Die Erklärung des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz zur
Unvereinbarkeit von Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
mit den Loyalitätsobliegenheiten nach der Grundordnung des kirchlichen
Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse hat folgenden Wortlaut:
Das neu geschaffene Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft nach dem
"Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften:
Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGB1. l S. 266)" widerspricht
der Auffassung über Ehe und Familie, wie sie die katholische Kirche
lehrt.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst, gleich ob sie
der katholischen Kirche angehören oder nicht, die nach diesem Gesetz
eine "eingetragene Lebenspartnerschaft" eingehen, verstoßen dadurch
gegen die für sie geltenden Loyalitätsobliegenheiten, wie sie ihnen
nach Artikel
4 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse
in der geltenden Fassung auferlegt sind.
Das Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist deshalb ein
schwerwiegender Loyalitätsverstoß im Sinne des Artikel
5 Abs. 2 der o. g. Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen
kirchlicher Arbeitsverhältnisse, der die dort geregelten Rechtsfolgen
nach sich zieht.
Quelle: Würzburger Diözesanblatt vom 20.7.2002