- HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Ziel der Richtlinie
(1) Ziel dieser Richtlinie ist die Durchführung von Maßnahmen
zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der
Arbeitnehmer am Arbeitsplatz.
(2) Sie enthält zu diesem Zweck allgemeine Grundsätze
für die Verhütung berufsbedingter Gefahren, für
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, die Ausschaltung von
Risiko- und Unfallfaktoren, die Information, die Anhörung,
die ausgewogene Beteiligung nach den nationalen Rechtsvorschriften
bzw. Praktiken, die Unterweisung der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter
sowie allgemeine Regeln für die Durchführung dieser
Grundsätze.
(3) Diese Richtlinie berührt nicht bereits geltende oder
künftige nationale und gemeinschaftliche Bestimmungen, die
für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer
am Arbeitsplatz günstiger sind.
Artikel 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf alle privaten oder
öffentlichen Tätigkeitsbereiche (gewerbliche, landwirtschaftliche,
kaufmännische, verwaltungsmässige sowie dienstleistungs-
oder ausbildungsbezogene, kulturelle und Freizeittätigkeiten
usw.).
(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung, soweit dem Besonderheiten
bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen
Dienst, z. B. bei den Streitkräften oder der Polizei, oder
bestimmter spezifischer Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten
zwingend entgegenstehen. In diesen Fällen ist dafür
Sorge zu tragen, daß unter Berücksichtigung der Ziele
dieser Richtlinie eine grösstmögliche Sicherheit und
ein grösstmöglicher Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer
gewährleistet ist.
Artikel 3 Definitionen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als:
a) Arbeitnehmer: jede Person, die von einem Arbeitgeber beschäftigt
wird, einschließlich Praktikanten und Lehrlingen, jedoch
mit Ausnahme von Hausangestellten;
b) Arbeitgeber: jede natürliche oder juristische Person,
die als Vertragspartei des Beschäftigungsverhältnisses
mit dem Arbeitnehmer die Verantwortung für das Unternehmen
bzw. den Betrieb trägt;
c) Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei
der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer:
jede Person, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften
bzw. Praktiken gewählt, ausgewählt oder benannt wurde,
um die Arbeitnehmer in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu vertreten;
d) Gefahrenverhütung: sämtliche Bestimmungen oder
Maßnahmen, die in einem Unternehmen auf allen Tätigkeitsstufen
zur Vermeidung oder Verringerung berufsbedingter Gefahren eingeleitet
oder vorgesehen werden.
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen,
um zu gewährleisten, daß die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer
und die Arbeitnehmervertreter den für die Anwendung dieser
Richtlinie erforderlichen Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Mitgliedstaten tragen insbesondere für eine angemessene
Kontrolle und Überwachung Sorge.
ABSCHNITT II PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS
Artikel 5 Allgemeine Vorschrift
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Sicherheit
und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in bezug auf alle Aspekte,
die die Arbeit betreffen, zu sorgen.
(2) Zieht ein Arbeitgeber in Anwendung von Artikel 7 Absatz 3
ausserbetriebliche Fachleute (Personen oder Dienste) hinzu, so
enthebt ihn dies nicht seiner diesbezueglichen Verantwortung.
(3) Die Pflichten der Arbeitnehmer in Fragen der Sicherheit und
des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz berühren nicht den
Grundsatz der Verantwortung des Arbeitgebers.
(4) Diese Richtlinie steht nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten
entgegen, den Ausschluß oder die Einschränkung der
Verantwortung des Arbeitgebers bei Vorkommnissen vorzusehen, die
auf nicht von diesem zu vertretende anormale und unvorhersehbare
Umstände oder auf aussergewöhnliche Ereignisse zurückzuführen
sind, deren Folgen trotz aller Sorgfalt nicht hätten vermieden
werden können. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet,
von der in Unterabsatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch zu
machen.
Artikel 6 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers
(1) Im Rahmen seiner Verpflichtungen trifft der Arbeitgeber die
für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer
erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen
zur Verhütung berufsbedingter Gefahren, zur Information und
zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation
und der erforderlichen Mittel. Der Arbeitgeber muß darauf
achten, daß diese Maßnahmen entsprechend den sich
ändernden Gegebenheiten angepasst werden, und er muß
eine Verbesserung der bestehenden Arbeitsbedingungen anstreben.
