Logo

Die Internetseite für Mitarbeitervertretungen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz


Pfeil


Sie befinden sich hier: Home - Arbeitshilfen - Arbeitszeit - Arbeit den Vorfesttagen Oster- und Pfingstsonnabend

 

Arbeit an den Vorfesttagen Oster- und Pfingstsonnabend

 

Bei Arbeit an Ostersamstag und Pfingstsamstag gilt es folgendes zu beachten:

Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird am Tage vor Ostersonntag und am Tage vor Pfingstsonntag jeweils ab 12:00 Uhr Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt, soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
Das bedeutet, dass es einen eigenständigen Anspruch auf vergütete Arbeitsbefreiung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gibt, die im Rahmen ihrer dienstplanmäßigen Arbeitsverteilung am Ostersamstag oder Pfingstsamstag in der Zeit zwischen 12:00 Uhr und 24:00 Uhr arbeiten müssen.


Beispiel:

Eine Mitarbeiterin ist laut Dienstplan am Tag vor Ostersonntag von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr zum Dienst eingeteilt, d.h. sie hat ihre vertraglich geschuldete Arbeitszeit in der Woche vor Ostern am Ostersamstag von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu erbringen.

Fallgestaltung 1 (Arbeitsbefreiung):

Die Mitarbeiterin erhält am Ostersamstag für den Zeitraum von 13.00 Uhr bis 17:00 Uhr Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge einschließlich der in Monatsbeträgen festgesetzten Zulagen. Die vier Stunden fallen also aus, die Vergütung bleibt unverändert.

Fallgestaltung 2 (Arbeit mit Freizeitausgleich):

Die Mitarbeiterin arbeitet am Ostersamstag im Zeitraum von 13.00 Uhr bis 17:00 Uhr.
Hier erhält sie für die Zeit von 13:00 bis 17:00 Uhr neben der regulären Vergütung auch die Zeitzuschläge (das ist immer eine zusätzliche Vergütung!) als Ausgleich für die Arbeit am Ostersamstag und zwar 4 x 0,64 EUR.
Außerdem erhält sie an einem anderen Tag, an dem sie arbeiten müsste, entsprechende Freizeit unter Fortzahlung der Bezüge einschließlich der in Monatsbeträgen festgesetzten Zulagen (dies beinhaltet die zeitliche Verlagerung des Anspruchs auf Arbeitsbefreiung). Auch hier fallen also die vier Stunden aus.

Fallgestaltung 3 (Arbeit ohne Freizeitausgleich):

Diesen Fall gibt es gemäß AVR nicht (!), der Freizeitausgleich ist zwingend vorgeschrieben - siehe AVR Anlage 5 § 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 (vgl. auch § 16 Abs. 2 BAT):

Dem Mitarbeiter, dem diese Arbeitsbefreiung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erteilt werden kann, wird an einem anderen Tage entsprechende Freizeit unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt.

Wichtig:

Der Unterabsatz 5 der AVR Anlage 5 § 3 Abs. 2

Kann die Freizeit aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erteilt werden, wird der Zeitzuschlag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d der Anlage 6a zu den AVR gezahlt.

bezieht sich ausschließlich auf AVR Anlage 5 § 3 Abs. 2 Unterabsatz 4 -

Für Arbeit an den Tagen vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor dem Neujahrstag erhält der Mitarbeiter zusätzliche Freizeit unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im Umfang von 35 v.H. der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit.

also auf die zusätzliche Freizeit bei Arbeit an Heiligabend und Silvester - nicht aber auf die Arbeit am Oster- bzw. Pfingstsamstag.

Damit läuft die Bestimmung in den AVR Anlage 6a § 1 Abs. 1 d)

d) soweit nach § 3 Abs. 2 der Anlage 5 zu den AVR kein Freizeitausgleich erteilt wird,
aa) an dem Tage vor dem Ostersonntag und Pfingstsonntag für die Arbeit von 12:00 Uhr bis 24:00 Uhr 25 v.H. der Stundenvergütung

ins Leere. Anmerkung: Die Vorfesttagsregelungen für Ostersamstag und Pfingstsamstag gibt es in den den BAT ersetzenden Tarifverträgen TVöD und TV-L nicht mehr.