Neuregelung der Arbeitsstättenverordnung in Kraft
getreten
zuletzt geändert am 27.09.2002, BGBl. I S. 3777
http://www.schiering.org/arhilfen/gesetz/alle-gesetze.htm
§ 3a Nichtraucherschutz
(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten
wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt
sind.
(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber
Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die
Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.