(2) Der Arbeitgeber setzt die Maßnahmen nach Absatz 1 Unterabsatz
1 ausgehend von folgenden allgemeinen Grundsätzen der Gefahrenverhütung
um:
a) Vermeidung von Risiken;
b) Abschätzung nichtvermeidbarer Risiken;
c) Gefahrenbekämpfung an der Quelle;
d) Berücksichtigung des Faktors "Mensch" bei der Arbeit,
insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie
bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren,
vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger
Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf
eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
e) Berücksichtigung des Stands der Technik;
f) Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten;
g) Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten
Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen,
sozialen Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz;
h) Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem
Gefahrenschutz;
i) Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmer.
(3) Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieser Richtlinie hat
der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten des Unternehmens
bzw. Betriebs folgende Verpflichtungen:
a) Beurteilung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit
der Arbeitnehmer, unter anderem bei der Auswahl von Arbeitsmitteln,
chemischen Stoffen oder Zubereitungen und bei der Gestaltung
der Arbeitsplätze. Die vom Arbeitgeber aufgrund dieser
Beurteilung getroffenen Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
sowie die von ihm angewendeten Arbeits- und Produktionsverfahren
müssen erforderlichenfalls - einen höheren Grad an
Sicherheit und einen besseren Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer
gewährleisten; - in alle Tätigkeiten des Unternehmens
bzw. des Betriebes und auf allen Führungsebenen einbezogen
werden;
b) bei Übertragung von Aufgaben an einen Arbeitnehmer
Berücksichtigung der Eignung dieses Arbeitnehmers in bezug
auf Sicherheit und Gesundheit;
c) bei der Planung und Einführung neuer Technologien sind
die Arbeitnehmer bzw. ihre Vertreter zu den Auswirkungen zu
hören, die die Auswahl der Arbeitsmittel, die Gestaltung
der Arbeitsbedingungen und die Einwirkung der Umwelt auf den
Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer
haben;
d) es ist durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen,
daß nur die Arbeitnehmer, die ausreichende Anweisungen
erhalten haben, Zugang zu den Bereichen mit ernsten und spezifischen
Gefahren haben.
(4) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie
müssen die Arbeitgeber für den Fall, daß an einem
Arbeitsplatz Arbeitnehmer mehrerer Unternehmen anwesend sind,
bei der Durchführung der Sicherheits-, Hygiene- und Gesundheitsschutzbestimmungen
zusammenarbeiten, je nach Art der Tätigkeiten beim Gefahrenschutz
und bei der Verhütung berufsbedingter Gefahren ihre Tätigkeiten
koordinieren und sich gegenseitig sowie ihre jeweiligen Arbeitnehmer
bzw. deren Vertreter über diese Gefahren informieren.
(5) Die Kosten für die Sicherheits-, Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen
dürfen auf keinen Fall zu Lasten der Arbeitnehmer gehen.
Artikel 7 Mit Schutzmaßnahmen und
Maßnahmen zur Gefahrenverhütung beauftragte Dienste
(1) Unbeschadet seiner Pflichten nach den Artikeln 5 und 6 benennt
der Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer, die er mit Schutzmaßnahmen
und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren
im Unternehmen bzw. im Betrieb beauftragt.
(2) Den benannten Arbeitnehmern dürfen durch ihre Schutztätigkeiten
und ihre Tätigkeiten zur Verhütung berufsbedingter Gefahren
keine Nachteile entstehen. Die benannten Arbeitnehmer müssen,
um den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen nachkommen
zu können, über die entsprechende Zeit verfügen.
(3) Reichen die Möglichkeiten im Unternehmen bzw. im Betrieb
nicht aus, um die Organisation dieser Schutzmaß- nahmen
und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung durchzuführen,
so muß der Arbeitgeber ausserbetriebliche Fachleute (Personen
oder Dienste) hinzuziehen.
(4) Zieht der Arbeitgeber ausserbetriebliche Fachleute hinzu,
so hat er die betreffenden Personen oder Dienste über diejenigen
Faktoren zu unterrichten, von denen bekannt ist oder vermutet
wird, daß sie Auswirkungen auf die Sicherheit und die Gesundheit
der Arbeitnehmer haben, und ihnen Zugang zu den in Artikel 10
Absatz 2 genannten Informationen zu verschaffen.
