§ 1 Arten der Umwandlung;
gesetzliche Beschränkungen
(1) Rechtsträger mit Sitz im Inland können umgewandelt werden
1. durch Verschmelzung;
2. durch Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung);
3. durch Vermögensübertragung;
4. durch Formwechsel.
(2) Eine Umwandlung im Sinne des Absatzes 1 ist außer in den
in diesem Gesetz geregeltenFällen nur möglich, wenn sie durch
ein anderes Bundesgesetz oder ein Landesgesetz ausdrücklich vorgesehen
ist.
(3) Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nur abgewichen werden,
wenn dies ausdrücklich zugelassen ist. Ergänzende Bestimmungen
in Verträgen, Satzungen, Statuten oder Willenserklärungen
sind zulässig, es sei denn, daß dieses Gesetz eine abschließende
Regelung enthält.
§ 5 Inhalt des Verschmelzungsvertrags
(1) Der Vertrag oder sein Entwurf muß mindestens folgende Angaben
enthalten:
1. den Namen oder die Firma und den Sitz der an der Verschmelzung
beteiligten Rechtsträger;
2. die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens
jedes übertragenden Rechtsträgers als Ganzes gegen Gewährung
von Anteilen oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger;
3. das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die
Höhe der baren Zuzahlung oder Angaben über die Mitgliedschaft
bei dem übernehmenden Rechtsträger;
4. die Einzelheiten für die Übertragung der Anteile des
übernehmenden Rechtsträgers oder über den Erwerb der
Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger;
5. den Zeitpunkt, von dem an diese Anteile oder die Mitgliedschaften
einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie
alle Besonderheiten in bezug auf diesen Anspruch; 6. den Zeitpunkt,
von dem an die Handlungen der übertragenden Rechtsträger
als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen
gelten (Verschmelzungsstichtag);
7. die Rechte, die der übernehmende Rechtsträger einzelnen
Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne
Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen
und Genußrechte gewährt, oder die für diese Personen
vorgesehenen Maßnahmen;
8. jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Vertretungsorgans
oder eines Aufsichtsorgans der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger,
einem geschäftsführenden Gesellschafter, einem Abschlußprüfer
oder einem Verschmelzungsprüfer gewährt wird;
9. die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre
Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen.
(2) Befinden sich alle Anteile eines übertragenden Rechtsträgers
in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers, so entfallen
die Angaben über den Umtausch der Anteile (Absatz 1 Nr. 2 bis 5),
soweit sie die Aufnahme dieses Rechtsträgers betreffen.
(3) Der Vertrag oder sein Entwurf ist spätestens einen Monat vor
dem Tage der Versammlung der Anteilsinhaber jedes beteiligten Rechtsträgers,
die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag
beschließen soll, demzuständigen Betriebsrat dieses Rechtsträgers
zuzuleiten.
§ 17 Anlagen der Anmeldung
(1) Der Anmeldung sind in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter
Abschrift oder, soweit sie nicht notariell zu beurkunden sind, in Urschrift
oder Abschrift der Verschmelzungsvertrag, die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse,
die nach diesem Gesetz erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner
Anteilsinhaber einschließlich der Zustimmungserklärungen
nicht erschienener Anteilsinhaber, der Verschmelzungsbericht, der Prüfungsbericht
oder die Verzichtserklärungen nach § 8 Abs. 3, § 9 Abs.
3 oder § 12 Abs. 3, ein Nachweis über die rechtzeitige Zuleitung
des Verschmelzungsvertrages oder seines Entwurfs an den zuständigen
Betriebsrat sowie, wenn die Verschmelzung der staatlichen Genehmigung
bedarf, die Genehmigungsurkunde beizufügen.
(2) Der Anmeldung zum Register des Sitzes jedes der übertragenden
Rechtsträger ist ferner eine Bilanz dieses Rechtsträgers beizufügen
(Schlußbilanz). Für diese Bilanz gelten die Vorschriften
über die Jahresbilanz und deren Prüfung entsprechend. Sie
braucht nicht bekanntgemacht zu werden. Das Registergericht darf die
Verschmelzung nur eintragen, wenn die Bilanz auf einen höchstens
acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden
ist.
