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Ausgründung

Ein Bild sagt mehr als 1000 Worte. Auch bei kirchlichen Rechtsträgern wird immer wieder mit der Ausgliederung von Einrichtungsteilen geliebäugelt, für manche Vorstände oder Geschäftsführungen ist dies sogar Gebot der Stunde. Betroffen ist hauptsächlich (noch!) der hauswirtschaftliche Bereich, Reinigung, Küche, Wäscherei. Denn man kann anscheinend diese Leistungen wesentlich billiger bei anderen einkaufen (die zahlen nämlich schlechter), und das Unternehmensrisiko wird nebenbei auch noch abgewälzt.

Das mag ja alles sein, gleichzeitig findet damit aber auch der Ausverkauf der Kirchlichkeit statt: Dinge wie Dienstgemeinschaft, Leitbilder etc. nur noch für ausgewählte Personenkreise. Und: welche Kernbereiche sollen denn im Schoß der Kirche überhaupt verbleiben? Oder was kann man außerdem auslagern: Verwaltung, EDV, Management?

 

Ein Beispiel: Einen ganz besonders bitteren Beigeschmack hat das Ausgründungsansinnen bei einem (sehr!) kirchlichen Rechtsträger. Dort soll der Reinigungsdienst an eine Fremdfirma vergeben werden, die dann die betroffenen Mitarbeiterinnen übernimmt. Diese sind zwar fast alle treue langjährige Mitarbeiterinnen (zum Teil mit einer Beschäftigungszeit von mehr als 25 Jahren), aber gerade deshalb scheint die Zufriedenheit mit Leistung (!) und Belastbarkeit (!) nicht mehr so gegeben zu sein.

 

Aber lassen sich solche Probleme mit einer Ausgründung lösen? Denn die Mitarbeiterinnen verbleiben ja in der Einrichtung?

Ja, außer man beraubt diese ihres erworbenen Bestandsschutzes (gerade durch die Ausgründung) und läßt anschließend nach einer Schamfrist gemäß § 613a BGB andere die Schmutzarbeit machen ... ?

 

Wir meinen: so nicht!

Unsere Bitte an Sie: informieren Sie uns umgehend, wenn in Ihrer Einrichtung daran gedacht wird, Bereiche auszugliedern. Denn die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in der Regel entgegen geltendem Recht (denn die AVR sind einzelvertraglich vereinbart und gelten bei Betriebsübergang unbegrenzt weiter) in andere Systeme übergeführt - oder man bedient sich des Instrumentes der Funktionsnachfolge. Dies bedeutet

  • wesentlich geringere Vergütung
  • Herausnahme aus der Zusatzversorgung
  • keine Einsatzgarantie am bisherigen Arbeitsplatz (in der bisherigen Einrichtung)
  • wesentlich geringere Krankenbezüge
  • wesentlich geringere Zuwendungen (z. B. Weihnachtszuwendung) etc.

 

Außerdem: die Zerschlagung der Einrichtungsstrukturen erschwert die MAV-Arbeit bzw. Betriebsratsarbeit oder macht sie ganz unmöglich: je kleiner eine Einrichtung, desto schwieriger die gemeinsame Interessenvertretung!