Betriebserwerber schuldet Zusatzversorgung
Zu den Rechten und Pflichten, in die ein neuer Arbeitgeber nach §
613a BGB eintritt, gehören auch Versorgungsversprechen. So das
BAG
mit Urteil vom 18.09.2001 - 3 AZR 689/00. Der Erwerber des Betriebs
muss den betroffenen Mitarbeitern im Versorgungsfall die Leistungen
verschaffen, die sie bei ihrem früheren Arbeitgeber erhalten hätten.
Konkret war im zu entscheidenden Fall der Erwerber nicht in der Lage,
die ursprüngliche Versicherung fortzuführen. Dann muss er
jedoch "gleichwertige Leistungen" erbringen. Dieser Anspruch
wird erst dann fällig, wenn der Versorgungsfall eintritt. Das gelte
zumindest dann, wenn der Arbeitgeber nicht die ursprünglich geschuldete
Versorgung verschaffen könne.
Daraus folgert das BAG, daß der Anspruch des Mitarbeiters vor
dem Eintritt des Versorgungsfalles weder verwirkt werden noch verfallen
oder verjähren könne.
Hinweis
- erweiterte und geänderte Beteiligungsmöglichkeiten:
Seit Ende 2003 können auch nicht katholische
Einrichtungen bei der KZVK beteiligt werden, wenn sie - z. B. im Zusammenhang
mit Fusionen oder Ausgründungen - Arbeitnehmer von bei der KZVK
bereits beteiligten Einrichtungen übernehmen. Diese so genannte
partielle Beteiligung erfolgt im Interesse der übernommenen Arbeitnehmer,
da auf diese Weise eine Zersplitterung ihrer betrieblichen Altersversorgung
vermieden und deren weitere Fortführung möglich wird. Dementsprechend
erstreckt sich die Beteiligung nur auf die übernommenen Arbeitnehmer.
Bereits vorhandene Arbeitnehmer der nicht katholischen Einrichtung sowie
künftig neu eingestellte Arbeitnehmer werden nicht von der Beteiligung
erfasst, dürfen also nicht versichert werden.
Darüber hinaus wurden die Beteiligungsvoraussetzungen für
katholische Einrichtungen deutlich verändert und den praktischen
Bedürfnissen der Einrichtung angepasst.
Möglichkeit der Aufrechterhaltung der Zusatzversorgung
Satzung
der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Köln § 11
Möglichkeit der Aufrechterhaltung der Zusatzversorgung gemäß der
Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Köln gemäß § 11
Abs. 1 c:
§ 11 Voraussetzungen der Beteiligung
(1) Beteiligte der Kasse können sein
...
c) Rechtsträger von nicht-katholischen Einrichtungen und Verbänden
ausschließlich zum Zwecke der Fortführung der Versicherung
von Arbeitnehmern, die von Beteiligten der KZVK übernommen wurden
(partielle Beteiligung).
Die Beteiligung ist nur zulässig nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung durch das für den Sitz des Rechtsträgers örtlich
zuständige Bistum (Belegenheitsbistum).
Für zivilrechtlich verfasste Rechtsträger von überdiözesanen
Einrichtungen der Deutschen Bischofskonferenz oder des Verbandes der
Diözesen Deutschlands tritt an die Stelle
der Zustimmung des Belegenheitsbistums die vorherige schriftliche Zustimmung
des Verbandes der Diözesen Deutschlands. Einzelheiten des Beteiligungsverfahrens
können in Durchführungsvorschriften geregelt werden.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Beteiligung ist, dass der
Arbeitgeber ein für die Mitglieder der in der Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände
zusammengeschlossenen Arbeitgeberverbände geltendes Versorgungstarifrecht
oder in Bezug auf die Leistungen ein Tarifrecht wesentlich gleichen
Inhalts tarifvertraglich oder allgemein einzelvertraglich anwendet.
Das gilt nicht für Beteiligungen nach Absatz 1 Buchstabe
c.
(3) Erscheint bei einem Arbeitgeber, der unter Absatz 1 Buchst. b
bis c fällt, der dauernde Bestand nicht gesichert, so können
zur Regelung der sich aus einer Auflösung des Arbeitgebers ergebenden
zusatzversicherungsrechtlichen Fragen von der Kasse weitere Bedingungen
für den Erwerb der Beteiligung gesetzt werden.
(4) Zur Gewährleistung des geordneten Beitragseinzugs (Verwaltung
des Versicherungsbestandes) kann die Kasse die Beteiligung der Arbeitgeber
an weitere Bedingungen und Auflagen knüpfen.
Wichtig:
Bei einem Wechsel zu einem Arbeitgeber außerhalb des kirchlichen
Rechtskreises ist also vor einem Betriebsübergang die Aufrechterhaltung
der Pflichtversicherung im Rahmen der partiellen Beteiligung zu regeln.
Die Auswirkungen von Ausgliederungen und Privatisierungen
auf die Zusatzversorgung der KZVK