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Führungszeugnis


Der Gesetzgeber hat das Bundeszentralregistergesetz mit Wirkung zum 1. Mai 2010 geändert; im neuen § 30a wurde das sog. erweiterte Führungszeugnis aufgenommen.

 

Auszüge aus den Gesetzestexten

Inhalt des erweiterten Führungszeugnisses

In welchen Fällen kann das erweiterte Führungszeugnis vom Dienstgeber verlangt werden?

 

 


 

BZRG § 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis

(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,

    1. wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder

    2. wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für

a) die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe
b) eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder
c) eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

(2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.

BZRG § 30 Antrag

(5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird.

SGB VIII § 72a Persönliche Eignung

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Durch Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch sicherstellen, dass diese keine Personen nach Satz 1 beschäftigen.




Im erweiterten Führungszeugnis werden nun auch weitere Straftaten wie z. B.

    • Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht
    • Ausbeutung von Prostituierten
    • Zuhälterei
    • Misshandlung von Schutzbefohlenen
    • Menschenhandel
    • Kinderhandel
    • exhibitionistische Handlungen
    • Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie

aufgeführt. Zum Teil waren diese Delikte bereits auch im "normalen Führungszeugnis" bisher benannt, allerdings wurden dort keine Eintragungen vorgenommen

    • wenn das Verfahren eingestellt wurde
    • bei Verfahren, die mit einem Freispruch geendet haben
    • bei Erstverurteilungen unter 90 Tagessätzen Geldstrafe
    • bei Erstverurteilungen unter 3 Monaten Freiheitsstrafe.

Diese Daten sind jetzt im erweiterten Führungszeugnis enthalten, das damit eine umfassendere Auskunft beinhaltet.


 

Wichtig:

Der Dienstgeber kann vom Mitarbeiter die Vorlage eines Führungszeugnisses bzw. des erweiterten Führungszeugnisses in der Regel nicht verlangen.

Das erweiterte Führungszeugnis kann ausschließlich verlangt werden

  • bei erforderlicher Prüfung der Eignung nach § 72a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe)
  • bei sonstiger beruflicher oder ehrenamtlicher Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung und Ausbildung von Minderjährigen
  • bei Tätigkeiten mit vergleichbaren Kontaktmöglichkeiten zu Minderjährigen
  • wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf § 30a BZRG vorgesehen ist.
hinweis

Von daher können z.B. für Erzieher in Kindergärten oder in Kinder- oder Jugendheimen, Pflegepersonen für die Kindertages- und Vollzeitpflege, Lehrer in Privatschulen, Schulbusfahrer, Bademeister in Schwimmbädern, Jugendsporttrainer, Leiter von Kinder- und Jugendfreizeitgruppen etc. erweiterte Führungszeugnisse angefordert werden.

 

Siehe dazu auch die Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz