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Zusatzversorgung bei Betriebsübergang / Outsourcing

 

Betriebserwerber schuldet Zusatzversorgung

Zu den Rechten und Pflichten, in die ein neuer Arbeitgeber nach § 613a BGB eintritt, gehören auch Versorgungsversprechen. So das BAG mit Urteil vom 18.09.2001 - 3 AZR 689/00. Der Erwerber des Betriebs muss den betroffenen Mitarbeitern im Versorgungsfall die Leistungen verschaffen, die sie bei ihrem früheren Arbeitgeber erhalten hätten. Konkret war im zu entscheidenden Fall der Erwerber nicht in der Lage, die ursprüngliche Versicherung fortzuführen. Dann muss er jedoch "gleichwertige Leistungen" erbringen. Dieser Anspruch wird erst dann fällig, wenn der Versorgungsfall eintritt. Das gelte zumindest dann, wenn der Arbeitgeber nicht die ursprünglich geschuldete Versorgung verschaffen könne.
Daraus folgert das BAG, daß der Anspruch des Mitarbeiters vor dem Eintritt des Versorgungsfalles weder verwirkt werden noch verfallen oder verjähren könne.


Hinweis - erweiterte und geänderte Beteiligungsmöglichkeiten:

Seit Ende 2003 können auch nicht katholische Einrichtungen bei der KZVK beteiligt werden, wenn sie - z. B. im Zusammenhang mit Fusionen oder Ausgründungen - Arbeitnehmer von bei der KZVK bereits beteiligten Einrichtungen übernehmen. Diese so genannte partielle Beteiligung erfolgt im Interesse der übernommenen Arbeitnehmer, da auf diese Weise eine Zersplitterung ihrer betrieblichen Altersversorgung vermieden und deren weitere Fortführung möglich wird. Dementsprechend erstreckt sich die Beteiligung nur auf die übernommenen Arbeitnehmer. Bereits vorhandene Arbeitnehmer der nicht katholischen Einrichtung sowie künftig neu eingestellte Arbeitnehmer werden nicht von der Beteiligung erfasst, dürfen also nicht versichert werden.
Darüber hinaus wurden die Beteiligungsvoraussetzungen für katholische Einrichtungen deutlich verändert und den praktischen Bedürfnissen der Einrichtung angepasst.

 

Möglichkeit der Aufrechterhaltung der Zusatzversorgung

Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Köln § 11

Möglichkeit der Aufrechterhaltung der Zusatzversorgung gemäß der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Köln gemäß § 11 Abs. 1 c:

§ 11 Voraussetzungen der Beteiligung

(1) Beteiligte der Kasse können sein

...

c) Rechtsträger von nicht-katholischen Einrichtungen und Verbänden ausschließlich zum Zwecke der Fortführung der Versicherung von Arbeitnehmern, die von Beteiligten der KZVK übernommen wurden (partielle Beteiligung).

Die Beteiligung ist nur zulässig nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch das für den Sitz des Rechtsträgers örtlich zuständige Bistum (Belegenheitsbistum). Für zivilrechtlich verfasste Rechtsträger von überdiözesanen Einrichtungen der Deutschen Bischofskonferenz oder des Verbandes der Diözesen Deutschlands tritt an die Stelle der Zustimmung des Belegenheitsbistums die vorherige schriftliche Zustimmung des Verbandes der Diözesen Deutschlands. Einzelheiten des Beteiligungsverfahrens können in Durchführungsvorschriften geregelt werden.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Beteiligung ist, dass der Arbeitgeber ein für die Mitglieder der in der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände zusammengeschlossenen Arbeitgeberverbände geltendes Versorgungstarifrecht oder in Bezug auf die Leistungen ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts tarifvertraglich oder allgemein einzelvertraglich anwendet. Das gilt nicht für Beteiligungen nach Absatz 1 Buchstabe c.

(3) Erscheint bei einem Arbeitgeber, der unter Absatz 1 Buchst. b bis c fällt, der dauernde Bestand nicht gesichert, so können zur Regelung der sich aus einer Auflösung des Arbeitgebers ergebenden zusatzversicherungsrechtlichen Fragen von der Kasse weitere Bedingungen für den Erwerb der Beteiligung gesetzt werden.

(4) Zur Gewährleistung des geordneten Beitragseinzugs (Verwaltung des Versicherungsbestandes) kann die Kasse die Beteiligung der Arbeitgeber an weitere Bedingungen und Auflagen knüpfen.

 

Wichtig:

Bei einem Wechsel zu einem Arbeitgeber außerhalb des kirchlichen Rechtskreises ist also vor einem Betriebsübergang die Aufrechterhaltung der Pflichtversicherung im Rahmen der partiellen Beteiligung zu regeln.

 

Die Auswirkungen von Ausgliederungen und Privatisierungen auf die Zusatzversorgung der KZVK