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Organisatorische und arbeitsrechtliche Überlegungen zur Durchführung von Freizeitmaßnahmen

 

  • Freizeitmaßnahmen bedeuten in der Regel Dienstreisen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in das Inland oder Ausland. Die Reisekostenerstattung regelt sich, soweit in einer Einrichtung oder Dienststelle eine eigene Reisekostenregelung nicht besteht, nach der in der jeweiligen Diözese geltenden Ordnung (AVR Anlage 13a), siehe auch § 670 BGB.

  • Personalbesetzung: Bei Freizeitmaßnahmen mit Gruppen ist zu beachten, dass sich Betreuungs- bzw. Personalschlüssel nicht verändern; es stehen in der Einrichtung gegebene Strukturen darüber hinaus nicht zur Verfügung.
    In neuen Umgebungen besteht eine erhöhte Verantwortung; daher ist eine ausreichende Personalbesetzung absolut geboten, also mindestens (!) die Betreuerzahl, die auch in der Einrichtung für diese Gruppe vorgesehen ist.

    Der Dienstgeber steht hier in der Organisationshaftung.

  • Freizeitmaßnahmen beinhalten eine Veränderung des Ortes. Es ist damit nicht automatisch eine Veränderung der Arbeitszeit gegeben; diese bedarf der Zustimmung der MAV gemäß § 36 Absatz 1 Nr. 1 MAVO, insbesondere wenn Bereitschaftsdienst bzw. Rufbereitschaft angeordnet werden (siehe BAG, Beschluss v. 28.02.2000, 1 ABR 15/99) oder Überstunden bzw. Mehrarbeitsstunden anfallen.

  • Arbeitszeitgrenzen sind zu beachten, daher ist wechselseitiges Arbeiten geboten (Schichtarbeit). Um die Betreuung sicherzustellen, hat sich das System der Rufbereitschaft bewährt.
    Das bedeutet: es sind nicht zu jedem Zeitpunkt alle Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen im Dienst, stehen aber auf Abruf (Handy) innerhalb einer vorgegebenen Zeitspanne zur Verfügung.
    Beispiel: Jeder Mitarbeiter arbeitet maximal 7 Stunden pro Tag und steht damit noch 3 Stunden für die Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaftszeit zur Verfügung (zehn Stunden Höchstarbeitszeit am Tag).
    Bei längerer Dauer der Freizeitmaßnahme ist auf den Ersatzruhetag (Arbeit an Sonntagen) zu achten.

  • Ein Beispiel zur Regelung der Arbeitszeit bei Freizeiten

     

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