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Neuregelung der Arbeitsstättenverordnung in Kraft getreten

zuletzt geändert am 27.09.2002, BGBl. I S. 3777

http://www.schiering.org/arhilfen/gesetz/alle-gesetze.htm

 

§ 3a Nichtraucherschutz

(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.

(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.