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Richtlinien für Arbeitsverträge
in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

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Anlage 10: Zulagen für Mitarbeiter

 

Die Mitarbeiter erhalten auf Grund des am 19. März 1971 erfolgten Beschlusses der "Ständigen arbeitsrechtlichen Kommission" zusätzlich zu den Dienstbezügen bzw. zu der Gesamtvergütung ab 1. Januar 1971 eine Zulage nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Anlage 10 zu den AVR gilt für die unter die Anlagen 2, 2a, 2b, 2c und 2d zu den AVR fallenden Mitarbeiter.

(2) Für die Dozenten und Lehrkräfte, die nach Ziffer VI der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR nicht unter die Anlage 2 zu den AVR fallen, gelten § 2 Abs. 4 und 5 sowie § 3.

 

§ 2 Höhe der Zulage

(1) Die Mitarbeiter erhalten eine allgemeine Zulage.

(2) Sie beträgt monatlich in den Vergütungsgruppen

ab 1. November 2004

Vergütungsgruppen

Beträge

1 bis 1b

42,98 EUR

2 bis 5b (ohne die nach 5b Ziffern 17 und 19 der Anlage 2 zu den AVR eingruppierten Meister) und Kr 7 bis Kr 14

114,60 EUR

5c bis 8 (einschließlich der nach 5b Ziffern 17 und 19 der Anlage 2 zu den AVR eingruppierten Meister) und Kr 3 bis Kr 6

107,44 EUR

9a bis 12 und Kr 1 und Kr 2

90,97 EUR

 

(3) (entfällt)

(4) Für Dozenten und Lehrkräfte, die nach Ziffer VI der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR nicht unter die Anlage 2 zu den AVR fallen, beträgt die allgemeine Zulage monatlich ab 1. November 2004 42,98 EUR.

(5) Die Zulage nach Absatz 2 vermindert sich für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter entsprechend Abschnitt IIa der Anlage 1 zu den AVR.

(6) Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten eine Zulage zu der Gesamtvergütung nach Abschnitt VI der Anlage 1 zu den AVR. Sie beträgt 85 v.H. der vollen Zulage nach Absatz 2 in der für den Mitarbeiter anzuwendenden Vergütungsgruppe.

(7) Bei einer allgemeinen Erhöhung der Dienstbezüge nach dem 31. Dezember 1990 erhöht sich die allgemeine Zulage um den von der Arbeitsrechtlichen Kommission festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Dienstbezüge.

 

Anmerkung zu Absatz 2:

Der Klammerzusatz "ohne die nach 5b Ziffer 17 und 19 eingruppierten Meister" legt nur fest, dass den in der Vergütungsgruppe 5b Ziffer 17 oder 19 eingruppierten Meistern die Zulage nicht in dieser Höhe zu gewähren ist. Sie ist den nach Vergütungsgruppe 5b Ziffer 18 eingruppierten Meistern zu zahlen.

Der Klammerzusatz "einschließlich der nach 5b Ziffern 17 und 19 eingruppierten Meister" beinhaltet, dass die Zulage für Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 2 bis 5b auch den nach Vergütungsgruppe 5b Ziffer 17 oder 19 eingruppierten Meistern zu zahlen ist. Die bisherige Zulage von 44,48 EUR entfällt mit Wirkung vom 1. Juli 1992; an ihre Stelle tritt eine Zulage für Meister gemäß Ziffer 142 der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR. Der Differenzbetrag von 6,64 EUR wird dem Meister als Besitzstand weiter gewährt, der vor dem 1. Juli 1992 Anspruch auf die Zulage von 44,48 EUR bei demselben Dienstgeber hatte.

 

§ 3 Zahlungszeitraum

(1) Die Zulage wird nur für die Zeiträume gewährt, für die dem Mitarbeiter Dienstbezüge bzw. Gesamtvergütung oder Krankenbezüge zustehen. Steht dem Mitarbeiter ein Anspruch auf die Bezüge nach Satz 1 für den vollen Kalendermonat nicht zu, findet Abschnitt X Abs. b der Anlage 1 zu den AVR entsprechend Anwendung.

(2) Die Zulage ist bei der Bemessung der Weihnachtszuwendung (Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR), der Zuwendungen im Todesfall (Abschnitt XV der Anlage 1 zu den AVR) und des Übergangsgeldes (Anlage 15 zu den AVR) zu berücksichtigen.