Bekanntmachung vom 6. Dezember 1999
Az.: 15-0341.54/4
Quelle: Kultus und Unterricht 2000, Seite 17 f
Nach dem Urteil
des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 1999, Az.: 5 AZR 200/98,
haben teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis
für Unterrichtsstunden, die sie über die vertraglich vereinbarte
Stundenzahl hinaus erbringen, Anspruch auf anteilige BAT-Vergütung.
Aus diesem Grund erhalten alle teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte
im Angestelltenverhältnis, solange sie die Pflichtstundenzahl einer
vollbeschäftigten Lehrkraft nicht erreichen, rückwirkend ab
dem Schuljahr 1999/2000 für jede nicht durch Freizeit ausgeglichene
Zusatzstunde die anteilige BAT-Vergütung. § 70 BAT bleibt
hiervon unberührt. Für Zusatzstunden, die über das Deputat
einer vollbeschäftigten Lehrkraft hinausgehen, gelten die bisherigen
Regelungen für vollbeschäftigte Lehrkräfte.