(5) In allen Fällen gilt: - die benannten Arbeitnehmer müssen
über die erforderlichen Fähigkeiten und Mittel verfügen,
- die hinzugezogenen ausserbetrieblichen Personen oder Dienste
müssen über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen
personellen und berufsspezifischen Mittel verfügen und -
die benannten Arbeitnehmer und die hinzugezogenen ausserbetrieblichen
Personen oder Dienste müssen über eine ausreichende
Personalausstattung verfügen, so daß sie die Schutzmaßnahmen
und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung übernehmen
können, wobei die Grösse des Unternehmens bzw. des Betriebs
und/oder der Grad der Gefahren, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt
sind, sowie deren Lokalisierung innerhalb des gesamten Unternehmens
bzw. des Betriebs zu berücksichtigen sind.
(6) Der Schutz und die Verhütung von Gefahren für
die Sicherheit und die Gesundheit, die Gegenstand dieses Artikels
sind, werden von einem oder mehreren Arbeitnehmern bzw. von einem
einzigen oder von verschiedenen Diensten gewährleistet, der/die
zu dem Unternehmen bzw. Betrieb gehört/gehören oder
von aussen hinzugezogen wird/werden. Der oder die Arbeitnehmer
bzw. der Dienst oder die Dienste müssen erforderlichenfalls
zusammenarbeiten.
(7) Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung
der Art der Tätigkeiten und der Grösse der Unternehmen
die Unternehmenssparten festlegen, in denen der Arbeitgeber die
in Absatz 1 genannten Aufgaben selbst übernehmen kann, sofern
er die erforderlichen Fähigkeiten besitzt.
(8) Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Fähigkeiten
und Eignungen im Sinne von Absatz 5 erforderlich sind. Sie können
festlegen, welche Personalausstattung im Sinne von Absatz 5 ausreichend
ist.
Artikel 8 Erste Hilfe, Brandbekämpfung,
Evakuierung der Arbeitnehmer, ernste und unmittelbare Gefahren
(1) Der Arbeitgeber muß - die der Art der Tätigkeiten
und der Grösse des Unternehmens bzw. Betriebs angepassten
Maßnahmen treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung
und Evakuierung der Arbeitnehmer erforderlich sind, wobei der
Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen ist, und - die
erforderlichen Verbindungen zu ausserbetrieblichen Stellen, insbesondere
im Bereich der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung,
der Bergung und der Brandbekämpfung organisieren.
(2) In Anwendung von Absatz 1 muß der Arbeitgeber insbesondere
diejenigen Arbeitnehmer benennen, die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung
und Evakuierung der Arbeitnehmer zuständig sind. Diese Arbeitnehmer
müssen, unter Berücksichtigung der Grösse bzw.
der in diesem Unternehmen bzw. Betrieb bestehenden spezifischen
Gefahren, entsprechend ausgebildet und zahlenmässig stark
genug sein sowie über die erforderliche Ausrüstung verfügen.
(3) Der Arbeitgeber a) muß alle Arbeitnehmer, die einer
ernsten und unmittelbaren Gefahr ausgesetzt sind oder sein können,
möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die
getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichten;
b) muß Maßnahmen treffen und Anweisungen erteilen,
um den Arbeitnehmern bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer
Gefahr zu ermöglichen, ihre Tätigkeit einzustellen bzw.
sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit
zu bringen; c) darf ausser in begründeten Ausnahmefällen
die Arbeitnehmer nicht auffordern, ihre Tätigkeit in einer
Arbeitssituation wieder aufzunehmen, in der eine ernste und unmittelbare
Gefahr fortbesteht.
(4) Einem Arbeitnehmer, der bei ernster, unmittelbarer und nicht
vermeidbarer Gefahr seinen Arbeitsplatz bzw. einen gefährlichen
Bereich verlässt, dürfen dadurch keine Nachteile entstehen,
und er muß gegen alle nachteiligen und ungerechtfertigten
Folgen entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bzw.
Praktiken geschützt werden.
(5) Der Arbeitgeber trägt dafür Sorge, daß jeder
Arbeitnehmer, wenn er den zuständigen Vorgesetzten nicht
erreichen kann, in der Lage ist, bei ernster und unmittelbarer
Gefahr für die eigene Sicherheit bzw. die Sicherheit anderer
Personen unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und technischen
Mittel die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Folgen
einer solchen Gefahr zu vermeiden. Aus seinem Handeln dürfen
ihm keine Nachteile entstehen, es sei denn, er hat unüberlegt
oder grob fahrlässig gehandelt.
