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Kurzarbeit
Kurzarbeit setzt Arbeitsausfall voraus. Bei dem Arbeitsausfall muss
es sich um eine unvermeidbare, vorübergehende Erscheinung handeln,
die auf wirtschaftlichen Ursachen oder auf einem unabwendbaren Ereignis
beruht. Auch Strukturveränderungen, die auf wirtschaftlichen Ursachen
beruhen, können Kurzarbeit rechtfertigen. Kurzarbeit ist nicht
zulässig bei saisonüblichen oder betriebsüblichen Auslastungsschwankungen.
Sie ist ferner unzulässig, wenn die Auslastungsschwankungen durch
betriebsinterne Maßnahmen aufgefangen werden können. Zu diesen
Maßnahmen zählt die Urlaubsgewährung, freilich mit der
Maßgabe, dass niemand verpflichtet ist, einen bereits im Urlaubsplan
festgelegten oder genehmigten Urlaub zu verlegen. Während des Urlaubs
wird das Gehalt nicht gekürzt, nur dann, wenn der Urlaub durch
arbeitsfreie Kurzarbeitstage verlängert wird. Auch Versetzungen,
Umsetzungen sowie die Nichtverlängerung von Zeitverträgen
können Kurzarbeit vermeiden. Auslastungsprobleme, die mit Hilfe
eines Arbeitszeitkontos lösbar sind, schließen Kurzarbeit
aus. Das Arbeitszeitkonto wird allerdings wegen seiner geringen Aufnahmefähigkeit
als Problemlöser weitgehend ausscheiden. Die MAV kann nicht verpflichtet
werden, zur Abwendung von Kurzarbeit in Arbeitszeitkonten einzuwilligen.
Die arbeitsrechtliche Vertragsbeziehung bleibt aufrechterhalten. Der
Arbeitgeber spart damit die Kosten der Personalfluktuation sowie die
Einarbeitungskosten für neue Mitarbeiter und vermeidet den Verlust
von betrieblichem Know-how. Die Vorteile für die Arbeitnehmer liegen
in der Vermeidung von Arbeitslosigkeit.
Als Ausgleich für den Lohnausfall erhalten die betroffenen Arbeitnehmer
Kurzarbeitergeld aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung.
Durch den Bezug von Kurzarbeitergeld vermindern sich die Aufstockungsleistungen
bei Altersteilzeit nicht.
Der Dienstgeber kann nicht allein aufgrund seines Direktionsrechts
Kurzarbeit anordnen. Die Einführung von Kurzarbeit unterliegt der
Mitbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO.
Gemäß AVR
Anlage 5 § 5 kann Kurzarbeit eingeführt werden, wenn zuvor
eine freiwillige Dienstvereinbarung abgeschlossen wurde. Der Abschluss
einer Dienstvereinbarung wird nicht dadurch ersetzt, dass alle betroffenen
Mitarbeiter der Arbeitszeitverkürzung zustimmen. Mit Personen,
die nicht unter den Geltungsbereich der MAVO fallen, ist Kurzarbeit
einzelvertraglich zu regeln.
Rechtsgrundlage: SGB
III §§ 169 ff
Rechtsprechung:
- Kurzarbeit: Kein Verzugslohn wegen wirksamer Anordnung von Dauerkurzarbeit
durch Betriebsvereinbarung (LAG Potsdam, Urt. v. 10.08.1994 5 Sa 286/94)
Eine Betriebsvereinbarung kann so ausgestaltet werden, dass sie abstrakt
die Einführung der Kurzarbeit aus einem bestimmten Anlass regelt
und die personelle Festlegung des betroffenen Personenkreises einer
formlosen Absprache der Betriebsparteien überlässt. Deshalb
ist es unschädlich, wenn diese Festlegung dem gemeinsamen Ausschuss
übertragen ist, der keine Betriebsvereinbarungen abschließen
kann.
- Kurzarbeit: Keine wirksame Änderung der Arbeitsverpflichtung
aufgrund Betriebsvereinbarung bei Verstoss gegen den Grundsatz der
Normklarheit (LAG Frankfurt/Main, Urt. v. 14.03.1997 17/13 Sa 162/96)
1. Soll eine Betriebsvereinbarung über die Einführung von
Kurzarbeit normative Wirkung für die betroffenen Arbeitsverhältnisse
entfalten, so müssen in ihr Beginn und Dauer der Kurzarbeit,
die Lage und Verteilung der Arbeitszeit, die Auswahl der von der Kurzarbeit
betroffenen Arbeitnehmer oder Abteilungen sowie auch die Zeiträume,
in denen die Arbeit ganz ausfallen soll, festgelegt werden.
2. Der Verweis auf vom Arbeitgeber auszuhängende Listen in der
Betriebsvereinbarung genügt höchstens dem Mitbestimmungsrecht
des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, suspendiert aber
nicht die Arbeitspflicht und den Vergütungsanspruch solcher Arbeitnehmer,
die der Kurzarbeit widersprechen. Dies folgt aus § 77 Abs. 2
BetrVG in Verbindung mit dem Prinzip der Normklarheit.
- Kurzarbeit: Voraussetzung für die Gestaltung einer Betriebsvereinbarung
(LAG Erfurt, Urt. v. 07.10.1999 2 Sa 404/98) Eine Betriebsvereinbarung
kann so gestaltet werden, dass sie abstrakt die Einführung von
Kurzarbeit aus einem bestimmten Anlass regelt und die personelle Festlegung
des Personenkreises einer formlosen Absprache den Betriebsparteien
überlässt (wie LAG Potsdam, Urt. v. 10.08.1994 5 Sa 286/94,
n.v.; entgegen LAG Frankfurt/Main, Urt. v. 14.03.1997 17/13 Sa 162/96,
NZA-RR 1997, 479).
- Kurzarbeit: Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ableistung von Kurzarbeit
(ArbG Marburg, Urt. v. 17.12.1999 2 Ca 203/99)
1. Die Einführung von Kurzarbeit kann durch Betriebsvereinbarung
geregelt werden. Eine Ermächtigung des Betriebsrats an den Arbeitgeber,
den Kurzarbeitsumfang und den betroffenen Personenkreis eigenständig
zu bestimmen, beinhaltet einen rechtswidrigen Verzicht auf sein Mitbestimmungsrecht.
Die Betriebsvereinbarung entfaltet insoweit keine Rechtswirksamkeit.
2. Der Arbeitgeber ist deshalb in solchen Fällen verpflichtet,
die konkrete Durchführung der Kurzarbeit noch mit jedem Arbeitnehmer
gesondert zu regeln.
3. Das Stillschweigen des Arbeitnehmers auf die dann folgende Anweisung
zur Kurzarbeit kann ein Einverständnis des Arbeitnehmers beinhalten.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer in den Monaten zuvor
bereits mehrfach sein Einverständnis mit der Kurzarbeit durch
Stillschweigen Kund getan hat. Sollte der Arbeitnehmer nunmehr mit
der erneuten Kurzarbeit nicht einverstanden sein, so hätte der
Arbeitgeber hier mit einem Widerspruch des Arbeitnehmers rechnen dürfen.
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