§ 126 Inhalt des Spaltungs-
und Übernahmevertrags
(1) Der Spaltungs- und Übernahmevertrag oder sein Entwurf muß
mindestens folgende Angaben enthalten:
1. den Namen oder die Firma und den Sitz der an der Spaltung beteiligten
Rechtsträger;
2. die Vereinbarung über die Übertragung der Teile des
Vermögens des übertragenden Rechtsträgers jeweils als
Gesamtheit gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften
an den übernehmenden Rechtsträgern;
3. bei Aufspaltung und Abspaltung das Umtauschverhältnis der
Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder
Angaben über die Mitgliedschaft bei den übernehmenden Rechtsträgern;
4. bei Aufspaltung und Abspaltung die Einzelheiten für die Übertragung
der Anteile der übernehmenden Rechtsträger oder über
den Erwerb der Mitgliedschaft bei den übernehmenden Rechtsträgern;
5. den Zeitpunkt, von dem an diese Anteile oder die Mitgliedschaft
einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie
alle Besonderheiten in bezug auf diesen Anspruch;
6. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des übertragenden
Rechtsträgers als für Rechnung jedes der übernehmenden
Rechtsträger vorgenommen gelten (Spaltungsstichtag);
7. die Rechte, welche die übernehmenden Rechtsträger einzelnen
Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne
Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen
und Genußrechte gewähren, oder die für diese Personen
vorgesehenen Maßnahmen;
8. jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Vertretungsorgans
oder eines Aufsichtsorgans der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger,
einem geschäftsführenden Gesellschafter, einem Abschlußprüfer
oder einem Spaltungsprüfer gewährt wird;
9. die genaue Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände des
Aktiv- und Passivvermögens, die an jeden der übernehmenden
Rechtsträger übertragen werden, sowie der übergehenden
Betriebe und Betriebsteile unter Zuordnung zu den übernehmenden
Rechtsträgern;
10. bei Aufspaltung und Abspaltung die Aufteilung der Anteile oder
Mitgliedschaften jedes der übernehmenden Rechtsträger auf
die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers sowie
den Maßstab für die Aufteilung;
11. die Folgen der Spaltung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen
sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen.
(2) Soweit für die Übertragung von Gegenständen im Falle
der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschrifteeneine besondere
Art der Bezeichnung bestimmt ist, sind diese Regelungen auch für
die Bezeichnung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens
(Absatz 1 Nr. 9) anzuwenden. § 28 der Grundbuchordnung ist zu beachten.
Im übrigenkann auf Urkunden wie Bilanzen und Inventare Bezug genommen
werden, deren Inhalt eine Zuweisung des einzelnen Gegenstandes ermöglicht;
die Urkunden sind dem Spaltungs- und Übernahmevertrag als Anlagen
beizufügen.
(3) Der Vertrag oder sein Entwurf ist spätestens einen Monat vor
dem Tag der Versammlung der Anteilsinhaber jedes beteiligten Rechtsträgers,
die gemäß § 125 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 über
die Zustimmung zum Spaltungs- und Übernahmevertrag beschließen
soll, dem zuständigen Betriebsrat dieses Rechtsträgers zuzuleiten.
§ 194 Inhalt des Umwandlungsbeschlusses
(1) In dem Umwandlungsbeschluß müssen mindestens bestimmt
werden:
1. die Rechtsform, die der Rechtsträger durch den Formwechsel
erlangen soll,
2. der Name oder die Firma des Rechtsträgers neuer Rechtsform;
3. eine Beteiligung der bisherigen Anteilsinhaber an dem Rechtsträger
nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften, soweit
ihre Beteiligung nicht nach diesem Buch entfällt;
4. Zahl, Art und Umfang der Anteile oder der Mitgliedschaften, welche
die Anteilsinhaber durch den Formwechsel erlangen sollen oder die
einem beitretenden persönlich haftenden Gesellschafter eingeräumt
werden sollen;
5. die Rechte, die einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer
Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien,
Schuldverschreibungen und Genußrechte in dem Rechtsträger
gewährt werden sollen, oder die Maßnahmen, die für
diese Personen vorgesehen sind;
6. ein Abfindungsangebot nach § 207, sofern nicht der Umwandlungsbeschluß
zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller Anteilsinhaber bedarf oder
an dem formwechselnden Rechtsträger nur ein Anteilsinhaber beteiligt
ist;
7. die Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer und ihre
Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen.
(2) Der Entwurf des Umwandlungsbeschlusses ist spätestens einen
Monat vor dem Tage der Versammlung der Anteilsinhaber, die den Formwechsel
beschließen soll, dem zuständigen Betriebsrat des formwechselnden
Rechtsträgers zuzuleiten.
