR bei der 5-Tage-Woche 22 Urlaubstage,
bei der 6-Tage-Woche 26 Urlaubstage und bei anderer Verteilung der Arbeitszeit
die entsprechende Zahl von Urlaubstagen zugrunde zu legen.
In den Fällen, in denen am Tag vor Eintritt des Elternzeits Anspruch
auf Bezüge oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestehen und
während des Elternzeits eine Erziehungsgeld unschädliche Teilzeitbeschäftigung
bei demselben Dienstgeber ausgeübt wird, bemisst sich die Weihnachtszuwendung
abweichend von Unterabs. 1. Für jeden Kalendermonat bis zur Vollendung
des 12. Lebensmonats des Kindes erhält der Mitarbeiter ein Zwölftel
der Weihnachtszuwendung, deren Höhe sich aus dem Beschäftigungsumfang
am Tage vor Beginn des Elternzeits ergibt, wenn dies für ihn günstiger
ist. Für jeden Kalendermonat nach Vollendung des 12. Lebensmonats
des Kindes erhält der Mitarbeiter ein Zwölftel der Weihnachtszuwendung,
deren Höhe sich aus dem Beschäftigungsumfang im Bemessungsmonat
(Abs. (d) Unterabs. 1 und 3 entsprechend) ergibt.
Für den Mitarbeiter, dessen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
später als am 1. September des laufenden Kalenderjahres begonnen
hat, tritt an die Stelle des Monats September der erste volle Kalendermonat
des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.
Für den Mitarbeiter, der unter Absatz b fällt und der im
Monat September nicht mehr im Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
gestanden hat, tritt an die Stelle des Monats September der letzte volle
Kalendermonat, in dem das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis vor
dem Monat September bestanden hat.
Die Weihnachtszuwendung nach Absatz d und e erhöht sich um 25,56
EUR für jedes Kind, für das dem Mitarbeiter für den Monat
September bzw. nach Absatz d Unterabs. 2 oder 3 maßgebenden Kalendermonat
Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz
zugestanden hat oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des
§ 65 Einkommensteuergesetz oder des § 3 oder des § 4
Bundeskindergeldgesetz zugestanden hätte. Abschnitt V Abs. i der
Anlage 1 zu den AVR ist entsprechend anzuwenden. Für das Jahr 2003
beläuft sich der Betrag nach Satz 1 auf 50,00 EUR
Hat die arbeitsvertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit
des Mitarbeiters in dem maßgebenden Kalendermonat weniger als
die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechend
vollbeschäftigten Mitarbeiters betragen, erhöht sich die Weihnachtszuwendung
statt um den Bezug nach Unterabsatz 4 um den Anteil des Betrages, der
dem Maße der mit ihm vereinbarten Arbeitszeit entspricht.
(e) Gekürzte Weihnachtszuwendung
Der Mitarbeiter, der im laufenden Kalenderjahr nicht für alle
Kalendermonate einen Anspruch auf Bezüge aus einem Dienst- oder
Ausbildungsverhältnis bei demselben Dienstgeber hat, erhält
eine gekürzte Weihnachtszuwendung. Sie beträgt für jeden
Kalendermonat, für den der Mitarbeiter im laufenden Kalenderjahr
Anspruch auf Bezüge hat, ein Zwölftel der Weihnachtszuwendung
gemäß Absatz d.
Angerechnet werden jedoch Kalendermonate, für die ein Mitarbeiter
Krankenbezüge nach Abschnitt XII der Anlage I zu den AVR erhält
oder keine Bezüge erhalten hat wegen
- der Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn er vor
dem 1. Dezember entlassen worden ist und nach der Entlassung die Arbeit
unverzüglich wieder aufgenommen hat,
- der Beschäftigungsverbote nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,
- der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeldgesetz
bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn
am Tage vor Eintritt des Elternzeits Anspruch auf Bezüge oder
auf Zuschuß zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.
(f) Zahlung der Weihnachtszuwendung
Die Weihnachtszuwendung soll spätestens am 1. Dezember des laufenden
Kalenderjahres gezahlt werden. Bei Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
bzw. bei Eintritt des Ruhens des Dienstverhältnisses ( § 18
Abs. 4 AT) soll die Weihnachtszuwendung bei Beendigung bzw. bei Eintritt
des Ruhens des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses gezahlt werden.
