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Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH):
Arbeitszeit - Arbeitszeitregelungen in Tarifverträgen dürfen nicht gegen
EG-Recht verstoßen

Nach den am 06.05.2003 veröffentlichten Schlussanträgen des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) müssen Arbeitsbereitschafts- bzw. Bereitschaftsdienst-Regelungen in Tarifverträgen die 48-Stunden Höchstgrenze gemäß der EG-Arbeitszeitrichtlinie einhalten.

Die 48-Stunden Höchstgrenze gelte für alle im Bereitschaftsdienst und in der Arbeitsbereitschaft Beschäftigten.
Aufgrund einer entsprechenden Vorlage des Arbeitsgerichts Lörrach musste der Generalanwalt insbesondere zu der Frage Stellung nehmen, ob Tarifverträge im nicht-öffentlichen Bereich (Rettungsdienste beim DRK) die EG-rechtlichen
Vorgaben beachten müssen. Er kam zu der Auffassung, "dass die betroffenen Arbeitnehmer nicht verpflichtet sind, durchschnittlich mehr als 48 Arbeitsstunden pro Woche zu leisten".

Die gegenteilige Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist mit EG-Recht nicht vereinbar. Das BAG hatte am 18.02.2003 eine Bindungswirkung der EG-Arbeitszeitrichtlinie im privaten Bereich grundsätzlich verneint.

Schlussanträge der Generalanwälte binden zwar nicht den Gerichtshof, verarbeiten aber häufig die bisherige Rechtsprechung des EuGH. Daher können sie als wichtiger Hinweis für eine endgültige Entscheidung des Gerichtshofs
angesehen werden.