Organisatorische und arbeitsrechtliche Überlegungen
zur Durchführung von Freizeitmaßnahmen
- Freizeitmaßnahmen bedeuten in der Regel Dienstreisen der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter in das Inland oder Ausland. Die Reisekostenerstattung
regelt sich, soweit in einer Einrichtung oder Dienststelle eine eigene
Reisekostenregelung nicht besteht, nach der in der jeweiligen Diözese
geltenden Ordnung (AVR
Anlage 13a), siehe auch §
670 BGB.
- Personalbesetzung: Bei Freizeitmaßnahmen mit Gruppen ist zu
beachten, dass sich Betreuungs- bzw. Personalschlüssel nicht verändern;
es stehen in der Einrichtung gegebene Strukturen darüber hinaus
nicht zur Verfügung.
In neuen Umgebungen besteht eine erhöhte Verantwortung; daher ist
eine ausreichende Personalbesetzung absolut geboten, also mindestens
(!) die Betreuerzahl, die auch in der Einrichtung für diese Gruppe
vorgesehen ist.
Der Dienstgeber steht hier in der Organisationshaftung.
- Freizeitmaßnahmen beinhalten eine Veränderung des Ortes.
Es ist damit nicht automatisch eine Veränderung der Arbeitszeit
gegeben; diese bedarf der Zustimmung der MAV gemäß §
36 Absatz 1 Nr. 1 MAVO, insbesondere wenn Bereitschaftsdienst bzw.
Rufbereitschaft angeordnet werden (siehe BAG, Beschluss v. 28.02.2000,
1 ABR 15/99) oder Überstunden bzw. Mehrarbeitsstunden anfallen.
- Arbeitszeitgrenzen sind zu beachten, daher ist wechselseitiges Arbeiten
geboten (Schichtarbeit). Um die Betreuung sicherzustellen, hat sich
das System der Rufbereitschaft bewährt.
Das bedeutet: es sind nicht zu jedem Zeitpunkt alle Mitarbeiter bzw.
Mitarbeiterinnen im Dienst, stehen aber auf Abruf (Handy) innerhalb
einer vorgegebenen Zeitspanne zur Verfügung.
Beispiel: Jeder Mitarbeiter arbeitet maximal 7 Stunden pro Tag und steht
damit noch 3 Stunden für die Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaftszeit
zur Verfügung (zehn Stunden Höchstarbeitszeit am Tag).
Bei längerer Dauer der Freizeitmaßnahme ist auf den Ersatzruhetag
(Arbeit an Sonntagen) zu achten.
- Ein Beispiel zur Regelung
der Arbeitszeit bei Freizeiten
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