Bei Arbeit an Ostersamstag und Pfingstsamstag gilt es folgendes zu
beachten:
Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird am Tage vor Ostersonntag
und am Tage vor Pfingstsonntag jeweils ab 12:00 Uhr Dienstbefreiung
unter Fortzahlung der Bezüge und der in Monatsbeträgen festgelegten
Zulagen erteilt, soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse
es zulassen.
Das bedeutet, dass es einen eigenständigen Anspruch auf vergütete
Arbeitsbefreiung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gibt,
die im Rahmen ihrer dienstplanmäßigen Arbeitsverteilung
am Ostersamstag oder Pfingstsamstag in der Zeit zwischen 12:00 Uhr
und 24:00 Uhr arbeiten müssen.
Beispiel:
Eine Mitarbeiterin ist laut Dienstplan am Tag vor Ostersonntag von
13:00 Uhr bis 17:00 Uhr zum Dienst eingeteilt, d.h. sie hat ihre vertraglich
geschuldete Arbeitszeit in der Woche vor Ostern am Ostersamstag von
13:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu erbringen.
Fallgestaltung 1 (Arbeitsbefreiung):
Die Mitarbeiterin erhält am Ostersamstag für den Zeitraum
von 13.00 Uhr bis 17:00 Uhr Dienstbefreiung unter Fortzahlung der
Bezüge
einschließlich der in Monatsbeträgen festgesetzten Zulagen.
Die vier Stunden fallen also aus,
die Vergütung
bleibt unverändert.
Fallgestaltung 2 (Arbeit mit Freizeitausgleich):
Die Mitarbeiterin arbeitet am Ostersamstag im Zeitraum von 13.00 Uhr
bis 17:00 Uhr.
Hier erhält sie für die Zeit von 13:00 bis 17:00 Uhr neben
der regulären Vergütung auch die Zeitzuschläge (das
ist immer eine zusätzliche Vergütung!) als Ausgleich für
die Arbeit am Ostersamstag und zwar 4 x 0,64 EUR.
Außerdem erhält sie an einem anderen Tag, an dem sie arbeiten
müsste, entsprechende Freizeit unter Fortzahlung der Bezüge
einschließlich der in Monatsbeträgen festgesetzten Zulagen
(dies beinhaltet die zeitliche Verlagerung des Anspruchs auf Arbeitsbefreiung).
Auch hier fallen also die vier Stunden aus.
Fallgestaltung 3 (Arbeit ohne Freizeitausgleich):
Diesen Fall gibt es gemäß AVR nicht (!), der Freizeitausgleich
ist zwingend vorgeschrieben - siehe AVR Anlage 5 § 3 Abs. 2
Unterabsatz 3 (vgl. auch § 16 Abs. 2 BAT):
Dem Mitarbeiter, dem diese Arbeitsbefreiung aus dienstlichen oder
betrieblichen Gründen nicht erteilt werden kann, wird an einem
anderen Tage entsprechende Freizeit unter Fortzahlung der Dienstbezüge
(Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen
festgelegten Zulagen erteilt.
Wichtig:
Der Unterabsatz 5 der AVR Anlage 5 § 3 Abs. 2
Kann die Freizeit aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen
nicht erteilt werden, wird der Zeitzuschlag nach § 1 Abs.
1 Satz 2 Buchstabe d der Anlage 6a zu den AVR gezahlt.
bezieht sich ausschließlich auf AVR Anlage 5 § 3 Abs.
2 Unterabsatz 4 -
Für Arbeit an den Tagen vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und
vor dem Neujahrstag erhält der Mitarbeiter zusätzliche Freizeit
unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1
zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im
Umfang von 35 v.H. der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit.
also auf die zusätzliche Freizeit bei Arbeit an Heiligabend
und Silvester - nicht aber auf die Arbeit am Oster- bzw. Pfingstsamstag.
Damit läuft die Bestimmung in den AVR Anlage 6a § 1 Abs.
1 d)
d) soweit nach § 3 Abs. 2 der Anlage 5 zu den AVR kein Freizeitausgleich
erteilt wird,
aa) an dem Tage vor dem Ostersonntag und Pfingstsonntag
für
die Arbeit von 12:00 Uhr bis 24:00 Uhr 25 v.H. der Stundenvergütung
ins Leere. Anmerkung: Die Vorfesttagsregelungen für Ostersamstag
und Pfingstsamstag gibt es in den den BAT ersetzenden Tarifverträgen
TVöD
und TV-L nicht mehr.