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Überstunden

Die zusätzliche Arbeitsleistung von vollbeschäftigten Mitarbeitern bezeichnet man als Überstunden. Die Anordnung von Überstunden gibt dem Dienstgeber die Möglichkeit, mit eigenen Personalressourcen auf nicht vorhersehbaren Arbeitsanfall reagieren zu können. Überstunden können daher im Solldienstplan nicht vorab angeordnet werden!

 

Überstunden bei Mitarbeitern, die nicht unter den Geltungsbereich der Anlagen 30, 31, 32 oder 33 zu den AVR fallen:

Gemäß AVR Anlage 6 dürfen Überstunden nur angeordnet werden, wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.

Überstunden

  • sind bei Vollzeitbeschäftigten geleistete Arbeitsstunden, die über die dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzten Wochenarbeitszeiten hinausgehen

  • bei Teilzeitbeschäftigten geleistete Arbeitsstunden, die über die regelmäßige Arbeitszeit gemäß AVR Anlage 5 § 1 Abs. 1 Satz 1 hinausgehen (siehe dazu auch Mehrarbeit).

  • es reicht aus, dass der Vorgesetzte diese Zeiten kennt und diese duldet
    (BAG 6. Senat, Urteil vom 24.10.1990 - 6 AZR 37/89)

  • Vergütung: Überstundenzuschlag (ab VG 4a 15%, VG 5b 20%, bis VG 5c 25% der Stundenvergütung).

    Die Stundenvergütungen werden je Vergütungsgruppe in der Anlage 3 und in der Anlage 3a zu den AVR nach folgender Formel ermittelt:

    Regelvergütung Stufe 4
    --------------------------------------------------------------------------------
    durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit x 4,348

  • Jede Überstunde, bei der kein Freizeitausgleich bis zum Ende des Folgemonats erfolgt, muss abgegolten werden
    (100% der Stundenvergütung gemäß AVR Anlage 6a § 2).

 

Überstunden bei Mitarbeitern, die unter den Geltungsbereich der Anlagen 30, 31, 32 oder 33 zu den AVR fallen:

Überstunden

  • Überstunden sind bei Voll- und Teilzeitbeschäftigten die auf Anordnung des Dienstgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinaus gehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.

  • es reicht aus, dass der Vorgesetzte diese Zeiten kennt und diese duldet
    (BAG 6. Senat, Urteil vom 24.10.1990 - 6 AZR 37/89)

  • Vergütung: Überstundenzuschlag (bis EG 9 30%, ab EG 10 15% der Stundenvergütung).

    Die Stundenvergütungen werden je Vergütungsgruppe nach folgender Formel ermittelt:

    der auf eine Stunde entfallende Anteil der individuellen Stufe
    der jeweiligen Entgeltgruppe, höchstens jedoch Stufe 4
    --------------------------------------------------------------------------------
    durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit x 4,348

  • Jede Überstunde muss grundsätzlich abgegolten werden (!), außer es ist eine Zubuchung im Arbeitszeitkonto durch Dienstvereinbarung geregelt.




Zur Berücksichtigung bei Weihnachtszuwendung, Urlaubsgeld; Bezüge bei Krankheit und Urlaub siehe hier

Vorschläge zur Formulierung von Geltendmachungen

Mitbestimmung der MAV: Die Anordnung von Überstunden hat kollektiven Bezug. Ein solcher liegt immer dann vor, wenn sich eine Regelungsfrage stellt, die kollektive Interessen der Arbeitnehmer des Betriebes berührt. Bei einem zusätzlichen Arbeitsbedarf ist die Frage zu regeln, ob und in welchem Umfang zur Abdeckung des Arbeitskräftebedarfs Überstunden geleistet werden sollen. Weiter ist zu entscheiden, wann und von wem die Überstunden geleistet werden sollen. Keine Rolle spielt, dass nur ein geringer Teil der Belegschaft oder nur ein Bruchteil der Belegschaft betroffen ist und sich die die Überstunden letztlich leistenden Arbeitnehmer freiwillig gemeldet haben. Die aufgezeigten Regelungsprobleme bestehen unabhängig von der Person und den individuellen Wünschen einzelner Arbeitnehmer (vgl. BAG, Beschluss v. 22. Oktober 1991 - 1 ABR 28/91, BAGE 68, 344 = AP Nr. 48 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).
Auch in den Fällen, in denen wegen eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitsanfalls, wegen Expansion des Unternehmens oder wegen einer zu dünnen Personaldecke immer wieder Mehrarbeit an verschiedenen Stellen anfällt, bleibt zu regeln, ob im Interesse der Belegschaft Überstunden angeordnet oder statt dessen Neueinstellungen vorgenommen werden sollen bzw. zur Not Aushilfskräfte einzustellen sind. Auch ist durch Absprache der Betriebspartner zu entscheiden, welche Arbeitnehmer mit den Überstunden beauftragt werden sollen (vgl. BAG, Beschluss v. 27. November 1990 - 1 ABR 77/89, AP Nr. 41 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit). Selbst wenn nur ein einzelner Arbeitnehmer von der Anordnung von Überstunden betroffen ist, kann ein kollektiver Bezug vorliegen (vgl. BAG, Beschluss v. 10. Juni 1986 - 1 ABR 61/84, BAGE 52, 160 = AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).


