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Anspruch teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis
auf anteilige BAT-Vergütung für geleistete Mehrarbeitsstunden

 

Bekanntmachung vom 6. Dezember 1999
Az.: 15-0341.54/4

Quelle: Kultus und Unterricht 2000, Seite 17 f

 

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 1999, Az.: 5 AZR 200/98, haben teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis für Unterrichtsstunden, die sie über die vertraglich vereinbarte Stundenzahl hinaus erbringen, Anspruch auf anteilige BAT-Vergütung.

Aus diesem Grund erhalten alle teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, solange sie die Pflichtstundenzahl einer vollbeschäftigten Lehrkraft nicht erreichen, rückwirkend ab dem Schuljahr 1999/2000 für jede nicht durch Freizeit ausgeglichene Zusatzstunde die anteilige BAT-Vergütung. § 70 BAT bleibt hiervon unberührt. Für Zusatzstunden, die über das Deputat einer vollbeschäftigten Lehrkraft hinausgehen, gelten die bisherigen Regelungen für vollbeschäftigte Lehrkräfte.