(g) Anrechnung von Leistungen
Hat ein Mitarbeiter nach Absatz b oder entsprechenden Vorschriften
einer anderen arbeitsrechtlichen Ordnung bereits eine Weihnachtszuwendung
erhalten und erwirbt er für dasselbe Kalenderjahr einen weiteren
Anspruch auf eine Weihnachtszuwendung, vermindert sich diese Weihnachtszuwendung
um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den die
Weihnachtszuwendung gezahlt worden ist. Dies gilt auch für eine
Weihnachtszuwendung aus einer Beschäftigung während der Elternzeit
nach dem Bundeselterngeldgesetz. Der Erhöhungsbetrag wird für
das nach Absatz d Unterabs. 4 zu berücksichtigende Kind in jedem
Kalenderjahr nur einmal bezahlt.
Anmerkung 1
Der Tätigkeit im Bereich der katholischen Kirche steht gleich eine
Tätigkeit in der evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk
oder in einer Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist.
Anmerkung 2
Wegen der Festschreibung der Weihnachtszuwendung beträgt abweichend von Abs. d Unterabs. 1 Satz 1 der Bemessungssatz für die Weihnachtszuwendung vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 80,84 v.H. und ab 1. Januar 2009 77,51 v.H.
Anmerkung 3:
Der Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes in Abschnitt XIV Abs.
(d) Unterabs. 2 und Abs. (e) Unterabs. 2 Nr. 3 ist im Falle der Annahme
als Kind nach § 1752 BGB die Zeitspanne gleichzusetzen, die seit
der Aufnahme des Kindes in die Obhut der Mitarbeiterin und des Mitarbeiters
verstrichen ist. Der Anspruch besteht im übrigen längstens
bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres.
XV Zuwendungen im Todesfall
(a) Beim Tode des Mitarbeiters, der sich nicht im Sonderurlaub nach
§ 10 Abs. 1 der Anlage 14 zu den AVR befindet und dessen Dienstverhältnis
nicht nach § 18 Abs. 4 AT ruht, erhalten
a) der überlebende Ehegatte,
b) die Abkömmlinge des Mitarbeiters
Sterbegeld.
Als Sterbegeld werden für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats
und für zwei weitere Monate die Dienstbezüge (Abschnitt II
der Anlage 1 zu den AVR) des Verstorbenen gewährt.
(b) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes a nicht vorhanden,
ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren
a) Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern
sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des Mitarbeiters mit
diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der
Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist;
b) sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder
der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.
c) Hat der Mitarbeiter im Sterbemonat keinen Anspruch auf Dienstbezüge
wegen Elternzeit oder auf Krankenbezüge wegen Ablauf der Fristen
des Abschnitts XII der Anlage 1 zu den AVR oder hat die Mitarbeiterin
zur Zeit ihres Todes Mutterschaftsgeld nach 13 Mutterschutzgesetz bezogen,
werden als Sterbegeld für den Sterbetag und die restlichen Kalendertage
des Sterbemonats sowie für zwei weitere Monate die Dienstbezüge
(Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) des Verstorbenen gewährt.
Das Sterbegeld wird in einer Summe ausgezahlt.
(d) Sind an den Verstorbenen Dienstbezüge oder Vorschüsse
über den Sterbetag hinaus gezahlt worden, werden diese auf das
Sterbegeld angerechnet.
(e) Die Zahlung an einen der nach Absatz a oder Absatz b Berechtigten
bringt den Anspruch der übrigen gegenüber dem Dienstgeber
zum Erlöschen. Sind Berechtigte nach Absatz a oder Absatz b nicht
vorhanden, werden über den Sterbetag hinausbezahlte Bezüge
für den Sterbemonat nicht zurückgefordert.
(f) Wer den Tod des Mitarbeiters vorsätzlich herbeigeführt
hat, hat keinen Anspruch auf das Sterbegeld.
(g) Das Sterbegeld verringert sich um den Betrag, den die nach Absatz
a oder Absatz b Berechtigten als Sterbegeld aus einer zusätzlichen
Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer Ruhegeldeinrichtung
erhalten.
Anmerkung
Vergütungsgruppenzulagen gelten bei der Berechnung des Sterbegeldes
als Bestandteil der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu
den AVR).