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Was ist ein Betriebsübergang ?

 

Nach der Entscheidung des EuGH vom 11.3.1997, der sich das BAG unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung im Hinblick auf § 613a BGB angeschlossen hat, wird der Betriebsübergang als Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit definiert.

Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung bezieht sich der Begriff der Einheit damit auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur dauerhaften Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit.
Ihre Identität folgt vor allem aus

    • dem Personal,
    • den Führungskräften,
    • der Arbeitsorganisation,
    • den Betriebsmethoden und
    • den zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln.

Den Kriterien kommt je nach Art des betreffenden Betriebes oder Betriebsteils ein unterschiedliches Gewicht zu. Gerade bei betriebsmittelarmen und dienstleistungsorientierten Branchen und Arbeitszwecken, bei denen es wesentlich auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann deshalb auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch ihre gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einrichtung im Sinne des § 613a BGB darstellen.

Da allerdings die bloße Tätigkeit nicht genügt, um eine wirtschaftliche Einheit zu kennzeichnen, genügt der Umstand, daß ein anderer Rechtsträger die gleiche oder gleichartige Tätigkeit fortsetzt (Funktionsnachfolge) nicht, um einen Betriebsübergang oder Teilbetriebsübergang auszulösen.

Es muß eine Übertragung wesentlicher Betriebsmittel oder die Übernahme von Personal vorliegen, das nach Zahl und / oder Sachkunde für den in Rede stehenden Betrieb oder Betriebsteil notwendig ist.

(siehe Betriebsberater - 54.Jg - Heft 10 - 11.3.1999 S.526ff)