Artikel 9 Sonstige Pflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber muß
a) über eine Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden
Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit auch hinsichtlich
der besonders gefährdeten Arbeitnehmergruppen verfügen;
b) die durchzuführenden Schutzmaßnahmen und, falls
notwendig, die zu verwendenden Schutzmittel festlegen;
c) eine Liste der Arbeitsunfälle, die einen Arbeitsunfall
von mehr als drei Arbeitstagen für den Arbeitnehmer zur
Folge hatten, führen;
d) für die zuständige Behörde im Einklang mit
den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken Berichte über
die Arbeitsunfälle ausarbeiten, die die bei ihm beschäftigten
Arbeitnehmer erlitten haben.
(2) Die Mitgliedstaaten legen unter Berücksichtigung der
Art der Tätigkeiten und der Grösse der Unternehmen die
Pflichten der verschiedenen Unternehmenskategorien betreffend
die Erstellung der in Absatz 1 Buchstaben a) und b) vorgesehenen
Dokumente und bei der Erstellung der in Absatz 1 Buchstaben c)
und d) genannten Dokumente fest.
Artikel 10 Unterrichtung der Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber trifft die geeigneten Maßnahmen, damit
die Arbeitnehmer bzw. deren Vertreter im Unternehmen bzw. Betrieb
gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken,
die insbesondere der Unternehmens- bzw. der Betriebsgrösse
Rechnung tragen können, alle erforderlichen Informationen
erhalten über:
a) die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie die
Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
im Unternehmen bzw. im Betrieb im allgemeinen und für die
einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen;
b) die in Anwendung von Artikel 8 Absatz 2 ergriffenen Maßnahmen.
(2) Der Arbeitgeber trifft die geeigneten Maßnahmen, damit
die Arbeitgeber der Arbeitnehmer der in seinem Unternehmen oder
Betrieb hinzugezogenen ausserbetrieblichen Unternehmen bzw. Betriebe
gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken
angemessene Informationen über die in Absatz 1 Buchstaben
a) und b) genannten Punkte erhalten, die für die betreffenden
Arbeitnehmer bestimmt sind.
(3) Der Arbeitgeber trifft die geeigneten Maßnahmen, damit
die Arbeitnehmer mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit
und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmervertreter
mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmer zur Ausübung ihrer jeweiligen Tätigkeiten
gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken
Zugang haben
a) zu der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a) und b) vorgesehenen
Evaluierung der Gefahren und zu der Aufstellung der zu ergreifenden
Schutzmaßnahmen;
b) zu der Liste und den Berichten gemäß Artikel
9 Absatz 1 Buchstaben c) und d);
c) zu den Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen
und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben, sowie
zu Informationen der für Sicherheit und Gesundheitsschutz
zuständigen Behörden und Organe.
Artikel 11 Anhörung und Beteiligung
der Arbeitnehmer
(1) Die Arbeitgeber hören die Arbeitnehmer bzw. deren Vertreter
an und ermöglichen deren Beteiligung bei allen Fragen betreffend
die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz. Dies beinhaltet:
- die Anhörung der Arbeitnehmer; - das Recht der Arbeitnehmer
bzw. ihrer Vertreter, Vorschläge zu unterbreiten; - die ausgewogene
Beteiligung nach den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken.
(2) Die Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmervertreter mit einer
besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmer werden in ausgewogener Weise nach den nationalen
Rechtsvorschriften bzw. Praktiken beteiligt oder werden im voraus
vom Arbeitgeber gehört:
a) zu jeder Aktion, die wesentliche Auswirkungen auf Sicherheit
und Gesundheit haben kann;
b) zu der Benennung der Arbeitnehmer gemäß Artikel
7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2 sowie zu den Maßnahmen
gemäß Artikel 7 Absatz 1;
c) zu den Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 1
und Artikel 10;
d) zur etwaigen Hinzuziehung ausserbetrieblicher Fachleute
(Personen oder Dienste) gemäß Artikel 7 Absatz 3;
e) zur Planung und Organisation der in Artikel 12 vorgesehenen
Unterweisung.
(3) Die Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei
der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer haben
das Recht, den Arbeitgeber um geeignete Maßnahmen zu ersuchen
und ihm diesbezueglich Vorschläge zu unterbreiten, um so
jeder Gefahr für die Arbeitnehmer vorzubeugen und/oder die
Gefahrenquellen auszuschalten.
(4) Den in Absatz 2 genannten Arbeitnehmern und den in den Absätzen
2 und 3 genannten Arbeitnehmervertretern dürfen aufgrund
ihrer in den Absätzen 2 und 3 genannten jeweiligen Tätigkeit
keinerlei Nachteile entstehen.
