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Streik im kirchlichen Bereich zulässig

 

Die Studie kann hier als Word-Dokument heruntergeladen werden.

Nach einer am 31.05.2001 in Stuttgart vorgestellten Studie ist Streik auch im kirchlichen Bereich rechtmäßig. Im Auftrag der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) hat Dr. Jürgen Kühling, Richter am Bundesverfassungsgericht a.D., die Frage untersucht, ob die Kirchen und ihre Einrichtungen den Beschäftigten und ihrer Gewerkschaft Arbeitskampfmaßnahmen verbieten können. Die kirchlichen Arbeitgeber hatten das bisher immer behauptet und vor diesem Hintergrund den Abschluss von Tarifverträgen für ihre rund 1,2 Millionen Beschäftigten verweigert. "Wir wollten Klärung, ob hier nicht eine riesige Gruppe Arbeitnehmer um ihre verfassungmäßigen Rechte gebracht werden", sagte der ver.di Vorsitzende Frank Bsirske bei der Vorstellung des Gutachtens. "Jetzt sind die Kirchen am Zug." Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass Arbeitskämpfe, die beide Kirchen den Beschäftigten und ihrer Gewerkschaft verweigern wollen, von dem im Grundgesetz verankerten Grundrecht auf Koalitionsfreiheit abgedeckt seien. Dieses Grundrecht gewährleiste Arbeitnehmern und ihren Gewerkschaften vorbehaltlos die kollektive Wahrung ihrer Interessen und schließe das Streikrecht ein. Auch im öffentlichen Dienst dürfe für Tarifforderungen gestreikt werden. Der verfassungsrechtliche Schutz ginge so weit, dass Arbeitskämpfe selbst in Notstandslagen weder verboten noch durch eine staatliche Zwangsschlichtung ersetzt werden dürften. Obwohl das Recht der Religionsgesellschaften, ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln, ebenfalls Verfassungsrang habe, dürften diese sich nicht über die Grundprinzipien unserer Rechtsordnung hinwegsetzen. In dem Gutachten wird außerdem festgestellt, dass der so genannte Dritte Weg zur kollektiven Regelung von Entgelten und Arbeitsbedingungen kein Ersatz für den weitgehenden Verlust der Koalitionsfreiheit der Kirchenbeschäftigten ist. Er verwehre den Koalitionen jeden nennenswerten Einfluss auf die Festsetzung der Löhne und die Gestaltung der Arbeitsbedingungen. Gerade diese Aufgabe weise ihnen die Verfassung aber zu. Die evangelische und die katholische Kirche sind zusammen mit ihren Wohlfahrtsverbänden Diakonie und Caritas nach dem öffentlichen Dienst der zweitgrößte Arbeitgeber in Deutschland.