Ein Bild sagt mehr als 1000 Worte. Auch bei kirchlichen Rechtsträgern
wird immer wieder mit der Ausgliederung von Einrichtungsteilen geliebäugelt,
für manche Vorstände oder Geschäftsführungen ist
dies sogar Gebot der Stunde. Betroffen ist hauptsächlich (noch!)
der hauswirtschaftliche Bereich, Reinigung, Küche, Wäscherei.
Denn man kann anscheinend diese Leistungen wesentlich billiger bei anderen
einkaufen (die zahlen nämlich schlechter), und das Unternehmensrisiko
wird nebenbei auch noch abgewälzt.
Das mag ja alles sein, gleichzeitig findet damit aber auch der Ausverkauf
der Kirchlichkeit statt: Dinge wie Dienstgemeinschaft, Leitbilder etc.
nur noch für ausgewählte Personenkreise. Und: welche Kernbereiche
sollen denn im Schoß der Kirche überhaupt verbleiben? Oder
was kann man außerdem auslagern: Verwaltung, EDV, Management?
Ein Beispiel: Einen ganz besonders bitteren Beigeschmack hat das Ausgründungsansinnen
bei einem (sehr!) kirchlichen Rechtsträger. Dort soll der Reinigungsdienst
an eine Fremdfirma vergeben werden, die dann die betroffenen Mitarbeiterinnen
übernimmt. Diese sind zwar fast alle treue langjährige Mitarbeiterinnen
(zum Teil mit einer Beschäftigungszeit von mehr als 25 Jahren),
aber gerade deshalb scheint die Zufriedenheit mit Leistung (!) und Belastbarkeit
(!) nicht mehr so gegeben zu sein.
Aber lassen sich solche Probleme mit einer Ausgründung lösen?
Denn die Mitarbeiterinnen verbleiben ja in der Einrichtung?
Ja, außer man beraubt diese ihres erworbenen Bestandsschutzes
(gerade durch die Ausgründung) und läßt anschließend
nach einer Schamfrist gemäß § 613a BGB andere die Schmutzarbeit
machen ... ?
Wir meinen: so nicht!
Unsere Bitte an Sie: informieren Sie uns umgehend, wenn in Ihrer Einrichtung
daran gedacht wird, Bereiche auszugliedern. Denn die betroffenen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter werden in der Regel entgegen geltendem Recht (denn die
AVR sind einzelvertraglich vereinbart und gelten bei Betriebsübergang
unbegrenzt weiter) in andere Systeme übergeführt - oder man
bedient sich des Instrumentes der Funktionsnachfolge. Dies bedeutet
- wesentlich geringere Vergütung
- Herausnahme aus der Zusatzversorgung
- keine Einsatzgarantie am bisherigen Arbeitsplatz (in der bisherigen
Einrichtung)
- wesentlich geringere Krankenbezüge
- wesentlich geringere Zuwendungen (z. B. Weihnachtszuwendung) etc.
Außerdem: die Zerschlagung der Einrichtungsstrukturen erschwert
die MAV-Arbeit bzw. Betriebsratsarbeit oder macht sie ganz unmöglich:
je kleiner eine Einrichtung, desto schwieriger die gemeinsame Interessenvertretung!