§ 321 Übergangsmandat
des Betriebsrats bei Betriebsspaltung
(weggefallen; aufgehoben durch Art. 3 Nr. 1 G v. 23.7.2001 I 1852 mWv
28.7.2001)
Bis dahin bestehender Inhalt:
(1) Hat die Spaltung oder die Teilübertragung eines Rechtsträgers
nach dem Dritten oder Vierten Buch die Spaltung eines Betriebs zur Folge,
so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte
für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie
über die in § 1 des Betriebsverfassungsgesetzes genannte Arbeitnehmerzahl
verfügen und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem
ein Betriebsrat besteht. Der Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich
Wahlvorstände zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald
in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis
bekanntgegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden
der Spaltung oder der Teilübertragung des Rechtsträgers.
(2) Werden Betriebsteile, die bislang verschiedenen Betrieben zugeordnet
waren, zu einem Betrieb zusammengefaßt, so nimmt der Betriebsrat,
dem der nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größte
Betriebsteil zugeordnet war, das Übergangsmandat wahr. Satz 1 gilt
entsprechend, wenn Betriebe zu einem neuen Betrieb zusammengefaßt
werden.
§ 322 Gemeinsamer Betrieb
Führen an einer Spaltung oder an einer Teilübertragung nach
dem Dritten oder Vierten Buch beteiligte Rechtsträger nach dem
Wirksamwerden der Spaltung oder der Teilübertragung einen Betrieb
gemeinsam, gilt dieser als Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzrechts.
§ 323 Kündigungsrechtliche
Stellung
(1) Die kündigungsrechtliche Stellung eines Arbeitnehmers, der
vor dem Wirksamwerden einer Spaltung oder Teilübertragung nach
dem Dritten oder Vierten Buch zu dem übertragenden Rechtsträger
in einem Arbeitsverhältnis steht, verschlechtert sich auf Grund
der Spaltung oder Teilübertragung für die Dauer von zwei Jahren
ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens nicht.
(2) Kommt bei einer Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung
ein Interessenausgleich zustande, in dem diejenigen Arbeitnehmer namentlich
bezeichnet werden, die nach der Umwandlung einem bestimmten Betrieb
oder Betriebsteil zugeordnet werden, so kann die Zuordnung der Arbeitnehmer
durch das Arbeitsgericht nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft
werden.
§ 324 Rechte und Pflichten
bei Betriebsübergang
§ 613a Abs. 1, 4 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt
durch die Wirkungen der Eintragung einer Verschmelzung, Spaltung oder
Vermögensübertragung unberührt.
§ 325 Mitbestimmungsbeibehaltung
Entfallen durch Abspaltung oder Ausgliederung im Sinne des ¤ 123 Abs.
2 und 3 bei einem bertragenden Rechtstrger die gesetzlichen Voraussetzungen
fr die Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, so finden die
vor der Spaltung geltenden Vorschriften noch fr einen Zeitraum von
fnf Jahren nach dem Wirksamwerden der Abspaltung oder Ausgliederung
Anwendung. Dies gilt nicht, wenn die betreffenden Vorschriften eine
Mindestzahl von Arbeitnehmern voraussetzen und die danach berechnete
Zahl der Arbeitnehmer des bertragenden Rechtstrgers auf weniger als
in der Regel ein Viertel dieser Mindestzahl sinkt.
(2) Hat die Spaltung oder Teilbertragung eines Rechtstrgers die Spaltung
eines Betriebes zur Folge und entfallen fr die aus der Spaltung hervorgegangenen
Betriebe Rechte oder Beteiligungsrechte des Betriebsrats, so kann durch
Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag die Fortgeltung dieser Rechte
und Beteiligungsrechte vereinbart werden. Die ¤¤ 9 und 27 des Betriebsverfassungsgesetzes
bleiben unberhrt.
Mitarbeitervertretungsrecht: Die
Leitsätze zum Beschluss des VerwG.EKD 0124/B23-97 vom 19. Februar
1998 lauten:
1. Bei einer Betriebsabspaltung (Betriebsausgliederung) bleibt die
bisherige Mitarbeitervertretung aufgrund eines Übergangsmandats
auch für den ausgegliederten Betriebsteil voll zuständig.
Das Übergangsmandat besteht jedoch nur für die Dauer von sechs
Monaten.
2. Bei einem ohne Betriebsänderung durchgeführten Betriebsübergang
auf einen anderen Dienstgeber (§ 613 a BGB) bleibt die Mitarbeitervertretung
bis zu den nächsten ordentlichen Neuwahlen im Amt.
(Vorinstanz: Schlichtungsstelle der Ev. Kirche von Westfalen, Beschl.
v. 1.10.1997 - 2 M 23/97)
Fundstellen: Neue Zeitung für Arbeitsrecht - Rechtsprechungsreport
10/98 S. 477; Die Mitarbeitervertretung 4/98 S. 191; Kirche und Recht
4/98 S. 257