(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmervertretern
mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmer eine ausreichende Arbeitsbefreiung ohne Lohnausfall
zu gewähren und ihnen die erforderlichen Mittel zur Verfügung
zu stellen, um ihnen die Wahrnehmung der sich aus dieser Richtlinie
ergebenden Rechte und Aufgaben zu ermöglichen.
(6) Die Arbeitnehmer bzw. ihre Vertreter haben das Recht, sich
gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken
an die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
zuständige Behörde zu wenden, wenn sie der Auffassung
sind, daß die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen
und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit
und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sicherzustellen. Die
Vertreter der Arbeitnehmer müssen die Möglichkeit haben,
bei Besuchen und Kontrollen der zuständigen Behörde
ihre Bemerkungen vorzubringen.
Artikel 12 Unterweisung der Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber muß dafür sorgen, daß jeder
Arbeitnehmer zum Zeitpunkt - seiner Einstellung, - einer Versetzung
oder einer Veränderung seines Aufgabenbereichs, - der Einführung
oder Änderung von Arbeitsmitteln, - der Einführung einer
neuen Technologie, eine ausreichende und angemessene Unterweisung
über Sicherheit und Gesundheitsschutz, insbesondere in Form
von Informationen und Anweisungen, erhält, die eigens auf
seinen Arbeitsplatz oder seinen Aufgabenbereich ausgerichtet ist.
Diese Unterweisung muß - an die Entwicklung der Gefahrensmomente
und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein und - erforderlichenfalls
regelmässig wiederholt werden.
(2) Der Arbeitgeber muß sich vergewissern, daß Arbeitnehmer
ausserbetrieblicher Firmen, die in seinem Unternehmen bzw. Betrieb
zum Einsatz kommen, angemessene Anweisungen hinsichtlich der Sicherheits-
und Gesundheitsrisiken während ihrer Tätigkeit in seinem
Unternehmen oder Betrieb erhalten haben.
(3) Die Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei
der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer haben
Anspruch auf eine angemessene Unterweisung.
(4) Die in den Absätzen 1 und 3 vorgesehene Unterweisung
darf nicht zu Lasten der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter gehen.
Die in Absatz 1 vorgesehene Unterweisung muß während
der Arbeitszeit erfolgen. Die in Absatz 3 vorgesehene Unterweisung
muß während der Arbeitszeit oder entsprechend den nationalen
Praktiken entweder innerhalb oder ausserhalb des Unternehmens
bzw. Betriebs erfolgen.
ABSCHNITT III PFLICHTEN DES ARBEITNEHMERS
Artikel 13
(1) Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, nach seinen Möglichkeiten
für seine eigene Sicherheit und Gesundheit sowie für
die Sicherheit und die Gesundheit derjenigen Personen Sorge zu
tragen, die von seinen Handlungen oder Unterlassungen bei der
Arbeit betroffen sind, und zwar gemäß seiner Unterweisung
und den Anweisungen des Arbeitgebers.
(2) Zur Verwirklichung dieser Ziele ist jeder Arbeitnehmer insbesondere
verpflichtet, gemäß seiner Unterweisung und den Anweisungen
des Arbeitgebers
a) Maschinen, Geräte, Werkzeuge, gefährliche Stoffe,
Transportmittel und sonstige Mittel ordnungsgemäß
zu benutzen;
b) die ihm zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung
ordnungsgemäß zu benutzen und sie nach Benutzung
an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern;
c) Schutzvorrichtungen insbesondere an Maschinen, Geräten,
Werkzeugen, Anlagen und Gebäuden nicht ausser Betrieb zu
setzen, willkürlich zu verändern oder umzustellen
und diese Schutzvorrichtungen ordnungsgemäß zu benutzen;
d) dem Arbeitgeber bzw. den Arbeitnehmern mit einer besonderen
Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer
jede von ihm festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für
die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen
festgestellten Defekt unverzueglich zu melden;
e) gemeinsam mit dem Arbeitgeber bzw. den Arbeitnehmern mit
einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmer gemäß den nationalen Praktiken so
lange wie nötig darauf hinzuwirken, daß die Ausführung
aller Aufgaben und die Einhaltung aller Auflagen, die von der
zuständigen Behörde für die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz vorgeschrieben
sind, ermöglicht werden;
f) gemeinsam mit dem Arbeitgeber bzw. den Arbeitnehmern mit
einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmer gemäß den nationalen Praktiken so
lange wie nötig darauf hinzuwirken, daß der Arbeitgeber
gewährleisten kann, daß das Arbeitsumfeld und die
Arbeitsbedingungen sicher sind und keine Gefahren für die
Sicherheit und die Gesundheit innerhalb des Tätigkeitsbereichs
der Arbeitnehmer aufweisen.