Zu vergüten sind Überstunden, wenn sie entweder angeordnet oder mit Wissen des Dienstgebers geleistet worden sind. Eine Duldung durch den Dienstgeber ist dann anzunehmen, wenn er von den Überstunden Kenntnis hatte.
Ist zwischen den Arbeitsvertragsparteien die Bezahlung von Überstunden bzw. Mehrarbeit streitig, hat der Mitarbeiter die Ableistung der Überstunden, wie auch deren Anordnung oder Duldung in Kenntnis der Ableistung darzulegen und zu beweisen (BAG 04.05.1994 EzA § 611 BGB Mehrarbeit Nr. 5).
Er muss die Ableistung im einzelnen darlegen, um dem Dienstgeber eine Überprüfung und Stellungnahme zu ermöglichen (BAG 15.06.1961 AP Nr. 7 zu § 253 ZPO; BAG 25.11.1993 EzA § 14 KSchG Nr. 3; BAG 04.05.1994 EzA § 611 BGB Mehrarbeit Nr. 5; BAG 05.09.1995 EzA § 253 ZPO Nr. 18).

Im Einzelnen hat er

  • die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, einschließlich Pausen anzugeben,
  • die tatsächliche eingehaltene Arbeitszeit nach Tag und Uhrzeit aufzuschlüsseln und
  • die tatsächlich eingehaltenen Pausen mitzuteilen

Daneben muss der Mitarbeiter darlegen und ggf. beweisen,

  • dass die Überstunden angeordnet wurden oder
  • zur Erledigung der vom Dienstgeber übertragenen Arbeiten notwendig waren und vom Arbeitgeber in Kenntnis der Ableistung gebilligt oder geduldet wurden (BAG 29.01.1992 EzA § 4 TVG Geltungsbereich Nr. 2; BAG 04.05.1994 EzA § 611 BGB Mehrarbeit Nr. 5). Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Dienstgeber bestimmte Arbeiten überträgt die der Mitarbeiter innerhalb einer bestimmten Zeit - ohne Rücksicht auf die regelmäßige Arbeitszeit - durchführen soll.


In vielen Einrichtungen werden Überstunden bis zum Ende des Folgemonats weder durch Freizeit ausgeglichen und auch nicht abgegolten; es bestehen nicht legitimierte "Stundenberge". Dabei ergeben sich für Dienstgeber und Mitarbeiter erhebliche Risiken:


Für den Dienstgeber:

1. Nach dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Entstehungsprinzip gilt der Grundsatz, dass Sozialversicherungsbeiträge für geschuldetes Arbeitsentgelt unabhängig von der Geltendmachung durch den Arbeitnehmer und der Auszahlung durch den Arbeitgeber zu zahlen sind. Im Sozialversicherungsrecht wird nicht darauf abgestellt, welche Zahlungen der Arbeitnehmer tatsächlich erhält. Die Beitragspflicht des Arbeitgebers ist vielmehr daran geknüpft, ob der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung unverzichtbarer tariflicher Ansprüche oder sonstiger arbeitsrechtlicher Anspruchsgrundlagen entstanden ist. Anders als im Steuerrecht (§§ 34,35, 69 ff. AO) haften die vertretungsberechtigten Organe oder Vertreter von Kapitalgesellschaften zwar nicht nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften für nach dem SGB begründeten Verbindlichkeiten der durch sie geführten Gesellschaften. Allerdings werden insbesondere GmbH-Geschäftsführer gem. § 823 Abs. 2 BGB I.V. m. § 266 a StGB wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Beitragsabführung unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der den Sozialversicherungsträgern entstandene Schaden besteht darin, dass der Arbeitnehmeranteil zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf Grund des pflichtwidrigen Handelns des Organs nicht abgeführt worden ist. Da § 266 a StGB nach herrschender Auffassung als so genanntes "Schutzgesetz" im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB angesehen wird, machen die Krankenkassen solche Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsführer und Vorstände zumeist mit Erfolg geltend.

2. Erhält der Arbeitgeber eine rückwirkende Beitragsforderung, so schuldet er gemäß § 28d SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, also sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil. Die Rückgriffsmöglichkeiten beim Arbeitnehmer bezüglich der Arbeitnehmeranteile sind durch § 28g SGB IV erheblich eingeschränkt. Danach kann der auf den Arbeitnehmer entfallende Anteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages nur durch Abzug vom Lohn und dies nur bei den nächsten drei Lohn- oder Gehaltszahlungen geltend gemacht werden. Dies bedeutet für den Arbeitgeber, dass er auf den Anteilen des Arbeitnehmers „sitzen bleibt“, es sei denn, er kann beweisen, dass der Abzug ohne Verschulden unterblieben ist.

3. Der Arbeitgeber schuldet die Verzugszinsen - 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz - nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB aus den in Geld geschuldeten Bruttobeträge (siehe Bundesarbeitsgericht Großer Senat Beschluss vom 07.03.2001 GS 1/00).

Für den Mitarbeiter:

1. AVR § 23: Ansprüche aus dem Dienstverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Mitarbeiter oder vom Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit die AVR nichts anderes bestimmen.

2. Erkrankung (unverschuldete Arbeitsunfähigkeit): Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein u. a. vertraglich vorgesehener Überstundenausgleich durch Freistellung von der Arbeit grundsätzlich auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich ist. Es handelt sich bei der Arbeitsbefreiung und der Verschaffung von Freizeit lediglich um die Entbindung des Arbeitnehmers von seiner vertraglichen Arbeitspflicht im Umfang der vorab geleisteten Überstunden, nicht aber darüber hinaus um die Verschaffung einer zu Erholungszwecken nutzbaren arbeitsfreien Zeit (BAG vom 04.09.1985 – 7 AZR 531/82 – AP Nr. 13 zu § 17 BAT, zu III 1 der Gründe) - das heißt, bei längerer Erkrankung sind alle Überstunden weg.