Der Betriebsrat des Krankenhauses Rissen in Hamburg hat einen spektakulären
Sieg errungen. Zum ersten Mal hat ein bundesdeutsches Gericht in zweiter
Instanz festgestellt: Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit. Das heißt,
Bereitschaftsdienste dürfen nur angeordnet werden, wenn die gesetzliche
Höchstarbeitszeit von zehn Stunden täglich,
beziehungsweise 48 Stunden in der Woche nicht überschritten wird.
Geklagt hatte der Betriebsrat gegen eine Betriebsvereinbarung, wonach
40 Ärzte des Krankenhauses zusätzliche Bereitschaftsdienste
übernehmen sollten. Der Spruch des Landesarbeitsgerichtes ist zwar
noch nicht rechtskräftig, denn die Krankenhausleitung hat angekündigt,
vor das Bundesarbeitsgericht zu ziehen. Doch der BR-Vorsitzende des
Krankenhauses, Erik Wagner-Fallasch, ist zuversichtlich, dass die Ärzte
auch auf höchstrichterlicher Ebene Recht bekommen werden und damit
ein Signal für alle Krankenhausärzte in Deutschland gesetzt
wird. Denn am 3. Oktober 2000 hatte der Europäische Gerichtshof
(EuGH) aufgrund einer Klage spanischer Kollegen entschieden, dass Bereitschaftszeit
als Arbeitszeit zu werten ist. Und EuGH-Urteile sind auch für deutsche
Gerichte grundsätzlich bindend.
"Wir freuen uns natürlich sehr, dass das Gericht in unserem
Sinne entschieden hat", sagt ver.di-Kollege Wagner-Fallasch.
"Ärztinnen und Ärzte müssen bei uns vier bis sechs
Bereitschaftsdienste im Monat leisten. das heißt, nach einer achtstündigen
Schicht folgen noch einmal elf Stunden, an Wochenenden sogar 16 Stunden.
Für die meisten Kolleginnen und Kollegen ist eine 19- oder 24-Stundenschicht
körperlich und psychisch eine enorme Belastung. Auch gegenüber
den Patienten ist dies kaum zu verantworten. Hinzu kommt, dass aufgrund
der ausgedünnten Personaldecke während der Bereitschaftszeit
immer weniger Gelegenheit zum Ausruhen besteht. Diese Zustände
waren wir nicht bereit, länger hinzunehmen. Der Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichtes sehen wir mit Spannung entgegen."
Quelle: verdi.de