ABSCHNITT IV SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 14 Präventivmedizinische Überwachung
(1) Zur Gewährleistung einer geeigneten Überwachung
der Gesundheit der Arbeitnehmer je nach den Gefahren für
ihre Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz werden Maßnahmen
im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken
getroffen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind so konzipiert,
daß jeder Arbeitnehmer sich auf Wunsch einer regelmässigen
präventivmedizinischen Überwachung unterziehen kann.
(3) Die präventivmedizinische Überwachung kann Bestandteil
eines nationalen Gesundheitsfürsorgesystems sein.
Artikel 15 Risikogruppen
Besonders gefährdete Risikogruppen müssen gegen die
speziell sie bedrohenden Gefahren geschützt werden.
Artikel 16 Einzelrichtlinien - Änderungen
Allgemeiner Geltungsbereich dieser Richtlinie
(1) Der Rat erlässt auf der Grundlage eines auf Artikel
118 a des Vertrages beruhenden Vorschlags der Kommission Einzelrichtlinien,
unter anderem für die im Anhang aufgeführten Bereiche.
(2) Diese Richtlinie und - unbeschadet des Verfahrens nach Artikel
17 für technische Anpassungen - die Einzelrichtlinien können
nach dem Verfahren des Artikels 118 a des Vertrages geändert
werden.
(3) Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten uneingeschränkt
für alle Bereiche, die unter die Einzelrichtlinien fallen;
gegebenenfalls bestehende strengere bzw. spezifische Bestimmungen
in diesen Einzelrichtlinien bleiben unberührt.
Artikel 17 Ausschuß
(1) Bei rein technischen Anpassungen in den in Artikel 16 Absatz
1 genannten Einzelrichtlinien unter Berücksichtigung - der
im Hinblick auf die technische Harmonisierung und Normung verabschiedeten
Richtlinien und/oder - des technischen Fortschritts, der Entwicklung
der internationalen Vorschriften oder Spezifikationen und des
Wissensstandes wird die Kommission von einem Ausschuß unterstützt,
der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und
in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß
einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß
gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist
ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit
der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird
mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages
für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission
zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung
im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten
gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende
nimmt an der Abstimmung nicht teil.
(3) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen,
wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmt.
Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme
des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme
vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen
Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat
beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat nach
Ablauf einer Frist von drei Monaten von der Befassung des Rates
an keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen
Maßnahmen von der Kommission erlassen.
Artikel 18 Schlußbestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens
am 31. Dezember 1992 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich
davon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die auf dem unter diese
Richtlinie fallenden Gebiet bereits erlassen worden sind oder
von ihnen erlassen werden.
(3) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle fünf
Jahre Bericht über die praktische Durchführung der Bestimmungen
dieser Richtlinie und geben dabei die Standpunkte der Sozialpartner
an. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament,
den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Beratenden
Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz
am Arbeitsplatz darüber.
(4) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem
Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß regelmässig
einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie unter
Berücksichtigung der Absätze 1 bis 3 vor.
Artikel 19
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 1989. Im Namen des Rates
Der Präsident M. CHAVES GONZALES
(1) ABl. Nr. C 141 vom 30. 5. 1988, S. 1. (2) ABl. Nr. C 326
vom 19. 12. 1988, S. 102, und ABl. Nr. C 158 vom 26. 6. 1989.
(3) ABl. Nr. C 175 vom 4. 7. 1988, S. 22.(4) ABl. Nr. C 28 vom
3. 2. 1988, S. 3. (5) ABl. Nr. C 28 vom 3. 2. 1988, S. 1.(6) ABl.
Nr. L 327 vom 3. 12. 1980, S. 8. (7) ABl. Nr. L 356 vom 24. 12.
1988, S. 74. (8) ABl. Nr. L 185 vom 9. 7. 1974, S. 15.
ANHANG Liste der von Artikel 16 Absatz 1 erfassten Bereiche
- Arbeitsstätten - Arbeitsmittel - Persönliche Schutzausrüstungen
- Arbeiten mit Bildschirmgeräten - Handhabung schwerer Lasten,
die Gefährdungen der Lendenwirbelsäule mit sich bringen
- Baustellen und Wanderbaustellen - Fischerei und Landwirtschaft