Führungszeugnis
Der Gesetzgeber hat das Bundeszentralregistergesetz mit
Wirkung zum 1. Mai 2010 geändert; im neuen § 30a wurde das
sog. erweiterte Führungszeugnis aufgenommen.
Auszüge aus den Gesetzestexten
Inhalt des erweiterten Führungszeugnisses
In welchen Fällen kann das erweiterte Führungszeugnis
vom Dienstgeber verlangt werden?
BZRG § 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis
(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis
erteilt,
- wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme
auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder
- wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für
a) die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a
des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und
Jugendhilfe
b)
eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung,
Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder
c) eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren
Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.
(2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses
stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person,
die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt,
bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen
gilt § 30 entsprechend.
BZRG § 30 Antrag
(5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme
von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer
Verurteilung wegen einer Straftat nach
den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis
184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs,
wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31
Absatz 2 erteilt wird.
SGB VIII § 72a Persönliche Eignung
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für
die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine
Person beschäftigen oder vermitteln,
die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171,
174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a,
234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu
diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung
und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen
Personen ein Führungszeugnis
nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen
lassen. Durch Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen
und Diensten sollen die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe auch sicherstellen, dass diese keine Personen nach Satz
1 beschäftigen.
Im erweiterten Führungszeugnis werden nun auch
weitere Straftaten wie z. B.
- Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht
- Ausbeutung
von Prostituierten
- Zuhälterei
- Misshandlung von Schutzbefohlenen
- Menschenhandel
- Kinderhandel
- exhibitionistische Handlungen
- Besitz
und Verbreitung von Kinderpornografie
aufgeführt. Zum Teil waren diese Delikte bereits auch im "normalen
Führungszeugnis" bisher benannt, allerdings wurden dort
keine Eintragungen vorgenommen
- wenn das Verfahren eingestellt wurde
- bei Verfahren, die mit einem
Freispruch geendet haben
- bei Erstverurteilungen unter 90 Tagessätzen
Geldstrafe
- bei Erstverurteilungen unter 3 Monaten Freiheitsstrafe.
Diese Daten sind jetzt im erweiterten Führungszeugnis enthalten,
das damit eine umfassendere Auskunft beinhaltet.
Wichtig:
Der Dienstgeber kann vom Mitarbeiter die
Vorlage eines Führungszeugnisses
bzw. des erweiterten Führungszeugnisses in der Regel
nicht verlangen.
Das erweiterte Führungszeugnis kann
ausschließlich verlangt werden
- bei erforderlicher Prüfung
der Eignung nach § 72a
SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe)
- bei sonstiger beruflicher oder ehrenamtlicher
Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung und Ausbildung von
Minderjährigen
- bei Tätigkeiten mit vergleichbaren Kontaktmöglichkeiten
zu Minderjährigen
- wenn die Erteilung
in gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf § 30a
BZRG vorgesehen ist.
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Von daher können z.B. für Erzieher in Kindergärten
oder in Kinder- oder Jugendheimen, Pflegepersonen für die Kindertages-
und Vollzeitpflege, Lehrer in Privatschulen, Schulbusfahrer, Bademeister
in Schwimmbädern, Jugendsporttrainer, Leiter von Kinder- und Jugendfreizeitgruppen etc.
erweiterte Führungszeugnisse angefordert werden.
Siehe dazu auch die Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz
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