Vorschlag der Dienstgebervertreter in der Arbeitsrechtlichen
Kommission des Deutschen Caritasverbandes für die "Tarif"-
Verhandlungsrunde 2003
Die Dienstgebervertreter in der Arbeitsrechtlichen Kommission unterbreiten
nachstehenden Vorschlag zur Beschlussfassung, dessen einzelne Bestandteile
in einem Zusammenhang zu sehen sind:
I Anhebung der Vergütung
1. Die Grundvergütung, Monatstabellen, Sozial- und Ortszuschläge
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nach der bisherigen Berechnungsweise
ab 01.10.2003 um 2,4 Prozent
ab 01.10.2004 um 1,0 Prozent und
ab 01.02.2005 um 1,0 Prozent
durch einen entsprechenden Beschluss der AK erhöht.
2. Die Zuwendung bleibt bis 31.12.05 eingefroren.
II Sonderregelungen für die Region Ost
1. Der Bemessungssatz wird von derzeit 90 Prozent
ab 01.10.2003 auf 91 Prozent und
ab 01.10.2004 auf 92,5 Prozent
durch entsprechenden Beschluss der AK angehoben.
III Weitere Regelungen
1. Die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter wird durch
einen entsprechenden Beschluss der AK auf durchschnittlich 40 Stunden
in der Woche angehoben.
2. Für die Region Ost entfällt der AZV-Tag mit Wirkung
ab dem 01.01.2004
3. Es wird eine Öffnungsklausel vereinbart, die Dienstvereinbarungen
auf Einrichtungsebene mit der MAV ermöglicht. Die Öffnungsklausel
muss in hinreichenden Umfang die Belange der Region Ost berücksichtigen.
- Durch eine solche Dienstvereinbarung ist es möglich, die
Vergütung tatsächlich abzusenken oder auf Gehaltsteile
(z.B. Weihnachtstzuwendung) zu verzichten.
- Hinsichtlich des Abschlusses einer solchen Dienstvereinbarung
besteht eine Beratungspflicht durch die örtlich zuständige
DiAG. Diese muss der Vereinbarung jedoch nicht zustimmen.
IV Prozessvereinbarung
Die Mitarbeiter- und Dienstgebervertreter in der Arbeitsrechtlichen
Kommission fassen einen Beschluss, in dem sie sich verpflichteten
den Neugestaltungsprozess der AVR bis zum 31.12.2005 abzuschließen.
Der Reformausschuss nimmt zu diesem Zweck sofort seine Arbeit auf.
Inhaltlich enthält die Prozessvereinbarung folgende weitere Eckpunkte:
1. Allgemein verbindliche Regelungen der AVR, sowohl aus dem Allgemeinen
Teil als auch aus den Anlagen, sollen
- gebündelt,
- systematisiert,
- vereinfacht werden.
2. Die Verwaltungsregelungen sollen einfacher und flexibler gestaltet
werden.
Es soll ein Grundgehalt eingeführt werden, das aus der Grundvergütung
einschließlich Ortszuschlag besteht. Bei der Steigerung soll
nicht mehr an Altersstufen, sondern an die Betriebszugehörigkeit
angeknüpft werden. Darüber hinaus soll es weiterhin eine
Familienkomponente geben, zumindest bis staatlicherseits die Problematik
aufgegriffen wird.
- Es gibt weiterhin eine Einmalzahlung im Jahr. Diese schließt
das Urlaubsgeld mit ein. Die Regelung sollte für eine Öffnungsklausel
zur Umverteilung offen sein.
- Es gibt eine AnlageLeistunglohn. Diese beinhaltet die Rahmenbedingungen
für eine Dienstvereinbarung.
- Die Entgeltstufen werden reduziert.
- Das gesamte Zulagensystem wird überarbeitet.
- Die neue Regelungen sind kostenneutral zu gestalten.
3. Spartenspezifische und regionale Belange werden bei der Neugestaltung
berücksichtigt.
4. Nicht " marktgerechte" Vergütungen in den Wirtschaftsbereichen
werden den marktüblichen Vergütungen angepasst.
Begründung
Die Dienstgeber weichen mit ihrem Vorschlag von dem im Bereich des
öffentlichen Dienstes erzielten Ergebnis ab. Dies hat folgenden
Hintergrund:
1. Der Personalkostenanteil ist in den meisten Einrichtungen mit
70-90% deutlich höher als im Bereich des öffentlichen Dienstes.
Damit trifft eine Tarifsteigerung unsere Einrichtungen ungleich härter.
2. Dies insbesondere vor dem Hintergrund einer zunehmend schwierigeren
Refinanzierungssituation.
- Im Krankenhausbereich gibt es im Jahr 2003 keine Budgeterhöhung
durch die Kostenträger, mit Ausnahme der Krankenhäuser,
die auf das Fallpauschalensystem umstellen. Diesen wurde eine Budgeterhöhung
von 0,81% WEST und 2,09% OST zugestanden.
- Seit etwa 10 Jahren sind die Entgeltsteigerungen im Bereich der
Alten-, Jugend- und Behindertenhilfe pauschaliert und damit gedeckelt
fortgeschrieben worden bzw. ist nach dem Auslaufen der gesetzlichen
Vorgaben die Deckelung de facto fortgeschrieben worden. Damit werden
seit diesem Zeitpunkt die Personalkostensteigerungen nicht mehr
voll refinanziert.
- Bund, Länder und Kommunen reagieren auf ihre Finanznot mit
Kürzungen der Budgets für Sozialdienste als Auftragnehmer
der öffentlichen Hand.
3. Anders als bei Bund, Land und Kommunen gibt es im Bereich der
Caritas bei einer Erhöhung der Vergütung der Mitarbeiter
keine gleichzeitigen Rückflüsse über ein höheres
Steuereinkommen.
4. Mit dem vorgelegten Angebot haben die Dienstgeber auch die Erhaltung
der Einrichtung und ihren sozialen Auftrag im Blick. Die Dienste sollen
erhalten bleiben, weil Menschen dort geholfen wird. Bei einer Übernahme
1 : 1 des Abschlusses im öffentlichen Dienst wären Einrichtungen
teilweise gefährdet und damit auch die Arbeitsplätze der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sozial verantwortlich handeln kann
nur heißen, dies zu vermeiden.
5. Durch die Anhebung der Wochenarbeitszeit kann nicht nur der Kostendruck,
der auf den Einrichtungen lastet reduziert werden, sondern sie führt
zu einer Entzerrung der Arbeitsdichte für den einzelnen Mitarbeiter,
bei gleichzeitiger Erhaltung bzw. Steigerung der Qualität der
Arbeit.
6. Die Öffnungsklausel ist für die Dienstgeber eine unverzichtbare
Möglichkeit, Härten, wie sie bei einem „Flächentarifvertrag“
immer wieder vorkommen, auszugleichen und individuelle, regionale
und spartenspezifische Besonderheiten und finanzielle Nöte zu
berücksichtigen.