Anlage 10: Zulagen für Mitarbeiter
Die Mitarbeiter erhalten auf Grund des am 19. März 1971 erfolgten
Beschlusses der "Ständigen arbeitsrechtlichen Kommission" zusätzlich
zu den Dienstbezügen bzw. zu der Gesamtvergütung ab 1. Januar
1971 eine Zulage nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Anlage 10 zu den AVR gilt für die unter die Anlagen 2,
2a, 2b, 2c und 2d zu den AVR fallenden Mitarbeiter.
(2) Für die Dozenten und Lehrkräfte, die nach Ziffer VI der
Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen
1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR nicht unter die Anlage 2 zu den AVR
fallen, gelten § 2 Abs. 4 und 5 sowie § 3.
§ 2 Höhe der Zulage
(1) Die Mitarbeiter erhalten eine allgemeine Zulage.
(2) Sie beträgt monatlich in den Vergütungsgruppen
ab 1. November 2004
Vergütungsgruppen |
Beträge |
1 bis 1b |
42,98 EUR
|
2 bis 5b (ohne die nach 5b Ziffern 17 und 19 der
Anlage 2 zu den AVR eingruppierten Meister) und Kr 7 bis Kr 14 |
114,60 EUR
|
5c bis 8 (einschließlich der nach 5b Ziffern
17 und 19 der Anlage 2 zu den AVR eingruppierten Meister) und
Kr 3 bis Kr 6 |
107,44 EUR
|
9a bis 12 und Kr 1 und Kr 2 |
90,97 EUR
|
(3) (entfällt)
(4) Für Dozenten und Lehrkräfte, die nach Ziffer VI der Anmerkungen
zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12
der Anlage 2 zu den AVR nicht unter die Anlage 2 zu den AVR fallen,
beträgt die allgemeine Zulage monatlich ab 1. November 2004 42,98 EUR.
(5) Die Zulage nach Absatz 2 vermindert sich für teilzeitbeschäftigte
Mitarbeiter entsprechend Abschnitt IIa der Anlage 1 zu den AVR.
(6) Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
erhalten eine Zulage zu der Gesamtvergütung nach Abschnitt VI der
Anlage 1 zu den AVR. Sie beträgt 85 v.H. der vollen Zulage nach
Absatz 2 in der für den Mitarbeiter anzuwendenden Vergütungsgruppe.
(7) Bei einer allgemeinen Erhöhung der Dienstbezüge nach
dem 31. Dezember 1990 erhöht sich die allgemeine Zulage um den
von der Arbeitsrechtlichen Kommission festgelegten durchschnittlichen
Vomhundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Dienstbezüge.
Anmerkung zu Absatz 2:
Der Klammerzusatz "ohne die nach 5b Ziffer 17 und 19 eingruppierten
Meister" legt nur fest, dass den in der Vergütungsgruppe 5b Ziffer
17 oder 19 eingruppierten Meistern die Zulage nicht in dieser Höhe
zu gewähren ist. Sie ist den nach Vergütungsgruppe 5b Ziffer
18 eingruppierten Meistern zu zahlen.
Der Klammerzusatz "einschließlich der nach 5b Ziffern 17 und
19 eingruppierten Meister" beinhaltet, dass die Zulage für Mitarbeiter
der Vergütungsgruppen 2 bis 5b auch den nach Vergütungsgruppe
5b Ziffer 17 oder 19 eingruppierten Meistern zu zahlen ist. Die bisherige
Zulage von 44,48 EUR entfällt mit Wirkung vom 1. Juli 1992; an
ihre Stelle tritt eine Zulage für Meister gemäß Ziffer
142 der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe
1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR. Der Differenzbetrag von 6,64 EUR wird
dem Meister als Besitzstand weiter gewährt, der vor dem 1. Juli
1992 Anspruch auf die Zulage von 44,48 EUR bei demselben Dienstgeber
hatte.
§ 3 Zahlungszeitraum
(1) Die Zulage wird nur für die Zeiträume gewährt, für
die dem Mitarbeiter Dienstbezüge bzw. Gesamtvergütung oder
Krankenbezüge zustehen. Steht dem Mitarbeiter ein Anspruch auf
die Bezüge nach Satz 1 für den vollen Kalendermonat nicht
zu, findet Abschnitt X Abs. b der Anlage 1 zu den AVR entsprechend Anwendung.
(2) Die Zulage ist bei der Bemessung der Weihnachtszuwendung (Abschnitt
XIV der Anlage 1 zu den AVR), der Zuwendungen im Todesfall (Abschnitt
XV der Anlage 1 zu den AVR) und des Übergangsgeldes (Anlage 15
zu den AVR) zu berücksichtigen.