Nach den am 06.05.2003 veröffentlichten Schlussanträgen des
Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) müssen
Arbeitsbereitschafts- bzw. Bereitschaftsdienst-Regelungen in Tarifverträgen
die 48-Stunden Höchstgrenze gemäß der EG-Arbeitszeitrichtlinie
einhalten.
Die 48-Stunden Höchstgrenze gelte für alle im Bereitschaftsdienst
und in der Arbeitsbereitschaft Beschäftigten.
Aufgrund einer entsprechenden Vorlage des Arbeitsgerichts Lörrach
musste der Generalanwalt insbesondere zu der Frage Stellung nehmen,
ob Tarifverträge im nicht-öffentlichen Bereich (Rettungsdienste
beim DRK) die EG-rechtlichen
Vorgaben beachten müssen. Er kam zu der Auffassung, "dass
die betroffenen Arbeitnehmer nicht verpflichtet sind, durchschnittlich
mehr als 48 Arbeitsstunden pro Woche zu leisten".
Die gegenteilige Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist
mit EG-Recht nicht vereinbar. Das BAG hatte am 18.02.2003 eine Bindungswirkung
der EG-Arbeitszeitrichtlinie im privaten Bereich grundsätzlich
verneint.
Schlussanträge der Generalanwälte binden zwar nicht den Gerichtshof,
verarbeiten aber häufig die bisherige Rechtsprechung des EuGH.
Daher können sie als wichtiger Hinweis für eine endgültige
Entscheidung des Gerichtshofs
angesehen werden.